Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-5192/2024
Urteil v o m 2 . Juli 2026 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Marina Reichmuth.
Parteien A._______ AG in Liquidation, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Daniel Streuli, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Dr. iur. Florian Brunner, Vorinstanz.
Gegenstand Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.
B-5192/2024 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (ab 20. August 2025 A._______ AG in Liquidation; vgl. unten E. E; nachfolgend: Beschwerdeführerin) verleiht und vermittelt Personen im Gastronomiebereich sowie für Dienstleistungen im Gebiet von Gesundheit, Freizeit und Unterhaltung. Im Zeitraum von März 2020 bis März 2022 bezog sie Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 1'985'006.45. A.a Am 13. Februar 2024 führte die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung beauftragte Treuhandgesellschaft eine Arbeitgeberkontrolle im Betrieb der Beschwerdeführerin durch und überprüfte die beanspruchte Kurzarbeitsentschädigung auf ihre Rechtmässigkeit hin. A.b Mit Revisionsverfügung vom 18. März 2024 kam das Staatsekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom März 2020 bis März 2022 Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'004'951.15 unrechtmässig bezogen habe. Die Rückforderung begründete die Vorinstanz damit, dass für die mitarbeitende Ehegattin des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin in den Monaten März, April und Mai 2020 ein höherer massgebender Verdienst als die zulässige Bruttopauschale berücksichtigt und in die AHVpflichtige Lohnsumme aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung übernommen worden sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin in den Monaten September 2020 bis Juni 2021 für zahlreiche Arbeitnehmende Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht, obschon es sich dabei von ihr als Personalverleiherin eingesetzte Temporärarbeitnehmende handle, welche alle demselben Rahmenarbeitsvertrag unterstünden. Weiter habe die Beschwerdeführerin bei der Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April 2020 die Absenzen für die Feiertage Karfreitag, Ostermontag und Sechseläuten nicht in die Summe der Sollstunden miteinbezogen, der Lohn hingegen sei korrekterweise auch für diese Absenzzeiten bei der AHV-pflichtigen Lohnsumme berücksichtigt worden, weshalb der prozentuale, wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall teilweise zu hoch ausgefallen sei. A.c Mit Einsprache vom 2. Mai 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Revisionsverfügung. Hinsichtlich der Temporärarbeitnehmenden erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe sich mit der Arbeits-
B-5192/2024 losenkasse stets in regem Austausch befunden, sowohl telefonisch als auch per E-Mail. Die Arbeitslosenkasse habe daher über ihre Mitarbeiterstruktur genaustens Bescheid gewusst und insbesondere habe Herr B._______ in seiner E-Mailnachricht vom 15. Dezember 2021 bestätigt, dass keine Korrektur für die Monate September 2020 bis Oktober 2021 für die Mitarbeitenden auf Abruf erfolge. Auch betreffend die kritisierten Sollstunden und Feiertage stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die durch sie erfolgte Abrechnung sei stets in Absprache mit der Arbeitslosenkasse erfolgt. Weiter sei die von der Vorinstanz genannte Rechtsgrundlage nicht auf die Ehefrau des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin anwendbar, da diese weder zeichnungsberechtigt noch über massgebliche Entscheidungsbefugnis verfüge. A.d Mit Entscheid vom 20. Juni 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab und bestätigte die Rückforderung in der Höhe von Fr. 1'004'951.15. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. August 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Kurzarbeitsentschädigung rechtmässig bezogen habe. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. D. Mit Replik vom 19. Februar 2025 und Duplik vom 15. April 2025 halten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz an ihren gestellten Rechtsbegehren fest. E. Mit Beschluss der Generalversammlung vom 20. August 2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgelöst und ihrer Firma die Bezeichnung "in Liquidation" hinzugefügt.
B-5192/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was soweit in diesem Zusammenhang interessierend, nur hinsichtlich der vom ATSG abweichend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Rechtsbegehren unterlegen und als Adressatin durch die angefochtene Verfügung offensichtlich beschwert. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Sie beantragt indessen nicht nur, es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben, sondern zusätzlich, es sei festzustellen, dass sie die Kurzarbeitsentschädigung rechtmässig bezogen habe (Rechtsbegehren 1). Grundsätzlich sind Feststellungsentscheide gegenüber rechtsgestaltenden beziehungsweise leistungsverpflichtenden Verfügungen subsidiär (BGE 131 I 166 E. 1.4; Urteil des BGer 2C_963/2017 vom 25. Juli 2018 E. 1.2). Das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Kurzarbeitsentschädigungen rechtmässig bezogen habe, hat neben dem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung keine selbständige Bedeutung, weil mit dem Gestaltungsbegehren letztlich dasselbe erreicht werden kann, nämlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und damit der Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigungen. Auf das Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat das Vertretungsverhältnis durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen (Art. 11 VwVG), den Kostenvorschuss
B-5192/2024 bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist daher im Umfang des Gesagten einzutreten. 2. Im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte die Vorinstanz die ursprüngliche Revisionsverfügung, mit welcher sie von der Beschwerdeführerin unrechtmässig bezogene Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 1'004'951.15 zurückgefordert hatte. Die Vorinstanz aberkennt die Kurzarbeitsentschädigung für die mitarbeitende Ehegattin des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin insofern teilweise, als für diese ein über die Bruttopauschale hinausgehender massgebender Verdienst berücksichtigt worden sei. Weiter aberkennt sie die für zahlreiche Arbeitnehmende geltend gemachte Kurzarbeitsentschädigung für die Monate September 2020 bis Juni 2021, da es sich bei den betreffenden Arbeitnehmenden um Temporärarbeitnehmende handle, welche ab September 2020 nicht mehr anspruchsberechtigt gewesen seien. Zudem macht die Vorinstanz geltend, dass bei der Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April 2020 die Feiertage Karfreitag, Ostermontag und Sechseläuten nicht in die Summe der Sollstunden miteinbezogen, der Lohn aber korrekterweise auch für diese Absenzzeiten bei der AHV-pflichtigen Lohnsumme berücksichtigt worden sei. Vorliegend ist die Frage der Berücksichtigung des massgebenden Verdienstes der mitarbeitenden Ehegattin des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin nicht mehr gerügt und damit nicht mehr strittig. Ebenfalls ist in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine Organisation für Temporärarbeit betreibt, welche mit ihren Arbeitnehmenden Arbeitsrahmen- und Einsatzverträge und mit den Einsatzbetrieben Verleihverträge abschliesst. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, dass sie die aberkannten Kurzarbeitsentschädigungen rechtmässig bezogen habe. Strittig ist dagegen vorliegend, ob sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die erhaltene Kurzarbeitsentschädigung für ihre Temporärarbeitnehmenden und die Berücksichtigung der Feiertage bei den Sollstunden im Monat April 2020 auf einen Schutz ihres Vertrauens berufen kann.
