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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2021 B-626/2021

10 mars 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,146 mots·~6 min·2

Résumé

Ausstand | Ausstandsbegehren

Texte intégral

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Abteilung II B-626/2021

Zwischenentscheid v o m 1 0 . März 2021 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiber Lukas Abegg.

Parteien X._______, Postfach 7603, 6302 Zug, Gesuchsteller.

Gegenstand Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren B-3866/2020.

B-626/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz in Gutheissung des Gesuchs einer Drittpartei am 14. Oktober 2019 im Löschungsverfahren Nr. 100026 die Marke CH 590'688 Y._______ des Gesuchstellers aus dem Markenregister löschte, dass die Vorinstanz in der Folge der Löschung der Marke CH 590'688 Y._______ im Löschungsverfahren Nr. 100017, welches ebenfalls diese Marke zum Gegenstand hatte, das Verfahren mit Verfügung vom 30. Juni 2020 wegen Gegenstandslosigkeit abschrieb, dass der Beschwerdeführer gegen diese Abschreibungsverfügung mit Schriftsatz vom 8. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, dass der Beschwerdeführer in besagtem Beschwerdeverfahren mit der Nummer B-3866/2020 Y._______ mit Schreiben vom 9. Februar 2021, welches an die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts gerichtet ist, den Ausstand des Instruktionsrichters beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG) ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Fragen formeller Natur, die sich im Rahmen des Hauptverfahrens ergeben, zuständig ist, so auch für den Entscheid über ein Ausstandsbegehren (BVGE 2007/4 E. 1.1), dass somit auf das Ausstandsgesuch einzutreten ist, dass im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) sinngemäss gelten (Art. 38 VGG), dass Gerichtspersonen in Ausstand treten, wenn sie (a) in der Sache ein persönliches Interesse haben, (b) in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren, (c) mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen

B-626/2021 Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben, (d) mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder (e) aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten (Art. 34 Abs. 1 BGG), dass gemäss Rechtsprechung auch Verfahrensfehler als Ausstandsgrund angesehen werden können, wenn sie wiederholt auftreten oder besonders gravierend erscheinen (BGE 144 III 120 E. 3.4.3 sowie BGE 143 IV 69 E. 3.2), dass eine Partei, die den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen will, dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, und die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen hat (Art. 36 Abs. 1 BGG), dass die betroffene Gerichtsperson sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern hat (Art. 36 Abs. 2 BGG), dass im vorliegenden Fall vom betroffenen Instruktionsrichter eine Stellungnahme eingeholt worden ist, dass ohne Anhörung der Gegenpartei über die Ausstandsfrage entschieden werden kann (Art. 37 Abs. 2 BGG), dass der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren mit einem schweren Geschäftsführungsproblem («un grave problème de gestion administrative») begründet und damit wohl seiner Meinung nach vorliegende Verfahrensfehler geltend macht, dass er sich dabei insbesondere auf die Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2021 im Verfahren B-3866/2020 Y._______ bezieht, mit der dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Verletzung der Verfahrensdisziplin im Sinne von Art. 60 VwVG gewährt und den anderen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt wurde,

B-626/2021 dass der betroffene Instruktionsrichter in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2021 beantragt, das Ausstandsgesuch abzuweisen, da er weder aus dem Schreiben des Gesuchstellers noch aus anderen Begebenheiten einen Anlass für einen Ausstandsgrund nach Art. 34 BGG erblickt, dass weder aus dem Schreiben des Gesuchstellers klar hervorgeht, welcher Ausstandsgrund nach Art. 34 BGG betroffen sein könnte, noch sonst ersichtlich ist, in wie fern sich aus den Instruktionsverfügungen im Verfahren B-3866/2020 Y._______ ein möglicher Ausstandsgrund gemäss der zitierten Rechtsprechung, insbesondere ein im Rahmen von Art. 34 BGG relevanter Verfahrensfehler, ergeben könnte, dass somit keine Ausstandsgründe glaubhaft dargelegt worden sind und das Ausstandsgesuch abzuweisen ist, dass die Kosten des Ausstandsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Ausstandsbegehren betreffend das Hauptverfahren B-3866/2020 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 1'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Eine Kopie der Stellungnahme des vom Ausstandsgesuch betroffenen Richters geht an den Gesuchsteller.

B-626/2021 4. Dieser Entscheid geht an: – den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde; Beilage: gem. Ziff. 3) – die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren B-3866/2020 (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren B-3866/2020 (Ref-Nr. 100017; Gerichtsurkunde) – Richter Z._______ (interne Post) – das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Vera Marantelli Lukas Abegg

B-626/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 insbesondere 92 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Wird dieser Zwischenentscheid nicht innert Frist angefochten, erwächst er in Rechtskraft (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Versand: 17. März 2021

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