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Bundesverwaltungsgericht 17.01.2019 B-488/2018

17 janvier 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,975 mots·~1h 5min·7

Résumé

Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Berufsverbot. Entscheid aufgehoben durch BGer.

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 11.03.2020 (2C_192/2019)

Abteilung II B-488/2018

Urteil v o m 1 7 . Januar 2019 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien A._______, vertreten durch Dr. François M. Bianchi, Rechtsanwalt, und Dr. Sandro Abegglen, Fürsprecher, Niederer Kraft & Frey AG, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz.

Gegenstand Berufsverbot.

B-488/2018 Sachverhalt: A. A.a Gegenstand des von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 4. Oktober 2016 eröffneten Enforcementverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist die Beurteilung seiner Tätigkeit als General Counsel (nachfolgend: GC) der X._______Bank betreffend die Geschäftsbeziehung mit dem malaysischen Geschäftsmann Z._______. Das Enforcementverfahren steht im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Umfeld der mutmasslichen Korruptionsaffäre rund um den malaysischen Staatsfond 1 Malaysia Development Berhad (nachfolgend: 1MDB). Im Rahmen des Verfahrens gegen die X._______Bank im Kontext des Falls 1MDB ist die Vorinstanz auf Anhaltspunkte gestossen, wonach der Beschwerdeführer für die Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die X._______Bank verantwortlich sein könnte. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer vor der Vorinstanz umfasst grundsätzlich den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015, wobei die vorliegend relevanten Transaktionen von Z._______ alle im Jahr 2013 stattgefunden haben. Die X._______Bank ist (Angaben zur Bank). Während der gesamten Zeitspanne war als CEO (Chief Executive Officer) B._______ und als Stv. CEO/COO (Chief Operating Officer) C._______ tätig. Die Eigentümerin Y._______ entsandte nach Übernahme der Bank 2009 verschiedene Vertreter in den VR, darunter insbesondere D._______, der im Untersuchungszeitraum vom 20. Dezember 2011 bis 22. Mai 2013 auch Verwaltungsratspräsident (nachfolgend: VRP) war. Die Bank hatte (Angaben zur Bank). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz gegenüber der X._______Bank fest, dass sie aufsichtsrechtliche Pflichten (insb. Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei) schwer verletzt habe. Der Beschwerdeführer leitete im Untersuchungszeitraum als GC der X._______Bank die Abteilung Legal & Compliance weltweit. Die Legal- Gruppe (nachfolgend: Legal) hatte im Untersuchungszeitraum drei Mitarbeiter (…), welche vom Beschwerdeführer direkt geführt wurden. Die Compliance-Gruppe (nachfolgend: Compliance) hatte an den verschiedenen Standorten insgesamt bis zu 20 Mitarbeiter und wurde von der Global Head Compliance geführt, welche ihrerseits an den Beschwerdeführer rapportierte. Bei seinem Eintritt im Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer als

B-488/2018 GC dem COO C._______ unterstellt. Im Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer zum Managing Director befördert und zusätzlich zur Funktion als GC zum Stellvertreter des COO ernannt. Per 1. Juli 2014 wechselten die Unterstellung des Beschwerdeführers und auch seine Stellvertreter-Funktion zum CFO (Chief Financial Officer). Der Beschwerdeführer war als GC nicht Mitglied der Geschäftsleitung (nachfolgend: GL). Er nahm aber als dauernder Gast ohne Stimmrecht an den wöchentlichen GL-Sitzungen teil. Am 11. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Eröffnung des von der Vorinstanz gegen ihn geführten Enforcementverfahrens von der Arbeit freigestellt und das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der X._______Bank endete am 28. Februar 2018. Am 21. und 25. März 2013 gingen bei der X._______Bank über die Konten von Z._______ insgesamt USD 1.265 Mia. ein. Davon flossen umgehend wieder USD 1.068 Mia. von der Bank ab. Aufgrund der Komplexität und der zeitlichen Dringlichkeit dieser sog. „März-Transaktionen“ von Z._______ waren im Zeitraum vom 18. März 2013 bis zum 25. März 2013 verschiedene Personen innerhalb der Bank auf Stufe GL, von der Business-Seite (sprich Kundenberater) sowie von Legal & Compliance intensiv damit befasst. Auch nach März 2013 wurden bis November 2013 nochmals erhebliche Transaktionen über die Konten von Z._______ bei der Bank abgewickelt. Einerseits erfolgte am 26. August 2013 eine Einzahlung von USD 620 Mio. und andererseits wurden bis November 2013 ca. USD 816 Mio. auf andere Konten überwiesen. Die Konten von Z._______ waren in der Zweigniederlassung Singapur der X._______Bank gebucht. Die Geschäftsbeziehung mit Z._______ wurde im Dezember 2013 aus ökonomischen Gründen von der Bank geschlossen. In der Schweiz hat die X._______Bank betreffend der Geschäftsbeziehungen von Z._______ keine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend: MROS) erstattet. A.b Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 entschied die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 1, dem Beschwerdeführer werde die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von der FINMA Beaufsichtigten für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Verfügung verboten. In Dispositiv-Ziff. 2 weist die Vorinstanz den Beschwerdeführer für den Fall der Widerhandlung gegen

B-488/2018 Dispositiv-Ziff. 1 auf Art. 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG; SR 956.1) und die darin vorgesehene Strafdrohung hin. In Dispositiv-Ziff. 3 werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 30‘000.– auferlegt. Die Vorinstanz begründet das Berufsverbot im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse und wiederholte Verletzungen von Aufsichtsrecht bzw. für solche Verletzungen durch die X._______Bank verantwortlich gewesen sei, insbesondere die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 9 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 955.0). Nach Meinung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer als GC und Gewährsträger eine zentrale Rolle bei der Einhaltung der Compliance bei der X._______Bank inne gehabt. Die entsprechende Verantwortung habe er hinsichtlich gewisser Konten von Z._______ nicht wahrgenommen, was dazu geführt habe, dass 2013 mutmasslich kriminelle Gelder in Höhe von insgesamt USD 1.8 Mia. über die Konten von Z._______ bei der X._______Bank abgewickelt werden konnten. Dies obwohl der Beschwerdeführer von „klaren“ Alarmsignalen und Verdachtsmomenten für Geldwäscherei gewusst habe. Zugunsten des Beschwerdeführers sei aber festzuhalten, dass ihm letztlich nicht die Entscheidbefugnis zugekommen sei. Insbesondere seien auch der CEO sowie andere, vorgesetzte Mitglieder der Geschäftsleitung als Entscheidträger eng in die Transaktionen involviert gewesen und hätten Druck ausgeübt. Zu beachten sei auch, dass sowohl er als auch die X._______Bank vom eigenen VRP D._______, zu welchem sie damals vollstes Vertrauen gehabt hätten, gezielt getäuscht geworden seien. B. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er stellt die folgenden Anträge: „1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der FINMA vom 1. Dezember 2017 vollumfänglich aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz) zu Lasten der FINMA.“ Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG rechtswidrig festgestellt habe. Insbesondere sei das GwG überhaupt nicht anwendbar und es habe zudem kein begründeter Verdacht auf Herkunft der Vermögenswerte aus einem Verbrechen vorgelegen, weshalb Art. 9 GwG

B-488/2018 auch aus diesem Grund keine Anwendung finde. Die behauptete Meldepflichtverletzung sei zudem entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als Verletzung von Aufsichtsrecht zu qualifizieren, sondern die Meldepflicht stelle eine rein strafrechtliche Pflicht dar. Ebenfalls sei die Feststellung einer Gewährsverletzung durch die Vorinstanz rechtswidrig. Schliesslich sei ein Berufsverbot von zwei Jahren unzulässig bzw. unverhältnismässig. Insbesondere habe die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Tatsache nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer bereits seit Einleitung des Enforcementverfahrens einem faktischen Berufsverbot unterliege, weil ihn aufgrund des Verfahrens niemand anstellen würde. Im Übrigen habe die Vorinstanz eine Meldepflichtverletzung der X._______Bank erstmals mit der angefochtenen Verfügung vorgebracht und nicht etwa schon im anderthalb Jahre vorher eröffneten Enforcementverfahren gegen die Bank selber. C. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers und verweist auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.

In Ergänzung zur angefochtenen Verfügung enthält die Vernehmlassung weitere Ausführungen zur Anwendbarkeit des GwG, zum Vorliegen eines begründeten Verdachts gemäss Art. 9 GwG und zur Gewährsstellung des Beschwerdeführers. Im Übrigen sei es irrelevant, dass die FINMA die Meldepflichtverletzung in der Verfügung vom 7. Oktober 2016 gegenüber der Bank selber nicht spezifisch gerügt habe. In der damaligen Verfügung gegenüber der Bank selber habe die FINMA festgehalten, dass die GwG- Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Geschäftsbeziehung mit Z._______ sowie die darüber abgewickelten Transaktionen in schwerwiegender Weise verletzt worden seien. Im Rahmen des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer habe die Vorinstanz aufgrund eines in Singapur geführten Strafverfahrens neue, erhebliche Beweisunterlagen zu den Akten genommen, insbesondere Telefonaufzeichnungen des Niederlassungsleiters Singapur. Diese hätten den Aspekt der Meldepflichtverletzung in den Fokus gerückt, da daraus das Vorliegen eines begründeten Verdachts insbesondere beim Beschwerdeführer hervorsteche.

D.

B-488/2018 Am 26. März 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht einen bereits in der Beschwerde gestellten prozessualen Antrag des Beschwerdeführers gutgeheissen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde entzogen, nachdem die Vorinstanz mit Eingabe vom 23. Februar 2018 auf einen expliziten Antrag zu dieser Frage verzichtet hatte.

E. Mit Replik vom 24. April 2018 hält der Beschwerdeführer in der Hauptsache an seinen Rechtsbegehren fest und nimmt zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er betont in der Replik, dass sein individuelles Fehlverhalten nicht kausal eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bewirkt habe.

F. Mit Duplik vom 14. Juni 2018 hält die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren und Kernargumenten fest. Weitere Ausführungen betreffen erneut die Anwendbarkeit des GwG, das Vorliegen eines begründeten Verdachts, die Verhältnismässigkeit und die Kausalität.

G. Auf entsprechende Aufforderung hin teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2018 mit, dass er einen weiteren Schriftenwechsel verlange und reichte am 10. Juli 2018 eine Triplik ein. Er hält an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. H. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 verzichtet die Vorinstanz auf eine Quadruplik und hält vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung und an ihren bisherigen Stellungnahmen fest.

I. Der Schriftenwechsel wurde von Amtes wegen unter Vorbehalt allfälliger Instruktionen und/oder Parteieingaben mit Verfügung vom 24. Juli 2018 abgeschlossen. J. Mit Eingabe vom 13. September 2018 reichte der Beschwerdeführer die Kostennote ein, welche der Vorinstanz am 18. September 2018 zur Kenntnis zugestellt wurde.

B-488/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch sie besonders berührt. Solange das Berufsverbot nicht ganz oder zumindest für einen wesentlichen Teil der Berufsverbotsdauer absolviert ist, hat der Beschwerdeführer zudem ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 1.3 Im Übrigen ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 12 VwVG) und prüft grundsätzlich uneingeschränkt, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig ermittelt hat (Art. 49 Bst. b VwVG). Dabei würdigt es die Beweise nach freier Überzeugung (sog. freie Beweiswürdigung; Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]; vgl. statt vieler Urteil des BVGer B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 4.3). In sachverhaltlicher Hinsicht ergibt sich in Bezug auf die Geschäftsbeziehung mit Z._______ und auf die Organisation und Struktur der Bank im Untersuchungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 im Wesentlichen was folgt.