B-5192/2024 3. 3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Dazu bedarf es, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.2). Die Rückerstattungsnorm von Art. 25 ATSG dient der Durchsetzung des Legalitätsprinzips (BGE 142 V 259 E. 3.2.2). Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Auszahlungen sind, dass die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte (vgl. Art. 100 Abs. 1 AVIG) Zusprache von Leistungen zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 148 V 195 E. 5.3; Urteil des BGer 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des BGer 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 3.2) 3.2 Die Kurzarbeit ist im Arbeitslosenversicherungsgesetz geregelt, das durch die Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]) konkretisiert wird. Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (Bst. a), der Arbeitsausfall anrechenbar (Art. 32 AVIG; Bst. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt (Bst. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Bst. d). Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall gemäss Art. 32 Abs. 1 AVIG, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Bst. a) und je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmenden des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Bst. b). Ein Arbeitsausfall ist jedoch gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIG unter anderem dann nicht anrechenbar, wenn er branchen-, berufs-, oder betriebsüblich ist (Bst. a), durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Bst. b) oder soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte
B-5192/2024 Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienst einer Organisation für Temporärarbeit (Bst. e) stehen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 AVIG ausserdem Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Bst. a), der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers (Bst. b) und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Bst. c). Dass ein Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, wenn er Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit betrifft, liegt daran, dass Temporärarbeitnehmende nur so weit und so lange zur Leistung von Arbeit im Einsatzbetrieb verpflichtet sind, als ihnen der Einsatzbetrieb Arbeit anbietet und daher bei Wegfall der Arbeitsgelegenheit kein anrechenbarer Arbeitsausfall entsteht. Dazu kommt, dass Temporär- und Verleiharbeitsfirmen darauf ausgerichtet sind, sich Konjunkturschwankungen und Änderungen in der Beschäftigungslage zunutze zu machen, und deshalb jederzeit mit Arbeitsausfällen zu rechnen haben. Einsatzlücken der von solchen Firmen beschäftigten Arbeitnehmer sind daher zumindest teilweise auch branchen- oder betriebsüblich im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. b AVIG (vgl. BGE 119 V 357 E. 2b und 3b). Arbeitnehmende auf Abruf, deren Arbeitszeit starken Schwankungen unterliegt, haben hingegen keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, da ihr Arbeitsausfall nicht bestimmbar ist. Da sie flexibel eingesetzt werden können, besteht keine vereinbarte Arbeitszeit, und aufgrund der starken Schwankungen lässt sich auch eine übliche Arbeitszeit nicht feststellen (vgl. Urteil des BVGer B-5990/2020 vom 24. Juni 2021 E. 3.4.5). 3.3 Art. 17 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; rückwirkend in Kraft getreten auf den 1. September 2020 durch die Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 18. Dezember 2020; AS 2020 5821; Bst. f eingefügt durch Ziff. I der Änderung vom 18. Dezember 2020 des Covid-19- Gesetzes [Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen], in Kraft vom 19. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 [AS 2020 5821]; verlängert bis zum 31. Dezember 2022 [AS 2021 878]) erlaubt dem Bundesrat, abweichende Bestimmungen über Anspruch und Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für Personen nach Art. 33
B-5192/2024 Abs. 1 Bst. e AVIG zu erlassen, das heisst soweit sie Personen betreffen, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen (vgl. Botschaft vom 18. November 2020 zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes, BBl 2020 8819, 8831, nachfolgend: Botschaft Änderung Covid-19-Gesetz). 3.4 Der Bundesrat hat mit der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033) Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit eingeführt und unter anderem den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auf bestimmte Anspruchsgruppen ausgeweitet. Zunächst galt die Verordnung in einer (rückwirkend mehrmals angepassten) Fassung ab dem 1. März 2020. Darin wurde vorgesehen, dass in Abweichung von Art. 33 Abs. 1 Bst. e AVIG ein Arbeitsausfall anrechenbar ist, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienst einer Organisation für Temporärarbeit stehen (Art. 4 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Anschliessend wurde Art. 4 der Verordnung per 1. September 2020, und damit die Anspruchsberechtigung für Mitarbeitende im Dienst einer Organisation für Temporärarbeit, aufgehoben (vgl. Änderung der Verordnung vom 12. August 2020, AS 2020 3569). Danach wurde kurzzeitig die Anspruchsberechtigung von Mitarbeitern auf Abruf mit stark schwankendem Pensum aufgehoben (vgl. Art. 8f der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung), aber rückwirkend mit geringfügigen Anpassungen wieder eingeführt und in der Geltungsdauer mehrfach verlängert, um ab 1. Oktober 2021 erneut aufgehoben, per 20. Dezember 2021 abermals eingeführt und schliesslich nach dem 31. März 2022 endgültig aufgehoben zu werden. 3.5 Personen im Dienst einer Organisation für Temporärarbeit, wie sie die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen betreibt, hatten daher im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 ausnahmsweise Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, da ihr Arbeitsausfall im Rahmen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung als anrechenbar galt. Mit der Aufhebung der Ausnahmebestimmung endete der Anspruch für diese Personen, und zwar unabhängig davon, ob ein (bestimmbarer) Arbeitsausfall vorlag oder nicht.
