Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-6459/2025
Urteil v o m 4 . März 2026 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Christoph Errass, Gerichtsschreiberin Corine Knupp.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion des Kantons Zürich, Generalsekretariat, Abteilung Stab, Vorinstanz,
Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich, Abteilung Landwirtschaft, Erstinstanz.
Gegenstand Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 23. Juli 2025.
B-6459/2025 Sachverhalt: A. A.a A._______ ist Bewirtschafterin eines landwirtschaftlichen Betriebes in der Gemeinde X._______ im Kanton Zürich. A.b Am 26. November 2024 eröffnete das Amt für Landwirtschaft und Natur das Kantons Zürich (Abteilung Landwirtschaft; nachfolgend: ALN) A._______ die Schlussabrechnung der Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2024. Aus dem beigelegten Dokument «Details Direktzahlung 2024» geht hervor, dass die Direktzahlungen 2024 wegen Nichterfüllen des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) um Fr. 6'325.55 gekürzt werden. A.c A._______ erklärte sich mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 mit der Schlussabrechnung für das Beitragsjahr 2024 nicht einverstanden und verlangte sinngemäss eine rekursfähige Verfügung. A.d Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 hielt das ALN fest, dass anlässlich der von Agrocontrol am 2. September 2024 (recte: 29. August 2024) durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, dass die wenig intensiv genutzte Wiese auf der Parzelle […] Y._______ am Waldrand wie bereits in den Vorjahren verbuscht gewesen sei. Die Verbuschung habe sich auf 67a ausgebreitet. Entsprechend seien 67a auf den Code 0898 «nicht beitragsberechtigt» korrigiert worden, womit der Betrieb von A._______ die Mindestanforderung von 7% Biodiversitätsförderfläche (BFF) nicht mehr erfülle. Wegen nicht erfülltem BFF-Anteil seien die Direktzahlungen 2024 um Fr. 6'746.70 zu kürzen. Entsprechend verfügte das ALN, dass die Kürzung der Direktzahlungen 2024 wegen nicht erfülltem BFF-Anteil auf Fr. 6'746.70 festgesetzt, die Rechnung vom 2. Dezember 2024 von Fr. 4’049.90 zur Zahlung fällig und der Restbetrag von Fr. 728.50 mit den Direktzahlungen 2025 vergütet werde. A.e Das ALN versendete diese Verfügung gleichentags (vgl. Stempel auf der Verfügung) an A._______ bzw. übergab die Verfügung am 5. Februar 2025 der Schweizerischen Post (vgl. Sendungsverfolgung). Gemäss der in den Akten liegenden Sendungsverfolgung hat die Schweizerische Post A._______ die Sendung am 6. Februar 2025 mit Abholungseinladung zur Abholung gemeldet. Nach unbenutztem Ablauf der verlängerten Abholfrist (Verlängerung am 13. Februar 2025 bis zum 6. März 2025) wurde die
B-6459/2025 Verfügung am 10. März 2025 durch die Schweizerische Post an das ALN retourniert. A.f Am 19. März 2025 leitete das ALN per Einschreiben und A-Post einen zweiten Zustellungsversuch ein. Gemäss Sendungsverfolgung wurde die eingeschriebene Sendung A._______ am 20. März 2025 zur Abholung gemeldet. Trotz Verlängerung der Abholfrist wurde sie innerhalb der verlängerten Frist wiederum nicht abgeholt. B. B.a Mit Eingabe vom 18. April 2025 (Postaufgabe: 19. April 2025; Posteingang: 22. April 2025) erhob A._______ bei der Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Baudirektion) gegen die Verfügung des ALN vom 4. Februar 2025 Rekurs. Sie machte im Wesentlichen geltend, es habe bei der Biodiversitätsförderfläche keine Verbuschung vorgelegen bzw. eine solche sei nicht nachgewiesen. Der BFF-Anteil sei nicht unterschritten. Zudem beruhten die in der angefochtenen Verfügung errechneten Werte auf falschen Grundlagen. B.b Das ALN beantragte mit Stellungnahme vom 28. Mai 2025, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, da dieser verspätet eingereicht worden sei. In der Folge beschränkte die Baudirektion mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juni 2025 den Rekursgegenstand einstweilen auf die Frage der Fristwahrung und räumte A._______ die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. A._______ verwies mit Eingabe vom 13. Juni 2025 auf ihre Vorbringen in der Rekursschrift vom 18. April 2025. B.c Mit Rekursentscheid vom 23. Juli 2025 trat die Baudirektion auf den Rekurs von A._______ vom 18. April 2025 nicht ein und auferlegte ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 372.–. B.d Zur Begründung erwog die Baudirektion, das ALN habe die angefochtene Verfügung am 5. Februar 2025 per Einschreiben versendet. Nach erfolglosem Zustellungsversuch am 6. Februar 2025 habe die Post A._______ eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt. A._______ habe das Einschreiben nicht abgeholt. Aufgrund der Zustellfiktion sei sie so zu behandeln, wie wenn sie die Sendung am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist abgeholt hätte, da sie mit einer Zustellung vom ALN habe rechnen müssen. Demnach habe die Rekursfrist bis zum 14. März 2025 gedauert und die vom 18. April 2025 datierende Rekursschrift sei verspätet eingereicht worden.
