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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2018 B-5333/2017

12 avril 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,039 mots·~5 min·7

Résumé

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen - Systeme, Komponenten und Leistungen für Sprachalarmierungsanlagen (SAA) nach EN60849/EN50849 (SIMAP-Meldungsnummer 983945; Projekt-ID 150160)

Texte intégral

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Abteilung II B-5333/2017

Abschreibungsentscheid v o m 1 2 . April 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

Parteien X._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Recht & Compliance, Infrastruktur, Hilfikerstrasse 3, 3000 Bern 65 SBB, Vergabestelle,

Y._______ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte PD Dr. Peter Reetz und/oder lic. iur. Martin Sohm, _______, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen - Systeme, Komponenten und Leistungen für Sprachalarmierungsanlagen (SAA) nach EN60849/EN50849 (SIMAP-Meldungsnummer 983945; Projekt-ID 150160).

B-5333/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die SBB AG Infrastruktur (nachfolgend: Vergabestelle) am 15. August 2017 der Y._______ AG den Zuschlag betreffend das Projekt "Systeme, Komponenten und Leistungen für Sprachalarmierungsanlagen (SAA) nach EN60849/EN50849" erteilte, dass diese Zuschlagsverfügung am 1. September 2017 auf der Internetplattform simap.ch publiziert wurde (Meldungsnummer 983945), dass die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. September 2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten und unter anderem beantragt hat, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. September 2017 unter anderem superprovisorisch angeordnet hat, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung hätten sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben, und einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'000.– festgesetzt hat, dass sich die Y._______ AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 als Beschwerdegegnerin konstituiert hat, dass in Bezug auf die prozessualen Anträge (insbesondere der aufschiebenden Wirkung) ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt worden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2018 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit schriftlicher Erklärung vom 6. April 2018 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren folglich im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements

B-5333/2017 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass daher die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat, dass die Verfahrenskosten aufgrund des Beschwerderückzugs vor dem materiellen Endentscheid, aber nach dem Zwischenentscheid über den Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung angemessen herabzusetzen sind, wobei bereits ein erheblicher Aufwand im Rahmen der Instruktion und der Entscheidfindung über den Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung entstanden ist, dass es sich daher rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf Fr. 2'500.– festzulegen (Art. 6 VGKE), wobei dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'000.– entnommen wird, dass der Restbetrag von Fr. 3'500.– der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückzuerstatten ist, dass die Vergabestelle als dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) unterstellte Vergabestelle keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass jedoch die Beschwerdegegnerin, welche am Verfahren teilgenommen hat und als obsiegend zu behandeln ist, Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass die Beschwerdegegnerin am 20. März 2018 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 26'368.10 eingereicht hat, dass sich der Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 VGKE indessen auf die notwendigen Kosten beschränkt, dass bei der angemessenen Festsetzung der Parteientschädigung insbesondere die Eingaben der Beschwerdegegnerin und die Komplexität des Streitgegenstandes zu berücksichtigen sind, dass die Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2017, 1. November 2017 und 16. November 2017 31 Seiten (inkl. Graphiken, Rubren und Beilagenverzeichnissen) umfassen, aber betreffend den materiellen

B-5333/2017 Ausführungen (S. 3 bis 16 der Eingabe vom 1. November 2017 sowie S. 3 bis 8 der Eingabe vom 16. November 2017) grossenteils der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2017 folgen konnten, dass daher der Aufwand für die 31 Seiten umfassenden Eingaben auf 17 Stunden festzulegen ist, was einem Honorar von Fr. 5'950.– entspricht, dass der Spesenaufwand von 4 Honorarprozenten somit Fr. 238.– beträgt, dass die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin folglich auf Fr. 6'188.– (ohne Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'188.– zugesprochen.

B-5333/2017 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 150160; Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 6. April 2018 inkl. darin erwähnte Beilage) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 6. April 2018 inkl. darin erwähnte Beilage)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Urech Andrea Giorgia Röllin

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG; SR 173.110), wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 12. April 2018

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