B-488/2018 2.1 Organisation und Struktur der Bank Die Organisation der Legal & Compliance-Funktion der Bank war in der bankinternen Weisung LECO 22 festgelegt. Die Abteilung Legal & Compliance war im Untersuchungszeitraum in eine Compliance-Gruppe und eine Legal-Gruppe unterteilt und wurde vom GC geführt (LECO 22, Ziffer 3). Soweit für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig hatte die Abteilung ein uneingeschränktes Informationsrecht (LECO 22, Ziffer 5.1). Compliance fungierte innerhalb der Bank als Geldwäschereifachstelle und war somit für die Einhaltung der Geldwäscherei-Vorschriften sowie die entsprechende Beratung verantwortlich (LECO 22, Ziffer 2.2). Die zentralen Pflichten im Bereich der Geldwäschereibekämpfung waren im Untersuchungszeitraum in der Geldwäschereiweisung LECO 02 sowie den entsprechenden Anhängen dazu festgelegt. Demgemäss war die GL für die Umsetzung der Geldwäscherei-Prävention verantwortlich, wobei sie von Compliance unterstützt wurde (LECO 02, Ziffer 3.1). Compliance als Geldwäschereifachstelle war u.a. zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Weisung, die Evaluation von durch die Transaktionsüberwachung ausgelösten Nachrichten, die Einhaltung der festgelegten Regeln im Rahmen von zusätzlichen Abklärungen und die Information der GL im Zusammenhang mit Beziehungen zu „politisch exponierten Personen“ (nachfolgend: PEP; LECO 02, Ziffer 3.2). In Fällen der Unklarheit über die Klassifikation eines Kunden als PEP hatte der Kundenberater mit Unterstützung von Compliance die notwendigen, zusätzlichen Abklärungen vorzunehmen und einen Antrag auf Aufnahme der Geschäftsbeziehung bei der GL zu stellen. Die Entscheidung über die Aufnahme lag letztlich bei der GL, welche zudem jährlich über die Fortführung der Beziehung entscheiden musste (LECO 02, Ziffer 4.1.3.3.2). Die laufende Überwachung von PEP-Beziehungen lag primär in der Verantwortung des Kundenberaters, seines Linienvorgesetzten sowie von Compliance (LECO 02, Ziffer 4.1.3.3.3). Gemäss der Weisung galten als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken insbesondere Kunden, die ein Vermögen von mehr als Fr. 50 Mio. einbrachten (LECO 02, Ziffer 4.1.3.2). Als Transaktionen mit erhöhten Risiken wurden u.a. Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten von über Fr. 750‘000.– eingestuft (LECO 02, Anhang 3). Der Kundenberater war grundsätzlich dafür verantwortlich, die zusätzlichen Abklärungen bei Ge-

B-488/2018 schäftsbeziehungen sowie Transaktionen mit erhöhten Risiken vorzunehmen und zu dokumentieren, wobei Compliance unterstützend mitwirkte (LECO 02, Ziffer 5.1-5.2). Die Entscheidung über die Annahme einer Geschäftsbeziehung oder Durchführung einer Transaktion aufgrund der Plausibilitätsprüfung lag grundsätzlich beim Kundenberater, wobei der Linienvorgesetzte und Compliance beizuziehen waren (LECO 02, Ziffer 5.3 ff.). Bei Verdacht auf Geldwäscherei war jeder Mitarbeiter verpflichtet, umgehend Compliance zu informieren. Eine Meldung an die Behörden konnte nur durch Compliance erstattet werden, wobei vorgängig die GL zu konsultieren war. Bestand kein ausreichend begründeter Verdacht, aber verblieben dennoch Zweifel, hatte Compliance der GL einen Vorschlag zu unterbreiten, ob eine freiwillige Meldung erstattet werden sollte (LECO 02, Ziffer 7.1). In einem Zusatzbericht der Prüfgesellschaft vom Juni 2015 wurden die Organisation und Überwachungsprozesse im Bereich Geldwäscherei-Prävention grundsätzlich als angemessen beurteilt. 2.2 Z._______ Laut unbestrittener Sachverhalts-Angaben der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wurde Z._______ bei B._______, dem damaligen CEO der X._______Bank, im Januar 2012 als Vertreter der Ehefrau des Premierministers von Malaysia sowie von deren Sohn durch D._______, dem damaligen VRP der X._______Bank, eingeführt. Z._______ ist malaysischer Staatsangehöriger und wurde von den Bankmitarbeitern als erfolgreicher Geschäftsmann wahrgenommen, der sein Vermögen (…) selber erwirtschaftet hatte, Geschäfte in Malaysia vermitteln konnte und über ein Netzwerk (…) verfügte (vgl. Vorakten, 1 p. 049 [Untersuchungsbericht]). Er eröffnete schliesslich Ende November 2012 je ein Konto für vier BVI-Gesellschaften: E._______Corp., F._______Ltd., G._______Ltd. und H._______. Gemäss der Know-your-Customer-Dokumentation (nachfolgend: KYC) wurden bei der Bank Vermögenseingänge über USD 60 Mio. auf den Konten von Z._______ erwartet. Die Geschäftsbeziehungen zu Z._______ wurden von der Bank als Beziehung zu einem „High-Risk Kunden“ gemäss interner Weisung klassifiziert (vgl. E. 2.1). Ferner standen die Geschäftsbeziehungen der Bank mit Z._______ in engem Zusammenhang mit R._______ und S._______, weiteren Kunden der Bank, die ebenfalls vom damaligen VRP D._______ als Kunden eingeführt wurden. Betreut wurden die Geschäftsbeziehungen mit den drei Kunden durch dieselbe

B-488/2018 Kundenberaterin. Dieser wurde erklärt, dass die Kunden Z._______, R._______ und S._______ in die geschäftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Joint Venture zwischen 1MDB und Y._______ involviert seien. Die Kunden würden eine Gruppe bilden und seien dem VRP gut bekannt. Über die genaue Involvierung dieser Kundengruppe mit 1MDB/Y._______ herrschten innerhalb der Bank aber unterschiedliche Auffassungen. 2.2.1 „März-Transaktionen“ Die März-Transaktionen wurden von Z._______ am 18. März 2013 per Email an die Kundenberaterin und den CEO der X._______Bank B._______ sowie diverse Mitarbeiter bei der K._______Bank angekündigt. Z._______ teilte mit, dass die K._______Bank ihn bei der Kapitalbeschaffung für Investitionen oder Darlehen unterstützen würde. Zu diesem Zweck würden seine vier Sitzgesellschaften (E._______Corp., F._______Ltd., G._______Ltd. und H._______) mit drei Offshore-Fonds (O._______BV, P._______BV und Q._______Ltd.) private Darlehensvereinbarungen eingehen. Die Aufteilung und der Umfang der unter den Darlehensvereinbarungen zu erhaltenden Gelder wurden in der Folge mehrmals angepasst. Schliesslich gingen am 21. und 25. März 2013 auf den Konten E._______Corp. und F._______Ltd. von Z._______ bei der X._______Bank insgesamt USD 1.265 Mia. ein. Dieses Geld kam von den bereits erwähnten drei Offshore-Fonds. Das Geld wurde anschliessend zwischen E._______Corp., F._______Ltd. und G._______Ltd. intern umverteilt und von dort an Dritte weitertransferiert. Am 21. März 2013 und 25. März 2013 wurden insgesamt USD 681 Mio. an das Konto (…) bei der N._______Bank in Kuala Lumpur transferiert. Ebenfalls am 25. März 2013 wurden USD 378 Mio. an die Offshore-Gesellschaft U._______Ltd. überwiesen. Zudem wurden USD 9.2 Mio. an eine Kunstgalerie in New York transferiert. Hinsichtlich der Herkunft der Mittel lagen der Bank – wie bereits erwähnt – im Wesentlichen die verschiedenen Darlehensvereinbarungen zwischen den vier Sitzgesellschaften und den drei Offshore-Fonds vor. Zudem kontaktierte X._______Bank auch die K._______Bank, um mehr Informationen über die drei Offshore-Fonds zu erhalten. Die K._______Bank übersandte daraufhin die Prospekte sowie die Weblinks der drei Offshore- Fonds. Zudem erwähnte sie in ihrer Antwort, dass es sich um ordentlich

B-488/2018 regulierte Fonds mit einer breiten Investorenbasis handle. Zusätzliche Internetabklärungen der X._______Bank zu den Offshore-Fonds blieben ergebnislos. Hinsichtlich der Überweisungen auf das Konto an das Konto (…) bei der N._______Bank lag der X._______Bank ein sog. „Mudharabah Agreement“ vom 18. März 2013 zwischen E._______Corp. (Darlehensgeberin) und M._______ (Darlehensnehmerin), eine Tochtergesellschaft des 1MDB, vor. Gemäss der Vereinbarung waren der Darlehensnehmerin M._______ die Investitionsentscheidungen frei überlassen. Die einzige Bedingung war die Einhaltung von Sharia-Recht. Sicherheiten für E._______Corp. waren keine vorgesehen. Gemäss Telefonaufzeichnungen wurde die Vereinbarung in einem Telefonat zwischen B._______ und dem CEO der M._______ (im Beisein des Beschwerdeführers und weiteren wichtigen Funktionsträgern der Bank) besprochen. Zur Begründung der Überweisung über USD 9.2 Mio. für den Kauf von drei Kunstobjekten an eine Kunstgalerie in New York lag der Bank zunächst nur die entsprechende Rechnung vor. Compliance Zürich und Singapur tätigten daher weitere Internetabklärungen. Compliance Singapur entdeckte verschiedene Verdachtsmomente und empfahl eine Meldung an die Behörden zu machen. Auf Veranlassung von Z._______ bestätigte die Galerie anschliessend den Kauf per Email. Zudem rief der Beschwerdeführer bei der Galerie in New York direkt an, welche den Kauf nochmals bestätigte. Der Niederlassungsleiter Singapur teilte daraufhin Compliance Singapur mit, dass nach Rücksprache mit dem CEO, dem GC, dem COO sowie weiteren Personen keine Meldung gemacht werde. Z._______ begründete die geplante Überweisung über USD 378 Mio. an U._______Ltd. mit einer Investition in ein Bauprojekt in New York. Zur Plausibilisierung reichte er der Bank einen Darlehensvertrag zwischen F._______Ltd. und U._______Ltd. und die Finanzzahlen sowie die Schätzung einer US-Beratungsfirma zum Bauprojekt ein. Zudem bestätigte der damalige VRP der X._______Bank per Email, dass ihm das Bauprojekt und die involvierten Gesellschaften bekannt seien, da Y._______ mit diesen zusammenarbeiten würde. Diese Information bestätigte er auch anlässlich einer telefonischen Rückfrage des CEO B._______ (im Beisein des Beschwerdeführers und weiteren wichtigen Funktionsträgern der Bank). In Bezug auf die Involvierung des Beschwerdeführers an den März-Transaktionen ist in sachverhaltlicher Hinsicht noch das Folgende festzuhalten:

B-488/2018 Aus verschiedenen Telefonaufzeichnung ergibt sich, dass der damalige CEO B._______ nach Wahrnehmung der Angestellten zumindest zweitweise Druck ausübte, dass die Transaktionen rasch genehmigt würden. Gemäss verschiedenen Aussagen gegenüber der Untersuchungsbeauftragten wurde solcher Druck auch von Seiten des damaligen VRP der X._______Bank ausgeübt. Der Beschwerdeführer war intensiv in die Abklärungen der März-Transaktionen eingebunden. Er koordinierte auch die Zusammenarbeit mit dem Niederlassungsleiter Singapur, mit welchem er in diesen Tagen regelmässigen, telefonischen Kontakt hatte. Gegenüber der Untersuchungsbeauftragten sagte der Beschwerdeführer u.a., dass er die Drehscheibe gewesen sei und geschaut habe, dass die Bank die notwendigen Informationen erhalten würde sowie die entsprechenden Compliance-Prozesse in Zürich und Singapur umgesetzt würden (vgl. Beilage 6 zum Untersuchungsbericht). Der damalige CEO B._______ sagte gegenüber der FINMA aus, dass die Transaktionen von einem Kernteam, vorwiegend bestehend aus Personen von Legal & Compliance, abgeklärt worden seien. Die Hauptaufgaben seien auf den Beschwerdeführer als GC, die Global Head Compliance, den Niederlassungsleiter Singapur sowie den COO C._______, an welchen die Niederlassung Singapur damals rapportierte, verteilt gewesen. Das Business-Team, u.a. die Kundenberaterin, sei ebenfalls massgeblich involviert gewesen. Compliance Singapur stellte in Bezug auf die geplanten Transaktionen von Z._______ von Anbeginn kritische Fragen und brachte starke Vorbehalte dagegen vor. Der Niederlassungsleiter Singapur und der Beschwerdeführer diskutierten am 21. März 2013 die geplanten Transaktionen telefonisch. Sie waren sich einig, dass noch diverse wichtige Fragen offen waren und Dokumente ausstanden, so in Bezug auf Herkunft und Verwendung der Gelder und auf die Frage, weshalb die Transaktionen überhaupt über die X._______Bank laufen mussten und nicht direkt von der K._______Bank aus vorgenommen werden konnten. Wenig später hielt der Niederlassungsleiter Singapur gegenüber dem Beschwerdeführer (mit Kopie an die GL sowie an die Kundenberaterin) in einer Email im Wesentlichen dieselben Fragen und Bedenken namens der Zweigniederlassung Singapur fest. Am selben Tag äusserte der Niederlassungsleiter Singapur gegenüber dem Beschwerdeführer seine Vorbehalte gegen die Transaktionen noch weitaus deutlicher: Die ganze Transaktion „[würde] zum Himmel nach Geldwäscherei [stinken]“ und für lediglich Fr. 120‘000.– Gebühren sollte die Bank diese Transaktion nicht durchführen. Der Beschwerdeführer pflichtete der Einschätzung des Niederlassungsleiters am Telefon bei.

