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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2009 B-5426/2008

30 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·784 mots·~4 min·3

Résumé

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Zulassung zum Zivildienst

Texte intégral

Abtei lung II B-5426/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 April 2009 Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Hans Urech und Richter Ronald Flury; Gerichtsschreiber Daniele Cattaneo; A. _______, Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Regionalzentrum Luzern, Alpenstrasse 6, Postfach 6583, 6000 Luzern 6, Vorinstanz; Zulassung zum Zivildienst. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-5426/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A. _______ (Beschwerdeführer) am 18. Mai 2008 ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt hat; dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2008 von der Zulassungskommission des Zivildienstes (Luzern; Vorinstanz) angehört wurde; dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Juli 2008 den Beschwerdeführer nicht zum Zivildienst zugelassen hat; dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 22. August 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat; dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2008 beantragte, die Beschwerde abzuweisen; dass das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2008 ebenfalls beantragte, die Beschwerde abzuweisen; dass das Zulassungsverfahren mit Inkrafttreten der revidierten Fassung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0]) auf den 1. April 2009, erheblich vereinfacht worden ist; dass gemäss alter Rechtsordnung Militärdienstpflichtige einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) leisteten, die sowohl im Gesuch als auch in der Anhörung vor der Zulassungskommission glaubhaft darlegten, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren konnten, (aArt. 1 Abs. 1, aArt. 16 und 18 ff. Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstgesetz, ZDG, AS 2003 4843]) und dass der Gewissenskonflikt nach aArt. 1 Abs. 1 ZDG sich dadurch auszeichnete, dass die betreffende Person sich auf eine moralische Forderung berief, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflösbaren Konflikt geriet; dass nach neuer Fassung des ZDG vom 3. Oktober 2008, Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) leisten; die gesuchstellende Person das Gesuch schriftlich bei der Vollzugsstelle einreicht (Art. 16a Abs. 1 ZDG), das B-5426/2008 Gesuch eine Erklärung der gesuchstellenden Person enthalten muss, wonach sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren kann und bereit ist, Zivildienst zu leisten (Art. 16 b Abs. 1 ZDG) und dass die Erklärung vorbehalts- und bedingungslos erfolgen muss (Art. 16b Abs. 2 ZDG); dass, mit anderen Worten, Personen, die Zivildienst leisten wollen, künftig in einem schriftlichen Gesuch zu Handen der Vollzugsstelle erklären müssen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können und dass die Bereitschaft, einen Zivildienst zu leisten, der anderthalb mal so lange dauert wie der nicht geleistete Militärdienst, künftig als Beweis für das Vorhandensein von Gewissensgründen genügt (Tatbeweis, vgl. Botschaft zur Änderung der Bundesgesetze über den zivilen Ersatzdienst und über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 27. Februar 2008, Bbl 2008 2707). dass laut Art. 83b ZDG, Zulassungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2008 eingereicht und noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, ab 1. April 2009 nach neuem Recht beurteilt werden; dass die Bestimmung vom Art. 83b ZDG auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt; dass gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist; dass die Zulassungskommissionen mit in Krafttreten der revidierten Fassung vom 3. Oktober 2008 aufgehoben wurden (Bbl 2008 2742); dass es sich in casu, im Lichte der neuen Gesetzgebung, insbesondere mit Hinweis auf Art. 1, Art. 16a, Art. 16b, Art. 18 und Art. 83b ZDG, rechtfertigt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung des Zulassungsgesuches im Lichte der geänderten Zulassungsvoraussetzungen an die neu zuständige Vollzugsstelle zurückzuweisen; dass gemäss Art. 18c ZDG das Zulassungsverfahren nach wie vor kostenlos ist; B-5426/2008 dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und somit endgültig ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen als der angefochtene Entscheid aufgehoben wird. 2. Die Akten werden zur Neubeurteilung des Zulassungsgesuches im Sinne der Erwägungen an die Vollzugsstelle überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Vorakten zurück) - das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Daniele Cattaneo Versand: 4. Mai 2009 Seite 4

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