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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2014 B-5229/2013

22 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,699 mots·~8 min·2

Résumé

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen - Vergabeverfahren "Textilwaschmittel NEU" (SIMAP Meldungsnummer 788947)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-5229/2013, B-5272/2013

Abschreibungsverfügung v o m 2 2 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Barbara Deli.

Parteien

B-5229/2013 A._______AG, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Matthias Raschle und/oder Dr. iur. Jürg Schoch, LL.M., Schoch, Auer & Partner, Marktplatz 4, Postfach 547, 9004 St. Gallen, Beschwerdeführerin 1,

und

B-5272/2013 B._______AG, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Carmela Frey, BRUHIN KLASS AG, Poststrasse 24, Postfach 1017, 6301 Zug, Beschwerdeführerin 2,

gegen

armasuisse, Einkauf und Kooperationen, Wankdorfstrasse 2, 3003 Bern, Vergabestelle.

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungswesen - Vergabeverfahren "Textilwaschmittel NEU" (SIMAP Meldungsnummer 788947).

B-5229/2013, B-5272/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die armasuisse (im Folgenden: Vergabestelle) am 14. März 2013 auf der Internetplattform SIMAP im offenen Verfahren unter dem Projekttitel "Textilwaschmittel NEU" eine Neuauflage eines abgebrochenen Beschaffungsverfahrens zur Beschaffung von Textilwaschmitteln ausgeschrieben hat (SIMAP Meldungsnummer 767893; Projekt-ID: 96151), dass am 30. August 2013 der an die Z._______AG (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin) erteilte Zuschlag publiziert wurde (SIMAP Meldungsnummer 788947), dass die A._______AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin 1; Beschwerdeverfahren B-5229/2013) und die B._______AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin 2; Beschwerdeverfahren B-5272/2013) mit Eingaben vom 17. bzw. 18. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Zuschlag Beschwerde erhoben, dass die Beschwerdeführerinnen vor allem beanstandeten, dass ihr Produkt die technischen Spezifikationen nicht erfüllt haben soll, da die Vergabestelle bei den eingereichten Produktmustern und Rezepturen optische Aufheller erkannt haben wollte, welche jedoch von den Beschwerdeführerinnen nicht verwendet würden, dass die Beschwerdeführerin 2 auch die Evaluation bemängelte und einen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung stellte, dass mit Zwischenentscheid vom 15. Oktober 2013 einerseits die bis anhin einzeln geführten Beschwerdeverfahren B-5229/2013 und B-5272/2013 vereinigt und unter der Dossiernummer B-5229/2013 weitergeführt wurden, und andererseits der Beschwerde 2 vom 18. September 2013 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, dass die Vergabestelle mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragte, um die mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 erläuterte Wiedererwägung durchzuführen und mit Verfügung abzuschliessen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober 2013 die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der Reevaluation und erneuter Zuschlagserteilung durch die Vergabestelle verfügt hat,

B-5229/2013, B-5272/2013 dass sich sodann die Zuschlagsempfängerin anwaltlich vertreten liess und um Einsicht in die Beschwerdeschriften ersuchte, welche ihr in teilweise abgedeckter Form ohne Beilagen mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 zugestellt wurden, dass die Zuschlagsempfängerin mit Eingabe vom 15. November 2013 beantragte, es sei ihr Parteistellung zu gewähren, dass die Zuschlagsempfängerin ausserdem Akteneinsicht und die Aufhebung der Sistierung des Beschwerdeverfahrens begehrte sowie die Beschränkung des vorliegenden Verfahrens auf die Vorfrage, inwiefern die Waschperformance der Beschwerdeführerinnen diejenige der Zuschlagsempfängerin übersteigt, was die Neubeurteilung in Bezug auf die Erfüllung der technischen Spezifikationen allenfalls überflüssig machen könnte, dass die Zuschlagsempfängerin ausserdem den prozessualen Antrag stellte, es sei die Vergabestelle superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über die soeben beschriebene Vorfrage mit dem Erlass einer Wiedererwägungsverfügung zuzuwarten, dass die Vergabestelle mit Verfügung vom 18. November 2013 ersucht wurde, zu den Begehren der Zuschlagsempfängerin Stellung zu nehmen und mit der Neuerteilung des Zuschlags aufgrund der Neuevaluation einstweilen zuzuwarten, wobei es den Beschwerdeführerinnen freigestellt wurde, innert derselben Frist ebenfalls eine Stellungnahme einzureichen, dass das Gericht nach Eingang der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführerin 2 und der Vergabestelle mit Verfügung vom 25. November 2013 die mit Verfügung vom 18. November 2013 getroffene Anordnung, wonach die Vergabestelle ersucht worden war, mit der Neuerteilung des Zuschlags aufgrund der Neuevaluation einstweilen zuzuwarten, aufgehoben, den Antrag der Zuschlagsempfängerin auf Beschränkung des Verfahrens abgewiesen und – insbesondere dem Antrag der Vergabeselle entsprechend – die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Ergehen einer neuen Zuschlagsverfügung verlängert hat, dass die Vergabestelle am 18. Dezember 2013 auf der Internetplattform SIMAP einen neuen Zuschlag an die bisherige Zuschlagsempfängerin publiziert hat (SIMAP Meldungsnummer 802675; Projekt-ID: 107251), und dass sie dem Gericht mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 unter Beilage des Evaluationsberichts mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerinnen 1

