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Bundesverwaltungsgericht 15.08.2012 B-6057/2011

15 août 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,799 mots·~19 min·1

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenrente (Rentenanspruch)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-6057/2011

Urteil v o m 1 5 . August 2012 Besetzung

Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

S._______, vertreten durch A._______, und dieser vertreten durch lic. iur. Christian Boras, In der Gandstrasse 5, 8126 Zumikon, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente (Rentenanspruch).

B-6057/2011 Sachverhalt: A. Der im Jahr 1949 geborene, kroatische Staatsangehörige J._______ arbeitete in den Jahren 1971 bis 1975 sowie 1989 bis 1996 in der Schweiz in den Kantonen Basel, St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden und entrichtete hierbei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (IV-Akt. 5). Mit dem vom 22. Juli 2010 datierenden und am 24. Dezember 2010 bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) eingegangenen Gesuch meldete er sich zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-Akt. 1). Er verstarb am 23. April 2011 (IV-Akt. 12). B. In der Folge setzte die Ehefrau des Verstorbenen, S._______, das Invalidenrentenverfahren als Alleinerbin fort und reichte zur Belegung des Gesundheitsschadens zahlreiche Berichte kroatischer Ärzte ein, deren Übersetzung die Vorinstanz einholte. Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2011 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren ab (IV-Akt. 54). Sie begründete dies damit, dass zwar seit dem 3. Oktober 2008 der Gesundheitsschaden von J._______ selig eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % verursacht habe. Ein Rentenanspruch entstehe aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, womit vorliegend die Rente erst ab dem 1. Juni 2011 hätte ausgerichtet werden können. J._______ selig sei damit vor Entstehen des Rentenanspruchs verstorben. Diesen Vorbescheid bestätigte sie mit der Verfügung vom 28. September 2011. C. Gegen diese Verfügung erhob S._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Sohn A._______, am 3. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei das Verfahren für eine angemessene Zeit zu sistieren, damit sie die Angelegenheit prüfen und die entsprechenden Anträge und Begründungen nachreichen könne. Da sie die Akten bei der Vorinstanz eingefordert, aber noch nicht erhalten habe, erfolge die Beschwerdeerhebung vorsorglich sowie fristwahrend. D. Mit Schreiben vom 10. November 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, die Vorakten einzureichen, sofern sie dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin noch nicht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 23. November 2011 teilte die Vorinstanz dem

B-6057/2011 Bundesverwaltungsgericht mit, sie habe der Beschwerdeführerin die Vorakten bereits am 18. November 2011 zugestellt. Entsprechend forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. November 2011 unter Androhung des Nichteintretens auf, eine verbesserte Beschwerde nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch lic. iur. Christian Boras, innert der angesetzten Frist eine Beschwerdeergänzung ein. Sie beantragt sinngemäss, es sei ihr für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 23. April 2011 die in der Person des verstorbenen Ehemannes, A._______ (recte: J._______ selig), entstandene ganze Invalidenrente auszubezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, J._______ selig habe bereits im Jahr 2006 an der weit fortgeschrittenen Leberzirrhose gelitten, so dass ab dem Jahr 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % anzunehmen sei. Da der Versicherungsfall im Jahr 2006 eingetreten sei, sei das Recht anwendbar, das im Jahr 2006 Gültigkeit hatte. Die in Art. 29 IVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, neu vorgesehene Wartefrist von einem halben Jahr fände damit auf den vorliegenden Sachverhalt noch keine Anwendung. Mit Blick auf die 5-jährige Verjährungsfrist werde lediglich ein Rentenanspruch ab Januar 2007 eingefordert. In einem Exkurs weist die Beschwerdeführerin ausserdem darauf hin, dass der kroatische Versicherungsträger entgegen seiner zwischenstaatlichen Pflicht den Eingang der IV-Anmeldung nicht festgehalten habe. Da hieraus der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen dürfe, sei davon auszugehen, dass die Anmeldung am 22. Juli 2010 erfolgt und somit auch unter neuem Recht der Anspruch noch vor dem Tod von J._______ selig entstanden sei. F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2012 beantragt die Vorinstanz, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für die Zeit von Januar bis April 2011 festzustellen. Sie legt dar, die IV-Anmeldung sei unbestrittenermassen erst nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt. Übergangsrechtlich habe das alte Recht gegolten, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat und die Anmeldung bis spätestens per 31. Dezember 2008 eingereicht wurde. Bezüglich aller Anmeldungen ab dem 1. Januar 2009 gelte aber Art. 29 IVG in der Fassung ab dem 1. Januar 2008, selbst wenn der Versiche-

