Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung II B4201/2011 Urteil v om 1 4 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Bernard Maitre und Maria Amgwerd; Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin. Parteien P._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Neeracher / Rechtsanwalt Dr. Mani Reinert, Bär & Karrer AG, Brandschenkestr. 90, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen The Swatch Group AG, Seevorstadt 6, 2501 Biel/Bienne, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Christian Wind und Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, bratschi, wiederkehr & buob, Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130, 8021 Zürich, Beschwerdegegnerin, Wettbewerbskommission WEKO, Monbijoustrasse 43, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen in der Untersuchung 320224 gegen The Swatch Group AG.
B4201/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz am 6. Juni 2011 gestützt auf Art. 27 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) die Untersuchung 32 0224 betreffend Swatch Lieferstopp wegen möglicherweise unzulässiger Verhaltensweise marktbeherrschender Unternehmen gemäss Art. 7 KG eröffnet hat (vgl. Medienmitteilung der Vorinstanz vom 8. Juni 2011); dass sie mit Verfügung vom 6. Juni 2011 für den Zeitraum dieser Untersuchung vorsorgliche Massnahmen angeordnet und die Verpflichtungserklärung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2011 genehmigt hat (Dispositiv Ziff. 1), welche die Lieferungen mechanischer Uhrwerke (Mouvements) und Assortiments während der Untersuchung regelt sowie den Umfang der Lieferreduktion für das Jahr 2012 festlegt; dass die Vorinstanz in Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung festgehalten hat, diese Genehmigung gelte ab dem 6. Juni 2011 bis am 31. Dezember 2012, verkürze sich aber mit der Rechtskraft einer anderslautenden Verfügung der Vorinstanz; dass nach Ziff. 3 des Dispositivs Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung mit Sanktionen gemäss Art. 50 oder 54 KG belegt werden; dass die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff. 1 und 2 des Dispositivs die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Dispositiv Ziff. 4); dass die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdegegnerin eröffnet (Dispositiv Ziff. 6) und am 23. Juni 2011 auf ihrer Homepage veröffentlicht hat; dass die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juni 2011 mit Beschwerde vom 25. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anficht und unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes im Hauptbegehren beantragt, "Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung sei aufzuheben und wie folgt zu fassen: '1. ETA liefert während der gesamten Dauer der Untersuchung mechanische Uhrwerke an die Beschwerdeführerin. Der Umfang der Lieferungen ist nicht begrenzt.
B4201/2011 2. Nivarox liefert während der gesamten Dauer der Untersuchung mechanische Uhrwerke an die Beschwerdeführerin. Der Umfang der Lieferungen ist nicht begrenzt. 3. ETA und Nivarox dürfen die Beschwerdeführerin gegenüber anderen Kunden (insbesondere auch gegenüber Tochtergesellschaften von The Swatch Group AG) nicht diskriminieren. 4. Im Hinblick auf die Lieferbedingungen von ETA und Nivarox gilt Folgendes: a) Die am 23. Juni 2011 bestehenden Preise sind als kostendeckend und mit einer marktüblichen Marge versehen zu betrachten. ETA und Nivarox sind berechtigt, die heute bestehenden Preise für jeweils Ende Jahr im Rahmen der Steigerung des Landesindexes für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik zu erhöhen. Darüber hinausgehende Preiserhöhungen sind vor deren Durchsetzung dem Sekretariat der WEKO zu melden und von diesem – nach Anhörung eines vom Sekretariat der WEKO zu bestimmenden, neutralen Experten –abschliessend zu genehmigen. b) ETA und Nivarox werden mit der Beschwerdeführerin individuell eine Mengenplanung vornehmen (Jahresplanung und gestützt darauf eine rollende 4MonatsPlanung). Die in der Planung festgelegten Mengen und Fristen sind für die Vertragsparteien verbindlich. c) ETA und Nivarox dürfen die Beschwerdeführerin gegenüber anderen Abnehmern (insbesondere auch gegenüber Tochtergesellschaften von The Swatch Group AG) nicht diskriminieren oder unangemessene Geschäftsbedingungen verlangen (wie z.B. die Einreichung von Plänen für bestellte Assortiments). d) Werden die bestellten Produkte nicht innert der vereinbarten Zahlungsfristen bezahlt, dürfen ETA und Nivarox weitere Lieferungen zurückbehalten, bis die betreffenden fälligen Forderungen, welche vom Zahlungsverzug betroffen sind, bezahlt sind. e) ETA und Nivarox sind berechtigt, ihre Lieferungen an die Bedingung zu knüpfen, dass die Beschwerdeführerin die schriftliche Erklärung abgibt, wonach die Beschwerdeführerin ausschliesslich solche Abnehmer mit mechanischen Uhrwerken und Assortiments beliefert, welche ihrerseits die schriftliche Erklärung abgegeben haben, wonach sie die mechanischen Uhrwerke bzw. Assortiments nicht zu Fälschungszwecken missbrauchen. Das Recht von ETA und Nivarox, von der Beschwerdeführerin eine solche Erklärung einzuholen, ist an die Bedingung geknüpft, dass ETA und Nivarox