B-5192/2024 Die Beschwerdeführerin hat jedoch unbestrittenermassen auch für die Monate September 2020 bis Juni 2021 für ihre Temporärarbeitnehmenden Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht und ausbezahlt erhalten. Da die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für diese Temporärmitarbeitende ab September 2020 in Widerspruch zur gesetzlichen Regelung in Art. 33 Abs. 1 Bst. b AVIG stand und die zeitlich befristete Ausnahme von dieser Bestimmung ab 1. September 2020 weggefallen war, hat die Vorinstanz die Ausrichtung dieser Kurzarbeitsentschädigung zu Recht als unrechtmässig im Sinne von Art. 95 Abs. 2 AVIG qualifiziert. 3.6 Bezüglich der Kurzarbeitsentschädigung für April 2020 macht die Vorrinstanz geltend, die Beschwerdeführerin habe die Feiertage Karfreitag, Ostermontag und Sechseläuten nicht in die Summe der Sollstunden miteinbezogen, den Lohn aber (korrekterweise) auch für diese Absenzzeiten bei der AHV-pflichtigen Lohnsumme berücksichtigt, was zu einer zu hohen ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung geführt habe. Wie es sich bezüglich der Frage verhält, ob diese Berechnungsweise rechtswidrig war oder nicht, beziehungsweise gegebenenfalls in welchem Betrag, kann vorliegend offengelassen werden (vgl. E. 5.6 hienach). 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe mit ihrer Rückforderung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verstossen. Konkret führt sie aus, sie verfüge über keine Mitarbeiter auf Abruf und habe nie auch nur einen Mitarbeiter auf Abruf beschäftigt. Sie sei sich zu keiner Zeit bewusst gewesen, dass ihre Temporärmitarbeitenden anders als Mitarbeitende auf Abruf tätig gewesen seien und sie habe nicht die Absicht verfolgt, durch eine unzutreffende Bezeichnung der Vertragsverhältnisse Kurzarbeitsentschädigungen zu erhalten. Entsprechend seien auch nie Anträge für Leistungen von Kurzarbeitsentschädigungen für Mitarbeitende auf Abruf ergangen. Sämtliche Anträge und sämtlicher E-Mail-Austausch im Hinblick auf die Kurzarbeitsentschädigung während der Corona- Pandemie seien für Temporärmitarbeitende ergangen. Dieser Umstand habe der kantonalen Behörde daher bewusst sein müssen. Zu Beginn der Pandemie habe die Beschwerdeführerin über einen Mitarbeiterstamm von rund 800 Personen verfügt. Ihr sei sehr daran gelegen gewesen, die negativen Auswirkungen der Pandemie auch für das Personal so gut als möglich abzudämpfen. Da darunter auch teils langjährige Mitarbeitende gewesen seien, sei sie dafür besorgt gewesen, dass möglichst viele Mitarbeitende in den Genuss einer Kurzarbeitsentschädigung gekommen seien. Gerade der enge Kontakt zwischen ihr und der kantonalen Behörde und die daraus
B-5192/2024 erwachsene Vertrauensgrundlage habe dazu geführt, dass sie Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung für ihre Temporärmitarbeitenden gestellt habe. Die hierauf geflossenen Gelder seien allesamt den Mitarbeitenden weitergeleitet worden. Diese stünden als nicht leicht wieder einzubringende Disposition in direktem Konnex zur Vertrauensgrundlage. Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil die Arbeitslosenkasse weder explizit noch implizit vorbehaltlose Auskünfte zu den Temporärmitarbeitenden erteilt habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitslosenkasse falsche Angaben gemacht beziehungsweise hätte sie die Unrichtigkeit der Auskunft erkennen können, weshalb sie nicht gutgläubig gewesen sei und nicht auf die Auskünfte hätte vertrauen dürfen. Die Arbeitslosenkasse prüfe die Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeit nicht vertieft, weshalb sie auch nicht zuständig dafür sei, Zusicherungen abzugeben. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin keine Dispositionen getätigt. Ohnehin würde das öffentliche Interesse an der Rückforderung unrechtmässig bezogener öffentlicher Gelder das private Interesse der Beschwerdeführerin überwiegen. 4.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden und kann gegebenenfalls eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Dafür müssen indessen kumulativ mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Die Behörde muss in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt haben. 2. Die Behörde muss für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig gewesen sein oder die rechtsuchende Person durfte die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten. 3. Die Person konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen. 4. Die Person hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. 5. Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren (BGE 151 II 364 E. 5.1.1; 150 I 1 E. 4.1; 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1; 141 I 161 E. 3.1). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 m.H.). Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen
B-5192/2024 gegenüberstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1). Im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Rückforderung sorgt das Institut des Erlasses für den gebotenen Interessenausgleich (BGE 122 V 270 E. 4). 