B-6057/2011 rungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten sei. Vorliegend gelange deshalb der seit dem 1. Januar 2008 gültige Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung, mit der Folge, dass ein Rentenanspruch nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Antragstellung entstehen konnte. In Bezug auf die Anmeldung sei der Beschwerdeführerin demgegenüber Recht zu geben, dass es der kroatische Versicherungsträger pflichtwidrig unterlassen habe, das Datum des Eingangs auf der Anmeldung festzuhalten. Die Verbindungsstelle habe die Anmeldung mit den Beilagen am 14. Dezember 2010 der Vorinstanz übermittelt. Da diese zuvor die eingereichten Unterlagen habe verifizieren, den Versicherungsverlauf erstellen und die medizinische Begutachtung veranlassen müssen, sei davon auszugehen, dass sie die Anmeldung vom zuständigen Träger bereits einige Zeit vorher erhalten habe. Mangels genauerer Angaben sei deshalb davon auszugehen, dass die Anmeldung noch im Juli 2010 erfolgt sei. In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG könne damit in der Zeit ab Januar 2011 ein Rentenanspruch bestanden haben. G. Mit Replik vom 30. Januar 2012 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie hält ebenfalls daran fest, dass der Versicherungsfall bereits im Jahr 2006 und damit vor dem 1. Januar 2008 eingetreten sei und somit das alte Recht Anwendung finde. Da der Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens von herausragender Bedeutung sei, beantragt sie im Weiteren die Einholung eines externen Arztgutachtens, welches auf Grund der vollständigen medizinischen Unterlagen den Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bestimme. H. In ihrer Duplik vom 10. Februar 2012 entgegnet die Vorinstanz, es ergebe sich aus den medizinischen Akten eindeutig, dass es erst ab dem Zeitpunkt der Hospitalisation vom 3. Oktober 2008 zu ernsthaften Komplikationen gekommen sei. Für die Zeit davor hätten sich keine objektiven Anhaltspunkte für das Bestehen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ergeben. Ein zusätzliches Zeichen für das Fehlen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit sei ausserdem der Umstand, dass J._______ selig erst im Februar 2009 einen Leistungsantrag beim kroatischen Versicherungsträger gestellt habe. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten

B-6057/2011 wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Angefochten ist eine Verfügung der eidgenössischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz). Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 1.3 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin davon berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten. 2. Zuerst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. September

B-6057/2011 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Vorliegend streitig und damit rechtlich zu überprüfen ist die korrekte Anwendung des Intertemporalrechts (siehe nachfolgend E. 4.). Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass das erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 [AS 2011 5659]) vorliegend noch keine Anwendung findet, da die angefochtene Verfügung vor dessen Inkrafttreten erging. 2.2 J._______ selig war kroatischer Staatsangehöriger und damit Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbeson-

B-6057/2011 dere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210). 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch eine

B-6057/2011 Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/cc). 2.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung], Art. 28 Abs. 1 ter IVG [in der ab 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). 3. Die Beschwerdeführerin sowie die Vorinstanz sind sich darin einig, dass J._______ selig vor seinem Tod eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % aufwies, welche grundsätzlich Anspruch auf eine volle Invalidenrente ge-

B-6057/2011 währt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Unbestritten ist ebenfalls das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG. Die Vorinstanz stimmte schliesslich in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2012 der Beschwerdeführerin dahingehend zu, dass der kroatische Versicherungsträger vorschriftswidrig das Eingangsdatum der IV-Anmeldung von J._______ selig nicht festgehalten habe und es gerechtfertigt sei, davon auszugehen, die Anmeldung sei beim zuständigen Träger noch im Juli 2010 erfolgt (Akt. 7). Streitig verbleibt demgegenüber einerseits der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität bei J._______ selig sowie andererseits der Beginn des Rentenanspruchs. In Bezug auf den Invaliditätsbeginn hält die Beschwerdeführerin dafür, der Gesundheitsschaden sei bereits im Jahr 2006 eingetreten. Die Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, vor Herbst 2008 habe noch keine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden. Intertemporal hält die Beschwerdeführerin Art. 29 aIVG, in Kraft seit dem 1. Januar 1988, und die Vorinstanz Art. 29 IVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, für anwendbar. Zu prüfen ist damit im Nachfolgenden vorerst, ob vorliegend Art. 29 IVG vor oder nach der 5. IV-Revision zur Anwendung gelangt. 4. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Neu normiert wurde insbesondere der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht. Gemäss den intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [im Folgenden: BSV] vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]). 4.1 Dem obgenannten Rundschreiben des BSV ist zu entnehmen, es sei das Ziel der neuen Regelung, dass sich die versicherten Personen mög-

