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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2015 B-6646/2014

17 mars 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,319 mots·~7 min·2

Résumé

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen; Projekt (1405) 609 Field-Support Partner - SIMAP Meldungsnummer 840715 (Projekt-ID: 118360)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-6646/2014

Abschreibungsentscheid v o m 1 7 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Beatrice Rohner.

Parteien A._______ AG, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Daniel Emch und Dr. Christoph Jäger, Kellerhals Anwälte, Effingerstrasse 1, Postfach 6916, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, KBB / Rechtsdienst, Fellerstrasse 21, 3003 Bern, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb, Dr. Pandora Notter und Kim Leuch, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich, Vergabestelle.

Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen; Projekt (1405) 609 Field-Support Partner - SIMAP Meldungsnummer 840715 (Projekt-ID: 118360).

B-6646/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die B._____ AG (später A._____ AG; im Folgenden Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. November 2014 (Posteingang: 14. November 2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die auf der Internetplattform simap.ch am 22. Oktober 2014 publizierte Ausschreibung mit dem Projekttitel "(1405) 609 Field Support Partner" (Meldungsnummer 840715; Projekt-ID 118360) erhob und beantragte, der Beschwerde sei zunächst superprovisorisch und alsdann definitiv die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das heisse der Vergabestelle sei zu verbieten, das Vergabeverfahren durch- bzw. weiterzuführen bis über die vorliegende Beschwerde rechtskräftig entschieden worden sei, dass die Beschwerdeführerin ausserdem eventualiter beantragte, ihr sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, sich trotz des Eignungskriteriums EK 20 und unter Vorbehalt des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens am Vergabeverfahren zu beteiligen, wobei der Vergabestelle vorsorglich zu untersagen sei, irgendwelche Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, vorzunehmen, namentlich den Zuschlag zu erteilen und/oder den Vertrag abzuschliessen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. November 2014 unter anderem superprovisorisch ein Offertöffnungsverbot verfügt und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 12'000.- einverlangt hat, welchen die Beschwerdeführerin innert Frist bezahlt hat, dass die Beschwerdeführerin dem Gericht am 4. Dezember 2014 mitteilte, dass sie im strittigen Vergabeverfahren innert Frist eine Offerte eingereicht habe, dass die Vergabestelle mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 beantragte, der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, wobei der Vergabestelle zu gestatten sei, die Offerten zu öffnen und die Evaluation unter Berücksichtigung des Angebots der Beschwerdeführerin durchzuführen, dass der Vergabestelle mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 gestattet wurde, die Offerte der Beschwerdeführerin zu öffnen und formell zu prüfen,

B-6646/2014 dass der Vergabestelle am 14. Januar 2015 gestattet wurde, die weiteren Offerten zu öffnen und formell zu prüfen sowie eine materielle Prüfung aller eingegangenen Offerten vorzunehmen, dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 13. Februar 2015 beantragt, ihr sei zu gestatten, den übrigen Anbietern den Widerruf der Ausschreibung vom 22. Oktober 2014 und den Abbruch des Vergabeverfahrens mitzuteilen sowie das Beschwerdeverfahren infolge Widerruf der Ausschreibung als gegenstandslos abzuschreiben, dass die Vergabestelle gleichzeitig einen Entwurf der Widerruf- und Abbruchverfügung eingereicht hat, worin sie ausführt, dass die Ausschreibung in Kürze auf der Plattform SIMAP neu publiziert werde, welche ein modifiziertes Eignungskriterium EK 20 enthalten werde, wobei von der Anforderung, wonach sich der Anbieter und alle Subunternehmer zur Mehrheit in Schweizer Eigentum befinden müssen, Abstand genommen werde, dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 16. März 2015 bestätigt, die Widerruf- bzw. Abbruchverfügungen betreffend die angefochtene Ausschreibung den Anbieterinnen am 18. Februar 2015 versandt zu haben und gleichzeitig die Kopien der Widerruf- bzw. Abbruchverfügungen einreicht, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG), dass die Vergabestelle bis zu ihrer Vernehmlassung ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vergabestelle nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass durch den Widerruf der Ausschreibung dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin entsprochen wurde, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

B-6646/2014 dass bei einer Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dies bei einer Wiedererwägung in der Regel die Vergabestelle ist, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführerin der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 12'000.- zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang als obsiegende Partei anzusehen ist, dass es sich angesichts der getroffenen vorsorglichen Massnahmen nicht rechtfertigt, diese im Sinne eines insgesamt nur teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2015 eine Kostennote und am 26. Februar 2015 eine detaillierte Kostennote einreichte (Art. 14 Abs. 1 VGKE), worin sie insgesamt 85.4 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.- (Fr. 29'890.-) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 867.50 inkl. MwSt. von Fr. 2'460.60 geltend macht, dass die Vergabestelle, nachdem ihr Einsicht in die detaillierte Kostennote gewährt worden ist, auf eine Stellungnahme zur Höhe der zuzusprechenden Parteientschädigung verzichtet hat, dass das Gericht die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der eingereichten Kostennoten festzusetzen hat,

B-6646/2014 dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 350.- mit Blick auf Art. 10 Abs. 2 VGKE nicht zu beanstanden ist, dass dies angesichts der komplexen Prozessführung im Sinne vorsorglicher Anordnungen auch für den geltend gemachten Aufwand von 85.4 Stunden gilt, wobei auch die Höhe der Auslage dem Üblichen entspricht, dass der Beschwerdeführerin damit antragsgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 33'218.10 zuzusprechen ist, welche von der Vergabestelle zu tragen ist.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Zustellung der Eingabe der Vergabestelle vom 16. März 2015 an die Beschwerdeführerin zur Kenntnis. 2. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. 3.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.2. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 12'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 33'218.10 (inkl. MwSt.) zu Lasten der Vergabestelle zugesprochen.

B-6646/2014 5. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilagen: gemäss Ziffer 1 hiervor nebst Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 118360; Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Beatrice Rohner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 17. März 2015

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