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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2010 B-5691/2009

17 février 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,631 mots·~18 min·1

Résumé

Direktzahlungen und Ökobeiträge | Direktzahlungen - BTS-Beiträge 2007 und 2008

Texte intégral

Abtei lung II B-5691/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Februar 2010 Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Anita Kummer. X._______, Beschwerdeführer, gegen Landwirtschaft und Wald (lawa) Abt. Ökologie und Direktzahlungen, Vorinstanz. Direktzahlungen - BTS-Beiträge 2007 und 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-5691/2009 Sachverhalt: A. Anlässlich der Kontrolle 2007 betreffend den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) und die besonders tierfreundlichen Stallhaltungssysteme (BTS) vom 19. September 2007 beim Beschwerdeführer wurde festgestellt, dass die BTS-Anforderungen der Kategorie A8 (männliche Tiere) unter Umständen nicht erfüllt seien. Für die eingebauten Liegematten fehle der nötige Prüftest. Am 24. November 2007 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Beitragsverfügung Direktzahlungen 2007 und ein Jahr später am 22. November 2008 die Beitragsverfügung Direktzahlungen 2008 zu. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese und beantragte die Nachzahlung der BTS-Beiträge für die Kategorie A8 für die Jahre 2007 und 2008. Auf Ersuchen der Vorinstanz nahmen die Qualinova AG und das Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend: BLW) am 9. Januar 2009 bzw. am 29. Januar 2009 zur Einsprache des Beschwerdeführers Stellung. Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 und mit Verfügung vom 13. August 2009 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er habe gegen die Beitragsverfügung Direktzahlungen 2007 vom 24. November 2007 innert Frist keine Einsprache erhoben, weshalb der Beitragsentscheid rechtskräftig geworden und auf die Einsprache betreffend die BTS-Beiträge 2007 nicht einzutreten sei. Zudem hielt sie fest, aufgrund der fehlenden Anmeldung für das Jahr 2008 und der somit nicht durchgeführten Einstiegskontrolle habe der Beschwerdeführer für das Jahr 2008 keinen Anspruch auf BTS-Beiträge in der Kategorie A8. B. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt, die Nachzahlung der ihm für die Jahre 2007 und 2008 noch nicht ausbezahlten BTS-Beiträge sowie auf eine Sanktion aufgrund des fehlenden BTS-Prüfberichts zu verzichten. C. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2009 hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen im Entscheid vom 13. August 2009 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. B-5691/2009 D. Mit Replik vom 20. November 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. E. Mit Duplik und Stellungnahme vom 23. Dezember 2009 erläutert die Vorinstanz auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts den Ablauf des An- bzw. Abmeldeverfahrens im Kanton Luzern. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 13. August 2009 ist ein Entscheid in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht und gilt somit als Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Als Verfügung einer letzten kantonalen Instanz gemäss Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und § 143 Bst. c, § 148 Bst. a und § 149 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRPG, Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern [SRL] Nr. 40) ist dieser Entscheid gemäss Art. 166 Abs. 2 Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. und Art. 37 ff. VGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Nachzahlung der ihm für das Jahr 2007 noch nicht ausbezahlten BTS-Beiträge. Zur Begründung bringt er vor, die bei der Kontrolle vom 19. September 2007 festgestellte Unklarheit betreffend die BTS-Konformität der Liegematten für männliche Masttiere der Kategorie A8 sei im B-5691/2009 November/Dezember 2007 noch nicht geklärt gewesen. Da er über die nachträglichen