Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-5734/2018
Urteil v o m 1 2 . November 2018 Besetzung Einzelrichter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien X._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Eidgenössische Berufsmaturaprüfung 2018.
B-5734/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. September 2018 (eingegangen am 8. Oktober 2018) vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen einen Prüfungsentscheid der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission EBMK erhoben hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der eidgenössischen Berufsmaturität vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass vorliegend den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren nicht klar zu entnehmen ist, ob die Beschwerdeführerin beantragt, die absolvierte Berufsmaturitätsprüfung habe als bestanden zu gelten, dass der Beschwerde ferner die angefochtene Verfügung nicht beigelegt worden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2018 gestützt auf Art. 52 Abs. 1 bis 3 VwVG aufgefordert hat, innert 10 Tagen ab Erhalt jener Verfügung die Rechtsbegehren zu verbessern und die angefochtene Verfügung einzureichen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin gleichzeitig das Nichteintreten auf die Beschwerde für den Säumnisfall androhte, dass die Beschwerdeführerin diese Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2018 am 16. Oktober 2018 entgegen genommen hat, wie aus dem entsprechenden Rückschein der Schweizerischen Post hervorgeht, dass die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte 10-tägige Frist am 26. Oktober 2018 abgelaufen ist,
B-5734/2018 dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine auf den 27. Oktober 2019 (recte: 2018) datierte Beschwerdebegründung eingereicht hat, die der Schweizerischen Post am 5. November 2018 übergeben wurde, dass diese Beschwerdebegründung somit verspätet eingereicht worden ist, und die Beschwerdeführerin die Beschwerde folglich innert der gesetzten Frist nicht verbessert hat, dass die Beschwerdeführerin ferner die angefochtene Verfügung innert Frist nicht nachgereicht hat, dass deshalb androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 250.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 350.– auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass dieses Urteil nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und somit endgültig ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die am 8. Oktober 2018 eingegangene Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.–
B-5734/2018 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 350.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Andrea Giorgia Röllin
Versand: 13. November 2018