B-6459/2025 B.e Ferner führte die Baudirektion aus, es könne auch nicht von einer von der Post geschaffenen Vertrauensgrundlage ausgegangen werden. Denn das Auseinanderklaffen des Datums der gesetzlichen Zustellfiktion und der von der Post im Auftrag von A._______ verlängerten Abholfrist sei aufgrund der Hinweise der Post in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) «Meine Sendungen» erkennbar gewesen. B.f Soweit A._______ schliesslich geltend mache, erst die zweite Zustellung vom 19. März 2025 erhalten zu haben, nehme sie wahrscheinlich Bezug auf den erneuten Zustellungsversuch von diesem Tag per A-Post. Ein zweiter Zustellungsversuch ändere aber an der Zustellfiktion und der Dauer der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nichts. Die Rechtsmittelfrist könne sich gestützt auf den Vertrauensgrundsatz nur dann verlängern, wenn der Entscheid noch vor Ende der Frist mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung erneut zugestellt und insofern eine vertrauensbegründende Auskunft erteilt werde. Vorliegend sei die Rekursfrist beim zweiten Zustellungszeitpunkt bereits abgelaufen gewesen. Entsprechend sei ein fristgemässes Handeln von A._______ zu jenem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen, womit die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht erfüllt seien. C. C.a Gegen diesen Rekursentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. August 2025 (Postaufgabe: 25. August 2025; Posteingang: 27. August 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie verlangt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Auszahlung einer Umtriebsentschädigung an sie. C.b Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass die Abholungseinladung für die Verfügung des ALN (nachfolgend: Erstinstanz) vom 4. Februar 2025 beim ersten Zustellungsversuch in den richtigen Briefkasten gelegt worden sei. Sie habe jedenfalls keine Abholungseinladung erhalten. Erst die zweite Zustellung vom 19. März 2025 sei bei ihr eingegangen. Entsprechend sei ihr Rekurs vom 18. April 2025 rechtzeitig erfolgt. C.c Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Angelegenheit müsse «von seinem Ursprung her» betrachtet werden. In der Inspektionsbescheinigung vom 2. September 2024 seien keine Beanstandungen festgehalten worden, die eine Kürzung der Direktzahlung zur Folge haben könnten. Die Erstinstanz habe innerhalb der auf der Inspektionsbescheinigung festgehaltenen Frist von 3 Werktagen weder eine Zweitbeurteilung
B-6459/2025 verlangt noch die Inspektionsbescheinigung beanstandet. Erst mit der Schlussabrechnung vom 26. November 2024 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass Mängel vorgelegen hätten, die zu Direktzahlungskürzungen führten. Mit diesem Vorgehen habe die Erstinstanz die dreitägige Frist für Einwendungen gegen die Inspektionsbescheinigung nicht eingehalten. Daher sei die Schlussabrechnung vom 26. November 2024 nicht gültig. C.d Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde vom 22. August 2025 nicht handschriftlich unterzeichnet und der angefochtene Entscheid nicht beigelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin erhielt deshalb Gelegenheit, die Beschwerde in diesem Sinne zu verbessern. C.e Mit Eingabe vom 14. September 2025 (Postaufgabe: 17. September 2025; Posteingang: 18. September 2025) reichte die Beschwerdeführerin eine handschriftlich unterzeichnete Version der Beschwerde vom 22. August 2025 ein. D. D.a Die Erstinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2025 die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. D.b Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Baudirektion (nachfolgend: Vorinstanz) sei zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin vom 18. April 2025 eingetreten. Denn die Beschwerdeführerin habe am 11. Dezember 2024 eine anfechtbare Verfügung zur Schlussabrechnung der Direktzahlungen 2024 verlangt und daher mit einer Zustellung der Verfügung vom 4. Februar 2025 rechnen müssen. Trotzdem habe sie beide Einschreiben nach Verlängerung der Abholfrist nicht abgeholt. Die Verfügung der Erstinstanz vom 4. Februar 2025 gelte demnach per 12. Februar 2025 als zugestellt, weshalb die Beschwerdeführerin mit der vom 18. April 2025 datierenden Rekursschrift die Rekursfrist verpasst habe. Bei der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Begründung, wonach die Abholungseinladung in den falschen Briefkasten gelegt worden sei, handle es sich um eine Schutzbehauptung, zumal die Beschwerdeführerin die Abholfrist bei beiden Zustellungsversuchen verlängert habe.