Abklärungen und das sich daraus ergebende Kontrollergebnis (verwaltungsinterne, handschriftliche Notiz vom 18. November 2007) nie informiert worden sei, sei die am 19. September 2007 durchgeführte Kontrolle nicht abgeschlossen gewesen. Er habe erst mit der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. November 2009 davon Kenntnis erhalten. Deshalb sei er von einer Sistierung der BTS-Beiträge bis zur Beibringung des fehlenden Prüfberichts ausgegangen, und er habe auf eine Einsprache gegen die Beitragsverfügung Direktzahlungen 2007 verzichtet. Er sei davon ausgegangen, die Vorinstanz zahle die Beiträge nach, sobald der Prüfbericht vorliege. 2.2 Die Vorinstanz macht geltend, anlässlich der Kontrolle vom 19. September 2007 seien die BTS-Anforderungen für die Kategorie A8 nicht erfüllt gewesen, da der Prüftest für die eingebauten Liegematten nicht vorgelegen habe. Deshalb sei der Betrieb für das BTS- Programm der Kategorie A8 abgemeldet worden. In der Beitragsverfügung Direktzahlungen 2007 vom 24. November 2007 seien, entsprechend dem Kontrollergebnis, keine BTS-Beiträge für die Kategorie A8 aufgeführt gewesen. Diese Verfügung sei vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden. Die auf dem Kontrollbericht vom 19. September 2007 noch offene Frage betreffend die Liegematten für die Kategorie A8 sei durch den Kontrollstellenleiter der Qualinova AG am 18. November 2007 handschriftlich beantwortet worden. Solche Matten seien damals für die Kategorie A8 noch nicht bewilligt gewesen. 3. 3.1 Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13) hält in Art. 59 Abs. 1 als Grundsatz fest, dass der Bund Beiträge an Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen gewährt, die Nutztiere in besonders tierfreundlichen Stallungen halten oder regelmässig ins Freie lassen. Gestützt auf Art. 60 Abs. 2 DZV legte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) die Anforderungen an die Haltungssysteme und an die Haltung der einzelnen Tierkategorien in der Verordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Verordnung, aufgehoben [AS 1999 266] und am 1. Oktober 2008 abgelöst durch die B-5691/2009 Verordnung des EVD vom 25. Juni 2008 über Ethoprogramme [Ethoprogrammverordnung, SR 910.132.4]) fest. 3.1.1 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine davon abweichende (Übergangs-)Regelung getroffen. In der Ethoprogrammverordnung findet sich keine von dieser allgemeinen Regel abweichende Bestimmung. Der hier zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf Direktzahlungen für die Jahre 2007, weshalb die jeweiligen damals geltenden Rechtssätze anzuwenden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2). Im Übrigen findet auch für die Direktzahlungen für das Jahr 2008 das alte Recht Anwendung, weil die Anmeldung für BTS-Beiträge bis zum 31. August des Jahres zu erfolgen hat, das dem Beitragsjahr vorausgeht (vgl. nachfolgende E. 3.2). Entsprechend erfolgt der Entscheid über die Beiträge gegen Ende des dem Beitragsjahr vorausgehenden Jahr auf der Grundlage der Anmeldung. Demnach kommt vorliegend die BTS-Verordnung zur Anwendung und nicht die Ethoprogrammverordnung. 3.1.2 Art. 2 BTS-Verordnung regelt die "Anforderungen an den Stall und an die Tierhaltung", bei deren Erfüllung Direktzahlungen für BTS geltend gemacht werden können. Gemäss Absatz 4 der Norm sind die weiteren Anforderungen an die Stallbereiche und die besonderen Haltungserfordernisse im Anhang 1 zur Verordnung festgelegt. Nach Ziffer 1 des Anhangs "Tiere der Rindergattung" muss für alle Kategorien von Rindern, ausser für Kälber, der Liegebereich mit einer Strohmatratze oder einer gleichwertigen Unterlage versehen sein. Wann solche Unterlagen mit Strohmatratzen gleichwertig sind, wird weder in der BTS-Verordnung noch in Art. 60 DZV oder den Weisungen und Erläuterungen vom 31. Januar 2008 des BLW zur DZV (nachfolgend: Weisungen) konkretisiert. In ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2009 zuhanden der Vorinstanz schreibt das BLW, dass die BTS-Verordnung