Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-589/2016
Urteil v o m 11 . Oktober 2016 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.
Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Vorinstanz.
Gegenstand
Verwaltungsmassnahme (Verwarnung, Teilzollkontingentsabzug).
B-589/2016 Sachverhalt: A. A.a Mit einem an die Importeure von Speisekartoffeln gerichteten Serienbrief liess das Bundesamt für Landwirtschaft (im Folgenden: die Vorinstanz) am 26. Juni 2014 unter dem Titel „Information zur Erhebung der Inlandleistung Speisekartoffeln für die Kontingentsperiode 2015“ verlauten, es werde die Verteilung des Teilzollkontingents 14.1 (Kartoffeln) eingehend überprüfen und auf der Grundlage dieser Überprüfung voraussichtlich für die nächsten Etappen der Agrarpolitik einen neuen Änderungsvorschlag zur Verteilung dieses Teilzollkontingents ausarbeiten. Um zwei Praxiswechsel in kurzer Zeit zu verhindern (ein erster betraf die Meldung der Inlandleistung, die neu nur noch direkt und nicht mehr über die Branchenorganisation swisspatat gemacht werden konnte), werde auf die im Vorjahr mit zwei Schreiben angekündigte Neuerung bei der Berechnung der Inlandleistung („Verkäufe an Hotels, Restaurants, Kantinen und Spitäler werden bei der Berechnung der IL nicht mehr berücksichtigt“) verzichtet und bis auf Weiteres beim Status quo verblieben. Damit könnten weiterhin auch an gewerbliche Kunden (Hotels, Restaurants, Kantinen und Spitäler [sog. HOREKA-Kanal]) gelieferte Kartoffeln gemeldet werden. Am 24. April 2015 teilte die Vorinstanz der A._______ AG (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) mit, dass die Zollkontingentszuteilung der Warenkategorie Speisekartoffeln für 2016 analog derjenigen im Jahre 2015 erfolge. Bezüglich der für die Kontingentsverteilung massgebenden Inlandleistung wurde festgehalten, dass als solche jene Menge der konsumfertig abgepackten inländischen Speisekartoffeln gelte, welche die Abpackbetriebe während der Bemessungsperiode (1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015) an den Detailhandel sowie an den HOREKA-Kanal geliefert hätten. Unter Hinweis auf das vorgenannte Schreiben führte die Vorinstanz am 19. August 2015 weiter aus, dass Anteile am Teilzollkontingent Nr. 14.1 nach der Inlandleistung des einzelnen Betriebs im Verhältnis zu den gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen in Prozenten zugeteilt würden. Bei der Kontrolle im vorangehenden Jahr sei sie auf viele unrechtmässig gemeldete Mengen gestossen, was darauf schliessen lasse, dass nicht allen Marktteilnehmern klar sei, welche Mengen gemeldet werden könnten. Um solche Missverständnisse in Zukunft zu vermeiden, betone sie noch einmal, dass Lieferungen an den Grosshandel und an Abpackbetriebe, die ihre Inlandleistung selber meldeten, für die Inlandleistung
B-589/2016 nicht berücksichtigt würden. Dasselbe gelte für Lieferungen von Abpackbetrieben, welche nicht selber abgepackt hätten. A.b Am 29. August 2015 meldete die Beschwerdeführerin der Vorinstanz für das Jahr 2016 eine Inlandleistung an Speisekartoffeln von insgesamt 4'052'242 kg (Nettogewicht). Mit Schreiben vom 27. November 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass von der gemeldeten Inlandleistung die an den Grosshandel gelieferte Menge von 896'035 kg nicht berücksichtigt werden könne. Deshalb werde beabsichtigt, die Beschwerdeführerin wegen einer Widerhandlung i.S. des Landwirtschaftsgesetzes letztmals zu verwarnen. Die Vorinstanz gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu dem von ihr festgestellten Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Vorinstanz nach. Sie machte geltend, die Vorinstanz habe bestätigt, dass Lieferungen an HOREKA-Kanäle als Inlandleistung anerkannt würden. Vor der Meldung ihrer Inlandleistung habe sie einen Mitarbeiter