B-6459/2025 D.c Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid. D.d Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, eine allfällige abschliessende Stellungnahme einzureichen, wovon sie am 12. November 2025 Gebrauch machte. Sie wies im Wesentlichen daraufhin, dass die Biodiversitätsförderflächen gemäss der Inspektionsbescheinigung ordnungsgemäss unterhalten gewesen seien. Zwar werde in der Inspektionsbescheinigung eine Verbuschung erwähnt. Es werde jedoch nirgends festgehalten, dass zu wenig Biodiversitätsförderfläche vorhanden gewesen sei. E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
B-6459/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.3 Nach Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Beim angefochtenen Rekursentscheid der Vorinstanz vom 23. Juli 2025 handelt es sich um einen solchen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes stützt und eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG darstellt (§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 42 Bst. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG-ZH, LS 175.2]). Eine Ausnahme gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG liegt nicht vor. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Der angefochtene Entscheid begrenzt den möglichen Streitgegenstand. Vor dem Bundesverwaltungsgericht kann nur streitig sein, was die Vorinstanz überhaupt entschieden hat bzw. zu entscheiden gehabt hätte. Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Nichteintretensentscheid ist somit grundsätzlich einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Alles andere liegt ausserhalb des Streitgegenstandes (zum Ganzen: BGE 135 II 38 E. 1.2; 133 II 35 E. 2; Urteil des BGer 2C_11/2025 vom 10. Januar 2025 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_619/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 3.1).
B-6459/2025 2.2.1 Vorliegend ist die Vorinstanz – wie erwähnt – auf den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 4. Februar 2025 nicht eingetreten (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids) und hat der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 372.– auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids). Sie hat daher die Direktzahlungskürzung 2024 sowie den Mangel, auf welchem diese Direktzahlungskürzung beruht, nicht inhaltlich überprüft. 2.2.2 Soweit die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde sinngemäss nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit zum inhaltlichen Entscheid an die Vorinstanz beantragt, sondern darüber hinaus auch eine inhaltliche Überprüfung der Direktzahlungskürzung 2024 durch das Bundesverwaltungsgericht verlangt, geht ihr Antrag über den Streitgegenstand hinaus. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.3 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 22. August 2025 fristgerecht erhoben (Art. 50 i.V.m. Art. 22a VwVG). Die Beschwerde erweist sich nach der erfolgten Verbesserung (s. Bst. C.e oben) formgerecht und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 52 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2.4 Auf die Beschwerde ist somit – unter dem Vorbehalt der zuvor erwähnten Einschränkungen (E. 2.2.2 oben) – einzutreten. 3. 3.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn – wie vorliegend – eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c VwVG). 3.2 Der Begriff des Bundesrechts umfasst die von den Bundesorganen erlassenen Rechtsnormen aller Erlassstufen, insbesondere die Bundesverfassung, die Bundesgesetze sowie die verschiedenen Arten von Verordnungen (BGE 133 I 201 E. 1). Indes kann das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Kognition grundsätzlich nicht überprüfen, ob kantonales Recht richtig angewandt worden ist oder nicht.