den betroffenen Bauern die Möglichkeit vorgebe, Unterlagen selber durch eine nach ISO 17025 zertifizierte Prüfstelle auf die Einhaltung der BTS-Kriterien prüfen zu lassen. Diese Möglichkeit ist in der BTS-Verordnung aber nicht ausdrücklich vorgesehen. Entsprechend finden sich auch keine Bestimmungen zur Verpflichtung einer Prüfung und zum Verfahren. B-5691/2009 3.2 Direktzahlungen werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zu richten (Art. 63 DZV). Gemäss Art. 65 Abs. 1 DZV ist das Gesuch für Direktzahlungen der zuständigen Behörde zwischen dem 15. April und dem 15. Mai eines jeweiligen Jahres einzureichen. Die Kantone können innerhalb der Frist nach Absatz 1 einen Gesuchstermin festlegen. Das Programm besonders tierfreundlicher Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere ist bis zum 31. August des Jahres anzumelden, das dem Beitragsjahr vorausgeht (vgl. Art. 65 Abs. 3 DZV). Die kantonale Amtsstelle kann jedes Jahr eine erneute Anmeldung verlangen. Sie kann aber auch auf dem Anmeldeformular vermerken, dass die betreffende Anmeldung bis zur schriftlichen Meldung einer Änderung gilt (Weisungen zu Art. 65 DZV). Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat das Gesuch unverzüglich zurückzuziehen, falls er oder sie die Auflagen und Bedingungen nicht mehr einhalten will oder kann. Er oder sie hat dies der vom Kanton bezeichneten zuständigen Behörde schriftlich zu melden, bevor er oder sie entsprechende Eingriffe vornimmt (Art. 69 DZV). Die Kantone kürzen oder verweigern die Direktzahlungen, wenn bei Nichteinhaltung von Auflagen und Bedingungen die Programme nicht rechtzeitig abgemeldet werden (vgl. Art. 70 Abs. 1 Bst. d DZV; Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen Bst. A, Ziff. 3). 3.3 Im Kanton Luzern werden jeweils Ende Juli die aktuellen Informationen über die angemeldeten Oeko- und Ethoprogramme pro Bewirtschafter auf www.agrogate.ch gestellt und die Betriebsleiter mittels Schreiben aufgefordert, bis zum 31. August die Anmeldungen über ihr Login zu prüfen und allfällige Korrekturen bei den Programmanmeldungen vorzunehmen. Sofern die Betriebsleiter Änderungen vornehmen wollen, müssen sie diese mittels Ausdruck und Unterschrift des Anmeldeformulars bestätigen. Werden keine Änderungen vorgenommen und kein Formular eingereicht, gilt der publizierte Zustand als akzeptiert. Nachträgliche Anmeldungen sind mit einem anderen Formular manuell einzureichen. Im Mai des entsprechenden Betriebsjahres wird der Betriebsleiter erneut aufgefordert, seine Betriebsdaten zu überprüfen und mittels Ausdruck und Unterschrift der Betriebsdatenblätter zu bestätigen. Im Kanton Luzern ist somit zwar keine jährliche Anmeldung der Programme notwendig, doch sind die Betriebsleiter verpflichtet, die Angaben regelmässig zu überprüfen und zu reagieren, wenn sie Beanstandungen oder Änderungen haben. Der B-5691/2009 Betriebsleiter trägt grundsätzlich die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, aus denen er seinen Rechtsanspruch ableitet. 4. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz überhaupt verbindlich über die BTS- Beiträge für das Jahr 2007 verfügt hat. 4.1 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 13. August 2009 teilte sie dem Beschwerdeführer in der Beitragsverfügung Direktzahlungen 2007 vom 24. November 2007 weder die Streichung der BTS-Beitragszahlungen noch die Abmeldung vom BTS-Programm mit. Die Beitragsverfügung 2007 enthält lediglich keine BTS-Beiträge. Eine Begründung für die Streichung der Beiträge bzw. eine Mitteilung über die Abmeldung vom BTS-Programm fehlt. 