B-488/2018 In der Folge fanden am 21. März 2013 sowohl in Zürich als auch in Singapur weitere Abklärungen statt. Der CEO der X._______Bank leitete die offenen Fragen und Bedenken der Zweigniederlassung Singapur an den damaligen VRP der X._______Bank weiter. Dieser gab verschiedene Erklärungen dazu ab. Allerdings ist unklar, warum der damalige VRP die entsprechenden Fragen beantworten konnte. Der Beschwerdeführer sagte dazu, dass er nicht wisse, woher der damalige VRP der X._______Bank die entsprechenden Angaben hatte. Man sei davon ausgegangen, dass Z._______ und der damalige VRP sich gut gekannt hätten und Letzterer auch die Transaktion kennen würde. Die Erklärungen des damaligen VRP wurden von Compliance Singapur in Bezug auf die Herkunft der Mittel als unzureichend eingestuft. Nach Rücksprache des Niederlassungsleiters Singapur mit dem Beschwerdeführer und dem COO C._______ wurde jedoch entschieden, keine Meldung zu machen. Der Beschwerdeführer entwarf daraufhin zusätzlich einen Fragekatalog an Z._______. Die Erklärungen welche Z._______ abgab, waren insgesamt jedoch wenig aussagekräftig und blieben grösstenteils unbelegt. Nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer stellte der Niederlassungsleiter Singapur daher nochmals weitere Fragen an Z._______ zur Herkunft und Verwendung der Mittel. Zudem wurde adressiert, dass der Hintergrund einer geplanten Überweisung von insgesamt USD 50 Mio. an zwei Beratungsfirmen ebenfalls unklar sei. Auffällig sei diesbezüglich auch, dass die beiden Beratungsverträge praktisch deckungsgleich und für die beiden unterschiedlichen Firmen von derselben Person unterzeichnet wären. Die Zahlungen an die Beratungsfirmen wurden dann schlussendlich nicht ausgeführt. Der CEO B._______ telefonierte zudem erneut mit R._______, um sich die geplanten Transaktionen auf den Konten von Z._______ erklären zu lassen. Im Verfahren gegen die Bank blieb offen, warum B._______ diesbezüglich wiederholt mit R._______ sprach und warum dieser präzise über die Transaktionen auf den Konten von Z._______ Auskunft geben konnte, obwohl er gar keine formelle Rolle (z.B. Vollmacht) in diesem Zusammenhang hatte. Untersuchungen im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Niederlassungsleiter Singapur haben inzwischen aber hervorgebracht, dass Z._______ in Bezug auf die Konten bei der X._______Bank lediglich ein Strohmann von R._______ war. Die Anweisungen für die Transaktionen auf den Konten von Z._______ wurden von der Email-Adresse z._______@gmail.com erteilt. Der CEO B._______ hat anlässlich eines

B-488/2018 Telefonats vom 21. März 2013 dem Beschwerdeführer und dem Niederlassungsleiter Singapur mitgeteilt, dass es zwei Z._______ geben würde, wobei R._______ die Email-Adresse z.______@gmail.com verwende. Der Beschwerdeführer sagte dazu, dass er im März 2013 hätte wissen müssen oder können, dass R._______ das Email-Konto z._______@gmail.com benutzt habe. Er hätte damals aber die Bedeutung der Aussagen von B._______ nicht erkannt bzw. verarbeitet, da aus verschiedenen Gründen (u.a. weil er beide Personen derselben Gruppe zugeordnet habe) die Aufmerksamkeit für das Verhältnis von Z._______ zu R._______ gefehlt habe. Telefonaufzeichnungen belegen weiter, dass der Beschwerdeführer und der Niederlassungsleiter Singapur am 25. März 2013 betreffend die Verwendung der Mittel weiterhin erhebliche Zweifel an den noch pendenten Transaktionen hatten und diese u.a. als „dubios“ bezeichneten. In der Folge fanden am 25. März 2013 sowohl in Zürich als auch in Singapur erneute Abklärungen statt. B._______ telefonierte im Beisein des Beschwerdeführers und weiteren wichtigen Funktionsträgern der Bank mit dem damaligen VRP D._______, um sich über die unzureichende Dokumentation der Transaktionen zu beklagen. Er bezeichnete die erhaltene Dokumentation (abgesehen von der M._______ -Transaktion) als absolut lächerlich bzw. als Witz. Daraufhin rief der CEO B._______ im Beisein des Beschwerdeführers und weiteren wichtigen Funktionsträgern der Bank R._______ an. Er bezeichnete anlässlich dieses Telefonats die erhaltene Dokumentation erneut als Witz. Er wies darauf hin, dass wenn eine andere der involvierten Banken nur beiläufig die Dokumentation anschauen würde, die Transaktionen gemeldet werden würden und sie dann ein grosses Problem hätten. Beispielhaft erwähnte der CEO B._______ die beiden Beratungsverträge mit zwei unterschiedlichen Firmen, welche blosse Kopien voneinander seien. Er meinte, dass man in diesem Zusammenhang professioneller vorgehen müsse. 2.2.2 Transaktionen nach März 2013 Nach März 2013 wurden bis November 2013 nochmals erhebliche Transaktionen über die Konten von Z._______ bei der X._______Bank abgewickelt. Einerseits erfolgte am 26. August 2013 eine Überweisung von USD 620 Mio. vom Konto (…) bei der N._______Bank an E._______Corp. Andererseits wurden folgende Beträge von den Sitzgesellschaften (E._______Corp., F._______Ltd., G._______Ltd. und H._______) überwiesen: am 30. August 2013 ca. USD 396 Mio. an die drei bereits erwähnten Offshore-Fonds (O._______BV, P._______BV und Q._______Ltd.),

B-488/2018 zwischen Juni 2013 und September 2013 insgesamt ca. USD 138 Mio. an das Auktionshaus (…) und USD 117 Mio. an die Offshore-Gesellschaft L._______ Ltd., im Juli 2013 USD 22.5 Mio. an die Offshore-Gesellschaft V._______ Ltd. sowie Anfang November 2013 USD 140.5 Mio. an U._______Ltd. Gemäss Angaben von Z._______ sei die Überweisung vom 26. August 2013 vom Konto (…) bei der N._______Bank in Höhe von USD 620 Mio. eine vorzeitige Rückzahlung des im März 2013 überwiesenen Kapitals unter dem „Mudharabah Agreement“ durch M._______. Ein Teil des Betrags (USD 382 Mio.) werde zur Rückzahlung an die drei Offshore-Fonds (O._______BV, P._______BV und Q._______Ltd.) verwendet, der übrige Teil werde investiert. Zur Begründung der Überweisung an das Auktionshaus (…) wurden der Bank entsprechende Rechnungen für den Kauf von Kunstwerken vorgelegt und die Bank tätigte vereinzelte weitere Abklärungen betreffend die Durchführung dieser Kunstkäufe. Die Überweisungen an L._______ Ltd. bzw. V._______ Ltd. begründete Z._______ damit, dass er jeweils wirtschaftlich berechtigt sei und belegte das in Bezug auf L._______ Ltd. mit einer „Declaration of Ownership“. Gemäss seinen Angaben sollten über die beiden Gesellschaften in Rohstoffe (Gold, Silber, Edelmetalle) bzw. im Luxussektor investiert werden. Die neuerliche Überweisung an U._______Ltd. wurde mit demselben Bauprojekt in New York begründet wie im März 2013. Zur Plausibilisierung reichte Z._______ erneut einen Darlehensvertrag zwischen F._______Ltd. und U._______Ltd. ein. Die Bank tätigte zudem weitere Abklärungen hinsichtlich der Existenz des genannten Bauprojekts und D._______ bestätigte erneut per Email das Projekt. In Bezug auf die Involvierung des Beschwerdeführers an den weiteren Transaktionen nach März 2013 ist in sachverhaltlicher Hinsicht noch das Folgende festzuhalten: Im Zusammenhang mit dem Konto (…) bei der N._______Bank erklärte der Beschwerdeführer am 27. August 2013 gegenüber der Global Head Compliance der X._______Bank: „Aber bitte Ergebnis mit mir vorbesprechen. Wir haben vor 6 Monaten A gesagt, jetzt muss man auch B sagen – irgendwie.“ Diese antwortete: „Machen wir, irgend wie…“. Als Compliance Zürich gleichentags eine Einschätzung von Compliance Singapur einforderte, erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Niederlassungsleiter Singapur: „FYI (head office is watching you)“. Compliance Singapur sendete daraufhin am 28. August 2013 eine

B-488/2018 Liste mit kritischen Fragen zur Transaktion an die zuständige Kundenberaterin. Diese wendete sich daraufhin umgehend an den Beschwerdeführer mit der Bitte, die Compliance-Fragen an Z._______ zu minimieren, da man ja wisse, dass „der Kunde speziell“ sei. Am Folgetag insistierte der Niederlassungsleiter Singapur jedoch darauf, dass kritische Fragen gestellt werden müssten. Am 30. August 2013 bestätigte der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit den involvierten Parteien, dass die Zahlung von insgesamt ca. 396 Mio. an die drei Offshore-Fonds (O._______BV, P._______BV und Q._______Ltd.) ausgeführt werden könne. Der Kunde müsse die zusätzlich von Compliance Singapur und Zürich angeforderten Dokumente nachliefern. Im Zusammenhang mit den weiteren Transaktionen nach März 2013 stellte Compliance Singapur am 3. Juni 2013 erneut kritische Frage hinsichtlich der geplanten Überweisungen an das Auktionshaus (…) und L._______ Ltd. Der Beschwerdeführer kommentierte diese Fragen gegenüber dem Niederlassungsleiter Singapur wie folgt: „In your Court (wie EDLE sagen würde). Und es braucht wohl etwas management attention Deinerseits….“. In der Folge gab Compliance Singapur die Zahlungen frei. Als Compliance Singapur am 22. August 2013 anfragte, ob sie eine unabhängige Risikoeinschätzung über Z._______ einholen könnte, wurde dies vom Beschwerdeführer mit den Worten „Nein, über (…) [Niederlassungsleiter Singapur] ausreden“ abgewiesen. Als ihn die Global Head Compliance der X._______Bank am nächsten Tag informierte, dass nun kein solcher Report eingeholt wird, kommentierte er dies mit: „Geht ja!“. Am 4. September 2013 kontaktierte Compliance Singapur erneut die Kundenberaterin in Zürich und wies auf verschiedene offene Fragen hin, u.a. hinsichtlich der erneuten Überweisungen an das Auktionshaus (…) und L._______ Ltd. Die Kundenberaterin wies darauf hin, dass die Antworten des Kunden ihres Erachtens ausreichend seien. Der Beschwerdeführer war über diesen Austausch informiert. Nachdem zumindest ein Teil der Fragen für Compliance Singapur zufriedenstellend geklärt werden konnte, kommentierte dies der Beschwerdeführer mit: „Geht ja auf einmal!?“. Im April 2013 fand eine reguläre „onsite inspection“ der Finanzmarktaufsichtsbehörde in Singapur („Monetary Authority of Singapore“, nachfolgend: MAS) in der dortigen Niederlassung statt. Die MAS stellte bereits im Mai 2013 Fragen betreffend die Kundenbeziehungen mit Z._______. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert und reagierte damit, dass sie