4.2 In sachverhaltlicher Hinsicht ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 4. März 2020 bei der kantonalen Amtsstelle eine Voranmeldung für Kurzarbeit einreichte. Sie gab darin an, dass der Personalbestand des Gesamtbetriebes ein Total von fünf Arbeitsverhältnissen umfasse, wovon vier von Kurzarbeit betroffen seien. Als Tätigkeitsgebiet der Firma gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Personalverleih in der Eventbranche tätig. Sie stelle Servicepersonal für die wichtigsten Anlässe in der Schweiz. In einer E-Mailnachricht vom 4. Mai 2020 an die kantonale Amtsstelle stellte die Beschwerdeführerin zudem ihren Betrieb genauer vor. Insbesondere hielt sie fest, dass sie Dienstleistungen in der Verleihung von Servicepersonal für alle Arten von Events erbringe. Im Personalverleih arbeite sie mit einem Pool von rund [Anzahl] Mitarbeitenden. Bei diesen Mitarbeitenden ergebe sich das Arbeitspensum, indem diese sich für die Kunden- Events zum Arbeiten auf dem Webportal der Beschwerdeführerin anmeldeten. Es gebe darunter langjährige Mitarbeitende, die in der Zeitperiode vom März 2019 bis Februar 2020 nicht jeden Monat gearbeitet hätten, und Mitarbeitende, die seit weniger als sechs Monaten bei ihr beschäftigt seien, welche wiederum monatlich tätig gewesen seien und welche auch im März 2020 und den darauffolgenden Monaten mit einem festen Verdienst gerechnet hätten. Sie erachte es als nicht korrekt, dass diese Mitarbeitenden keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hätten. Einer weiteren E-Mailnachricht der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2020 an B._______, Teamleiter Fachdienst bei der Arbeitslosenkasse, ist zu entnehmen, dass sie aufgrund eines Gesprächs mit Herrn B._______ alle Mitarbeitenden vom Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung entfernt habe, welche weniger als sechs Monate angestellt gewesen seien. Sie habe für ihre Mitarbeitenden gestützt auf folgende Kriterien geprüft, ob sie zu ihrem "Kern-Team" gehörten: "Ein Mitarbeiter muss mindestens 3 der letzten 6 Monate gearbeitet haben UND mindestens 7 der letzten 12 Monate. Ein Mitarbeiter muss mindestens 4 der letzten 6 Monate gearbeitet haben." Herr B._______ antwortete daraufhin mit E-Mail vom 8. Mai 2020:
B-5192/2024 "Wie besprochen können wir dieses Verfahren bewilligen." Die kantonale Amtsstelle erhob keinen Einspruch und verfügte, die Arbeitslosenkasse könne in der Zeit vom 4. März 2020 bis zum 3. September 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin für die Abrechnungsperioden März bis August 2020 Anträge auf Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die gesamte Belegschaft, sowohl für die Arbeitnehmenden in der Verwaltung mit Monatslohn als auch für die Arbeitnehmenden mit Rahmenarbeitsverträgen für Temporäreinsätze im Stundenlohn, welche von der Arbeitslosenkasse ausbezahlt wurden. Am 12. August 2020 wurden Art. 4 und 8f der Covid-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung mit Wirkung auf den 1. September 2020 aufgehoben (vgl. AS 2020 3569), wobei Art. 8f am 28. Oktober 2020 rückwirkend auf den 1. September 2020 wieder eingefügt wurde (vgl. dazu oben E. 3.4). Ab der Abrechnungsperiode September 2020 wurden auf dem Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" unter dem Titel "Nicht anspruchsberechtigte Personen" auch die Personen im Dienst einer Organisation für Temporärarbeit aufgeführt. Die Treuhänderin der Beschwerdeführerin verfasste daraufhin am 18. August 2020 eine E-Mailnachricht an Herrn B._______ von der Arbeitslosenkasse: "Nach unserem Kenntnisstand wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten ab September 2020 eingeschränkt, wodurch für das A._______ Personal ohne vereinbartes Arbeitspensum, keine KAE mehr angemeldet werden kann? Sind die Bestimmungen zum KAE-Abrechnungsverfahren ab September 2020 zwischenzeitlich definitiv oder ist damit zu rechnen, dass sich der Kreis der Anspruchsberechtigten nochmals ändert?" Eine Antwort auf diese Nachricht ist nicht aktenkundig. Am 20. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Voranmeldung für Kurzarbeit für die Zeit vom 1. September 2020 bis 1. September 2021 ein. Die kantonale Amtsstelle erhob lediglich in zeitlicher Hinsicht teilweise Einspruch. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Folge am 6. Oktober 2020 bei der Arbeitslosenkasse Kurzarbeitsentschädigung für fünf Arbeitnehmende
B-5192/2024 (Arbeitnehmer im Monatslohn in der Verwaltung) für die Abrechnungsperiode September 2020, welche am 8. Oktober 2020 ausbezahlt wurde. Die Treuhänderin der Beschwerdeführerin gelangte nach der Wiedereinführung von Art. 8f der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung am 17. November 2020 erneut per E-Mail an die Arbeitslosenkasse, Herrn B._______, und erkundigte sich, wie sie die Abrechnung für Kurzarbeitsentschädigung zurückziehen könne, da es nun neue Bestimmungen gebe, wonach sie für die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin weiterhin Kurzarbeitsentschädigung abrechnen könne. Eine Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse antwortete ihr am 18. November 2020 was folgt: "Sollte es sich beim A._______ um Temporärangestellte handeln, hat sich am Anspruch gemäss neuer Weisung des SECO vom 30. Oktober 2020 nichts geändert. D.h. der Anspruch von März bis und mit August 2020 für diese Personengruppe von Arbeitnehmern wurde per 31. August 2020 definitiv aufgehoben. Neu und rückwirkend per 1. September 2020 wurde Anspruch für Personal auf Abruf bis 30. Juni 2021 verlängert. Sollten Sie also Personal auf Abruf haben, welches Sie im September 2020 nicht abgerechnet haben und dies noch nachträglich tun möchten, können Sie einfach einen neuen Antrag für die Abrechnungsperiode September ausfüllen und uns per Email (am besten mit dem Vermerk "Korrektur") schicken. […]" Die Treuhänderin wandte sich daraufhin am 18. November 2020 per E-Mail an Herrn B._______ von der Arbeitslosenkasse: "Erinnern Sie sich noch an unsere Besprechungen im Frühjahr 2020 mit [Name Geschäftsführer Beschwerdeführerin]? Wir haben bei A._______ doch genau diese Situation, dass wir die Mitarbeiter der A._______ bei Arbeit anlässlich Events abrufen. Der guten Ordnung halber möchte ich das aber noch von Ihnen bestätigen lassen." Hierauf antwortete wiederum die Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse per E-Mail am 19. November 2020: "Gemäss Ihren Ausführungen liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei den Angestellten A.________ um Arbeitnehmer auf Abruf handelt. Arbeitnehmer auf Abruf haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern ihr Arbeitsverhältnis unbefristet ist und der Arbeitnehmer seit mindestens 6 Monaten im Betrieb gearbeitet hat. Die Berechnungsgrundlage für die Kurzarbeitsentschädigung bilden die geleisteten Arbeitsstunden, welche der Arbeitnehmer in den letzten 6 oder 12 Monaten (oder in den letzten 6 bis 12 Monaten vor Beginn der Kurzarbeit) im Betrieb geleistet hat. […]" In der Folge machte die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2020 für 206 Arbeitnehmende in der Abrechnungsperiode September 2020 Kurzarbeits-