4.2 Anlässlich der Kontrolle vom 19. September 2007 war für den Kontrolleur unklar, ob die Liegematten für männliche Masttiere der Kategorie A8 zugelassen waren. Dementsprechend hat der Kontrolleur der Qualinova AG im BTS-Kontrollbericht folgende Bemerkung als Fussnote zur Rubrik "Unterlagen im Liegebereich" angebracht: "40 Munimastplätze/Liegeplatz haben eine BTS-konforme "verformbare Liegematte."" Im Anschluss daran formulierte der Kontrolleur aber als "Frage": "Sind heute für männliche Tiere solche Matten bewilligt?" Schliesslich setzte er neben der Rubrik "Alle obigen BTS-Vorschriften erfüllt" ein Fragezeichen. Der Beschwerdeführer unterzeichnete den Kontrollbericht. Die im Kontrollbericht noch offen gelassene Frage wurde am 18. November 2007 vom Kontrollstellenleiter der Qualinova AG handschriftlich direkt im Kontrollbericht selber wie folgt beantwortet: "Nein, noch nicht. BTS A8 nicht erfüllt." (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. November 2009). Die Vorinstanz äussert sich nicht dazu, ob sie den Beschwerdeführer jemals über das Kontrollergebnis informierte. Solches geht auch nicht aus den Akten hervor. Zugunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser im November/Dezember 2007 vom Kontrollergebnis keine Kenntnis hatte. 4.3 Wohl war der Beschwerdeführer nach den allgemeinen Grundsätzen verpflichtet, die Erfüllung der Anforderungen an Beitrags- B-5691/2009 zahlungen zeitgerecht zu belegen. Auf der anderen Seite war die Vorinstanz aber verpflichtet, den Beschwerdeführer über das Ergebnis einer nach Art. 66 DZV erfolgten Kontrolle klar zu informieren. Zudem hätte sie in der Beitragsverfügung 2007 auf die Streichung bzw. Verweigerung der Beiträge aufgrund der nicht rechtzeitigen Abmeldung (Art. 69 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Bst. d DZV) ausdrücklich hinweisen müssen, zumal diese auch einen Ausschluss für das Folgejahr zur Folge hat. 4.3.1 Aufgrund der Unklarheiten bei der Kontrolle vom 19. September 2007 sowie der fehlenden Begründung und Nichtmitteilung der Abmeldung ist glaubwürdig und verständlich, dass sich der Beschwerdeführer über den Stand des Verfahrens bzw. den Inhalt der Beitragsverfügung 2007 geirrt hat und davon ausgegangen ist, dass mit der Beitragsverfügung 2007 zwar über die Direktzahlungen entschieden wurde, die BTS-Beiträge davon jedoch ausgenommen waren und das Beitragsverfahren insoweit sistiert war. 4.3.2 Die Beitragsverfügung 2007 leidet in Bezug auf die BTS-Beiträge bzw. die Frage der Abmeldung an einem Begründungsmangel bzw. an einem Eröffnungsmangel. Zwar stellt eine fehlende Begründung bzw. ein Eröffnungsmangel nach der Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich keinen besonders schweren Mangel dar, der zur Nichtigkeit der Verfügung führen würde (vgl. zum Ganzen BGE 98 Ia 568 E. 4; BGE 132 II 21 E. 3.1; 129 I 361 E. 2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 956 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 14 ff.). Dies gilt jedoch nur insoweit, als der Gegenstand der Verfügung trotz fehlender Begründung klar erkennbar war. Das war hier aber angesichts der gesamten Umstände nicht der Fall. In der konkreten Konstellation war die Behörde in besonderem Masse verpflichtet, den Beschwerdeführer auf eine Kürzung oder Streichung von Beiträgen hinzuweisen und dies auch zu begründen. 4.3.3 Wie dargelegt, hat die Vorinstanz bzw. die Kontrollorganisation den Beschwerdeführer nicht über das Kontrollergebnis informiert. Der Beschwerdeführer durfte bei objektiver Betrachtung davon ausgehen, dass die BTS-Konformität der Matten zweifelhaft sei und ihm die definitive Antwort dazu später mitgeteilt werde. Bei dieser besonderen Sachlage war die Vorinstanz verpflichtet, den Beschwerdeführer vor B-5691/2009 ihrem Kürzungsentscheid über das Kontrollergebnis zu informieren. Jedenfalls durfte sie sich in der Beitragsverfügung nicht mit einer blossen Nichterwähnung der Beiträge begnügen, sondern war verpflichtet, die von ihr vorgenommene Streichung mit einer – wenn auch kurzen – Begründung zu versehen. Dies gilt umso mehr, als sie die Streichung als Abmeldung im Sinne von Art. 69 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Bst. d DZV ausgestalten wollte, wie sie in ihrer Vernehmlassung schreibt. Durch diese Mängel und die gesamten Umstände, für welche die Vorinstanz einzustehen hat, wurde beim Beschwerdeführer nach Treu und Glauben ein wesentlicher Irrtum über die Tragweite bzw. den Gegenstand der Verfügung hervorgerufen. 