B4201/2011 ihrerseits eine derartige Erklärung gemäss Ziff. 6 Bst. e Abs. 1 zuhanden des Sekretariats der WEKO abgeben. ETA und Nivarox sind jedoch nicht berechtigt, von der Beschwerdeführerin die Herausgabe der ihrerseits von ihren Abnehmern eingeholten Erklärungen oder die Offenlegung der Namen dieser Abnehmer zu verlangen.' 1.2. Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung sei aufzuheben und wie folgt zu fassen: '2. Ziff. 1 gilt ab dem 6. Juni 2011 bis zum Abschluss der Untersuchung.' "; dass die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, der Umfang der Lieferungen von ETA und Nivarox gemäss Ziff. 1 und 2 ihres Hauptbegehrens habe mindestens der Liefermenge des Jahres 2010 zu entsprechen; dass die Beschwerdeführerin subeventualiter beantragt, "3.1 Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 Unterziffer 7 des Dispositivs der Verfügung nichtig sei, und die Ziff. 1 Unterziffer 6 Bst. e) des Dispositivs sei aufzuheben und wie folgt zu fassen: 'e) ETA und Nivarox können die weitere Reduktion von Lieferungen eines Kunden bei der WEKO beantragen, wenn ihre Produkte nachgewiesenermassen in Fälschungen eingebaut werden und dies direkt auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Kunden zurückgeführt werden kann. Eine solche liegt nicht vor, wenn der Kunde sämtliche in seinem Einflussbereich stehenden, zumutbaren Vorsichtsmassnahmen ergreift, um den Einbau von Fälschungen zu verhindern.' 3.2 Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht unter Ziff. 1 Unterziffer 2 des Dispositivs der Verfügung fällt. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes."; dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Beschwerdebefugnis vorbringt, sie gehöre seit Jahrzehnten zu den Abnehmerinnen von ETAUhrwerken und NivaroxAssortiments und sei in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit unbedingt auf die Belieferung durch ETA – und erst recht durch Nivarox –angewiesen, weshalb sie als Marktteilnehmerin nach bundesgerichtlicher Praxis zur Konkurrentenbeschwerde von den vorsorglichen Massnahmen direkt betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Massnahmeverfahrens habe;
B4201/2011 dass sie zum räumlich relevanten Markt ausführt, aus Marketinggründen komme für sie die Verwendung ausländischer Komponenten für eine "swissmade"Uhr nicht in Frage, und dass zur marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdegegnerin festzuhalten sei, dass neu eintretende Unternehmen aufgrund der hohen Kosten bei geringen Stückzahlen nicht konkurrenzfähig wären, andererseits Nivarox von grossen Skaleneffekten (über 5 Mio. Einheiten/Jahr) profitiere und über einen einzigartigen technologischen und kommerziellen Vorsprung verfüge, und frühestens in 20 Jahren mit einer wirtschaftlichen Alternative zu Nivarox zu rechnen sei; dass vor Ablauf von 10 Jahren auch nicht mit einer wirtschaftlichen Alternative zu ETA zu rechnen sei und es keine wirtschaftliche Alternative zu den Produkten von ETA gebe; dass die geplante Lieferreduktion den Output der Beschwerdeführerin deutlich reduziere, weil sich durch die Reduktion der Assortiments um 5% eine Kumulation der Lieferreduktion von 2035% ergebe, und mit der Lieferreduktion gegenüber X._______, dem einzigen unabhängigen Hersteller von StandardEbauches, diesem auch verunmöglicht werde, die Versorgungslücke zu füllen; dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 durch die geplanten Lieferreduktionen Einnahmen in Millionenhöhe entgingen, aus welchen Marktanteilsverluste entstünden, die auch durch den Hauptentscheid nicht mehr wiedergutgemacht werden könnten; dass die Beschwerdeführerin gerade im derzeitigen Umfeld des Wachstums dringend darauf angewiesen wäre, ihre Umsätze steigern zu können, um Geld für Investitionen in Innovationen zu generieren, weshalb keineswegs behauptet werden könne, die Lieferplafonierungen und Lieferbeschränkungen stellten keine Wettbewerbsbehinderung dar; dass die Lieferbeschränkungen der Beschwerdegegnerin den wirksamen Wettbewerb beseitigen würden, wodurch die Beschwerdegegnerin ihren Marktanteil um mindestens 15% steigern könne; dass die Lieferbeschränkung eine völlig untaugliche und unverhältnismässige Massnahme zur Fälschungsbekämpfung darstelle und es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung der Beschwerdegegnerin handle;
B4201/2011 dass das Ziel vorsorglicher Massnahmen, nämlich die Wirksamkeit einer erst später zu treffenden definitiven Anordnung sicherzustellen, nur dann erreicht werden könne, wenn die Beschwerdegegnerin verpflichtet werde, die Beschwerdeführerin bis zum Hauptentscheid unbeschränkt zu beliefern; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. September 2011 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen beantragt; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. September 2011 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und den Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen hat; dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2011 unter Kosten und Entschädigungsfolgen beantragt, auf die Anträge der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen; dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort verzichtet und ergänzend festhält, die Beschwerdegegnerin äussere sich in ihrer Beschwerdeantwort ausführlich zu materiellen und rechtlichen Punkten, die Gegenstand der laufenden Untersuchung der WEKO gegen die Beschwerdegegnerin seien und zu denen sie während der