B-6459/2025 3.3 Ausnahmsweise kann jedoch auch die Verletzung von kantonalem (Verfahrens-)Recht gerügt werden, nämlich dann, wenn dieses im Zusammenhang mit der Anwendung von Bundesrecht verfassungswidrig in Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; BV, SR 101) angewandt worden ist. Prüfungsmassstab bleibt aber das Bundesrecht (BVGE 2016/8 E. 5.3, Urteile des BVGer B-1214/2025 vom 18. September 2025 E. 2.3 und B-1767/2024 vom 7. Juli 2025 E. 3.1). 4. 4.1 Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin vom 18. April 2025 gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 4. Februar 2025 in Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und damit verfassungswidrig nicht eingetreten ist. 4.2 Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 305 E. 4.3). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1 m.H.). 4.3 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe den Rekurs gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 4. Februar 2025 verspätet erhoben. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Auffassung, die Rekursschrift vom 18. April 2025 rechtzeitig eingereicht zu haben. 4.4 Die Frist zur Erhebung eines Rekurses beträgt gemäss § 22 Abs. 1 VRG-ZH 30 Tage. Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG-ZH). Erlasse mit einer Rechtsmittelbelehrung sind den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitzuteilen (§ 10 Abs. 2 Bst. a VRG-ZH). 4.5 Eine Sendung gilt nach den allgemeinen Grundsätzen als zugestellt, wenn sie auf ordentlichem Weg in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2022 vom 1. November 2023 E. 4.3;
B-6459/2025 vgl. auch KASPAR PLÜSS, in: Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 10 Rz. 79; vgl. auch MICHEL DAUM, in: Herzog/Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 44 Rz. 5; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Krauskopf, VwVG – Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 34 Rz. 5). Wird ein Verwaltungsakt per Einschreiben mit der Schweizerischen Post versendet, wird die Sendung als zugestellt betrachtet, wenn sie vom Adressaten entgegengenommen wird. Ist der Adressat beim Zustellungsversuch nicht anzutreffen und wird eine Abholungseinladung in dessen Briefkasten oder Postfach gelegt, gilt die Sendung – wenn sie innert der Abholfrist von sieben Tagen nicht abgeholt wird – am letzten Tag dieser Frist als zugestellt; vorausgesetzt der Adressat hat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung rechnen müssen (Zustellfiktion; BGE 130 III 396 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 3.2; vgl. auch PLÜSS, Kommentar VRG-ZH, § 10 Rz. 90; DAUM, Kommentar VRPG-BE, Art. 44 Rz. 29, 33 f.; UHLMANN/SCHILLING- SCHWANK, VwVG-Praxiskommentar, Art. 34 Rz. 16 f.). Mit einer Zustellung muss namentlich dann gerechnet werden, wenn der Adressat Verfahrensbeteiligter eines hängigen Verfahrens ist, d.h. ein verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnis besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2013 vom 13. Juni 2013 E. 5; vgl. auch PLÜSS, Kommentar VRG-ZH, § 10 Rz. 86; DAUM, Kommentar VRPG-BE, Art. 44 Rz. 7; UHLMANN/SCHILLING- SCHWANK, VwVG-Praxiskommentar, Art. 34 Rz. 17). 4.6 Vorliegend hat die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht was folgt festgestellt: «Der Rekursgegner hat die angefochtene Verfügung am 5. Februar 2025 per Einschreiben versendet. Nach erfolglosem Zustellungsversuch legte die Post der Rekurrentin eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Kurz nach Ablauf der Abholfrist verlängerte die Rekurrentin diese. Nach Ablauf der verlängerten Abholfrist sendete die Post das Einschreiben am 10. März 2025 zurück an den Rekursgegner.» 4.7 Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, nie eine entsprechende Abholungseinladung erhalten zu haben. 4.8 Die in den Akten liegende Sendungsverfolgung bestätigt allerdings, dass die Verfügung vom 4. Februar 2025 bzw. die entsprechende
