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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2020 B-5561/2019

7 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,861 mots·~14 min·1

Résumé

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung | Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Texte intégral

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Abteilung II B-5561/2019

Urteil v o m 7 . Dezember 2020 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Katherina Kreter.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung.

B-5561/2019 Sachverhalt: A. Am 31. August 2019 reichte A._______ (fortan: Beschwerdeführerin) beim Bundesamt für Sozialversicherungen (fortan: Vorinstanz) ein Beitragsgesuch um Gewährung von Finanzhilfen betreffend Tagesstrukturen (…) ein (Gesuchsnummer …). Als Datum der Betriebsaufnahme der Tagesstruktur wurde der 7. August 2019 angegeben. B. Mit Verfügung vom 20. September 2019 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung machte sie geltend, das Beitragsgesuch sei erst nach Eröffnung der Einrichtung eingereicht worden, weshalb die Frist verpasst wurde. Objektive Gründe für die verspätete Gesuchseingabe seien nicht ersichtlich, womit eine Fristwiederherstellung ausser Betracht falle. Vor allem könne eine wegen Rechtsunkenntnis, Arbeitsüberlastung oder Ferienabwesenheiten versäumte Frist nicht wiederhergestellt werden. C. Am 22. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung vom 20. September 2019 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den abschlägigen Entscheid getroffen, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, ihre objektiven Gründe für die verspätete Gesuchseingabe darzulegen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Gesuche um Finanzhilfen an Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung seien vor der Betriebsaufnahme der Institution einzureichen. Werde ein Gesuch erst nach erfolgter Betriebsaufnahme eingereicht, sei es verspätet und könne darauf nicht eingetreten werden. Sie habe die Beschwerdeführerin über die verpasste Frist informiert. Zwischen dieser Information und dem angefochtenen Entscheid seien 17 Tage verstrichen, in denen die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit gehabt hätte, sich zu den objektiven Gründen ihrer Verspätung zu äussern, was sie aber unterlassen habe. Ergänzend weist sie darauf hin, dass zwischenzeitlich ein zweites Gesuch zusammen mit B._______ (Trägerschaft der Tagesstruktur in (Ort) bis Juli 2019) eingereicht wurde. Demnach würde die Tagesstruktur in (Ort) von

B-5561/2019 der Beschwerdeführerin übernommen und weitergeführt, sodass das eingangs gestellt Gesuch betreffend Betriebsaufnahme ohnehin hinfällig sei. E. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 18. Dezember 2019 moniert die Beschwerdeführerin erneut, die Vorinstanz habe ihr verwehrt, zu den Gründen für die verspätete Gesuchseingabe Stellung zu nehmen. Betreffend ihr gemeinsames Gesuch mit B._______ führt sie aus, dies sei lediglich infolge des angefochtenen Nichteintretensentscheids gestellt worden und könne dem ersten Gesuch nicht entgegengehalten werden. F. Die Vorinstanz hält mit Eingabe vom 10. Januar 2020 unverändert an ihren Anträgen fest und weist darauf hin, dass vorliegend nur die Frage nach der Rechtmässigkeit des Nichteintretens aufgrund verpasster Frist streitgegenständlich sei. G. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben beide Seiten stillschweigend verzichtet. H. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [KBFHG, SR 861]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und als solche zur Beschwerde legitimiert; sie ist durch den Gemeinderat

B-5561/2019 rechtsgenüglich vertreten. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 20. September 2019, mit der die Vorinstanz auf das Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen betreffend Tagesstrukturen nicht eingetreten ist. In einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint (BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer B-4003/2014 vom 24. Juni 2015 E. 1.5). Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Eintretensfrage (BGE 132 V 74 E.1.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER; Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.164). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur materiellen Behandlung zurückzuweisen, ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das KBFHG ist seit dem 1. Februar 2003 in Kraft. Das Gesetz und die zugehörige Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 25. April 2018 (KBFHV, SR 861.1) bilden die Grundlage für ein Impulsprogramm, das die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder fördern und den Eltern eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder Ausbildung ermöglichen soll. 2.2 In seiner Botschaft vom 29. Juni 2016 zur Änderung des KBFHG definierte der Bundesrat zusätzliche Aufgabenbereiche: Ziel der Gesetzesänderung war die Schaffung zweier neuer, auf fünf Jahre befristeter Instrumente zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung, nämlich Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen sowie Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern (vgl. Botschaft vom 29. Juni 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [BBl 2016 6377, 6378 f.]). Die neuen gesetzlichen Grundlagen erforderten ebenfalls eine Anpassung der dazu gehörenden Verordnung (vgl. die Erläuterungen zur