4.3.4 Damit ergibt sich, dass in der Beitragsverfügung Direktzahlungen 2007 im Ergebnis nicht bzw. nicht rechtsgültig über die BTS-Beiträge 2007 entschieden worden ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Verfügung nicht anfocht, gereicht ihm nicht zum Nachteil, weil über die BTS-Beiträge bei einer Gesamtbetrachtung damals noch gar nicht verfügt worden war. 4.4 Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die Sache in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die BTS-Beiträge für das Jahr 2007 neu entscheidet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren die Nachzahlung der ihm für das Jahr 2008 noch nicht ausbezahlten BTS-Beiträge sowie den Verzicht auf eine Sanktion aufgrund des fehlenden BTS-Prüfberichts. Gemäss Prüfbericht vom 22. April 2008 der G._______, seien die Liegematten für männliche Masttiere der Kategorie A8 BTSkonform, weshalb die BTS-Anforderungen während der ganzen Jahre 2007 und 2008 erfüllt gewesen seien. Bei der Prüfung sei auch Y._______ vom BLW dabei gewesen, der ihm mündlich zugesichert habe, sich darum zu kümmern, dass die BTS-Beiträge rückwirkend ausbezahlt würden, was er jedoch nicht getan habe. Für das Jahr 2007 sei er für das BTS-Programm angemeldet gewesen. In der Folge habe er sich nie abgemeldet und habe von der Vorinstanz auch nie eine Abmeldebestätigung erhalten. Die Praxis des Kantons Luzern sei es, dass eine Anmeldung jeweils automatisch erneuert werde, sofern keine Abmeldung erfolge. Demnach sei er ohne Unterbrechung für das BTS-Programm angemeldet gewesen. Da ihm nie eine Abmeldung mitgeteilt worden sei, habe es für ihn keinen Grund für Be- B-5691/2009 anstandungen oder eine erneute Anmeldung gegeben. Schliesslich habe er im Frühjahr 2008 die aufgeführten Angaben kontrolliert und das Betriebsdatenblatt unterschrieben. Daraus aber abzuleiten, dass er sich mit dem Weglassen des BTS-Programms einverstanden erklärt habe, empfinde er als spitzfindig. Zudem sei das Formular irreführend. Bei "regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS)" sei ein "ja" vermerkt. Logischerweise müsste sodann bei "besonders tierfreundliche Stallhaltung (BTS)" ein "nein" stehen. 5.2 Die Vorinstanz macht geltend, die Abmeldung der BTS-Beiträge für die Kategorie A8 sei gestützt auf Art. 69 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Bst. d DZV erfolgt, was eine Verweigerung der BTS-Beiträge für das entsprechende Beitragsjahr und ein Ausschluss für das Folgejahr zufolge habe. Dementsprechend habe die Kategorie A8 für das Beitragsjahr 2008 gar nicht angemeldet werden können. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer das Betriebsdatenblatt vom 2. Mai 2008 unterzeichnet, obwohl keine BTS-Beiträge aufgeführt waren. Aus dem Betriebsdatenblatt sei klar ersichtlich, welche Programme angemeldet gewesen seien, weshalb es nicht irreführend sei. 5.3 Mit Schreiben vom 5. April 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Angaben zu den Programmen zu überprüfen und allfällige Änderungen vorzunehmen und zu bestätigen. Der Beschwerdeführer teilte in der Folge keine Beanstandungen oder Änderung bei den Programmen mit. Am 12. Mai 2008 unterzeichnete der Beschwerdeführer das Betriebsdatenblatt „koordinierte landwirtschaftliche Betriebsdatenerhebung 2008“ (02.05.2008), obwohl keine BTS- Beiträge aufgeführt waren. Mit seiner Unterschrift bestätigte er die Richtigkeit der Angaben und die auf www.agrogate.ch erfassten Daten. Aus dem Betriebsdatenblatt geht ausreichend klar hervor, dass der Beschwerdeführer für die BTS-Beiträge 2008 nicht angemeldet war. Ein Vermerk "nein" bei BTS ist nicht erforderlich. Inwiefern das Betriebsdatenblatt unklar, missverständlich oder irreführend sein soll, ist nicht ersichtlich. Obwohl Subventionsempfänger grundsätzlich verpflichtet sind, die Angaben auf dem Betriebsdatenblatt zu überprüfen und allfällige Beanstandungen zu melden, kann dem Beschwerdeführer vorliegend nicht vorgeworfen werden, er habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er das Betriebsdatenblatt 2008 ohne BTS-Programm unterzeichnete. Der Beschwerdeführer befand sich in einem Irrtum über den B-5691/2009 Stand des Verfahrens (vgl. vorne E. 4.3.1 ff.). Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer weder über das Kontrollergebnis (handschriftliche Notiz vom 18. November 2009) noch über die Abmeldung von den BTS-Beiträgen. Der Irrtum ist somit im Wesentlichen der Vorinstanz anzulasten. Zudem dürfte der Beschwerdeführer bei der Unterschrift unter das Betriebsdatenblatt 2008 von der falschen Vorstellung ausgegangen sein, dass die Vorinstanz über seinen Antrag auf BTS-Beiträge erst beim Vorliegen eines Prüfungsberichts entscheiden werde und seine Unterschrift unter das Betriebsdatenblatt 2008 dies nicht präjudizieren würde. Zum Gesagten kommt hinzu, dass nach Darstellung des Beschwerdeführers, die vom BLW ausdrücklich bestätigt wird, Y._______ vom BLW dem Beschwerdeführer zugesichert hatte, den positiven Prüfbericht an die Vorinstanz weiterzuleiten bzw. sich darum zu kümmern, dass die BTS-Beiträge rückwirkend ausbezahlt würden. Y._______ leitete in der Folge jedoch weder den positiven Prüfbericht vom 22. April 2008 weiter noch nahm er Kontakt mit der Vorinstanz auf (vgl. Stellungnahme des BLW vom 29. Januar 2009 und Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2008). Das Verhalten vom Mitarbeiter des BLW ist der Vorinstanz als zuständige verfügende Behörde zwar nicht zuzurechnen, doch ist davon auszugehen, dass es ausschlaggebend dafür war, dass der Beschwerdeführer den positiven Prüfbericht nicht selber einreichte. Auch wenn der fragliche Mitarbeiter des BLW keine offizielle Funktion bei der Prüfung der Liegematten hatte, kam ihm aus der Sicht des Beschwerdeführers doch eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, zumal jener als Mitarbeiter des BLW auch mit landwirtschaftlichen Fragen betraut war. Aufgrund der gesamten dargelegten Umstände durfte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass er nie für die BTS-Beiträge abgemeldet worden war bzw. die Anmeldung der BTS-Beiträge für das Beitragsjahr 2008 weiterlief und er sich nicht neu anzumelden hatte. Auch durfte er aufgrund der Umstände betreffend das Beitragsjahr 2007 und der Zusicherung des Mitarbeiters des BLW darauf vertrauen, dass seine Zustimmung zum Betriebsdatenblatt 2008 die BTS-Beiträge nicht erfasste. Da die Liegematten des Beschwerdeführers nachgewiesenermassen immer BTS-konform waren (vgl. Prüfbericht vom 22. April 2008) und auch die übrigen BTS-Anforderungen erfüllt waren, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf die von ihm geltend gemachten BTS-Beiträge für das Jahr 2008. B-5691/2009 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht auch keine BTS-Beiträge für das Jahr 2008 zugesprochen. Die Beschwerde ist daher auch insoweit gutzuheissen und an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die BTS-Beiträge für das Jahr 2008 neu entscheidet. 6. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat vollumfänglich obsiegt. Es sind ihm daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihm am 28. September 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und sie hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten und auch andere anrechenbare Auslagen sind ihm nicht entstanden (Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 VGKE). Er hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 13. August 2009 aufgehoben und die Sache zur betragsmässigen Festsetzung der BTS-Beiträge für die Beitragsjahre 2007 und 2008 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 3. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft aus der Gerichtskasse zurückerstattet. B-5691/2009 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. BTS-Beiträge; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Anita Kummer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 22. Februar 2010 Seite 13

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