B-488/2018 da „ein Auge drauf behalten“ müssten. Er fragte zudem den Niederlassungsleiter Singapur, wie sie die Fragen der MAS „am besten abfedern“ könnten. Mitte August 2013 lagen anschliessend erste Ergebnisse der Inspektion vor, worüber der Beschwerdeführer informiert wurde. Die MAS kritisierte darin die KYC für die Geschäftsbeziehungen mit Z._______ als unzureichend. 3. 3.1 Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015) ergaben sich die Pflichten für Banken bei der Bekämpfung von Geldwäscherei (2. Kapitel des GwG) aus der GwG-Fassung, die bis 31. Dezember 2015 in Kraft war und der alten Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vom 8. Dezember 2010 (aGwV-FINMA; AS 2010 6295), die ebenfalls bis 31. Dezember 2015 in Kraft war. 3.2 Zum räumlichen Anwendungsbereich des GwG hielt das Bundesgericht fest: Das Geldwäschereigesetz äussert sich zu seinem räumlichen Geltungsbereich nicht. Wegen seiner verwaltungsrechtlichen Natur ist jedoch davon auszugehen, dass es dem Territorialitätsprinzip unterliegt. Da Gegenstand der Regelung und Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Unterstellungspflicht die Tätigkeit der Finanzintermediation bildet und mit dem Gesetz zum Schutz des schweizerischen Finanzplatzes deren einwandfreie Abwicklung sichergestellt werden soll, erfasst es die Ausübung entsprechender Aktivitäten in der Schweiz. Entscheidend ist nicht, wo der Finanzintermediär seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wo sein Geschäftspartner domiziliert ist oder wo sich die fraglichen Vermögenswerte befinden, sondern wo der Finanzintermediär die vom Geldwäschereigesetz erfasste Tätigkeit ausübt. Bei grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen muss dieser Ort im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände bestimmt werden. Dafür ist jeweils mit Blick auf den Gesetzeszweck (Verhinderung der Umgehung der aufsichtsrechtlichen Kontrolle und Schutz des Finanzplatzes) zu prüfen, ob die ausgeübte Finanzintermediation einen hinreichend engen Bezug zur Schweiz hat, der es rechtfertigt, sie der hiesigen Geldwäschereigesetzgebung zu unterstellen. Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn sie

B-488/2018 überwiegend hier ausgeübt wird, auch wenn gewisse operationelle oder Backoffice-Aktivitäten im Ausland erfolgen. In diesem Sinn sah bereits Ziffer 6 des EBK-RS 98/1 vor, dass die ihr unterstellten Finanzintermediäre ausländische Zweigniederlassungen nicht dazu missbrauchen durften, die Richtlinien zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei zu umgehen. Hierin liegt keine Verletzung der ausländischen Souveränität, ist die Schweiz doch befugt, die Folgen einer Geschäftstätigkeit, die auf ihrem Territorium ausgeübt wird, von diesem ausgeht oder sich auf dieses in relevanter Weise auswirkt, im Rahmen ihrer schutzwürdigen Interessen zu regeln, auch wenn die entsprechende Aktivität (formell) einer im Ausland inkorporierten Gesellschaft zuzurechnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.91/2005 vom 9. Februar 2006 E. 5.2, in: EBK Bulletin 49/2006, S. 62 f., m.w.H.). Die Vorinstanz hält fest, dass die Konten von Z._______ zwar in Singapur gebucht waren, jedoch von einer Kundenberaterin in Zürich betreut wurden (sog. „shared relationship“). Gemäss den internen Weisungen sei die Schweizer Kundenberaterin primär für die laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung verantwortlich gewesen. Der Hauptsitz in der Schweiz sowie die Führungsspitze der Bank, insbesondere auch der Beschwerdeführer, seien zudem eng und laufend in die Geschäftsbeziehung involviert gewesen und hätten bei den grossen Transaktionen eine bestimmende Einflussnahme ausgeübt. Insgesamt bestehe somit hinsichtlich der Konten von Z._______ ein hinreichend enger Bezug zur Schweiz, womit diese dem GwG unterstellt seien. Die Ausführungen der Vorinstanz sind unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zudem ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, dass die Beschwerde auch bei Anwendung des GwG zu schützen ist bzw. mit Blick auf die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht von der Beurteilung des räumlichen Anwendungsbereichs des GwG abhängt. Die vom Beschwerdeführer gegen die Anwendbarkeit des GwG vorgebrachten Einwände sind daher mangels Relevanz nicht weiter zu prüfen und auf die in diesem Zusammenhang beantragten Zeugenbefragungen ist aus dem gleichen Grund zu verzichten. 4. 4.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er sei persönlich für diverse und wiederholte Verletzungen von Aufsichtsrecht bzw. für solche

B-488/2018 Verletzungen durch die X._______Bank verantwortlich. Konkret hätte sich der Beschwerdeführer erstens zumindest aus Sicht von Compliance im Sinne einer aufsichtsrechtlichen Handlungspflicht gegen die Durchführung der Transaktionen von Z._______ aussprechen und eine Meldung im Sinne von Art. 9 GwG an die Behörden veranlassen müssen. Dabei handle es sich um eine äusserst schwerwiegende Verletzung von Aufsichtsrecht in einem zentralen Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei. Zweitens habe der Beschwerdeführer als GC und Gewährsträger der X._______Bank die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit schwer verletzt. Die Vorinstanz verweist zur näheren Begründung ihrer Auffassung auf diverse Pflichten, welche Finanzintermediäre gemäss GwG einzuhalten haben. Explizit spricht sie die Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG), die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 GwG), besondere Abklärungspflichten bei ungewöhnlichen Transaktionen oder bei Verdachtsmomenten (Art. 6 GwG) und die Dokumentationspflicht (Art. 7 GwG) an. Darüber hinaus betont sie, wie bereits erwähnt, die in Art. 9 GwG statuierte Meldepflicht an die Meldestelle für Geldwäscherei MROS. Demnach würden die besonderen Abklärungen den Ausgangspunkt einer allfälligen Meldung an die Behörden bilden, wenn ein Finanzintermediär den Verdacht habe, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stünden. Würden die Ergebnisse der besonderen Abklärungen die Vermutung, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrührten, nicht entkräften, so bestehe ein begründeter Verdacht. Bei einem begründeten Verdacht greife die Meldepflicht an MROS. Seien im Einzelfall Abklärungen nicht durchführbar, könne der Finanzintermediär gleichwohl eine Meldung erstatten (Melderecht; Art. 29 Abs. 1 aGwV-FINMA).

Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass für Mitarbeiter einer Bank, zu deren Aufgaben die Bekämpfung der Geldwäscherei gehöre, eine aufsichtsrechtliche Handlungspflicht bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen bestehe. Dies gelte insbesondere für Personen mit leitender Stellung im Compliance-Bereich. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht sei von diesen Personen zu erwarten, dass sie sich – wo notwendig zur Geldwäscherei-Prävention – auch gegen internen Widerstand einer (für die Bank allenfalls ökonomisch interessanten) Transaktion widersetzen würden. In diesem Zusammenhang bestehe für sie eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden (Meldepflicht). Besonders hohe Sorgfaltspflichten würden dabei bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhtem Risiko bestehen.

B-488/2018 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, jedenfalls ihm könne keine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG vorgeworfen werden. Er führt im Wesentlichen aus, dass kein begründeter Verdacht auf Herkunft der Vermögenswerte aus Verbrechen bestanden habe. Der Beschwerdeführer – oder auch anderes Personal der Bank – hätten nie einen Zweifel an der legalen Herkunft der Gelder geäussert. Geäusserte Zweifel hätten sich nur auf den Verwendungszweck bezogen. Ferner sei die effektive Begründetheit des Verdachts nicht erstellt. Von Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen könne nur gesprochen werden, wenn die Einschätzungen, zu denen die (angeblich) pflichtwidrig handelnden Personen kamen, sich tatsächlich als falsch erweisen würden. Es sei denn auch kein Fall bekannt, in dem jemand wegen einer Meldepflichtverletzung verurteilt worden wäre, wenn die Vermögenswerte effektiv nicht aus einem Verbrechen herrührten (und auch kein anderer Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 GwG erfüllt gewesen sei). Überdies habe die Vorinstanz eine Meldepflichtverletzung erstmals mit der angefochtenen Verfügung vorgebracht und nicht etwa schon im anderthalb Jahre vorher eröffneten Enforcementverfahren gegen die Bank selber. In ihrer Vernehmlassung habe die Vorinstanz diesen Punkt als irrelevant bezeichnet und damit begründet, dass sie im Rahmen des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer neue, erhebliche Beweisunterlagen zu den Akten genommen habe, so insbesondere Telefonaufzeichnungen des Niederlassungsleiters Singapur, welche den Aspekt der Meldepflichtverletzung in den Fokus gerückt hätten, da daraus das Vorliegen eines begründeten Verdachts insbesondere beim Beschwerdeführer hervorsteche. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, unter anderem ergebe sich zwar aus den Telefonaten, dass er und andere Personen, insbesondere der Niederlassungsleiter Singapur, effektiv zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Verdacht hegten. Dies sei aber irrelevant, weil es darauf ankomme, ob objektiv Grund für einen begründeten Verdacht bestanden habe. Zudem würden die Aufzeichnungen zeigen, dass zwar anfänglich ein Verdacht vorhanden gewesen sei, sich dieser aber nach Abklärungen wieder legte. Dass Gelder krimineller Herkunft gewesen sein sollten oder ein Verdacht darauf bestand, sei auch von der MAS in ihrem Bericht nicht festgestellt worden. Überdies habe sich der Beschwerdeführer dokumentationsmässig hinsichtlich der „source of funds“ sicher gefühlt. Im Übrigen könne eine Meldepflichtverletzung nicht als Verletzung von Aufsichtsrecht qualifiziert werden, sondern die Meldepflicht stellte eine rein strafrechtliche Pflicht dar. Im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz

B-488/2018 vorgeworfenen Gewährsverletzung bestreitet der Beschwerdeführer ferner seine Gewährsstellung. 4.3 Das FINMAG legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente der FINMA fest (Art. 1 FINMAG). Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und dem FINMAG aus und ist für deren Vollzug zuständig (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 FINMAG). Die X._______Bank untersteht als Bewilligungsinhaberin der Aufsicht der FINMA (Art. 3 Bst. a FINMAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0]). Gemäss Art. 33 FINMAG kann die FINMA, wenn sie eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen feststellt, der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen (Abs. 1). Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden (Abs. 2). Das Aufsichtsinstrument des Berufsverbots durchbricht den Grundsatz der Institutsaufsicht (Art. 3 Bst. a FINMAG), ohne den bei der Beaufsichtigten tätigen Personen neue Pflichten zu statuieren. Adressat der im konkreten Fall verletzten aufsichtsrechtlichen Bestimmung ist die beaufsichtigte Bank (PETER CH. HSU/RASHID BAHAR/DANIEL FLÜHMANN, in: Basler Kommentar Börsengesetz / Finanzmarktaufsichtgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 33 N 12). Die Frage nach der Verantwortlichkeit der natürlichen Person kann also nicht unabhängig von der Pflicht- bzw. Aufsichtsrechtsverletzung der Beaufsichtigten – vorliegend der X._______Bank – beurteilt werden. Die Pflicht, deren schwere Verletzung die Auferlegung eines Berufsverbots für eine natürliche Person rechtfertigt – vorliegend kommt wie bereits angedeutet die Meldepflicht nach Art. 9 GwG in Frage – trifft die Beaufsichtigte und nicht die natürliche Person (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.3). Insoweit handelt es sich um eine Vorfrage, die ein präjudizielles Rechtsverhältnis eines Dritten betrifft. Die Vorfragethematik beurteilt sich allerdings nach dem Gegenstand des streitigen Rechtsverhältnisses, das auf eine sachverhaltliche Grundlage gestellt und durch den Tatbestand umrissen wird. Der aufsichtsrechtliche Tatbestand des Berufsverbots ist erfüllt, wenn eine Person durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Beaufsichtigte bewirkt (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.2). Schuldhaft bedeutet in diesem Zusammenhang, dass dem Betroffenen eine individuelle Verantwortlichkeit nachgewiesen werden kann; mithin muss das Verhalten ihm persönlich zurechenbar sein (vgl. CHRISTOPH KUHN, Das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 27; HSU/BAHAR/FLÜHMANN, a.a.O., Art. 33 N 13). Die