der Vorinstanz kontaktiert, der ihr mitgeteilt habe, dass sie ihre Lieferungen in die HOREKA-Kanäle gesondert auflisten solle, was sie getan habe. Dennoch würden diese Lieferungen und diejenigen an die B._______ AG und die C._______, von denen die Vorinstanz seit dem letzten Jahr Verzichtserklärungen habe, nicht als Inlandleistung anerkannt. A.c Mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 verwarnte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin letztmals, brachte bei der Berechnung von deren Teilzollkontingent Nr. 14.1 896'035 kg Nettogewicht in Abzug und auferlegte dieser für den Erlass der Verfügung eine Gebühr von Fr. 212.–. Sie zog in Erwägung, der Beschwerdeführerin gelinge der Nachweis nicht, dass einige der von ihr belieferten Unternehmen auch einen Detailladen oder zumindest eine Verkaufsecke für Privatkundschaft führten bzw. welche Menge an Speisekartoffeln sie an den Detailhandel bzw. den Grosshandel geliefert habe. Die von der Beschwerdeführerin belieferten Unternehmen gehörten zum Grosshandel, weil sie die Ware an Wiederverkäufer, Weiterverarbeiter, gewerbliche Verwender oder dergleichen, jedoch nicht an den Endkonsumenten, weiterverkauften.
B-589/2016 B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die gegen sie ausgesprochene letztmalige Verwarnung sei aufzuheben, die gesamte von ihr als Inlandleistung gemeldete Menge für die Kontingentsfestsetzung zu berücksichtigen und die ihr auferlegte Gebühr aufzuheben. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe mehrmals bestätigt, dass Speisekartoffeln für den HOREKA-Kanal bis zur allfälligen Änderung der Verordnung für die Bemessung des Kontingentsanteils weiterhin berücksichtigt würden. Diesem Umstand sei mehr als 10 Jahre lang Rechnung getragen worden. Von der willkürlichen Praxisänderung der Vorinstanz profitierten nur marktmächtige Ketten, da der an sie zu zedierende Anteil überproportional ansteige. Die gegen sie ausgesprochene letztmalige Verwarnung sei aufzuheben, weil sie ihre Meldung der Inlandleistung auf Grund einer Rücksprache mit dem zuständigen Verantwortlichen der Vorinstanz gemacht habe, der zu der vorgenommenen Unterteilung der Lieferungen in vier Kategorien geraten habe. Diese habe sie in ihrem Begleitschreiben vom 29. September 2015 erläutert. Des Weiteren habe ihr der Leiter des Fachbereichs Ein- und Ausfuhr der Vorinstanz mit Email vom 19. Dezember 2014 bereits in der Vorjahresperiode zugesichert, dass die Lieferungen an die B._______ AG und die C._______ als Inlandleistung anerkannt würden. Dies, weil er gewusst habe, dass das Unternehmen C._______ den grössten Teil der Kartoffeln an seinen Marktständen direkt an die Konsumenten verkaufe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich dies ein Jahr später geändert haben sollte. Zudem habe sie vor der Anmeldung ihrer Inlandleistung mit ihren Kunden gesprochen und ihre Händler teilweise besucht, die bestätigt hätten, dass sie Direktverkäufe an die Endverbraucher tätigten. Es werde verlangt, dass sie dies beweise, was nicht möglich sei, da ihre Kunden ihr nicht ohne Weiteres Einblick in ihre Bücher geben würden. C. Am 11. März 2016 beantragt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Sie erklärt, bei indirekten Lieferungen in den HOREKA-Kanal handle es sich um Lieferungen an den Grosshandel, weshalb solche nie als Inlandleistung berücksichtigt worden seien. Wie aus seiner Stellungnahme hervorgehe, habe ihr Mitarbeiter der Beschwerdeführerin nur mitgeteilt, dass es sei kein Problem sei, wenn sie ihre Verkäufe an den Detailhandel, an