B-5192/2024 entschädigung geltend, welche ihr (abzüglich des bereits am 8. Oktober 2020 ausbezahlten Betrags) am 9. Dezember 2020 ausbezahlt wurde. Für die Abrechnungsperioden Oktober und November 2020 machte die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2020 sodann für 205 Arbeitnehmende beziehungsweise für 215 Arbeitnehmende Kurzarbeitsentschädigung geltend, welche ihr am 8. beziehungsweise 21. Dezember 2020 ausbezahlt wurde. Mit Verfügungen vom 11. Dezember 2020 und 7. April 2021 erhob die kantonale Amtsstelle keinen Einspruch gegen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. September 2020 bis 19. Dezember 2020 beziehungsweise vom 20. Dezember 2020 bis 19. März 2021. Für die Abrechnungsperiode Dezember 2020 finden sich keine Unterlagen zum Antrag auf Abrechnung der Beschwerdeführerin. Dem Kontoauszug der Beschwerdeführerin lässt sich jedoch entnehmen, dass ihr am 26. Februar 2021 für diese Abrechnungsperiode für 207 Arbeitnehmende Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt worden ist. Im Januar 2021 meldete die Beschwerdeführerin erneut Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle an, worauf der zuständige Sachbearbeiter der kantonalen Amtsstelle ihr mit E-Mail vom 5. Februar 2021 mitteilte: "[…] … möchten wir Sie darauf hinwiesen, dass Personen mit einem Temporärarbeitsvertrag seit dem 01.09.2020 keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mehr haben. Dies bedeutet für Ihren Betrieb, dass ausschliesslich internes Personal, welches in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht und nicht als Temporärpersonal verliehen wird, anspruchsberechtigt ist. Es gelten die Anspruchsvoraussetzungen gemäss der Webseite des SECO: [Link]" Am 9. Februar 2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenkasse Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Januar 2021 und 208 Arbeitnehmende, welche ihr am 11. Februar 2021 ausbezahlt wurde. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wandte sich bezugnehmend auf das E-Mail vom 5. Februar 2021 am 11. Februar 2021 an die "ALV Hotline" der kantonalen Amtsstelle:
B-5192/2024 "[…] Ich bin nun aber sehr überrascht über die Rückmeldung von Herrn [Name Sachbearbeiter]. Anfang Mai 2020 haben wir mit Herrn B._______ erarbeitet, welche Personen von unserem Mitarbeiterpool (Stammteam) Kurzarbeit erhalten werden. Dies wurde von Herrn B._______ am 08. Mai 2020 schriftlich bestätigt. Natürlich konnten wir vorerst die Kurzarbeit im September nicht weiter beantragen, jedoch haben wir nach dem Bundesratsentscheid anfangs November, dass die Kurzarbeit rückwirkend ab September 2020 doch weitergeführt wird, wieder Kurzarbeit für unser Stammteam beantragt. Die Aussage von [Name Sachbearbeiter] im letzten Abschnitt ist unseren Erachtens nicht nur falsch, sondern auch widersprüchlich mit dem Link, auf welchen [Name Sachbearbeiter] uns hinweist. Ich würde Sie bitten, dass Sie persönlich – oder eine kompetente Abwesenheitsvertretung - auf meine E-Mail antworten und die E-Mail von [Name Sachbearbeiter] berichtigen.[…]" Hierauf antwortete die kantonale Amtsstelle (ALV Hotline) mit E-Mail vom 12. Februar 2021: "Besten Dank für Ihre Anfrage. Die Bewilligung zur Einführung der Kurzarbeit wird für den gesamten Betrieb erteilt und nicht für einzelne Arbeitnehmende. Sie müssen daher zuerst eine Voranmeldung bei der kantonalen Amtsstelle einreichen. Wenn diese bewilligt wurde, prüft dann die Arbeitslosenkasse bei der Abrechnung, ob die einzelnen Mitarbeitenden Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. […] Nicht anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende • die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen; • deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist; • die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden oder im Betrieb des/der Ehegatten/Ehegattin bzw. des/der eingetragenen Partners/Partnerin mitarbeiten • die von einer fremden Firma zugmietet worden sind; • deren Arbeitsausfall auf eine kollektive Arbeitsstreitigkeit zurückzuführen ist;
Folgende Personen haben im genannten Zeitraum Anspruch auf KAE: a) Bis 31.08.2020 galt und ab 01.01.2021 bis 30.06.2021 gilt wieder: Personen in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer (auch ohne vereinbarte Kündigungsmöglichkeit)
B-5192/2024 b) Bis 31.08.2020: Personen, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit in einem Einsatzbetrieb beschäftigt sind c1) Bis 31.08.2020 galt: Alle Arbeitnehmenden auf Abruf, die seit mindestens 6 Monaten in diesem Unternehmen auf Abruf arbeiten, auch solche deren Beschäftigungsgrad um mehr als 20 Prozent schwankt c2) ab 01.09.2020 bis 30.06.2021 gilt: Alle Arbeitnehmenden auf Abruf, die seit mindestens 6 Monaten in diesem Unternehmen auf Abruf arbeiten, mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, auch solche deren Beschäftigungsgrad um mehr als 20 Prozent schwankt und d) Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die einen Arbeitsausfall erleiden und weiterhin Lernende in ihrer Ausbildung unterstützen (Regelung ab 01.09.2020 siehe 2.9a) Weitere nützliche Informationen und Hotlines finden Sie hier: [Links]" Am 5. März 2021 beantragte die Beschwerdeführerin für die Abrechnungsperiode Februar 2021 für 202 Arbeitnehmende Kurzarbeitsentschädigung, welche am 9. März 2021 von der Arbeitslosenkasse ausbezahlt wurde. Mit Verfügung vom 7. April 2021 erhob die kantonale Amtsstelle keinen Einspruch gegen Kurzarbeit in der Zeit vom 20. März 2021 bis am 19. September 2021. Für die Abrechnungsperioden März bis Juli 2021 wurden der Beschwerdeführerin in der Folge Kurzarbeitsentschädigung für 193 Arbeitnehmende (März 2021), 190 Arbeitnehmende (April 2021), 185 Arbeitnehmende (Mai 2021) 166 Arbeitnehmende (Juni 2021) und 5 Arbeitnehmende (Juli 2021) ausbezahlt. 