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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2012 B-5859/2011

20 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,983 mots·~20 min·1

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenrente (Rentenanspruch)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-5859/2011

Urteil v o m 2 0 . November 2012 Besetzung

Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.

Parteien

X._______, Bosnien und Herzegowina, Zustelladresse in der Schweiz, vertreten durch Advokat Omer Borovac, Rue Zalma Imamovica bb, BA-73000 Gorazde, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente (Rentenanspruch).

B-5859/2011 Sachverhalt: A. Der am […] geborene, aus Bosnien und Herzegowina stammende und in seiner Heimat wohnhafte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete während rund 20 Jahren die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). B. Mit Formular vom 25. Juni 2003 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals bei der IV-Stelle St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle SG) zum Leistungsbezug an. Aufgrund einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) bei emotional instabiler, narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.30, F60.8) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2004 mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. C. Im Rahmen der im Jahr 2005 eingeleiteten Revision wurden umfangreiche Abklärungen vorgenommen und unter anderem ein Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (nachfolgend: ABI-Gutachten) eingeholt. Mit Verfügung der IV-Stelle SG vom 26. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Invalidenrente eingestellt. Die IV-Stelle SG stützte sich dabei auf das ABI-Gutachten und ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, so auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, zumutbar seien. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2008 abgewiesen. D. Mit Formular vom 4. März 2009 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Ausrichtung von IV-Leistungen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 trat die IV-Stelle SG gestützt auf die Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes der Vorinstanz (nachfolgend: RAD) vom 8. April 2009 nicht auf das gestellte Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein, da eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht habe glaubhaft gemacht werden können.

B-5859/2011 E. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Bosnien und Herzegowina verlegt hat, wurde das Dossier zuständigkeitshalber der IV- Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) weitergeleitet. F. Mit Formular vom 11. Oktober 2010 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum IV-Leistungsbezug an und reichte diverse medizinische Unterlagen ein. Das Dossier wurde anschliessend dem RAD zur Beurteilung vorgelegt. Der RAD-Arzt Dr. med. A._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 15. April 2011 fest, dass die neu vorgelegten Unterlagen keine neuen Aspekte zeigen würden (vgl. IV act. 18). G. Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass die Kriterien für das Eintreten auf das neue Leistungsgesuch nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Am 17. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer Einwände gegen den Vorbescheid (vgl. IV act. 19 f.). Mit Verfügung vom 19. August 2011 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbescheid und trat auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein (vgl. IV act. 22). H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. September 2011 (Posteingang) Beschwerde an die Vorinstanz, welche in der Folge zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die medizinische Abklärung seines Gesundheitszustandes und die Zusprechung einer Invalidenrente. I. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2012 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und der Nichteintretensentscheid zu bestätigen.

B-5859/2011 J. Mit Replik vom 16. April 2012 (Posteingang) führte der Beschwerdeführer aus, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er habe psychische Störungen und hege Selbstmordideen. Die Verschlimmerung seines Zustandes stehe auch im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit, mit seiner Familie zusammen zu wohnen. Der Beschwerdeführer reichte zusätzlich einen Kurzbericht von Dr. med. B._______ vom 10. April 2012 ein. K. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 4. Juni 2012 an ihrem Antrag auf Abweisung fest. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26 bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

B-5859/2011 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Vorinstanz vom 19. August 2011. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten, nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und hat dort seinen Wohnsitz. Ein Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bosnien und Herzegowina wird derzeit ausgearbeitet. Bis zu dessen Inkrafttreten ist das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft seit 1. März 1964) anwendbar. Gemäss Art. 2 des Abkommens sind Angehörige der Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Eintritts auf eine Neuanmeldung sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere dem IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). Für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz besteht keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Viel-

B-5859/2011 mehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2011 in Kraft standen (Bestimmungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 3. 3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung (bzw. der Einspracheentscheid) den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung (bzw. kein Einspracheentscheid) ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen oder es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4

B-5859/2011 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien werden die nach der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehenen ordentlichen Renten an Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt. 3.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Ob eine im Sinne dieser Bestimmungen erhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung. Das Gesetz knüpft das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuchs gelten (BGE 133 V 108 E. 5.2).