B-488/2018 schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bildet ein Tatbestandsmerkmal (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.3). Hinsichtlich der Anforderungen an die Schwere der Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ist das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG grundsätzlich mit der Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung nach Art. 34 FINMAG vergleichbar (vgl. BVGE 2013/59 E. 9.3.7 m.H.; BVGE 2012/10 E. 8.1.2). Zu letzterer hat das Bundesgericht ausgeführt, dass sie im Einzelfall verhältnismässig sein muss und eine Verletzung von einer gewissen Schwere voraussetzt, wofür eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten nicht ausreicht (vgl. Urteile des BGer 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2; 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.3.1 und 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.1). Im Übrigen handelt es sich beim Ausdruck „schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen“ in Art. 33 Abs. 1 FINMAG um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung als Rechtsfrage grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist. Nach konstanter Praxis und Doktrin ist indes Zurückhaltung auszuüben und der rechtsanwendenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen nähersteht oder über spezifische Fachkenntnisse verfügt. Das Gericht hat nicht einzugreifen, solange die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint. Bei der Frage, ob die Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen schwer ist, ist der FINMA daher ein gewisser fachtechnischer Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. statt vieler BVGE 2013/59 E. 9.3.6). In Fällen, in welchen gestützt auf eine rückblickende Beurteilung eine die Wirtschaftsfreiheit des Betroffenen wesentlich einschränkende und zumindest teilweise repressive Sanktion ausgesprochen wird – was bei der Auferlegung eines Berufsverbots nach Art. 33 FINMAG regelmässig der Fall ist –, kommt dem Legalitätsprinzip und dem daraus fliessenden Gebot der Voraussehbarkeit staatlichen Handelns eine zentrale Bedeutung zu (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4 zur Qualifikation des Berufsverbots als administrative Massnahme trotz repressiver Elemente; zum Berufsverbot als retrospektive Massnahme vgl. GUILLAUME BRAIDI, L'interdiction d'exercer selon l'art. 33 LFINMA: étendue, délimitations et qualification, SZW 2013, S. 210). An die Klarheit und Bestimmtheit der im konkreten Fall verletzten Bestimmungen und der sich aus diesen ergebenden Pflichten für die Beaufsichtigten sind aufgrund des Legalitätsprinzips hohe Anforderungen zu stellen, damit die Massnahme bzw. Sanktion für die potentiell durch ein

B-488/2018 Berufsverbot betroffenen Personen voraussehbar ist (vgl. Urteil des BVGer B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 6.4; HSU/BAHAR/FLÜHMANN, a.a.O., Art. 33 N 14). Art. 33 FINMAG ist ein generell-abstrakter Rechtssatz in einem Gesetz im formellen Sinn, der hinreichend bestimmt ist (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit vgl. BGE 139 I 280 E. 5.1). Die Bestimmtheit in persönlicher Hinsicht ergibt sich aus der Tätigkeit im Aufsichtsbereich der FINMA (vgl. hierzu MELANIE GOTTINI/HANS CASPAR VON DER CRONE, Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, in: SZW 2016, S. 640 ff., 644), wobei das finanzmarktrechtliche Berufsverbot auch nach beendetem Arbeitsverhältnis zu einen beaufsichtigten Institut ausgesprochen werden kann (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.2). Die Bestimmtheit in sachlicher Hinsicht ergibt sich aus den Finanzmarktgesetzen (vorliegend Art. 1 Abs. 1 Bst. f FINMAG i.V.m. Art. 9 GwG). Die Bestimmtheit hinsichtlich der Rechtsfolge des Berufsverbots ergibt sich einerseits aus der organisatorischen Unterstellung bei einem beaufsichtigten Institut (Tätigkeit in leitender Stellung: Gewährsperson und Funktion unterhalb der Gewährsschwelle, wenn die Person "wesentliche Verantwortung" trägt, vgl. HSU/BAHAR/FLÜHMANN, a.a.O., Art. 33 N 20) und andererseits aus dem angegebenen Zeitrahmen (vgl. Urteil des BVGer B-635/2016 vom 11. Juni 2018 E. 3.3). 4.4 Gestützt auf das bisher Gesagte ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz der Bank bzw. dem Beschwerdeführer zu Recht eine schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Pflichten im Sinne von Art. 33 FINMAG vorwirft. Dabei ist zu beachten, dass aufsichtsrechtlich nur pflichtwidrig nicht vorgenommene Handlungen für den Erlass eines Berufsverbots relevant sein können. Eine schwere Verletzung einer aufsichtsrechtlichen Pflicht kann demnach durch eine Unterlassung nur begründet bzw. bewirkt werden, wenn ein Beaufsichtigter eine Handlung, welche durch das Aufsichtsrecht geboten ist, unterlässt. Dabei ist detailliert aufzuzeigen, aus welcher aufsichtsrechtlichen Bestimmung die Pflicht zur Vornahme welcher Handlung fliesst und inwiefern die Verfahrenspartei diese spezifische Handlung trotz bestehender rechtlicher Handlungspflicht unterlassen hat (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.1; Urteil des BVGer B-3092/2016 vom 25. April 2018 E. 3.4). 4.5 Zu prüfen ist somit der Hauptvorwurf der Vorinstanz, nämlich ob die Bank bzw. der Beschwerdeführer sich gegen die Durchführung der Transaktionen von Z._______ hätte aussprechen und eine Meldung im Sinne von Art. 9 GwG an die Behörden hätte veranlassen müssen, mithin ob

B-488/2018 diese Unterlassung, wovon die Vorinstanz ausgeht, eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht im Sinne von Art. 33 FINMAG bewirkte. Davon wäre auszugehen, wenn sich der Vorwurf der Meldepflichtverletzung gegenüber der Bank bestätigt, der Beschwerdeführer es pflichtwidrig und schuldhaft unterliess, eine Meldung gemäss Art. 9 GwG an MROS zumindest unmissverständlich vorzuschlagen und diese Unterlassung die Meldepflichtverletzung durch die Bank massgeblich mitbewirkte. 4.5.1 Das seit 1. April 1998 in Kraft stehende Geldwäschereigesetz dient namentlich der Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 305bis des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) und der Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 1 GwG). In Ergänzung zu den strafrechtlichen Bestimmungen soll das Geldwäschereigesetz verhindern, dass Gelder verbrecherischen Ursprungs in den ordentlichen Geldkreislauf gelangen. Das Geldwäschereigesetz leistet mit seinen Sorgfalts- und Verhaltenspflichten einen eigenständigen Beitrag zur Bekämpfung der Geldwäscherei und dient darüber hinaus der Deliktsprävention, der Risikoverminderung für die Finanzintermediäre und schliesslich der Aufrechterhaltung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz (vgl. Botschaft zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière [GAFI] vom 15. Juni 2007, BBl 2007 6269, 6276 [nachfolgend: Botschaft GAFI]; RALPH WYSS, in: GwG, Geldwäschereigesetz, 2. Aufl. 2009, Art. 1 N. 2, 5). Die Geldwäschereigesetzgebung zielt insbesondere auch darauf, die für die Geldwäscherei verantwortlichen Personen zu ermitteln und strafrechtlich zu belangen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 17. Juni 1996 [Geldwäschereigesetz, GwG], BBl 1996 III 1102, 1116 [nachfolgend: Botschaft GwG]; BGE 134 III 529 E. 4.2). Dem Geldwäschereigesetz liegt somit eine umfassende Zielsetzung zu Grunde, welche über den Zweck und das Instrumentarium des Strafgesetzbuches hinausreicht (vgl. Botschaft GwG, BBl 1996 III 1102, 1113). Der Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei MROS (Art. 23 GwG) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG). Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen "herrühren" sind insbesondere Vermögenswerte, die durch ein Verbrechen erlangt wurden (vgl. WERNER DE CAPITANI, in: Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band II, 2002, Art. 6 N. 152). Als Verbrechen gelten gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als

B-488/2018 drei Jahren bedroht sind (vgl. BGE 126 IV 255 E. 3a). Als begründet ist ein Verdacht anzusehen, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte hindeuten (vgl. Botschaft GwG, BBl 1996 III 1102, 1130). Die Meldung muss unverzüglich erfolgen. Damit ist der Zeitpunkt gemeint, in dem das Wissen eintritt bzw. der Verdacht sich erhärtet hat, dass Vermögenswerte mit deliktischem Umfeld in die Geschäftsbeziehung involviert sind (vgl. THELESKLAF, in: GwG, Geldwäschereigesetz, 2. Aufl. 2009, Art. 9 N. 15). 4.5.2 Im Zusammenhang mit der Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG kommt es nach dem Gesagten darauf an, ob objektiv Grund für einen begründeten Verdacht bestanden hat, wonach Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Vorliegend waren verschiedene Verdachtsmomente auszumachen: Die Transaktionen waren trotz ihrer markanten Höhe ohne nennenswerte Vorlaufzeit und unter Zeitdruck abzuwickeln. Zudem wurde die Höhe der Anlagebeträge im Rahmen der März-Transaktionen mehrmals angepasst, ohne dafür nachvollziehbare Gründe anzuführen. So wurden gemäss KYC- Dokumentation bei der Bank Vermögenseingänge von nur USD 60 Mio. auf den Konten von Z._______ erwartet. Dass bereits im März 2013 letztlich insgesamt ungefähr USD 1.265 Mia. über die Konten von Z._______ abgewickelt wurden, hätte verdächtig sein sollen. Auch dass keine genaue Kenntnis darüber bestand, wie die Kunden Z._______, R._______ und S._______ im Joint Venture zwischen 1 MDB und Y._______ involviert waren, hätte schon bei der Eröffnung der Kundenbeziehung Skepsis hervorrufen müssen. Das Wissen um die nahezu identischen Verträge mit zwei Beratungsfirmen lieferte ausserdem einen Hinweis darauf, dass die Verwendung der Gelder unrechtmässig sein könnte, weshalb mit Blick auf diese beiden praktisch identischen Verträge auch der Schluss im Bereich des Möglichen liegt, dass mit einer solchen Transaktion Vermögenswerte von erheblichem Umfang gewaschen werden sollen. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die undurchsichtigen Rollen von Z._______ und R._______ und die Begebenheit um die Emailadresse z._______@gmail.com. Demnach konnte bereits am 21. März 2013 davon ausgegangen werden, dass sich R._______ als Z._______ ausgegeben hatte, was für sich alleine schon einen begründeten Verdacht rechtfertigen würde.