4.3 Aus dem dargelegten Austausch zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und der kantonalen Amtsstelle und der Arbeitslosenkasse andererseits ergibt sich keine Vertrauensgrundlage für eine Annahme der Beschwerdeführerin, dass ihre Temporärmitarbeiter auch nach September 2020 anspruchsberechtigt gewesen seien. Gegenteils wies die Arbeitslosenkasse die Beschwerdeführerin ausdrücklich daraufhin, dass zwischen Temporärangestellten und Arbeitnehmenden auf Abruf unterschieden werde und der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Temporärangestellte per 31. August 2020 definitiv aufgehoben und nur der Anspruch für Personen auf Abruf bis am 30. Juni 2021 verlängert worden sei. Hinzu kommt, dass ab der Abrechnungsperiode September 2020 auch auf dem Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" unter
B-5192/2024 dem Titel "Nicht anspruchsberechtigte Personen" ausdrücklich Personen im Dienst einer Organisation für Temporärarbeit aufgeführt waren. Die Antwort in der E-Mail am 19. November 2020, dass die Vermutung naheliege, dass es sich bei den Angestellten der Beschwerdeführerin um Arbeitnehmer auf Abruf handle, erfolgte offensichtlich auf die – unzutreffende – Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin hin und enthielt durch die Formulierung "liegt die Vermutung nahe" einen unübersehbaren Vorbehalt, dass es sich dabei nicht um eine verbindliche Beurteilung handelte. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, allein die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung stelle die Vertrauensgrundlage dar 4.4 Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf die behauptete Vertrauensgrundlage in Bezug auf die Behandlung der Feiertage Karfreitag, Ostermontag und Sechseläuten in der Abrechnung für den Monat April 2020. Die Beschwerdeführerin beruft sich diesbezüglich auf eine E-Mail ihrer Treuhänderin vom 29. Mai 2020 an die Arbeitslosenkasse. Darin führte ihre Treuhänderin aus: "…Wir haben anlässlich eines Telefonates anfangs Mai zusammen darüber gesprochen, dass die Feiertage (Ostern, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag) bei den Sollstunden direkt in Abzug gebracht werden können, anstelle diese als bezahlte Absenzen bei den Ist-Stunden aufzuführen. Diese Woche hat mich [Name Sachbearbeiter] darauf hingewiesen, dass dies nicht (mehr) möglich ist. Ist dem jetzt tatsächlich so? Falls ja. wäre ich der Ansicht, dass die Änderung in der offenen Periode Mai oder erst ab Juni, wo es sowieso Änderungen bei den berechtigten Personen gibt, anzuwenden ist…" Die Antwort der Arbeitslosenkasse auf diese Anfrage ist nicht belegt. 4.5 Aufgrund der Akten ist somit belegt, dass die Arbeitslosenkasse nicht nur der Beschwerdeführerin keine vertrauensbegründende Zusicherung abgegeben, sondern sie gegenteils ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass für die Abrechnungsperiode April 2020 die Feiertage nicht von den Sollstunden in Abzug gebracht werden dürften und dass Temporärangestellte ab September 2020 nicht anspruchsberechtigt seien. 4.6 Angesichts dieser schriftlichen Belege ist auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin durch eine mündliche Zeugenaussage ihrer Treuhänderin den Nachweis einer vertrauensbegründenden Zusicherung durch die Arbeitslosenkasse erbringen könnte, zumal die Treuhänderin in einem
B-5192/2024 vertraglichen Verhältnis mit der Beschwerdeführerin stand und die in Frage stehenden Abrechnungen für diese ausgefüllt und bei der Arbeitslosenkasse eingereicht hatte. Auf die in diesem Zusammenhang beantragte Befragung der Treuhänderin der Beschwerdeführerin als Zeugin kann daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. 4.7 Als Zwischenergebnis ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Vertrauensgrundlage nachzuweisen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den in Frage stehenden Leistungsbezug als unrechtmässig einstuft. 5. 5.1 Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG bestimmt in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung, dass der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, erlischt, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Für Beschwerden, die nach dem 1. Januar 2021 anhängig gemacht wurden, ist das neue Recht anwendbar (Urteile des BVGer B-7177/2024 vom 2. Mai 2025 E. 4.2; B-3764/2023 vom 3. April 2024 E. 5.3.4). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 150 V 305 E. 3.2; 148 V 217 E. 2.1; 146 V 217 E. 2.1; 140 V 521 E. 2.1). Als solche können sie weder unterbrochen werden noch stillstehen und sind stets von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 136 II 187 E. 6). 5.2 Die Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf eine Rückerstattungsverfügung ergeht (Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.2). Mit Bezug auf den Beginn des Fristlaufs hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung in BGE 148 V 217 detailliert zusammengefasst und präzisiert (betreffend die im damaligen Fall noch anwendbare einjährige Verwirkungsfrist). Schliesslich hat es erwogen, dass es für den Beginn der relativen (damals noch einjährigen) Verwirkungsfrist nicht genüge, dass bloss Umstände bekannt seien, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen könnten, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststehe. Die Frist beginne vielmehr erst dann, wenn der Versicherungsträger über sämtliche für die Ermittlung der Rückforderung wesentlichen Umstände Kenntnis habe, beziehungsweise unter Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit haben müsste, indem vor allem die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen bereits vor Erlass der