B-589/2016 die Restaurants usw. jeweils in einzelne Spalten unterteile. Er habe jedoch nicht gesagt, dass die Beschwerdeführerin auch eine Spalte für Verkäufe an andere Abpackbetriebe oder an den Grosshandel machen könne. Des Weiteren treffe die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zu, wonach die Email des Leiters ihres Fachbereichs Ein- und Ausfuhr vom Dezember 2014 die Zusicherung enthalte, dass Lieferungen an die B._______ AG und die C._______ als Inlandleistung anerkannt würden. Der Leiter des Fachbereichs erkläre diesbezüglich, dass es in dieser Email lediglich darum gegangen sei, Doppelmeldungen verschiedener Abpackbetriebe einem Betrieb zuordnen zu können, wobei die Frage, ob bestimmte Lieferungen an den Gross- oder den Detailhandel erfolgt seien, nicht aufgeworfen worden sei. Sollten die HOREKA-Händler der Beschwerdeführerin auch Direktverkäufe an Konsumenten getätigt haben, müssten diese anrechenbaren Inlandleistungen nachgewiesen werden können, wie dies der Beschwerdeführerin vom Fachbereichsleiter auch mitgeteilt worden sei. Es genüge nicht, wenn die von der Beschwerdeführerin belieferten Unternehmen dieser bestätigten, dass sie auch Direktverkäufe an den Endverbraucher machten; die für den Detailhandel verkauften Mengen müssten nachgewiesen werden können. Das Bundesamt gehe von der Rechtmässigkeit der deklarierten Inlandleistung aus und könne nur stichprobeweise Kontrollen durchführen. Es sei stets klar kommuniziert worden, dass nur Mengen, die die Abpackbetriebe an den Detailhandel oder an den HOREKA-Kanal geliefert hätten, gemeldet werden dürften. Lieferungen an den Grosshandel seien verordnungskonform nie anerkannt worden. Mit Eingabe vom 22. März 2016 erklärt die Beschwerdeführerin, wäre ihr vom Mitarbeiter der Vorinstanz nicht zu der Unterteilung der Meldung ihrer Inlandleistung geraten worden, hätte sie den damit verbundenen Aufwand nicht betrieben. Der fragliche Mitarbeiter räume mit der Formulierung „soviel ich mich erinnere“ ein, dass er sich seiner Aussage nicht sicher sei. Was die Aussage des Fachbereichsleiters angehe, so entspreche diese nicht der Wahrheit, was seine Email vom 19. Dezember 2014 zeige. Die Unternehmen C._______ und B._______ AG erinnerten sich ebenfalls an das betreffende Gespräch. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass unmöglich verlangt werden könne, dass ihre Kunden ihr gegenüber ihre Absatzkanäle offenlegten.
B-589/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Akt der Vorinstanz vom 30. Dezember 2015 unterliegt als Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31, Art. 33 Bst. d und Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 166 Abs. 2 LwG, zitiert in E. 2), zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift. Die Beschwerdeführerin ist als materielle Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Die Anforderungen an die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1, hier massgebende Fassung vom 1. Januar 2015) legt innerhalb der welthandelsrechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse fest (Art. 7 ff., Art. 21 LwG betreffend Zollkontingente). Die Landwirtschaftsgesetzgebung wird diesbezüglich in der – unter anderem gestützt auf Art. 21 Abs. 2 sowie Art. 177 LwG – vom Bundesrat erlassenen Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV, SR 916.01 in der hier massgebenden Fassung vom 1. Dezember 2015, AS 2011 5325, 2012 3437, 2013 3931, 2014 4001, 2014 979, 2015 1759, 2015 323, 2015 4545, 2015 4547) konkretisiert. Danach bedarf die Einfuhr der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse einer Generaleinfuhrbewilligung (Art. 1 Abs. 1 AEV). Die Zollkontingente, die Teilzollkontingente und die Richtmengen sind in Anhang 3 der Verordnung festgelegt (Art. 10 AEV). Als Inlandleistung gilt die Übernahme von inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen handelsüblicher Qualität während eines festgelegten Zeitraums (Bemessungsperiode). Die Erzeugnisse sind im 4. Kapitel oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen festgelegt (Art. 21 Abs. 1 AEV).