B-5859/2011 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht, vorliegend der Verfügung vom 26. November 2007. Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktuellem Referenzzeitpunkt der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, vorliegend also der 19. August 2011, gegenüberzustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1). Da zwischen der Neuanmeldung vom 11. Oktober 2010 und den massgeblichen Untersuchungen rund drei Jahre auseinanderliegen, sind an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2). Die Veränderung der Verhältnisse zwischen den beiden zeitlichen Referenzpunkten muss erheblich sein, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die un-

B-5859/2011 terschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil EVG I 574/02 vom 25. März 2003 E. 2; Urteil BGer 8C_379/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2). 4. Gemäss den dargelegten Grundsätzen ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung auf Grund der eingereichten medizinischen Unterlagen glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand bzw. seine Erwerbsfähigkeit seit dem 26. November 2007 in anspruchserheblicher Weise verschlechtert hat, so dass die Vorinstanz auf das Rentengesuch hätte eintreten müssen. Dabei gilt festzuhalten, dass das Gericht bei der beschwerdeweisen Überprüfung in der Regel den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot. Im vorliegenden Verfahren sind jedoch nachfolgend nebst den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2011 verfasst wurden, auch die Arztberichte neueren Datums zu würdigen, da diese mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. E. 4.3.4 und 4.4; BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen). 4.1 Medizinische Grundlage war sowohl bei der Verfügung der Vorinstanz vom 26. November 2007 als auch beim Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 25. November 2008 das ABI-Gutachten vom 1. Juni 2007 und deren Ergänzung vom 22. November 2007 (Posteingang). Im Rahmen dieser medizinischen Begutachtung vom 30. April 2007 klagte der Beschwerdeführer über Kreislaufprobleme. Er habe immer wieder Episoden mit Atemnot und mit einem Druck auf der Brust. Wiederholt und oft leide er unter allgemeiner Kraftlosigkeit, sei müde, nervös und schlafe manchmal auch im Sitzen ein (vgl. ABI-Gutachten S. 7 f.). Die ABI-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: – Status nach Implantation einer Bauchaortenprothese am 30. Oktober 2005 – Bei Status nach infrarenalem, symptomatischem Bauchaortenaneurysma (ICD-10 F71.4)

B-5859/2011 – Deutliche arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt – Erhebliches kardiovaskuläres Risikoprofil – Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 40 packyears) (ICD- 10 F17.1) – Siehe Diagnose "Metabolisches Syndrom" – Koronarographie im Jahre 2004 mit blandem Befund – Persistierende postoperative erektile Dysfunktion

Zudem attestierten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: – Metabolisches Syndrom – Adipositas (BMI 32 kg/m2) (ICD-10 E 66.0) – Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD 10 l 10) – Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD 10 E 78.2) – Aktuell erhöhter Hb-A1c-Wert mit 6,9 % (Norm < 6,3) – Verdacht auf beginnenden Diabetes mellitus (ICD 10 E 11.9) – Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.21) – Akzentuierte Persönlichkeitszüge, narzisstisch (ICD 10 Z 73.1) – Leichte Erhöhung des Kreatininwertes, kontrollbedürftig

Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, dass dem Beschwerdeführer körperlich schwer belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, so auch die zuletzt durchgeführte Tätigkeit, seien ihm medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer belegte seine Neuanmeldung mit folgenden ärztlichen Unterlagen, welche anschliessend einer Würdigung zu unterziehen sind: – Die Übersetzungen der Arztberichte von Dr. med. C._______ vom 11. Oktober 2004 sowie von Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______ des Kantonsspitals St. Gallen vom 12. November 2004 (vgl. IV act. 13 f.), welche jedoch bereits bei der ursprünglichen Verfügung vom 26. November 2007 aktenkundig gewesen sind.

B-5859/2011 – Ein von Dr. med. F._______ am 27. Oktober 2009 ausgefüllten Fragebogen, worin dieser ausführte, dass der Beschwerdeführer unter Erschöpfung, Dyspnoe, Ermüdbarkeit, Apathie, Suizidgedanken, Schlaflosigkeit und Schmerzen in den Extremitäten leide. Er sei seit 2002 100 % arbeitsunfähig und benötige eine psychotherapeutische Behandlung. – Ein Bericht von Dr. med. F._______ vom 28. Dezember 2011, worin dieser ausführte, dass er den Beschwerdeführer seit 2009 begleite und seinen Gesundheitszustand beobachte. Der Beschwerdeführer melde sich regelmässig beim Arzt. – Ein Bericht des Instituts G._______ vom 7. Mai 2010, worin ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer über Angst, Schlafstörungen, starke Ermüdbarkeit, intermittierendes Herzklopfen, Reizbarkeit und häufige Konflikte mit seinem Umfeld klage. Dr. med. H._______, Dr. med. I._______ und Dr. med. J._______ attestierten dem Beschwerdeführer eine andauernde Persönlichkeitsänderung mit häufigen neurotischen Dekompensationen (ICD: 10 F62.05), "Status Post OP Aneurysme Aortae Abdominals" und "Hypertensio arterialis". Sie stuften ihn als Invaliden ein. – Ein Bericht von Dr. med. B._______ vom 10. April 2012, worin dieser ausführte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlimmert habe. Er diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine emotional unbeständige Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, F60.3, und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit häufigen depressiven närrischen Ideen der Schuld, F33.2/3. 4.3 4.3.1 Die Arztberichte von 2004 bzw. die eingereichten Übersetzungen sind nicht aktuell und wurden überdies im ersten Revisionsverfahren, welches zur Einstellung der Invalidenrente führte, im Rahmen der medizinischen Sachverhaltsabklärung berücksichtigt und entsprechend gewürdigt. 4.3.2 Beim Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 27. Oktober 2009 handelt es sich um eine sehr kurz gehaltene Einschätzung, welche eher auf den subjektiven Leiden des Beschwerdeführers basiert und die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht begründet. Es wird keine exakte Diag-