B-5192/2024 Rückerstattungsverfügung feststellbar sei (BGE 148 V 217 E. 5.2.1). Weiter hat das Bundesgericht ausgeführt, es habe stets daran festgehalten, dass die (einjährige) relative Verwirkungsfrist im Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnisnahme einsetzen könne. Die Verwaltung solle zwar eine angemessene Zeit für nähere Abklärungen (betreffend Grundsatz, Ausmass oder Adressat) erhalten, wenn und soweit sie über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch verfüge. Unterlasse sie dies, so sei der Beginn der relativen Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die rückfordernde Behörde ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz derart zu ergänzen im Stande gewesen sei, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergebe sich jedoch die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung direkt aus den Akten, so beginne die einjährige Frist in jedem Fall sofort, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 148 V 217 E. 5.2.2; vgl. auch BGE 150 V 305 E. 6.2 und BGE 150 V 89 E. 3.3.1; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 2. März 2018 zur Änderung des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, BBl 2018 1607, 1633). Das Bundesgericht hat in diesem Sinne bereits früher entschieden, dass bei einer durch das Handelsregister und die entsprechenden Bekanntmachungen im schweizerischen Handelsamtsblatt mit Publizität versehenen Tatsache für die zumutbare Kenntnis der Rückerstattungsvoraussetzungen nicht ein zweiter Anlass verlangt werden könne. Vielmehr müsse sich die Verwaltung die Publizitätswirkung des Handelsregisters und die Bekanntmachungen daraus entgegenhalten lassen. So schloss das Bundesgericht, dass sich die Arbeitslosenkasse im Hinblick auf die während mehr als zwei Jahren erfolgte Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für ein Verwaltungsratsmitglied die Kenntnis von dessen den Entschädigungsanspruch ausschliessenden Verwaltungsratsmitgliedschaft aufgrund des Handelsregistereintrages von Anfang an entgegenhalten lassen müsse (BGE 122 V 270 E. 5.b/aa). Weiter hat das Bundesgericht im Kontext von Rentenaufhebungsverfügungen in Abkehr der diesbezüglichen besonderen Praxis festgehalten, dass der Beginn der Verwirkungsfrist nicht unterschiedlich bestimmt werden dürfe, je nachdem, ob die unrechtmässige Leistungserbringung auf einen Fehler der Verwaltung oder der versicherten Person zurückzuführen sei. So sei es insbesondere störend, wenn dem Versicherungsträger die Möglichkeit eröffnet werde, den Beginn der relativen Verwirkungsfrist zu beeinflussen, indem er den Moment der Revisionsverfügung (bzw. der Rentenaufhebungsverfügung) frei wählen könne. Der Beginn der relativen Verwirkungsfrist müsse daher künftig auch in diesen Fällen stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles, namentlich
B-5192/2024 nach Massgabe der Kenntnisnahme bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit, ermittelt werden (BGE 150 V 305 E. 6.3.3). Der Fristenlauf beginnt jedoch frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung (BGE 150 V 89 E. 3.3.1; 146 V 217 E. 3.4 m.H.; 122 V 270 E. 5b/bb). 5.3 Es ist Aufgabe der Arbeitslosenkasse, vor der Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung abzuklären, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 ff. AVIG gegeben sind (vgl. Art. 81 Abs. 1 Bst. a AVIG). 5.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren Betrieb bereits mit der ersten Voranmeldung für Kurzarbeit anfangs März 2020 und sowie ausführlich im Mai 2020 der kantonalen Amtsstelle vorgestellt hat. Auch in ihren jeweiligen Abrechnungen an die Arbeitslosenkasse hat sie unter dem Titel "Begründung für Arbeitsausfälle > 85 % der A._______ AG" einen Beschrieb ihres Betriebs beigelegt. Ebenso ist aus dem Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass sie den Verleih und die Vermittlung von Personal im Gastronomiebereich sowie für alle Dienstleistungen auf dem Gebiet von Gesundheit, Freizeit und Unterhaltung bezweckt. Hieraus ergibt sich unmissverständlich, dass sie eine Organisation für Temporärarbeit im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. e AVIG betreibt. Auch die Arbeitslosenkasse hatte durch den bereits dargelegten E-Mailverkehr und die Besprechungen mit der Beschwerdeführerin unzweifelhaft Kenntnis davon, dass ein Grossteil der Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin Temporärangestellte waren. Die Beschwerdeführerin bezeichnete auch in ihren Listen, welche sie mit den Anträgen auf Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung der Arbeitslosenkasse einreichte, ihre Angestellten unter dem Titel "Abteilung" entweder mit "Verwaltung" oder "Temporärer Einsatz". Dass es sich bei den mit "Temporärer Einsatz" bezeichneten Mitarbeitenden um Personen im Dienst einer Organisation für Temporärarbeit handelt, ergab sich daher bereits aus den der Arbeitslosenkasse im Auszahlungszeitpunkt vorliegenden Akten und nicht erst – wie dies die Vorinstanz behauptet – aus den anlässlich der Arbeitgeberkontrolle ausgehändigten vertraglichen Grundlagen und weiteren betrieblichen Unterlagen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von anderen Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht Rückforderungen aufgrund von Sachverhaltsumständen, welche der jeweiligen Arbeitslosenkasse nicht bekannt waren (fehlende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls) zu beurteilen hatte.