B-589/2016 Das Teilzollkontingent Nr. 14.1 (Kartoffeln) wird gemäss Art. 37 Abs. 1 AEV in die Warenkategorien Saatkartoffeln (Bst. a), Speisekartoffeln (Bst. b) und Veredelungskartoffeln (Bst. c) aufgeteilt. Anteile am Teilzollkontingent Kartoffeln werden nach der Inlandleistung der einzelnen Organisation bzw. des einzelnen Betriebs im Verhältnis zu den gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen in Prozenten zugeteilt (Art. 40 Abs. 1 AEV). Das Bundesamt teilt nur Personen einen Kontingentsanteil am Teilzollkontingent Kartoffeln zu, wenn ihre Inlandleistung mehr als 100 Tonnen beträgt (Art. 40 Abs. 2 AEV). Kontingentsperiode bildet das Kalenderjahr (Art. 11 AEV). Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. Monat (Juli) und dem 7. Monat (Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode (Art. 41 Abs. 2 AEV). Die Gesuche um Anteile am Teilzollkontingent Kartoffeln müssen bis spätestens am 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode eintreffen (Art. 42 AEV). Die geltend gemachte Inlandleistung muss nachweisbar sein (Art. 41 Abs. 3 AEV). 3. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz Lieferungen der Beschwerdeführerin von 896'035 kg Nettogewicht an die 11 folgenden Unternehmen (vgl. Beschwerdebeilage 7) als Lieferungen an den Grosshandel qualifiziert und diese deshalb nicht als Inlandleistung i.S.v. Art. 41 Abs. 1 Bst. b AEV anerkannt: B._______ AG 19'300 kg (…) 100'350 kg (…) 95'165 kg (…) 70'939 kg C._______ 57'755 kg (…) 82'280 kg (…) 102'736 kg (…) 37'290 kg (…) 50'420 kg (…) 169'440 kg (…) 110'360 kg
Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung ihrer Beschwerde auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 41 Abs. 1 Bst. b AEV wird von ihr zu Recht nicht in Frage gestellt.
B-589/2016 3.1 Im Rahmen der Auslegung gelten für die Normen des Verwaltungsrechts die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen somit die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode. Zwar wird heute von Lehre und Rechtsprechung auch im Verwaltungsrecht der Methodenpluralismus bejaht, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt, doch steht gemäss der bundesgerichtlichen Praxis auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund, wobei Ausgangspunkt jeder Auslegung der Wortlaut der Bestimmung bildet. An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt (vgl. BGE 141 V 197 E. 5.2, 141 V 221 E. 5.2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 177 ff., m.w.H.). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 Bst. b AEV gilt bei Speisekartoffeln als Inlandleistung „die Menge der konsumfertig abgepackten inländischen Speisekartoffeln, die die Abpackbetriebe während der Bemessungsperiode an den Detailhandel geliefert haben“. Dass dieser eindeutige Wortlaut, der einzig Lieferungen an den Detailhandel berücksichtigt und somit implizit solche an den Grosshandel für die Berechnung der Inlandleistung ausschliesst, den wirklichen Sinn der Norm nicht wiedergäbe, ist nicht ersichtlich. Der Bundesrat hat nach der Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik, Zweite Etappe (Agrarpolitik 2002), Neues Landwirtschaftsgesetz (BBl 1996 IV 1 ff., 119, nachfolgend Botschaft) dafür zu sorgen, dass die gleiche Inlandware