B-488/2018 Die einzelnen Überweisungen der März-Transaktionen an das Konto (…) bei der N._______Bank, U._______Ltd. und die Kunstgalerie wurden zwar anhand von Telefonaten, Bestätigungen und weiteren beigebrachten Dokumenten plausibilisiert. Es fällt jedoch auf, dass zwischen den Transaktionen kein geschäftlicher oder anderer Zusammenhang besteht. Die Überweisungen wurden nicht miteinander in Verbindung gebracht bzw. gegenübergestellt und der Frage, inwiefern ein solch breit gefächertes Geschäftsgebaren plausibel ist, nicht nachgegangen. Weil zudem nicht klar war, aufgrund welcher wirtschaftlichen Überlegungen die drei Offshore-Fonds über USD 1 Mia. an die Sitzgesellschaften einer Privatperson ohne irgendwelche Sicherheiten auslehnten und die weiteren Investitionsentscheidungen dieser überliessen, bestand objektiv ein Grund für einen begründeten Verdacht, dass die involvierten Vermögenswerte ausserhalb des rechtmässigen Wirtschafskreislaufs stehen könnten und möglicherweise aus einem Verbrechen herrührten. Zudem fallen vorliegend eingestandene, subjektive Zweifel der Beteiligten in Bezug auf den Verwendungszweck der in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte ins Gewicht. Solche subjektiven Zweifel in Bezug auf den Verwendungszweck können objektiv einen begründeten Verdacht auslösen, wonach die Herkunft der Vermögenswerte (ebenfalls) unrechtmässig sein könnte. Spätestens als sich die subjektiven Zweifel der Beteiligten in Bezug auf den Verwendungszweck der involvierten Vermögenswerte verdichteten, konkret beim Telefonat vom 25. März 2013 zwischen dem CEO B._______ mit R._______ im Beisein des Beschwerdeführers (vgl. Telefonaufzeichnung vom 25. März 2013, 17:47 [SGT]), musste in casu hinsichtlich der möglichen verbrecherischen Herkunft der Vermögenswerte objektiv von einem begründeten Verdacht gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG ausgegangen werden. Beim besagten Telefonat wies der CEO B._______ darauf hin, dass wenn eine andere der involvierten Banken nur beiläufig die Dokumentation anschauen würde, die Transaktionen gemeldet würden und sie dann ein grosses Problem hätten („if anybody just looks at it remotely, this is going to be all over the place“). Die in der Folge getätigten weiteren Abklärungen hinsichtlich der Überweisung an die Kunstgalerie in New York in Höhe von USD 9.2 Mio. und an U._______Ltd. über USD 378 Mio. ergaben höchstens in Bezug auf diese zwei Transaktionsschritte eine gewisse Sicherheit, was die rechtmässige Verwendung der Gelder anbelangt. In Bezug auf die rechtmässige Herkunft der Vermögenswerte konnte damit jedoch keine zusätzlichen Erkenntnisse gewonnen werden.

B-488/2018 Auch die Transaktionen nach März 2013 blieben verdächtig. Die Überweisungen an die beiden Gesellschaften L._______ Ltd. bzw. V._______ Ltd., die in Rohstoffe bzw. im Luxussektor investierten, wurden zwar dahingehend plausibilisiert als dass Z._______ angab, er sei jeweils wirtschaftlich Berechtigter. Allerdings lag in Bezug auf V._______ Ltd. nicht wie bei L._______ Ltd. eine „Declaration of Ownership“ vor. Auch in Bezug auf die Transaktionen nach März 2013 wurde der Frage nicht nachgegangen, inwiefern solche Überweisungen überhaupt in das Kundenprofil von Z._______ bzw. in die Anlagepolitik passen könnten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, unter Einbezug der geschilderten Verdachtsmomente und der subjektiven Zweifel hinsichtlich der Verwendung der Vermögenswerte, sind die bis und mit zum erwähnten Telefonat vom 25. März 2013 vorhandenen Informationen ausreichend, um von einem begründeten Verdacht ausgehen zu müssen, dass die Vermögenswerte aus einer verbrecherischen Herkunft stammen könnten. Die nach dem 25. März 2013 erfolgten Transaktionen lieferten zudem weitere Anhaltspunkte, die auf einen begründeten Verdacht schliessen lassen mussten. Daraus folgt, dass der Vorwurf der Vorinstanz, zumindest gegenüber der Bank, sie hätte sich gegen die Durchführung der Transaktionen von Z._______ aussprechen und eine Meldung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG an die Behörden veranlassen müssen, grundsätzlich vertretbar ist. Weil es sich vorliegend um mehrere Transaktionen von erheblichem Umfang handelt, ist zudem nicht von einer einmaligen, punktuellen und untergeordneten Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten auszugehen. Der Meldepflicht nach Art. 9 GwG für die Realisierung der mit dem GwG verfolgten öffentlichen Interessen kommt eine zentrale Bedeutung zu (vgl. E. 4.5.1); die Meldepflicht nach Art. 9 GwG stellt die Schnittstelle zwischen den Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre und den Massnahmen der Strafverfolgungsbehörde dar (vgl. MICHAEL REINLE, Die Meldepflicht im Geldwäschereigesetz, 2007, N 238). Der Vorinstanz, welche die Aufsicht unter anderem über das GwG und das FINMAG ausübt und für deren Vollzug zuständig ist, ist vorliegend ein Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. E. 4.3). Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums die Verletzung der aufsichtsrechtlichen Pflicht als schwer eingestuft hat. 4.5.3 Zur Rolle des Beschwerdeführers fällt unter anderem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nach seiner Involvierung in den März-Transaktionen am 19. März 2013 regelmässig Kontakt mit dem Niederlassungsleiter Singapur hatte und von seinen starken Vorbehalten wusste. So waren

B-488/2018 sie sich noch am 21. März 2013 einig, dass in Bezug auf die Herkunft und Verwendung der Gelder und auf die Frage, weshalb die Transaktionen überhaupt über die X._______Bank laufen mussten, Fragen offen seien. Am selben Tag äusserte sich der Niederlassungsleiter Singapur gegenüber dem Beschwerdeführer dahingehend, dass die ganze Transaktion zum Himmel nach Geldwäscherei stinken würde. In der Folge fanden weitere Abklärungen statt. Insbesondere der damalige VRP der X._______Bank, der die Bank und den Beschwerdeführer bewusst täuschte, schaltete sich ein und gab verschiedene Erklärungen ab. Der Beschwerdeführer selber entwarf zudem einen Fragekatalog an Z._______, gleich wie auch der Niederlassungsleiter Singapur nochmals Fragen stellte. In der Folge wurden die beiden Zahlungen an die Beratungsfirmen mit praktisch deckungsgleichen Verträgen nicht ausgeführt (vgl. E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer war nach dem Gesagten insgesamt über die Verdachtsmomente im Bilde, die objektiv auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte hindeuteten. Mit Bezug auf die Transaktionen nach März 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt: „Wir haben vor 6 Monaten A gesagt, jetzt muss man auch B sagen – irgendwie“. Er bestätigte ferner, dass eine Zahlung von insgesamt ca. 396 Mio. an die drei Offshore-Fonds ausgeführt werden könne und der Kunde die zusätzlich angeforderten Dokumente lediglich nachzuliefern habe. Im Zusammenhang mit weiteren Transaktionen nach März 2013 setzte der Beschwerdeführer den Niederlassungsleiter Singapur unter Druck. Als dieser erneut kritische Fragen hinsichtlich der Überweisung an das Auktionshaus (…) und L._______ Ltd. stellen wollte, hielt der Beschwerdeführer fest: „In your Court (wie EDLE sagen würde). Und es braucht wohl etwas management attention Deinerseits…“. Ebenfalls war der Beschwerdeführer gegen das Einholen einer Risikoeinschätzung von Z._______ und zeigte sich erfreut, als sich die zuvor kritisch eingestellte Compliance Singapur nach Einschalten der Kundenberaterin mit der Beantwortung verschiedener Fragen hinsichtlich der genannten Transaktionen an L._______ Ltd. und das Auktionshaus (…) zufrieden zeigte. Insgesamt entsteht hinsichtlich der Transaktionen nach März 2013 der Eindruck, dass der Beschwerdeführer, nachdem die März-Transaktionen abgewickelt waren, auch die weiteren Transaktionen genehmigen wollte. Weiter bleibt festzustellen, dass die angeführten zum Teil zweideutigen Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber ihm hierarchisch untergeordneten Mitarbeitern der Bank und nicht gegenüber GL-Mitgliedern fielen, was im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (vgl. E. 5.5.1 in fine).

B-488/2018 Der Beschwerdeführer führte als GC die Abteilung Legal & Compliance. Compliance fungierte innerhalb der Bank als Geldwäschereifachstelle und hatte nach vorgängiger Konsultation mit der GL eine allfällige Meldung an MROS zu erstatten (vgl. E. 2.1 in fine / LECO 02, Ziff. 7.1). Aufgrund dieser Position und der starken Involvierung des Beschwerdeführers an den Transaktionen von Z._______ im Jahr 2013 wäre es unter an ihm gelegen, konsequent auf eine Meldung an die MROS hin zu arbeiten. Spätestens nach dem Telefonat vom 25. März 2013 zwischen dem CEO B._______ mit R._______ im Beisein des Beschwerdeführers, als der CEO B._______ darauf hinwies, dass wenn eine andere der involvierten Banken nur beiläufig die Dokumentation anschauen würde, die Transaktionen gemeldet würden und sie dann ein grosses Problem hätten, wäre vom Beschwerdeführer zuhanden der GL bzw. des CEO der Vorschlag einer Meldung an MROS zu erwarten gewesen. In diesem Zeitpunkt musste nämlich hinsichtlich der möglichen verbrecherischen Herkunft der Vermögenswerte der Geschäftsbeziehung der X._______Bank mit Z._______ – wie aus E. 4.5.2 hervorgeht – objektiv von einem begründeten Verdacht gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG ausgegangen werden. Eine Meldung an MROS erfolgte jedoch auch nach dem besagten Telefonat vom 25. März 2013 nicht bzw. der Beschwerdeführer hat der GL auch in jenem Zeitpunkt nicht nachweislich vorgeschlagen, eine solche Meldung zu machen. In dieser Unterlassung des Beschwerdeführers kann ein individuelles Fehlverhalten gesehen werden, das kausal und schuldhaft die schwere Verletzung von Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG durch die X._______Bank mitbewirkt hat. Insofern ist der Beschwerdeführer als GC und Leiter der Abteilung Legal & Compliance mitverantwortlich an der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die X._______Bank. 4.5.4 Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG muss ein Finanzintermediär unverzüglich Meldung erstatten, wenn er den begründeten Verdacht hat, dass die in eine Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Die Meldepflicht knüpft nach grammatikalischer Interpretation unter anderem an das Bestehen eines begründeten Verdachts an, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen könnten. Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG verweist mit der Verwendung des Begriffs des "Verbrechens" einzig auf Art. 10 Abs. 2 StGB. Verbrechen sind nach dieser Bestimmung Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Gestützt auf die grammatikalische Auslegung von Art. 9

B-488/2018 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG genügt somit der begründete Verdacht, dass die Vermögenswerte aus einer Tat herrühren, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, um eine Meldepflicht des Finanzintermediärs auszulösen. Dass Vermögenswerte effektiv aus einem Verbrechen herrührten ist nach dem klaren Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG nicht vorausgesetzt. Diese Auslegung führt auch insofern zu einem vernünftigen, praktikablen Ergebnis, als dass ein Finanzintermediär vor einer Meldung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG nicht abklären kann, ob die Vermögenswerte aus Vortaten im Sinne von Art. 305bis StGB (Verbrechen oder qualifizierte Steuervergehen) stammen. Diese detaillierten Abklärungen sind dem Finanzintermediär regelmässig nicht möglich, haben doch nur die MROS und gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörden Zugang zu Informationen, die eine verlässliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand ermöglichen (vgl. THELESKLAF, a.a.O., Art. 9 N. 12; DE CAPITANI, a.a.O., Art. 9 N. 52a). Somit muss entgegen des Einwands des Beschwerdeführers die effektive Begründetheit des Verdachts, also dass die Vermögenswerte aus Vortaten im Sinne von Art. 305bis StGB stammen, für die Bejahung einer Meldepflicht nicht erstellt sein. Mit anderen Worten hängt die Anwendung der Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG nicht davon ab, ob Vermögenswerte tatsächlich aus Vortaten im Sinne von Art. 305bis StGB stammen oder nicht. Nach dem Gesagten erübrigen sich daher Weiterungen zur effektiven Begründetheit des Verdachts. Das Geldwäschereigesetz leistet – wie bereits erwähnt – einen Beitrag zur direkten Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), dient darüber hinaus jedoch weiter der Deliktsprävention, der Risikoverminderung für die Finanzintermediäre und schliesslich der Aufrechterhaltung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz (vgl. Botschaft GAFI, BBl 2007 6269, 6276; Botschaft GwG, BBl 1996 III 1102, 1116). Die in Art. 9 GwG verankerte Meldepflicht der Finanzintermediäre stellt die zentrale Bestimmung zur Erreichung dieser Ziele dar (vgl. THELESKLAF, a.a.O., Art. 9 N. 3). Art. 9 GwG liegt somit eine umfassendere Zwecksetzung als Art. 305bis StGB zu Grunde und geht über die Strafnorm hinaus. Es handelt sich um eine aufsichtsrechtliche Pflicht (vgl. Urteil des BGer 2A.62/2007 vom 30. November 2007 E. 3.1), was sich auch aus der systematischen Stellung von Art. 9 GwG im Abschnitt „Pflichten bei Geldwäschereiverdacht“ ergibt, und stellt damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trotz Berührungspunkte nicht eine rein strafrechtliche Pflicht dar.