B-6459/2025 eingeschriebene Sendung am 5. Februar 2025 der Post übergeben und am 6. Februar 2026 um 12.31 Uhr der Beschwerdeführerin «zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung)» wurde. «Zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung)» bedeutet, dass ein Zustellversuch stattgefunden hat, der Empfänger der Sendung nicht vor Ort war und die Sendung per Abholungseinladung dem Empfänger gemeldet wurde (vgl. www.post.ch/de/empfangen/sendung-verfolgen/ereignisse-sendungen-verfolgen#wxyz; zuletzt abgerufen: 20.02.2026). Ferner geht aus der Sendungsverfolgung hervor, dass die Beschwerdeführerin die Abholfrist am 13. Februar 2025 bis am 6. März 2025 verlängert, die Sendung innerhalb der verlängerten Frist jedoch nicht abgeholt hat. 4.9 Rechtsprechungsgemäss wird bei einer solchen Ausgangslage vermutet, dass das Postpersonal die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert hat. Durch Nachweis von Fehlern in der Zustellung kann diese Vermutung nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aber widerlegt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_374/2014 vom 13. August 2014 E. 3.2, 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2 und 4.1). Die Beschwerdeführerin hat ihre Rüge, keine Abholungseinladung erhalten zu haben, nicht weiter begründet und auch nicht mit Beweismitteln untermauert. Die Vorinstanz durfte deshalb willkürfrei davon ausgehen, dass es sich nur um eine blosse Behauptung handelt. Eine solche vermag die Vermutung, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den richtigen Briefkasten gelegt wurde, nicht mit dem geforderten Beweismass zu widerlegen (Urteil 8C_374/2014 E. 3.2). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin die Abholfrist verlängert hat, was – wie die Erst- und Vorinstanz zu Recht festhalten – grundsätzlich Kenntnis der Abholungseinladung voraussetzt. 4.10 Bei dieser Ausgangslage sind die in E. 4.5 wiedergegebenen Feststellungen der Vorinstanz nicht als willkürlich einzustufen. 4.11 Im Weiteren durfte die Vorinstanz auch willkürfrei schliessen, dass die Beschwerdeführerin mit einer Zustellung von Seiten der Erstinstanz hat rechnen müssen. Denn die Beschwerdeführerin hat bei der Erstinstanz am 11. Dezember 2024 um Erlass einer rekursfähigen Verfügung ersucht. Es bestand somit ein verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnis zwischen ihr und der Erstinstanz (s. E. 4.5 oben). Bei Bestehen eines solchen Verhältnisses muss selbst dann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung gerechnet werden, wenn über mehrere Monate keine
B-6459/2025 Verfahrenshandlungen ergehen (BGE 141 II 429 E. 3.1; vgl. auch PLÜSS, Kommentar VRG-ZH, § 10 Rz. 86; DAUM, Kommentar VRPG-BE, Art. 44 Rz. 7). Vorliegend erging die Verfügung vom 4. Februar 2025 innert weniger als zwei Monaten. 4.12 Angesichts dieser Sachlage ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie in Anwendung der Zustellfiktion (s. E. 4.5 oben) zum Schluss gekommen ist, dass die Verfügung der Erstinstanz vom 4. Februar 2025 per 12. Februar 2025 als zugestellt galt, womit die 30-tägige Rekursfrist am 13. Februar 2025 zu laufen begann und am 14. März 2025 endete. 4.13 Allerdings hat die Erstinstanz zusätzlich versucht, der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 4. Februar 2025 ein zweites Mal zuzustellen. Konkret hat sie die Verfügung vom 4. Februar 2025 am 19. März 2025 erneut per eingeschriebener Sendung zum Versand an die Beschwerdeführerin der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Sendungsverfolgung) sowie – was unbestritten geblieben ist – zusätzlich per A-Post versendet. Das Einschreiben wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung am 20. März 2025 zur Abholung gemeldet und nach Verlängerung der Abholfrist wiederum nicht abgeholt. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob dieser zweite Zustellungsversuch etwas an dem soeben erwähnten Fristenlauf (s. E. 4.12 oben) zu ändern vermochte. 