B-5561/2019 Totalrevision der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 25. April 2018, S. 4 f., < https://www.bsv.admin.ch/dam/bsv/de/dokumente/familie/gesetze/Erlaeuterungen_neue_Finanzhilfen.pdf.download.pdf/20180425%20Erlaeuterungen%20KBFHV.pdf >, abgerufen am 7. Dezember 202014. Dezember 2020). Die revidierten Erlasse traten am 1. Februar 2019 in Kraft. 2.3 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung richtet sich mangels anderslautender Bestimmungen im KBFHG nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen (Urteile des BVGer B-5932/2018 vom 18. März 2019 E. 2.1; B-3819/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.1; B-3091/2016 vom 8. Februar 2018 E. 2). 2.4 In zeitlicher Hinsicht werden Gesuche um Finanzhilfen nach dem zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird, oder nach dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird (Art. 36 Bst.a und b SuG). Die Beschwerdeführerin reichte ihr Gesuch am 31. August 2019 ein, weshalb die am 1. Februar 2019 in Kraft getretenen Bestimmungen Anwendung finden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei auf ihr Gesuch zu Unrecht nicht eingetreten. Sie sei nur eine kleine Gemeinde und der Gemeinderat habe sich mit dem Aufbau einer Ganztagesbetreuung zum Schuljahr 2019/2020 viel Arbeit vorgenommen. Die Umsetzung sei nicht zuletzt mit der Erwartung erfolgt, die hohen Anfangsinvestitionen seien durch Bundessubventionen gedeckt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Tagesstrukturen nicht von einem professionellen Unternehmen in Gewinnabsicht von langer Hand geplant wurden, sondern von nebenamtlich tätigen Personen in Reaktion auf einen drohenden Abbau öffentlicher Leistungen im Interesse der Bevölkerung. Die Eröffnung des neuen Angebots erst nach Beginn des Schuljahres anzusetzen, sei nicht zur Debatte gestanden und die Einhaltung der Frist gleichzeitig unzumutbar gewesen. Ursächlich hierfür seien der ohnehin sehr straff kalkulierte Zeitplan für die Eröffnung der Tagesstruktur in Kombination mit Ferienabwesenheiten, die zu einem re-

B-5561/2019 duzierten Betrieb in der Gemeinde geführt haben. Die Eröffnung der Tagesstruktur habe als übergeordnetes Ziel gegenüber der Erstellung des Subventionsgesuchs Priorität genossen. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zwischen Gesuchseinreichung und Nichteintretensentscheid keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, habe sie ihr rechtliches Gehör verletzt. Die die Beschwerdeführerin beratende Fachstelle habe ihr geraten, im August 2019 ein eigenes Gesuch einzureichen. Das gemeinsame Gesuch mit B._______ sei erst nach dem Nichteintretensentscheid und fruchtlosen Wiedererwägungsgesuchen der beratenden Fachstelle bei der Vorinstanz eingereicht worden. Es sei irritierend, dass die Vorinstanz das nachträglich eingereichte Gesuch in Zusammenhang mit der Verweigerung des ersten Gesuchs in Feld führe. 3.2 Die Vorinstanz bringt vor, auf nach erfolgter Betriebsaufnahme eingereichte Gesuche könne nicht eingetreten werden. Dadurch werde sichergestellt, dass effektiv nur neu zu schaffende Plätze von den Finanzhilfen des Bundes profitieren können. Laut den Angaben im Beitragsgesuch habe die Eröffnung der Tagesstrukturen (Ort) bereits am 7. August 2019 stattgefunden, wogegen das Gesuch erst am 31. August 2019 eingereicht worden sei. Bei den in der Beschwerde geltend gemachten Gründen der Arbeitsüberlastung sowie Ferienabwesenheiten handle es sich nicht um objektive Gründe, womit die Frist nicht wiederhergestellt werden könne. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, die objektiven Gründe für die verspätete Gesuchseinreichung zu belegen, sei unbegründet. Die Vorinstanz habe die Trägerschaft per E-Mail und Telefon informiert und somit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es habe anschliessend auch ein Austausch mit der die Beschwerdeführerin beratenden Fachstelle stattgefunden. Da sich die Gemeinde daraufhin 17 Tage lang nicht gemeldet habe, sei am 20. September 2019 der Nichteintretensentscheid gefällt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich (nachträglich) mit dem bisherigen Anbieter der vorbestehenden Tagesstruktur geeinigt, deren Angebot zu übernehmen und in eigener Verantwortung weiterzuführen. Auf die geltend gemachte Eröffnung einer neuen Tagesstruktur per 7. August 2019 hätte daher auch diesem Grund nicht eingetreten werden können, da es sich so um eine Übernahme einer bestehenden Institution unter neuer Trägerschaft handle.