B-488/2018 Der Beschwerdeführer wendet mit Verweis auf die Telefonaufzeichnung vom 25. März 2013, 16:31, ferner ein, er habe sich „dokumentationsmässig“ hinsichtlich der „source of funds“ sicher gefühlt. Dieser Hinweis vermag in Bezug auf die Dokumentationspflicht gemäss Art. 7 GwG von Bedeutung sein. Jedoch reicht eine saubere formelle Dokumentation nicht aus, um einen begründeten Verdacht gemäss Art. 9 GwG auf die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte ausschliessen zu können bzw. von der Meldepflicht befreit zu werden. 4.6 Die zweite Begründungslinie der Vorinstanz für eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht im Sinne von Art. 33 FINMAG besteht im Vorwurf, dass die Bank bzw. der Beschwerdeführer die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit verletzt habe. Die Gewährsverletzung begründet die Vorinstanz wiederum mit der Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen bei der Bekämpfung der Geldwäscherei. Andere Verletzungen von aufsichtsrechtlichen Pflichten, die eine Gewährsverletzung nach sich ziehen könnten, macht die Vorinstanz nicht geltend. Die schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, konkret von Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG, wurde bejaht (vgl. E. 4.5.3 in fine). In Bezug auf den von Art. 33 FINMAG vorausgesetzten Tatbestand spielt es daher keine entscheidende Rolle mehr, ob mit der Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen bei der Bekämpfung der Geldwäscherei eine Gewährsverletzung verbunden ist bzw. ob der Beschwerdeführer überhaupt eine Gewährsstellung hatte. Ebenso muss die Frage nicht beantwortet werden, ob das Gewährserfordernis angesichts der hohen Anforderungen an das Legalitätsprinzip und an die Bestimmtheit der aufsichtsrechtlichen Handlungspflicht (vgl. E. 4.3 f.) überhaupt eine hinreichende Grundlage für eine schwere Verletzung bilden könnte, das ein Berufsverbot rechtfertigt (vgl. PHILIPP HABERBECK, Stellt das Gewährserfordernis gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c Bank eine aufsichtsrechtliche Bestimmung im Sinne von Art. 33 FIN- MAG [Berufsverbot] dar?, Jusletter vom 8. Februar 2016; HSU/BA- HAR/FLÜHMANN, a.a.O., Art. 33 N 11). 4.7 Zusammenfassend bleibt es dabei, dass sich die Bank gegen die Transaktion hätte stellen müssen und zu einer Meldung an die MROS verpflichtet gewesen wäre. Spätestens nach dem bereits erwähnten Telefonat vom 25. März 2013 als die Problematik der Geschäftsbeziehung mit Z._______ angesprochen wurde, musste objektiv von einem begründeten Verdacht gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG ausgegangen werden. In der Folge hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Position als GC und

B-488/2018 Leiter der Abteilung Legal & Compliance gegenüber der GL oder dem CEO B._______ unmissverständlich eine Meldung an MROS zumindest vorschlagen müssen. In dieser Unterlassung des Beschwerdeführers kann wie erwähnt ein individuelles Fehlverhalten gesehen werden, das kausal und schuldhaft die schwere Verletzung von Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG durch die X._______Bank mitbewirkt hat. Insofern ist der Beschwerdeführer mitverantwortlich an der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die X._______Bank. Damit ist in Bezug auf den Beschwerdeführer der von Art. 33 FINMAG vorausgesetzte Tatbestand erfüllt. 5. Es bleibt zu prüfen, ob das dem Beschwerdeführer auferlegte zweijährige Berufsverbot vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Hierfür wird insbesondere der Grad des Verschuldens des Beschwerdeführers an der Mitbewirkung der in E. 4 ff. bestätigten schweren Meldepflichtverletzung der Bank zu beurteilen sein. 5.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst drei Elemente. Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Sie muss zudem im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein, hat also zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht. Sie ist ferner nur zumutbar (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne), wenn das öffentliche Interesse an der Massnahme ihre konkreten Folgen für die privaten Interessen der Betroffenen im Sinne eines vernünftigen Verhältnisses zwischen Zweck und Wirkung rechtfertigt (vgl. Urteil des BVGer B-1024/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.1 m.H.). 5.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz dafür, die prominente und weltweit bekannte Rolle der X._______Bank rund um die mutmassliche Korruptionsaffäre um 1MDB, für welche der Beschwerdeführer massgeblich verantwortlich sei, habe der Reputation des Schweizer Bankengewerbes grossen Schaden zugefügt und den bedeutenden Anstrengungen der Schweiz in diesem Bereich einen Rückschlag erteilt. Zugunsten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass ihm letztlich nicht die Entscheidbefugnis zugekommen sei. Insbesondere seien auch der CEO sowie andere, vorgesetzte GL-Mitglieder als Entscheidträger eng in die Transaktionen involviert gewesen und hätten Druck ausgeübt. Zu beachten sei auch, dass sowohl er als auch die Bank vom eigenen VRP, zu welchem sie damals vollstes Vertrauen gehabt hätten, gezielt getäuscht geworden seien.

B-488/2018 Der Beschwerdeführer stehe noch im Berufsleben und beabsichtige, wieder im beaufsichtigten Finanzbereich zu arbeiten. Mit Blick auf den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte, der Anleger und Gläubiger sowie des Schädigungspotentials, welches vom Beschwerdeführer ausgehe, sei ein Berufsverbot von zwei Jahren angesichts seiner persönlichen Verantwortlichkeit für die schweren Verletzungen von Aufsichtsrecht verhältnismässig. In der Duplik vom 14. Juni 2018 führt die Vorinstanz aus, die Schwere der Verletzung von Aufsichtsrecht sowie das Verschulden des Beschwerdeführers hätten aus Sicht der FINMA durchaus auch ein längeres Berufsverbot rechtfertigen können. Die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Dauer des Berufsverbots entlastende Faktoren berücksichtigt. Darunter falle auch, dass der Beschwerdeführer im Verfahren kooperativ gewesen sei sowie sein bisheriges Verhalten. Diesbezüglich sei insbesondere zu beachten, dass sich das verfügte Berufsverbot mit zwei Jahren am unteren Rand der Maximaldauer von 5 Jahren befinde, welche die FINMA in anderen Fällen auch bereits angeordnet habe. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet vorwiegend die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne des Berufsverbots. Er rügt unter anderem, seine Beteiligung an den getroffenen Kollektiventscheidungen der X._______Bank sei von untergeordneter Natur gewesen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er absichtlich durch den damaligen VRP in die Irre geführt worden sei. Die Vorgesetzten hätten einen gewissen Druck ausgeübt, dass die Transaktionen rasch genehmigt würden. Ausserdem habe die Vorinstanz das bereits während der Verfahrensdauer fortdauernde faktische Berufsverbot nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz habe zudem Reputationsüberlegungen als sachfremdes Element in der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt, wonach die mutmassliche Korruptionsaffäre um 1MDB der Reputation des Schweizer Bankengewerbes grossen Schaden zugefügt habe. 5.4 Der Funktionsschutz der Finanzmärkte und der Schutz der Marktteilnehmer stehen bei Art. 33 FINMAG nach der gesetzgeberischen Konzeption Ziel im Vordergrund (Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [nachfolgend: Botschaft FINMAG], BBl 2006 2829 ff., 2882). Der Norm kommt damit vorrangig ein präventives Ziel zu. Dies schliesst jedoch gewisse repressive Aspekte des Berufsverbots nicht

B-488/2018 aus, das sowohl künftige Rechtsverletzungen des Pflichtigen als auch solche anderer Akteure im Finanzmarktbereich verhindern will (Botschaft FIN- MAG, BBl 2006 2882; HSU/BAHAR/FLÜHMANN, a.a.O., Art. 33 N 6). Diesem Charakter der Massnahme entsprechend kann ein Berufsverbot auch ausgesprochen werden, wenn der Betroffene nicht mehr im betreffenden Bereich der Finanzmarktaufsicht tätig werden möchte (vgl. BVGE 2013/ 59 E. 9.3.3 m.H.). Wie ausgeführt, handelt es sich bei der Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG um ein zentrales Instrument, um die für die Geldwäscherei verantwortlichen Personen zu ermitteln und strafrechtlich zu belangen (vgl. E. 4.5.1). Es steht fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Unterlassen die schwere Verletzung von Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG durch die X._______Bank mitbewirkt hat (vgl. E. 4.7). Damit wurden die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte sowie der Schutz der Gläubiger und Anleger auf dem Finanzmarkt gefährdet. Die Massnahme, dem Beschwerdeführer die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von der Vorinstanz Beaufsichtigten grundsätzlich zu untersagen, erscheint daher geeignet, eine weitere Beteiligung des Beschwerdeführers an Gefährdungen des Finanzmarkts zu verhindern. Der Beschwerdeführer führte als GC wie bereits erwähnt die Abteilung Legal & Compliance. Compliance fungierte innerhalb der Bank als Geldwäschereifachstelle. Im Lichte dieser Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein Berufsverbot als notwendig erachtet hat. Die Vorinstanz durfte angesichts des zutreffenden Vorwurfs – dass der Beschwerdeführer eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht durch die X._______Bank mitbewirkt habe –, im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums mit Recht annehmen, dass eine mildere Massnahme, insbesondere eine Feststellungsverfügung gemäss Art. 32 FIN- MAG, zur Wahrung der öffentlichen Interessen nicht genügen würde. Mit Blick auf das präventive Ziel eines Berufsverbots ist zu berücksichtigen, dass eine blosse Feststellungsverfügung, die mit einem Berufsverbot auch gegenüber anderen Akteuren im Finanzmarktbereich angestrebte abschreckende Wirkung nicht erreichen würde. Mit Blick auf den im öffentlichen Interesse angestrebten repressiven Zweck der Sanktion ist die Erforderlichkeit des Berufsverbots ebenfalls zu bejahen. 5.5 Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Massnahme ist daran zu erinnern, dass das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG eine erhebliche Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) des Betroffenen mit sich

B-488/2018 bringt. Die Regelungszwecke des FINMAG – die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) einerseits und die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger und Anleger (Individualschutz) andererseits – müssen die Sanktion rechtfertigen und die Nachteile des Betroffenen im wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu beurteilen, ob ein Berufsverbot in nachvollziehbarer Weise dem Verschulden des Betroffenen, der Schwere der Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften und einem adäquaten Schutz des Publikums Rechnung trägt. Daneben ist auch das bisherige Verhalten des von einem Berufsverbot Betroffenen und seine Kooperationsbereitschaft im laufenden Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/59 E. 9.3.7 m.H.; Urteil des BGer 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.3.2 m.H.). 5.5.1 Zunächst ist der für die Verhältnismässigkeitsprüfung relevante Grad des Verschuldens des Beschwerdeführers an der Mitbewirkung der in E. 4 ff. bestätigten schweren Meldepflichtverletzung der Bank zu bestimmen. Mit dem Ergebnis in E. 4.7, dass der Beschwerdeführer kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht bei der X._______Bank mitbewirkt hat bzw. dafür mitverantwortlich war, wurde über sein Verschulden noch keine differenzierte Aussage getroffen. Die Vorinstanz hält in dieser Hinsicht wie bereits erwähnt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung mit Blick auf das Verschulden fest, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse und wiederholte Verletzungen von Aufsichtsrecht bzw. für solche Verletzungen durch die X._______Bank verantwortlich gewesen sei. Nach Meinung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer als GC und Gewährsträger eine zentrale Rolle bei der Einhaltung der Compliance bei der X._______Bank inne gehabt. Die entsprechende Verantwortung habe er hinsichtlich gewisser Konten von Z._______ nicht wahrgenommen. Zugunsten des Beschwerdeführers sei aber festzuhalten, dass ihm letztlich nicht die Entscheidbefugnis zugekommen sei. Insbesondere seien auch der CEO sowie andere, vorgesetzte Mitglieder der Geschäftsleitung als Entscheidträger eng in die Transaktionen involviert gewesen und hätten Druck ausgeübt. Zu beachten sei außerdem, dass sowohl er als auch die X._______Bank vom eigenen VRP D._______, zu welchem sie damals vollstes Vertrauen gehabt hätten, gezielt getäuscht geworden seien.