nicht missbräuchlich, in Umgehung des gesetzgeberischen Willens auf den verschiedenen Vermarktungsstufen mehrmals als Inlandleistung angerechnet wird (vgl. auch Urteil des BVGer A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 2.3.4). In derselben Botschaft wird mit Bezug auf Inlandleistung bei Schlachtvieh und Fleisch zudem festgehalten, dass es bei der Festlegung von Leistungskriterien nicht allein darum gehe, nur echte Leistungen zu berücksichtigen. Die zu erbringenden Leistungen müssten insbesondere auch quantifizierbar, erfassbar und kontrollierbar sein, wobei die Wahl der Kriterien so getroffen werden sollte, dass Missbräuche weitgehend ausgeschaltet werden könnten (vgl. Botschaft, BBl 1996 IV 160). Der Schluss nur Leistungen an den Detailhandel bzw. – wie hier zur Diskussion stehend – nur direkte Leistungen in den HOREKA-Kanal und keine
B-589/2016 Leistungen an bzw. über den Grosshandel als Inlandleistung anzuerkennen, ist mit diesen Zielsetzungen ohne Weiteres vereinbar; ungeachtet dessen, dass der Wortlaut der Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 Bst. b AEV – anders als derjenige von Art. 41 Abs. 1 Bst. a – diese Unterscheidung nicht explizit vorsieht. 3.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass keines der von der Beschwerdeführerin in der Bemessungsperiode belieferten 11 Unternehmen zum HOREKA-Kanal gehört. Bei der B._______AG und der C._______ handelt es sich um Abpackbetriebe (vgl. act. 2 Vorakten: Zuteilungsverfügung vom 30. Dezember 2014). Dass diese Unternehmen selber keine Inlandleistungen melden, ist somit unbeachtlich. Ob die in Frage stehenden Betriebe, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, effektiv auch Direktverkäufe an Konsumenten getätigt haben, kann offen bleiben. Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz zwar angeboten, Bestätigungen ihrer Kunden zur Untermauerung dieses Vorbringens beizubringen, hat es jedoch selbst im Beschwerdeverfahren unterlassen, entsprechende Belege zu den Akten zu reichen. Da die Beschwerdeführerin allerdings auch erklärt, dass es für sie als kleine Firma unmöglich sei, den Nachweis für den Direktverkauf zu erbringen, womit sie zum Ausdruck bringt, dass ihr die erforderliche, genaue Bezifferung der an den Endverbraucher verkauften Mengen nicht möglich sei, durfte die Vorinstanz ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3) auf die Abnahme der angebotenen Beweise verzichten und davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis – der ihr sowohl gemäss Art. 41 Abs. 3 AEV als auch nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB obliegt – nicht erbringen kann. 4. Die Beschwerdeführerin beruft sich im Zusammenhang mit dem Schreiben der Vorinstanz vom 24. April 2015, der Auskunft eines Mitarbeiters sowie der Email des Leiters des Fachbereichs Ein- und Ausfuhr der Vorinstanz vom auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben bzw. auf den darauf gestützten Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in staatliches Verhalten. Dass die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf ein bestimmtes Verhalten der Vorinstanz nachteilige Dispositionen getroffen hätte, ist nicht erkennbar und wird von ihr im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht.