B-5859/2011 nose gestellt, sondern lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme habe und eine Psychotherapie benötige. Aus dem Bericht von Dr. med. F._______ vom 28. Dezember 2011 geht weder eine Diagnose noch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hervor. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Behandlungsbestätigung, welche nicht geeignet ist, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu indizieren. 4.3.3 Die im Bericht des Instituts G._______ vom 7. Mai 2010 diagnostizierte arterielle Hypertonie und der Status nach Bauchaortenprothese sind bereits anlässlich der ABI-Begutachtung diagnostiziert worden. Vom ABI-Gutachten abweichend wird dem Beschwerdeführer in diesem Bericht eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit häufigen neurotischen Dekompensationen attestiert. Der RAD-Arzt Dr. med. A._______ verneint in seiner Stellungnahme vom 15. April 2011 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, dies mit Verweis auf die RAD- Stellungnahme von Dr. med. K._______ vom 8. April 2009, wonach im ABI-Gutachten das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausführlich diskutiert und ausgeführt worden sei, dass keine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vorliege. Die Vorinstanz hat jedoch nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, warum es nicht glaubwürdig sein sollte, dass sich seit der ABI-Begutachtung eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit häufigen neurotischen Dekompensationen entwickelt haben sollte. 4.3.4 Hinsichtlich des Berichts von Dr. med. B._______ vom 10. April 2012 kam der RAD-Arzt Dr. med. L._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2012 zum Schluss, dass darin die bereits bekannten Diagnosen gestellt werden. Diese seien allerdings anders gewichtet worden als im ABI-Gutachten vom 1. Juli 2007. Es werde behauptet, dass eine schwere Depression vorläge. Dr. med. L._______ schliesst eine solche aufgrund der Medikation und der fehlenden Hospitalisierung des Beschwerdeführers aus. Diese Argumentation erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, denn zum einen geht aus dem Bericht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Begleitung oder eventuell eine Behandlung im Krankenhaus benötige, und zum anderen können einzig aufgrund der Medikation keine definitiven Rückschlüsse auf die Veränderung des Gesundheitszustandes in psychischer Hinsicht gezogen werden.

B-5859/2011 4.4 Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass die Feststellungen in den eingereichten Arztberichten eher knapp begründet sind und sicher nicht ausreichen würden, um einen materiellen Entscheid darauf abzustützen. Jedoch stellen sowohl die Beurteilung des Instituts G._______ als auch diejenige von Dr. med. B._______ objektive Hinweise für eine Verschlimmerung des Leidens des Beschwerdeführers dar, die durchaus eine rentenrelevante Auswirkung auf den Invaliditätsgrad haben könnten. Die Vorinstanz hätte nicht ohne weitere Abklärungen die Diagnosen der behandelnden Ärzte als nicht glaubhaft einstufen dürfen, zumal es sich insbesondere beim eingereichten Bericht des Instituts G._______ um eine interdisziplinäre Abklärung mit einer fachgerechten Anamnese und Untersuchung handelt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die geltend gemachte Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen daher als glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hätte demnach auf das Leistungsgesuch eintreten und abklären müssen, wie sich die tatsächlichen Grundlagen seit der rentenverneinenden Verfügung vom 26. November 2007 verändert haben und ob diese tatsächlichen Änderungen zu einer anderen Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und des Zumutbarkeitsprofils führen, als im Zeitpunkt der Rentenabweisung angenommen. Angesichts der vorstehenden Darlegung ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 19. August 2011 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2010 materiell einlässlich prüfe und anschliessend neu verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen, so dass der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Febru-

B-5859/2011 ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 700.– angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 19. August 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Leistungsgesuchs vom 11. Oktober 2010 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

B-5859/2011 Ronald Flury Bianca Spescha Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 28. November 2012

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