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Bundesverwaltungsgericht 05.06.2012 B-5034/2011

5 juin 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,855 mots·~9 min·2

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenrente (Rentenanspruch)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-5034/2011

Urteil v o m 5 . Juni 2012

Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

S._______, vertreten durch lic. iur. Stephanie Schwarz, Rechtsanwältin, Sigg Schwarz Advokatur, Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente (Rentenanspruch).

B-5034/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizer Bürgerin S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), wohnhaft in G._______ (Deutschland), seit Geburt invalid ist, dass sie mit Anmeldung vom 3. Dezember 2002 ein Gesuch um Übernahme der Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie um eine IV-Rente stellte, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 8. März 2004 das Gesuch um Übernahme der Kosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung abwies, dass die Vorinstanz mit einer zweiten Verfügung vom gleichen Datum auch das Rentengesuch abwies, dies mit der Begründung, weder die Voraussetzungen für eine ordentliche noch für eine ausserordentliche Rente seien erfüllt, dass die Beschwerdeführerin gegen diese zweite Verfügung am 2. April 2004 Einsprache erhob, dass die Vorinstanz diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2004 abwies, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei zwar der freiwilligen Versicherung beigetreten, habe jedoch bei Entstehen der Invalidität (d.h. dem Eintritt des rechtlich relevanten Versicherungsfalls) kein volles Beitragsjahr aufgewiesen, womit lediglich eine ausserordentliche Rente zu prüfen sei, auf welche vorliegend zufolge des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz sowie mangels Anwendbarkeit der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU kein Anspruch bestehe, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2010 erneut Antrag auf Massnahmen für die berufliche Eingliederung und eventualiter auf eine IV-Rente stellte, die Vorinstanz das neue Leistungsbegehren auf eine IV-Rente mit Verfügung vom 4. August 2011 abwies, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anficht, die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2004 und der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Angelegenheit zur ergän-

B-5034/2011 zenden Abklärung und anschliessender neuer Verfügung an die Vorinstanz beantragt, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 1. November 2011 auf eine Vernehmlassung verzichtet, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darlegte, die Beschwerdeführerin habe den Einspracheentscheid vom 9. Juli 2004 nicht angefochten, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen sei, so dass von diesem lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 53 ATSG abgewichen werden könne, welche vorliegend jedoch nicht erfüllt seien, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde hiergegen vorbringt, die ursprüngliche Verfügung vom 8. März 2004 sei unrichtig gewesen, weil sie auf der falschen Einschätzung basiert habe, die Versicherte sei nicht ausbildungsfähig, dass die Beschwerdeführerin damit sinngemäss eine Revision der Verfügung vom 8. März 2004 respektive des formell rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 9. Juli 2007 beantragt, dass formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG),

B-5034/2011 dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch die massgeblichen Revisionsgründe glaubhaft machen muss und der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht spielt (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 zu Art. 87 Abs. 3 [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung] und 4 IVV), dass im vorliegenden Fall indessen unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin keine derartigen Gründe glaubhaft gemacht oder auch nur behauptet hat, dass der Versicherungsträger mittels Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG), dass die Vorinstanz daher, solange keine eigentlichen Revisionsgründe vorliegen, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, und der Gesuchsteller auch keine Rechtsanspruch darauf hat, dass die Vorinstanz im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2011 das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, was, wie die Beschwerdeführerin zutreffend argumentiert, ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch impliziert, dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung indessen klar hervorgeht, dass die Vorinstanz lediglich das Vorliegen von Revisionsgründen und damit die Eintretensvoraussetzungen für eine allfällige Revisionsverfügung geprüft und verneint hat, dass die Frage, ob unter diesen Umständen davon auszugehen ist, die Vorinstanz sei auf das Wiedererwägungsgesuch gar nicht eingetreten oder sie sei darauf eingetreten und habe es abgewiesen, letztlich offen gelassen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete ursprüngliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 8. März 2004 lediglich damit begründete, dass diese auf der falschen Einschätzung basiert habe, die Beschwerdeführerin sei nicht ausbildungsfähig, dass diese Annahme indessen nur im Kontext der zweiten Verfügung vom gleichen Datum (Übernahme der Kosten für eine berufliche Ausbildung)