B-589/2016 Allfällige auf Treu und Glauben gestützte Ansprüche könnten bereits aus diesem Grund nicht anerkannt werden (vgl. BGE 141 I 161 E. 3.1). Ein Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde, bestünde im Übrigen nur dann, wenn das behördliche Verhalten sich auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezöge, die Behörde, welche gehandelt hat, hierfür zuständig wäre oder der Rechtsuchende sie aus zureichenden Gründen als zuständig hätte betrachten dürfen und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres hätte erkennen können (vgl. BGE 141 I 161 E. 3.1). Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt: 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, sie habe Lieferungen der Abpackbetriebe, zu denen indirekte Lieferungen in den HOREKA-Kanal gehörten, stets verordnungskonform nicht als Inlandleistung anerkannt. Die Beschwerdeführerin legt nichts ins Recht und macht auch nicht substantiiert geltend, dass die Vorinstanz bewusst eine gesetzwidrige Praxis ausgeübt oder geduldet und dadurch eine Grundlage für aus dem Vertrauensschutz fliessende Ansprüche geschaffen hätte. Lieferungen der Beschwerdeführerin an die Unternehmen (Namen) wurden von der Vorinstanz denn bereits in der Kontingentsperiode 2014 nicht als Inlandleistung anerkannt (vgl. Verfügung vom 30. Dezember 2014; act. 2 Vorakten S. 3 Bst. D sowie Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2014). Mit Schreiben vom 24. April 2015 hat die Vorinstanz lediglich ihre Information, wonach die Kontingentszuteilung 2016 analog dem Vorjahr erfolgen werde, dahingehend erläutert, dass als Inlandleistung Lieferungen an den Detailhandel sowie an den HOREKA-Kanal gelten würden. Damit betrifft dieses Schreiben zwar die Inlandleistung für die Kontingentsperiode 2016, ist jedoch wiederum sehr allgemein gehalten; zu der Frage, ob eine bestimmte Lieferung die Voraussetzungen für die Inlandleistung erfüllt, wird keine Aussage gemacht. 4.2 Bezüglich seiner Auskunft an die Beschwerdeführerin nimmt der Mitarbeiter der Vorinstanz in deren Vernehmlassung wie folgt Stellung: "Ich kann bestätigen, dass mir Herr X._______ über die Anmeldung der Inlandleistung angerufen hat. So viel ich mich erinnere, hat er mich unter anderem gefragt, ob er eine Liste seiner Verkäufe in getrennten Spalten darstellen kann. Ich habe ihm geantwortet, dass es
B-589/2016 kein Problem sei, die Verkäufe zu trennen (z.B. eine Spalte für die Verkäufe an den Detailhandel, eine weitere Spalte für die Verkäufe an die Restaurants, usw.). Aber ich habe ihm auf keinen Fall gesagt, dass er auch eine Spalte für Verkäufe an andere Abpackbetriebe und eine andere an den Grosshandel machen kann. Nachdem die A._______ AG bereits eine Verwarnung infolge unserer Verfügung vom 30.12.2014 für die Einfuhrrechte 2015 erhalten hat (Lieferungen an Abpackbetriebe und Grosshandel, Lieferungen in Z._______), war es für mich klar, dass Herr X._______ solche Verkäufe nicht auf der Liste für die Einfuhrrechte 2016 melden würde." Mit dieser Empfehlung hat sich der Mitarbeiter der Vorinstanz lediglich zu der Darstellungsweise der Meldung geäussert, jedoch keine Zusicherung im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung des gemeldeten Sachverhalts oder der Frage abgegeben, welche Lieferungen einer entsprechenden Auflistung als Inlandleistung anerkannt würden. Mit Bezug auf die Inlandleistung der Beschwerdeführerin für die Kontingentsperiode 2016 hat die Vorinstanz erst in der angefochtenen Verfügung einen verbindlichen Standpunkt eingenommen. Da die Darstellung der Meldung damit keinen Einfluss auf rechtliche Würdigung des Sachverhalts und somit keine Nachteilige Wirkung für die Beschwerdeführerin hatte, ist es unbeachtlich, ob sich der Mitarbeiter der Vorinstanz detailgetreu an seine damalige Aussage erinnert. 