4.14 Dem allgemeinen Grundsatz nach ist eine Behörde nach einem korrekten Zustellungsversuch an eine Empfängerin, die mit einer Zustellung hat rechnen müssen, nicht verpflichtet, einen weiteren Zustellungsversuch vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2; vgl. auch PLÜSS, Kommentar VRG-ZH, § 10 Rz. 96; DAUM, Kommentar VRPG-BE, Art. 44 Rz. 16; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, VwVG- Praxiskommentar, Art. 34 Rz. 21). Wird ein Verwaltungsakt dennoch mehrfach bzw. ein zweites Mal individuell zugestellt, so bleibt für den Fristenlauf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich die erste rechtsgültige individuelle Eröffnung massgebend (BGE 119 V 89 E. 4b/aa; 118 V 190; 111 V 99 E. 2b; Urteil 2C_1038/2017 E. 5.3.2; vgl. auch PLÜSS, Kommentar VRG-ZH, § 10 Rz. 80; DAUM, Kommentar VRPG-BE, Art. 44 Rz. 16). Anders verhält es sich gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) nur dann, wenn die betroffene Person aus einer späteren Bekanntgabe in guten Treuen ableiten durfte, diese löse den (oder einen neuen) Fristenlauf aus. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine Anordnung mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung nach einem erfolglosen Zustellversuch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erneut
B-6459/2025 zugestellt wird (BGE 119 V 89 E. 4b/aa, 118 V 190 E. 3a, 115 Ia 12 E. 4; Urteile 4A_53/2019 E. 4.3, 4.4.4 und 5.2, 2C_1038/2017 E. 5.3.1 f., 8C_374/2014 E. 3.3; vgl. auch PLÜSS, Kommentar VRG-ZH, § 10 Rz. 80 m.H.; DAUM, Kommentar VRPG-BE, Art. 44 Rz. 52 und 57; UHL- MANN/SCHILLING-SCHWANK, VwVG-Praxiskommentar, Art. 34 Rz. 62). Erfolgt die zweite Zustellung allerdings nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, löst sie keine neue Rechtsmittelfrist aus. Denn die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann kein Rechtsmittel schaffen, das im betreffenden Fall nicht gegeben ist bzw. keinen (kausalen) Nachteil mehr bewirken (BGE 118 V 190 E. 3a, 117 II 508 E. 2.1; Urteil 8C_374/2014 E. 3.4; vgl. auch PLÜSS, Kommentar VRG-ZH, § 10 Rz. 80; DAUM, Kommentar VRPG BE, Art. 44 Rz. 57; LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 38 Rz. 17). 4.15 Vorliegend leitete die Erstinstanz den zweiten Zustellungsversuch am 19. März 2025 ein. Wie in E. 4.12 erwähnt, endete die Rechtsmittelfrist aber bereits am 14. März 2025 und war somit im Zeitpunkt des zweiten Zustellungsversuchs abgelaufen. Entsprechend konnte der zweite Zustellungsversuch bereits deshalb nichts am Fristenlauf ändern bzw. keine neue Rechtsmittelfrist auslösen. Dennoch sind die beiden Vorinstanzen darauf hinzuweisen, dass allfällige Missverständnisse und Unklarheiten bezüglich des Fristenlaufs leicht durch ein kurzes Begleitschreiben, das darauf hinweist, dass es sich um eine (den Fristenlauf nicht ändernde) Zweitzustellung handelt, ausgeräumt werden können (Urteil 4A_53/2019 E. 4.4.4). 5. 5.1 Im Ergebnis ist es somit nicht als willkürlich einzustufen, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass der Rekurs vom 18. April 2025 verspätet eingereicht wurde. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Vorinstanz § 22 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs.1 VRG-ZH krass verletzt und das kantonale Verfahrensrecht somit verfassungswidrig in Verletzung des Willkürverbots angewandt hat. Das Nichteintreten der Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 4. Februar 2025 erweist sich als bundesrechtskonform. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
B-6459/2025 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.– festzusetzen. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Vorinstanzen sind in der Regel nicht entschädigungsberechtigt (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-6459/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Erstinstanz, das Bundesamt für Landwirtschaft BLW und an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Corine Knupp
B-6459/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 6. März 2026
B-6459/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)