B-5034/2011 relevant war, nicht aber für die hier in Frage stehende Verfügung bezüglich Anspruch auf eine Invalidenrente, dass daher, sofern davon ausgegangen würde, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei, nicht zu beanstanden wäre, wenn sie es abgewiesen hätte, ohne sich begründungsweise mit diesem offensichtlich irrelevanten Argument weiter auseinanderzusetzen, dass die Beschwerdeführerin weiter rügt, die Vorinstanz hätte nach der am 6. Juli 2009 erfolgten Neuanmeldung von Amtes wegen den Leistungsanspruch auf eine ordentliche Rente prüfen müssen, da die Beschwerdeführerin nach der erstmaligen Leistungsabweisung Beiträge an die deutsche Rentenversicherung geleistet habe, dass das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen geknüpft ist wie das Eintreten auf ein Revisionsgesuch (BGE 133 V 108 E. 5.2), dass es Sache des Gesuchstellers ist, eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin sich diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Satz beschränkt hat, eventualiter sei eine erneute Rentenprüfung aufgrund veränderter Verhältnisse vorzunehmen, ohne zu substantiieren, inwiefern sich die Verhältnisse in rechtsrelevanter Weise geändert hätten, dass sie die von ihr nach der erstmaligen Leistungsabweisung geleisteten Beiträge an die deutsche Rentenversicherung nicht ausdrücklich in diesen Kontext gestellt hat, dass als Veränderungen, die eine Revision oder Neuanmeldung begründen könnten, lediglich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder an der Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in Frage kommen könnten (vgl. Art. 87 IVV i.V.m. Art. 34 IVG), dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sich unbestrittenermassen nicht geändert hat und ihr erster Rentenantrag auch nicht deshalb abgewiesen worden wäre, weil ihr Invaliditätsgrad als nicht anspruchserheblich eingestuft worden wäre,

B-5034/2011 dass die Beschwerdeführerin vielmehr das als Voraussetzung für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente geforderte Beitragsjahr (Art. 36 aIVG, in Kraft bis Ende Jahr 2007) bei Eintritt der Invalidität (d.h. bei Vollendung des 18. Altersjahrs, vgl. Art. 29 Abs. 2 aIVG) nicht erfüllte, da sie bis zu ihrer Volljährigkeit weder in der Schweiz Wohnsitz hatte noch hier erwerbstätig war und daher nicht in der Schweiz obligatorisch versichert war, dass Art. 39 IVG i.V.m. Art. 42 AHVG als Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente das Schweizer Bürgerrecht der Versicherten, deren Wohnsitz in der Schweiz und das Vorliegen von der gleichen Anzahl von Versicherungsjahren wie der Jahrgang der Versicherten verlangt, dass die Beschwerdeführerin erst seit dem Jahr 1999 freiwillig versichert ist und damit keine Versicherungsdauer entsprechend ihrem Jahrgang aufweist, dass damit die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Invalidenrente weder im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. März 2004 bzw. des Einspracheentscheids vom 9. Juli 2004 erfüllt waren noch heute erfüllt sind, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten, nach diesem Entscheid erfolgten Leistungen an die deutsche Rentenversicherung diesbezüglich offensichtlich irrelevant sind, da sie nach dem für den Rentenanspruch massgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität erfolgten, dass die Eintretensvoraussetzungen daher nicht gegeben waren, weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht materiell geprüft hat, dass die Beschwerde sich daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, ihr jedoch ausnahmsweise erlassen werden können (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der unterliegenden Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2011 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, dass damit keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

B-5034/2011 dass die Beschwerdeführerin mit der Kostennote vom 25. April 2012 ein Honorar von Fr. 1'875.70 (inkl. Barauslagen) geltend macht, dass der geltend gemachte Aufwand auf Grund der Akten sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands angemessen erscheint (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend demgegenüber keine Mehrwertsteuer zu entschädigen ist (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]), dass die Entschädigung für die amtliche Anwältin damit auf Fr. 1'875.70 (inkl. Barauslagen) festzusetzen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Rechtsanwältin lic. iur Stephanie Schwarz wird eine Entschädigung für die amtliche Vertretung der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'875.70 zugesprochen, zahlbar durch die Gerichtskasse.

B-5034/2011 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 5. Juni 2012

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