B-5229/2013, B-5272/2013 und 2 die technischen Spezifikationen entgegen ihrer ursprünglichen Beurteilung vollumfänglich erfüllen, dass den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 Gelegenheit gegeben wurde, sich hierzu zu äussern, wobei angekündigt wurde, dass Stillschweigen als Einverständnis mit der Erledigung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit verstanden würde, dass sich die Beschwerdeführerinnen in ihren Stellungnahmen vom 6. Januar 2014 (Beschwerdeführerin 1) bzw. 10. Januar 2014 (Beschwerdeführerin 2) der Erledigung durch Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht widersetzten, wobei die Beschwerdeführerin 2 die Anfechtung des neu erteilten Zuschlages ankündigte, dass die Beschwerdeführerin 1 zum Kostenpunkt beantragt, es seien die Verfahrenskosten der Vergabestelle aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten der Zuschlagsempfängerin, eventualiter zulasten der Vergabestelle zuzusprechen, dass die Beschwerdeführerin 2 zum Kostenpunkt die Verlegung der Verfahrenskosten zulasten der Vergabestelle beantragt, wogegen die Parteientschädigung der Vergabestelle und gegebenenfalls im Umfang des durch ihre Eingabe verursachten Aufwandes der Zuschlagsempfängerin aufzuerlegen sei, dass der Zuschlagsempfängerin Frist zur Stellungnahme gewährt wurde, innert welcher sie mit Eingabe vom 15. Januar 2014 die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit, die Auferlegung der Gerichtskosten zu Lasten der Vergabestelle, und die Entrichtung allfälliger Parteientschädigungen durch die Vergabestelle beantragte, dass die Vergabestelle am 16. Januar 2014 den Verzicht auf eine Vernehmlassung erklärte, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Regle-

B-5229/2013, B-5272/2013 ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– zu veranschlagen sind, dass die Vergabestelle durch Wiedererwägung die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, wobei die Zuschlagsempfängerin, welche sich als Partei konstituieren wollte, in diesem Sinne als mitunterliegend anzusehen ist, dass die Vergabestelle jedoch gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG von Verfahrenskosten befreit ist, dass somit die Zuschlagsempfängerin reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.– zu tragen hat, was auch insofern billig ist, als sie einen Teil des Aufwands durch ihre Eingabe vom 15. November 2013 verursacht hat, dass den Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 8'000.00 den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zurückzuerstatten ist, dass Art. 15 VGKE für die Frage der Parteientschädigung in Fällen von Gegenstandslosigkeit sinngemäss auf die Regelung von Art. 5 VGKE verweist, dass die Zuschlagsempfängerin nicht nur mit der Vergabestelle unterliegt, sondern auch mit ihren eigenen Anträgen gemäss Eingabe vom 15. November 2013 nicht durchgedrungen ist, womit ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 VGKE), dass den Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE Parteientschädigungen auszurichten sind, dass das Gericht die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der eingereichten Kostennoten festzusetzen hat, dass der von beiden Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– mit Blick auf Art. 10 Abs. 2 VGKE nicht zu beanstanden ist, dass dies auch für den seitens der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Aufwand von 9.85 Stunden gilt, wogegen der von der Be-

B-5229/2013, B-5272/2013 schwerdeführerin 2 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 45.33 Stunden als zu hoch erscheint und auf 40 Stunden zu beschränken ist, dass der Beschwerdeführerin 1 damit antragsgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 3'287.15 (inkl. MwSt.) zuzusprechen ist, welche je zur Hälfte von der Vergabestelle und von der Zuschlagsempfängerin zu tragen ist, dass der Beschwerdeführerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.– zuzüglich Fr. 960.– Mehrwertsteuer und Fr. 16.- Auslagenersatz, d.h. insgesamt Fr. 12'976.– zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 nach Aufwand von der Vergabestelle und mit Bezug auf die Stellungnahme zur Eingabe vom 15. November 2013 von der Zuschlagsempfängerin zu tragen ist, womit demnach die Vergabestelle Fr. 9'500.– und die Zuschlagsempfängerin Fr. 3'476.– zu tragen hat.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die vereinigten Beschwerdeverfahren B-5229/2013 und B-5272/2013 werden infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. 2.1. Es werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.– zu Lasten der Zuschlagsempfängerin erhoben. 2.2. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 8'000.00 wird den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zurückerstattet. 3. 3.1. Der Beschwerdeführerin 1 wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'287.15 (inkl. MwSt.) zugesprochen. Diese haben die Vergabestelle und die Zuschlagsempfängerin je hälftig mit Fr. 1'643.60 zu tragen.

B-5229/2013, B-5272/2013 3.2. Der Beschwerdeführerin 2 wird eine Parteientschädigung von Fr. 12'976.– (inkl. MwSt.) zugesprochen. Diese geht im Umfang von Fr. 9'500.00 zu Lasten der Vergabestelle und im Umfang von Fr. 3'476.00 zu Lasten der Zuschlagsempfängerin. 4. Der Zuschlagsempfängerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin 1 (Rechtsvertreter; Beilage: Rückerstattungsformular; Gerichtsurkunde) – die Beschwerdeführerin 2 (Rechtsvertreterin; Beilage: Rückerstattungsformular; Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Projekt-ID 96151; Gerichtsurkunde) – die Zuschlagsempfängerin (Rechtsvertreter; Beilage: Einzahlungsschein; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Barbara Deli

B-5229/2013, B-5272/2013 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 23. Januar 2014

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