B-6057/2011 lichst rasch bei der IV-Stelle anmelden, um die Erfolgschancen der Eingliederung zu maximieren. Diese Änderung gegenüber der früheren Praxis brauche jedoch eine gewisse Übergangszeit, weshalb die Regelung, wonach die Rente erst 6 Monate nach der Anmeldung ausbezahlt wird, für alle Fälle nicht anwendbar sei, in denen das Wartejahr vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begann und im Jahr 2008 erfüllt wurde. In diesen Fällen reiche es aus, wenn die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht werde, dass die Rente abweichend von Art. 29 Abs. 1 IVG (in Kraft ab dem 1. Januar 2008) bezahlt werden könne. 4.2 E contrario steht damit fest, dass bei einer Anmeldung nach dem 31. Dezember 2008 ungeachtet des Zeitpunkts des Eintritts der Invalidität Art. 29 IVG (in Kraft ab dem 1. Januar 2008) zur Anwendung gelangt. 4.3 Vorliegend gehen beide Parteien davon aus, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug durch J._______ selig bereits im Juli 2010 erfolgt ist. Damit hat sich J._______ selig erst nach Ablauf der intertemporalen Übergangsfrist vom 31. Dezember 2008 bei der Vorinstanz angemeldet. Massgebend und anzuwenden ist folglich das Recht im Zeitpunkt der Anmeldung, insbesondere Art. 29 Abs. 1 IVG nach der 5. IV-Revision. Folgerichtig hat damit die Vorinstanz für die Festsetzung des Leistungsbeginns eine Wartefrist von einem halben Jahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG berücksichtigt. 5. Damit erübrigt es sich vorliegend, den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bei J._______ selig abschliessend zu prüfen. Auf Grund der Akten steht zumindest fest, dass der Gesundheitsschaden im Zeitpunkt der Anmeldung bereits seit über einem Jahr bestand, womit die Leistungsvoraussetzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (in Kraft ab dem 1. Januar 2008) erfüllt ist. Unter diesen Umständen ist von der Einholung weiterer fachmedizinischer Abklärungen abzusehen. Auf die beantragte Beweismassnahme ist zu verzichten. 6. Nachdem von einer Anmeldung per Anfang Juli 2010 auszugehen ist, konnte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und damit ab Januar 2011 entstehen. Gemäss Art. 30 IVG endet der Leistungsanspruch mit dem Tod des Versicherten.

B-6057/2011 Damit entstand in der Person von J._______ selig für die Zeit von Januar bis April 2011 der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Diese Rente steht nach dem Vorversterben von J._______ selig der Beschwerdeführerin als Alleinerbin zu. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und es sind die Akten zur Berechnung und Festsetzung der Rente an die Vorinstanz zurückzusenden. Soweit weitergehend (Rentenzusprache bereits ab dem 1. Januar 2007) ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin hat die Ausrichtung einer Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 23. April 2011 beantragt. Mit dem vorliegenden Urteil wird ihr eine Invalidenrente für die Dauer vom 1. Januar bis 30. April 2011 zugesprochen. Damit gilt die Beschwerdeführerin als mehrheitlich unterliegende Partei und hat unter diesen Umständen die anteilsmässig ermässigten Verfahrenskosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache sowie des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin auf Fr. 350.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis i.V.m. Abs. 1 VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 50.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Die mehrheitlich unterliegende, juristisch vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Ihr Vertreter hat mit der Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2011 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.--, zusammensetzend aus 10 Std. à Fr. 250.-- (für Aktenstudium, Besprechungen mit der Beschwerdeführerin, Erstellung der Rechtsschrift etc.), geltend gemacht. Da er dem Bundesverwaltungsgericht keine detaillierte Honorarnote eingereicht hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), ist die reduzierte Parteientschädigung nach Ermessen und unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 300.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs.

B-6057/2011 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009; MWSTG SR 641.20). Die mehrheitlich obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 28. September 2011 aufgehoben. Es ist der Beschwerdeführerin von Januar bis April 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Akten gehen zur Berechnung und Festsetzung der Rente an die Vorinstanz. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 350.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der zuviel bezahlte Betrag von Fr. 50.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen.

B-6057/2011 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 24. August 2012

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