B-488/2018 Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen wie bereits erwähnt auf den Standpunkt, seine Beteiligung an den Kollektiventscheidungen der X._______Bank sei nur von untergeordneter Natur gewesen. Sein Verschulden sei daher höchstens leicht. Der Beschwerdeführer war als GC Leiter der Compliance der X._______Bank. Die Aufgaben von Compliance waren u.a. die Einhaltung der Geldwäscherei-vorschriften und die entsprechende Beratung. Compliance hatte überdies – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.1) – ein uneingeschränktes Informationsrecht. Der Beschwerdeführer hatte damit organisatorisch und (wie gesehen auch) faktisch grosse Möglichkeiten, den Entscheid der GL betreffend einer Meldung an MROS zu beeinflussen. Eine Meldung hat er letzten Endes nicht vorgenommen bzw. auch der GL nicht vorgeschlagen, eine Meldung zu machen. Sein Unterlassen belastet den Beschwerdeführer. Er ist nicht schuldlos daran, dass die X._______Bank die Geschäftsbeziehung mit Z._______ MROS nicht als verdächtig gemeldet hat. Trotzdem kann dem Beschwerdeführer keine Untätigkeit vorgeworfen werden, sondern er hat von seinen ihm als GC zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht. So hat der Beschwerdeführer bei verschiedenen Verdachtsmomenten jeweils weitere Abklärungen vorgenommen, um eine Plausibilisierung der Transaktionen von Z._______ herbeizuführen. Er hat sich teilweise aktiv in die Abklärungen eingeschaltet und beispielsweise einen Fragekatalog an Z._______ entworfen. Der Beschwerdeführer winkte die Transaktionen aus Sicht von Compliance nicht einfach durch. Er nahm sich heikler Punkte an, beispielsweise dass in Bezug auf Herkunft und Verwendung der Gelder noch Fragen bestünden und auch nicht klar sei, weshalb die Transaktionen überhaupt über die X._______Bank laufen müsse (Telefonat des Niederlassungsleiters Singapur mit dem Beschwerdeführer vom 21. März 2013). Ebenfalls ist es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer auf Aussagen des damaligen VRP verlassen hatte, beispielsweise dass das Bauprojekt in New York seine Richtigkeit habe, weil er davon ausgegangen ist, dass sich Z._______ und der damalige VRP der X._______Bank gut gekannt hätten und Letzterer die Transaktion kennen würde. Plausibel ist auch, dass dem Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit für das Verhältnis von Z._______ zu R._______ gefehlt hat, weil er davon ausging, dass beide Personen derselben Gruppe zuzuordnen seien (vgl. E. 2.2 in fine).

B-488/2018 Die sachverhaltlichen Ausführungen zur Organisation und Struktur der Bank (vgl. E. 2.1) entlasten den Beschwerdeführer ebenfalls, weil sich daraus ergibt, dass Compliance über weite Strecken keine Entscheidbefugnis hatte, sondern vielmehr als eine Art Stabsstelle agierte. Aus der Organisation und Struktur der X._______Bank ergibt sich weiter, dass für die Umsetzung der Geldwäscherei-Prävention die GL verantwortlich war (LECO 02 Ziffer 3.1). Daneben war auch der jeweilige Kundenberater in die Geldwäscherei-Prävention eingebunden, jedoch gleich wie Compliance ohne Entscheidbefugnis. Dem Kundenberater kam jedoch in Bezug auf Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken eine relative grosse Verantwortung zu. So hatte der Kundenberater zum Beispiel mit Unterstützung von Compliance einen Antrag an die GL betreffend Aufnahme eines PEP-Kunden zu stellen. Die Überwachung einer PEP-Kundenbeziehung oder eines „High-Risk Kunden“ erfolgte ebenfalls durch den Kundenberater, seinen Linienvorgesetzten und Compliance (vgl. LECO 02, Ziff. 3.2, 4.1.3.3.2, 4.1.3.3.3 und 5.1 ff.). Daraus kann zumindest geschlossen werden, dass Compliance keine alleinige Verantwortlichkeit in Bezug auf die Überwachung riskanter Geschäftsbeziehungen hatte. Ferner war bei Verdacht auf Geldwäscherei jeder Mitarbeiter verpflichtet, umgehend Compliance zu informieren. Die Meldung an die Behörden hatte durch Compliance zu erfolgen. Allerdings war auch in dieser Frage, ob eine Meldung an die Behörde gemacht werden muss, vorgängig die GL zu konsultieren. Bestand kein ausreichend begründeter Verdacht, aber verblieben dennoch Zweifel, hatte Compliance wiederum nur ein Vorschlagsrecht, ob eine freiwillige Meldung erstattet werden sollte. Die Entscheidung oblag auch in dieser Hinsicht der GL. Die grundsätzliche Angemessenheit der Entscheidbefugnis der GL hinsichtlich Meldungen an die Behörden ergibt sich aus einem Zusatzbericht der Prüfgesellschaft von Juni 2015, in dem die Organisation und Überwachungsprozesse im Bereich Geldwäscherei-Prävention der X._______Bank positiv beurteilt wurden. Der Beschwerdeführer war in keinem Zeitpunkt Mitglied der GL. Er hatte keine Entscheidbefugnis in Bezug auf eine Meldung an MROS. Der Beschwerdeführer unterstand im relevanten Zeitraum im Jahre 2013 zudem dem COO C._______. Gemäss Ausführungen des CEO B._______ seien dem COO C._______ im Zusammenhang mit den Transaktionen von Z._______ ebenfalls Hauptaufgaben übertragen gewesen. Aus dem in E. 2.2 dargestellten Sachverhalt ergibt sich darüber hinaus, dass von der GL neben dem COO C._______ insbesondere auch der CEO B._______ von Anfang an eng in die Transaktionen von Z._______ eingebunden war. Die wesentlichen Verdachtsmomente, die auf einen begründeten Verdacht auf

B-488/2018 unrechtmässige Herkunft der Gelder hindeuten, waren nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern auch den Entscheidträgern für die Geldwäscherei-Prävention, namentlich dem CEO und dem COO der X._______Bank, bekannt. Diese direkte Involvierung der GL der X._______Bank über den CEO und den COO in die Geschäftsbeziehung mit Z._______ vermindern die Verantwortlichkeit bzw. das Verschulden des Beschwerdeführers. Dies gilt umso mehr, als sich aus den Akten nicht ergibt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vorwirft, dass er absichtlich Informationen vorenthalten oder seine Vorgesetzten bewusst getäuscht hätte. Damit bestätigt sich die Annahme, dass die GL bzw. der CEO und COO in Kenntnis der möglicherweise geldwäschereirechtlich heiklen Punkte agierten. Es lag damit primär am CEO und COO bzw. an der GL und nicht am Beschwerdeführer, sich für oder gegen eine Meldung an MROS zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund ist es zumindest nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Meldung an MROS vorgeschlagen hat. Er durfte davon ausgehen, dass ein entsprechender Vorschlag nicht umgesetzt würde, weil insbesondere der CEO B._______ über die Transaktionen von Z._______ ohnehin schon im Bilde war und nachdrücklich deren erfolgreichen Abschluss befürwortete. Diese Annahme wird durch zu den Akten gehörenden Telefonaufzeichnungen (über 100 Audiodateien mit einer Länge zwischen wenigen Sekunden bis rund 45 Minuten) gestützt, die ebenfalls den Gesamteindruck vermitteln, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern der CEO B._______ die treibende Kraft war, welche die Transaktionen von Z._______ durchführen wollte. Dieser auch von der Vorinstanz eingestandene Druck der Vorgesetzten auf den Beschwerdeführer zeigte sich auch in den Transaktionen nach März 2013. Es entstand wie bereits erwähnt der Eindruck, dass der Beschwerdeführer, nachdem die März-Transaktionen abgewickelt waren, auch die weiteren Transaktionen genehmigen wollte (vgl. E. 4.5.3). Seine zum Teil zweideutigen Aussagen (z.B. „wir haben vor 6 Monaten A gesagt, jetzt muss man auch B sagen – irgendwie“) fielen jedoch nicht gegenüber Entscheidträgern, sondern ihm hierarchisch untergeordneten Mitarbeitern. In Bezug auf die Frage, ob die X._______Bank eine Meldung an MROS macht oder nicht, waren die zweideutigen Aussagen daher nicht massgeblich und hatten keinen Einfluss auf diesen Entscheid. Zusammenfassend war der Beschwerdeführer für die Aufsichtsrechtsverletzung der X._______Bank nicht massgeblich sondern wie bereits erwähnt lediglich mitverantwortlich (vgl. E. 4.7). Er hat mit Blick auf die Geschäftsbeziehung von Z._______ abgesehen von einer Meldung an MROS

B-488/2018 bzw. einem entsprechenden Vorschlag an die GL getan, was von ihm als GC zu erwarten gewesen war, insbesondere weitere Abklärungen zur Plausibilisierung getroffen. Im Zusammenhang mit dem Unterlassen der Meldung bzw. eines entsprechenden Vorschlags kann ihm aufgrund des Drucks der Vorgesetzten, der Täuschung durch den VRP der X._______Bank und der Tatsache, dass die Entscheidträger selber zu jeder Zeit über die möglicherweise geldwäschereirechtlich heiklen Punkte im Bilde waren, nur ein leichtes Verschulden vorgeworfen werden. Es ist vor diesem Hintergrund sogar fraglich, wenn auch letztlich nicht ausschlaggebend, ob ein unmissverständlicher Vorschlag des Beschwerdeführers zur Meldung an MROS von der GL, insbesondere vom CEO B._______, überhaupt Rechnung getragen worden wäre. Vielmehr vermitteln die Sachverhaltselemente, insbesondere die diversen Telefonaufzeichnungen, den Gesamteindruck, dass die Transaktionen mit Z._______ von der Führungsspitze der X._______Bank (GL und VRP) ungeachtet der erkannten allfälligen geldwäschereirechtlichen Hindernisse durchgeführt werden sollten. Den Beschwerdeführer trifft damit höchstens ein Mit- aber kein alleiniges Verschulden. Dem Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten in Bezug auf die nicht erfolgte Meldung an die Behörde nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG nur ein, im Vergleich zu den eigentlichen Entscheidträgern, als leicht zu qualifizierendes Mitverschulden vorzuwerfen. 5.5.2 Die Vorinstanz erwähnt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ferner das Schädigungspotential, welches vom Beschwerdeführer ausgehe, weil er weiterhin im von der FINMA beaufsichtigten Bereich arbeiten wolle. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wieder beabsichtigt, im beaufsichtigten Finanzbereich zu arbeiten, kann jedoch nicht per se ein Schädigungspotential abgeleitet werden. Insbesondere auch deshalb nicht, weil aus den vorangegangenen Ausführungen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer kein schweres Verschulden trifft. Er wurde, was auch die Vorinstanz wie bereits erwähnt bestätigt, von seinen Vorgesetzten unter Druck gesetzt bzw. vom damaligen VRP der X._______Bank sogar getäuscht. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer ausserhalb dieser besonderen Konstellation in Zukunft gesetzeskonform verhält. Andere Hinweise, woraus sich ein Schädigungspotential des Beschwerdeführers ergeben könnte, werden von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Für das Gericht ist daher nicht erkennbar, worin ein Schädigungspotential des Beschwerdeführers liegen könnte, das ein Berufsverbot rechtfertigen würde. Das öffentliche Interesse an einem adäquaten Schutz vor dem Beschwerdeführer ist insgesamt als gering einzustufen.

B-488/2018 5.5.3 Die Schwere der durch den Beschwerdeführer mitbewirkten Aufsichtsrechtsverle

B-488/2018 — Bundesverwaltungsgericht 17.01.2019 B-488/2018 — Swissrulings