B-5561/2019 4. 4.1 Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Betreuungsplätze für Kinder, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser miteinander vereinbaren können (Art. 1 KBFHG). Die Finanzhilfen können unter anderem an Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 KBFHG). Als Kindertagesstätten gelten Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen (Art. 4 Abs. 1 KBFHV). Als Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung gelten Institutionen, die Kinder im Schulalter ausserhalb der Unterrichtszeiten betreuen (Art. 7 Abs. 1 KBFHV). Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt (Art. 2 Abs. 2 KBFHG). Gesuche um Finanzhilfen betreffend Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung sind beim BSV zu stellen (Art. 6 Abs. 1 KBFHG). 4.2 Die Gesuche müssen vor der Betriebsaufnahme der Institution oder vor der Erhöhung des Angebots eingereicht werden (Art. 6 Abs. 2 KBFHG; Art. 12 Abs. 2 KBFHV). Es handelt sich um eine zwingend einzuhaltende Frist (vgl. Urteile des BVGer B-8087/2010 vom 12. Februar 2013 E. 4.1; B-4608/2013 vom 16. Juni 2015 E. 4.2). Grund dafür ist die Absicht, einen Anreiz zur Schaffung neuer Angebote zu setzen (Art. 2 Abs. 2 KBFHG) und mit initialen Subventionen den Trägerschaften den Start zu erleichtern. Die Frist dient dazu sicherzustellen, dass nur ernsthafte Projekte mit sorgfältig vorbereiteten Subventionsgesuchen und nicht bestehende Projekte dann gefördert werden, wenn sie die erforderliche Auslastung erreicht haben. Nur effektiv neu zu schaffende Angebote können darum von der Finanzhilfe des Bundes profitieren. Ein rückwirkender Antrag auf Subventionen ist nicht möglich. Diese Regel steht im Einklang mit der Regelung des Subventionsgesetzes, wonach ein Gesuchsteller erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen darf, wenn ihm die Finanzhilfe zumindest dem Grundsatz nach zugesichert worden ist und die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat, anderenfalls keine Leistungen gewährt werden. (Art. 26 Abs. 1 und Abs. 3 SuG; vgl. Urteile des BVGer B-8087/2010 vom 12. Februar 2013 E. 4.2; B-4608/2013 vom 16. Juni 2015 E. 4.2). Eine Gesuchseinreichung ist nach der Praxis der Vorinstanz bis am Vortag der Eröffnung möglich (vgl. < https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/finanzhilfen/kinderbetreuung/finanzhilfen-schaffung-betreuungsplaetze.html >, abgerufen am 7. Dezember 2020)

B-5561/2019 4.3 Ist ein Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so kann die Frist wiederhergestellt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllt sind. Aus formeller Sicht muss eine Partei zur Wiederherstellung der Frist ein begründetes Gesuch innert 30 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses stellen und die versäumte Rechtshandlung nachholen. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, inwieweit ein Gesuchsteller in unverschuldeter Weise abgehalten wurde, innert Frist zu handeln (PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Art 24 N. 5 und 12). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, gegeben sind. Massgeblich sind ausschliesslich jene Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen und in unzumutbarer Weise erschweren (STEFAN VOGEL, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 Rz. 10 f.). Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin bejaht werden. Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung einer Frist ist restriktiv (Urteil des BGer 2C_34/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-2656/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3.4; VOGEL, a.a.O., Art. 24 Rz. 9 f.). 4.4 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 134 I 83 E. 4.1, 126 I 97 E. 2b und 112 Ia 107 E. 2b). Für das Verfahren in Verwaltungssachen vor Bundesverwaltungsbehörden wird dies in Art. 35 Abs. 1 VwVG explizit festgehalten.

