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Bundesverwaltungsgericht 21.11.2008 B-5880/2008

21 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·659 mots·~3 min·3

Résumé

Markenschutz (Übriges) | Zurückweisung der Markenanmeldung Nr. 2157/2004 IN...

Texte intégral

Abtei lung II B-5880/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . November 2008 Einzelrichter David Aschmann; Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher. A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Zurückweisung der Markenanmeldung Nr. 2157/2004 INNOARTE vom 15. August 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-5880/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum ("Vorinstanz") mit Verfügung vom 24. August 2007 die am 17. Juni 2003 hinterlegte Markenanmeldung Nr. 2157/2004 INNOARTE des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. August 2008 gegenüber seinem Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses für die Markenanmeldung Nr. 2157/2004 IN- NOARTE im Umfang von Fr. 4'300.- im Sinne der Verfügung vom 24. August 2007 mit einer unbezahlten Gegenforderung für Markenund Patentrecherchen im Umfang von Fr. 4'642.- die Verrechnung erklärte, die sie ihm mit Rechnungen vom 13. Mai 2004, 4. und 9. Februar 2005, 16. und 18. Juni 2006 in Rechnung gestellt hatte und nach fruchtlosen Betreibungen in Verlustscheinen vom 2. Februar und 3. November 2005 auswies, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und auf Aufforderung zur Beschwerdeergänzung mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 präzisiert hat, dass die Beschwerde gegen die Zurückweisung vom 24. August 2007, nicht gegen die Verrechnung vom 15. August 2008 gerichtet sei, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Markenregistrierung vor Bundesverwaltungsgericht also anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 14. November 2008 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet und überdies mit Bezug auf die angefochtene Verfügung B-5880/2008 vom 24. Juni 2007 die Beschwerdefrist gemäss Art. 50 VwVG nicht eingehalten hat, dass somit androhungsgemäss im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. mra; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Philipp J. Dannacher B-5880/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 25. November 2008 Seite 4