4.3 Der Inhalt der Email des Leiters des Fachbereichs Ein- und Ausfuhr der Vorinstanz vom 19. Dezember 2014 an die Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdebeilage 2) lautet wie folgt: "Guten Tag Herr X._______, Vielen Dank für ihr Schreiben. In dem Fall benötigen wir noch die schriftlichen Bestätigungen von D._______, B._______ und C._______, dass sie einverstanden sind mit dieser Lösung." Der Fachbereichsleiter nimmt im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz wie folgt dazu Stellung: "Ich habe der Beschwerdeführerin nie einen Kontingentsanspruch zugesichert. Bei der erwähnten E-Mail ging es einzig und allein darum, Doppelmeldungen (d.h. seitens der Beschwerdeführerin und gleichzeitig von anderen Abpackbetrieben gemeldete Mengen) einem Abpackbetrieb zuordnen zu können. Da es sehr viele solcher Doppelmeldungen gab, mussten diese einem Abpackbetrieb zugeordnet werden. Dafür standen wir in Kontakt mit den betroffenen Abpackbetrieben und haben von ihnen verlangt, die Berechtigungen unter-
B-589/2016 einander zu klären. Die Frage, ob die Lieferungen an Grossisten oder Detailhändler erfolgten, wurde dabei weder aufgeworfen noch besprochen. Die Aussage, ich hätte einen Kontingentsanspruch bestätigt, ist falsch." Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, betrifft diese Email die Kontingentsperiode 2014, die im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand bildet. Es gibt ferner auch keinen Grund dafür, die Aussage des Fachbereichsleiters, wonach es darin lediglich darum gegangen sei, Doppelmeldungen der Abpackbetriebe einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen, in Zweifel zu ziehen. Diese wird vielmehr durch die Akten gestützt (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 30. Dezember 2014). Damit ist – mit Blick auf den Vertrauensschutz – unbeachtlich, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ob die C._______ Kartoffeln auch an Konsumenten verkauft bzw. wie der diesbezügliche Kenntnisstand des Fachbereichsleiters war. Wie dargelegt, liegt die Beweislast dafür, dass sie den Detailhandel oder HOREKA-Kanäle beliefert hat, bei der Beschwerdeführerin, was ihr, wie aus der Beschwerdeschrift (S. 2) hervorgeht, vom Leiter des Fachbereichs entsprechend mitgeteilt wurde. 5. Wie ausgeführt, stellen die Lieferungen der Beschwerdeführerin im Umfang von 896'035 kg entgegen deren Meldung keine Inlandleistung i.S.v. Art. 41 Abs. 1 Bst. b AEV dar. Die Vorinstanz geht somit zu Recht davon aus, dass mit der unzulässigen Meldung eine Widerhandlung gegen die AEV vorliegt. Das LwG sieht bei Widerhandlungen gegen dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verschiedene Verwaltungsmassnahmen vor: Verwarnung; Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen; Ausschluss von Berechtigungen; Ausschluss von der Direktvermarktung; Ablieferungs-, Annahmeund Verwertungssperre; Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; die Beschlagnahme sowie die Belastung mit einem Betrag bis höchstens Fr. 10‘000.– (Art. 169 Abs. 1 Bst. a bis h LwG). Die von der Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung ausgesprochene – in Art. 169 Abs. 1 Bst. a LwG als mildestes Mittel vorgesehene – letztmalige Verwarnung erscheint unter diesen Umständen als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden. Zumal die
B-589/2016 Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 bereits einmal wegen einer unrechtmässig geltend gemachten Inlandleistung verwarnt wurde. Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz vorgebrachten Gründe vermögen daran nichts zu ändern. 6. Da sich auf Grund der vorangehenden Erwägungen die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung als rechtmässig erweisen, ist das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Dispositivziffer 3, mit der ihr für den Erlass der angefochtenen Verfügung eine Gebühr in der Höhe von Fr. 212.– auferlegt wurde, ebenfalls abzuweisen. 7. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.– der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu entnehmen. 9. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE) und ebenso wenig der Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-589/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Kinga Jonas
B-589/2016 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Oktober 2016