B-5561/2019 5. Vorliegend strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung eingetreten ist. 5.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist auch unbestritten, dass das Beitragsgesuch erst am 31. August 2019 (Datum Poststempel) und damit nach Betriebsaufnahme der Tagesstrukturen, die laut Gesuch am 7. August 2019 erfolgte, eingereicht wurde. Das Gesuch wurde verspätet eingereicht. Grundsätzlich käme eine Fristwiederherstellung in Betracht. Die Beschwerdeführerin hat aber kein schriftliches Gesuch um Fristerstreckung gestellt (vgl. E. 4.3), sondern lediglich ihr verspätetes Gesuch eingereicht. Indessen ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Aufnahme des Angebots der Tagesstrukturen für die Gemeinde mit einem gewissen organisatorischen Aufwand verbunden war und die von Sommerferien überschattete Eröffnungsphase die Administration erschwerte. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe (vgl. E. 3.1) – namentlich Ferienabwesenheiten und eine daraus resultierende erhöhte Arbeitsbelastung während der Sommermonate – für die verspätete Eingabe stellen indessen keine anerkannten objektiven Wiederherstellungsgründe dar (vgl. E 4.3). Das im Nachgang bei der Vorinstanz eingereichte Gesuch der Beschwerdeführerin zusammen mit B._______ ist für das vorliegende Verfahren und die Frage des rechtmässigen Nichteintretens nicht relevant. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz dieses für den angefochtenen Entscheid als massgeblich erachtete. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch wegen Fristversäumnis grundsätzlich zurecht nicht eingetreten. 5.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt weiterhin, sie habe vor dem abschlägigen Entscheid keine Gelegenheit erhalten sich zu den Gründen der Verspätung zu äussern und bringt sinngemäss vor, die Vorinstanz habe ihr diesbezüglich kein rechtliches Gehör gewährt (vgl. E. 4.4). Die Vorinstanz hat dem Gemeinderat mit E-Mail vom 3. September 2019 (deren Eingang der Gemeinderat bestreitet) und mit Telefonat vom gleichen Tag (das der Gemeinderat bestätigt) mitgeteilt, dass auf das Gesuch wegen Fristversäumnis nicht eingetreten werden könne. Zwischen Telefonat (und E-Mail) vom 3. September 2019 und Nichteintretensentscheid lagen 17 Tage, in denen die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit

B-5561/2019 gehabt hätte, sich zu äussern. Bei der Fristwiederherstellung ist in der Regel nicht vorgesehen, dass die Vorinstanz die säumige Partei zur Stellungnahme einlädt, sondern die Partei muss ihre Gründe für die verspätete Eingabe von selbst darlegen. Es kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen werden, sie habe keine Gelegenheit zur Äusserung gegeben. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, nach Kenntnis über ihre Säumnis und die weggefallenen Hinderungsgründe ein Gesuch um Fristwiederherstellung einzureichen und ihre Begründung für die verspätete Gesuchseingabe darzulegen (vgl. E. 4.3). Dies hat sie jedoch unterlassen. Indem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht gesondert zur Stellungnahme einlud, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf das Gesuch um Finanzhilfe betreffend die Erhöhung des Angebots der Tagesstrukturen (Ort) zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten des Verfahrens sind total mit Fr. 800.– zu beziffern und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 7. Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. k BGG). Die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung stellen keine Anspruchs-, sondern Ermessenssubvention dar, weshalb das vorliegende Urteil beim Bundesgericht nicht angefochten werden kann und somit endgültig ist.

B-5561/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Katherina Kreter

Versand: 7. Dezember 2020

B-5561/2019 Seite 12