B-5192/2024 5.5 Damit begann die Verwirkungsfrist unmittelbar ab der Auszahlung der jeweiligen Leistung. Die Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden September 2020 bis Februar 2021 wurde am 8., 9. und 21. Dezember 2020, am 11. und 26. Februar 2021 beziehungsweise am 9. März 2021 ausbezahlt. Die Revisionsverfügung datiert dagegen vom 18. März 2024 und wurde am nächsten Tag zugestellt. Die Rückforderung der Leistungen für die Temporärmitarbeitenden der Beschwerdeführerin für die Abrechnungsperioden September 2020 bis Februar 2021 wurde damit verspätet geltend gemacht und ist verwirkt. Nicht verwirkt ist dagegen die Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung für die Temporärangestellten der Beschwerdeführerin, die innerhalb der letzten drei Jahre vor der Geltendmachung der Rückforderung ausgerichtet wurde, nämlich die Kurzarbeitsentschädigungen für die Abrechnungsperioden März 2021 (Valutadatum 13. April 2021), April 2021 (Valutadatum 7. Mai 2021), Mai 2021 (Valutadatum 11. Juni 2021) und Juni 2021 (Valutadatum 13. Juli 2021). 5.6 Bezüglich der Rückforderung für den Monat April 2020 ist der Teilbetrag, der die mitarbeitende Ehegattin des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin betrifft, anerkannt. In Bezug auf die übrige Rückforderung für diesen Monat macht die Vorinstanz geltend, die Feiertage Karfreitag, Ostermontag und Sechseläuten seien nicht in die Summe der Sollstunden miteinbezogen, der Lohn aber (korrekterweise) auch für diese Absenzzeiten bei der AHV-pflichtigen Lohnsumme berücksichtigt worden. Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus der E-Mail der Treuhänderin vom 29. Mai 2020 an die Arbeitslosenkasse, dass die Art der Berücksichtigung dieser Feiertage nach der Einreichung des Antrags auf Kurzarbeitsentschädigung im Mai 2020 zwischen der Treuhänderin und der Arbeitslosenkasse ausdrücklich diskutiert und die Berechnungsweise der Treuhänderin durch die Arbeitslosenkasse beanstandet wurde (vgl. E. 4.4 hievor). Aus der Folge-E-Mail ergibt sich, dass der Eingang der E-Mail durch die Arbeitslosenkasse telefonisch bestätigt, die Treuhänderin jedoch für künftige Korrespondenz an eine andere E-Mail- Adresse der Arbeitslosenkasse verwiesen wurde. Damit ist als erstellt anzusehen, dass die Arbeitslosenkasse diese E-Mail erhalten hat – was die Vorinstanz auch gar nicht bestreitet – und damit konkrete Kenntnis davon hatte, dass die Treuhänderin der Beschwerdeführerin bei der Abrechnung
B-5192/2024 der Periode April 2020 die Feiertage Karfreitag, Ostermontag und Sechseläuten nicht in die Summe der Sollstunden miteinbezogen hatte und dass diese Frage im Mai 2020 konkret Gegenstand einer mündlichen Beanstandung durch die Arbeitslosenkasse war. Die entsprechenden, auf die Feiertage entfallenden Stundenzahlen pro Arbeitnehmer sind in der Abrechnung der Treuhänderin detailliert aufgeführt. Da die Arbeitslosenkasse somit bereits im Mai 2020 konkrete Kenntnis über alle für die Rückforderung relevanten Sachverhaltsumstände hatte, ist auch diese Rückforderung verwirkt. 5.7 Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als teilweise begründet, als dass die von der Vorinstanz verfügte, teilweise Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode April 2020 sowie die Rückforderung betreffend die Temporärmitarbeitenden für den Zeitraum vom September 2020 bis Februar 2021 verwirkt ist. 5.8 Nicht verwirkt ist dagegen die von der Vorinstanz verfügte Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung für die Temporärangestellten der Beschwerdeführerin, soweit sie innerhalb der letzten drei Jahre vor der Geltendmachung der Rückforderung ausgerichtet wurde, nämlich die Kurzarbeitsentschädigungen für die Abrechnungsperioden März 2021 (Valutadatum 13. April 2021), April 2021 (Valutadatum 7. Mai 2021), Mai 2021 (Valutadatum 11. Juni 2021) und Juni 2021 (Valutadatum 13. Juli 2021). Diese Leistungen wurden, wie dargelegt, zu Unrecht ausgerichtet (vgl. E. 3.5 und 4.7 hievor), und auch die übrigen Voraussetzungen für eine Rückforderung (vgl. E. 3.1 hievor) sind unbestrittenermassen gegeben. In diesem Umfang erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 6. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die verfügte Rückforderung von insgesamt Fr. 1'004'951.15 ist um Fr. 623'165.05 (Abrechnungsperioden April 2020: Fr. 3'067.10; September 2020: Fr. 94'738.40; Oktober 2020: Fr. 97'366.85; November 2020: Fr. 109'979.40; Dezember 2020: Fr. 104'105.35; Januar 2021: Fr. 107'258.45; Februar 2021: Fr. 106'649.50) auf Fr. 381'786.10 zu reduzieren. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind gemäss ständiger
B-5192/2024 Praxis kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Urteile des BVGer B-2855/2023 vom 15. August 2024 E. 6; B-7898/2007 vom 13. Mai 2008 E. 6.1 m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin im Umfang von rund 60 % als obsiegend beziehungsweise zu 40 % als unterliegend zu betrachten. Die ihr aufzuerlegenden Kosten sind daher ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 3’000.– festzusetzen. 8. 8.1 Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen, obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote fest. Wird keine solche eingereicht, so setzt es die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Vorinstanz auferlegt, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend keine Kostennote eingereicht. Ihre Parteientschädigung ist daher auf Grundlage der Akten und nach Ermessen zu bestimmen. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs wird der Anspruch auf Parteientschädigung der Beschwerdeführerin auf Fr. 3’000.– festgesetzt.
B-5192/2024 8.3 Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), unabhängig davon, ob sie sich anwaltlich vertreten lässt oder nicht.
B-5192/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2024 bestätigte Rückforderung in der Höhe von Fr. 1'004'951.15 wird auf Fr. 381'786.10 reduziert. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und der Restbetrag von Fr. 4'500.– wird ihr zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse mitgeteilt.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Marina Reichmuth
B-5192/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 8. Juli 2026
B-5192/2024 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Das Urteil wird mitgeteilt: – der Arbeitslosenkasse des Kantons X._______