laufenden Untersuchung keine weiteren Ausführungen mache, woraus aber keinesfalls abgeleitet werden könne, die WEKO teile die Auffassung der Beschwerdegegnerin; dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2011 zur Vernehmlassung der Vorinstanz an ihren Anträgen festhält; dass die Beschwerdeführerin in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 31. Oktober 2011 an ihren Anträgen zur Sache (Hauptbegehren, Eventualbegehren, Subeventualbegehren) festhält; dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 ihre Feststellungen vom 7. Oktober 2011 betreffend Äusserungen im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen zu materiellen Fragen, welche Gegenstand der laufenden Untersuchungen seien, wiederholt und festhält, dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen um reine
B4201/2011 Parteibehauptungen handeln würde, zu welchen sie während der laufenden Untersuchung nicht Stellung nehme; dass die Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2011 auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme verzichtete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt und es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG handelt; dass die Wettbewerbskommission gemäss Art. 33 Bst. f VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist und sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG); dass gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung, welche nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 45 VwVG), Beschwerde geführt werden kann, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann; dass hierfür praxisgemäss ein tatsächlicher Nachteil sowie ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung ausreicht und dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann, soweit es der Beschwerdeführerin nicht einzig darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen vom 14. Juni 2004 in Sachen U. gegen S. AG, A. AG und Wettbewerbskommission betreffend vorsorgliche Massnahmen, publiziert in: Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW], Bern, 2004/3 859, E. 1.3; ISABELLE HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 379 f. m.w.H.), und dass dieser Nachteil aufgrund der Aktenlage lediglich glaubhaft sein muss; dass die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegt, sie erleide durch die Lieferplafonierung im Jahr 2011 und die Lieferreduktion im Jahr 2012
B4201/2011 Umsatzeinbussen und damit einen nicht mehr wiedergutzumachenden Nachteil; dass sie als Kundin der Beschwerdegegnerin von der angefochtenen Verfügung berührt ist, ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat und damit auch als Nichtadressatin der Verfügung – obwohl sie am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat – beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 130 II 149, E. 1.1); dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin nicht schriftlich eröffnet wurde und sie diese frühestens mit deren Aufschaltung auf der Homepage der Vorinstanz am 23. Juni 2011 zur Kenntnis genommen hat; dass die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt und diese Frist in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen nicht stillsteht (Art. 22a Abs. 2 und Art. 50 Abs. 1 VwVG), weshalb die Beschwerde vom 25. Juli 2011 rechtzeitig eingereicht worden ist; dass auch die Formerfordernisse von Art. 52 VwVG erfüllt sind und damit auf die Beschwerde einzutreten ist; dass gemäss Praxis und Lehre im Verfahren einer kartellrechtlichen Untersuchung nach Art. 27 KG von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei analog zu Art. 56 VwVG vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen, und dass über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im summarischen Verfahren entschieden wird (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.1; 130 II 521, E. 2, m.w.H.); dass solche vorsorglichen Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung ergehen, darauf abzielen, die Wirksamkeit der kartellrechtlichen Untersuchung und einer allfälligen Verfügung sicherzustellen, und dass mit sichernden Vorkehren der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten werden soll, während mit gestaltenden Massnahmen ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilen neu geregelt werden soll (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.2; RPW 2004/3 859, E.4); dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 49 Bst. ac VwVG mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder
B4201/2011 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit der Verfügung rügen kann; dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die vier Erfordernisse für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Untersuchungsverfahrens (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.2; RPW 2004/3 859, E. 4, m.w.H.) geprüft hat und zum Schluss gekommen ist, dass davon die günstige Entscheidprognose, der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit vorliegen und die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen in ihrer Beschwerde auch nicht bestreitet; dass die Beschwerdeführerin einzig das vierte Erfordernis der Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahmen bestreitet und zu deren Unangemessenheit vorbringt, die in den Ziff. 1 und 2 der Vereinbarung festgelegten Liefermengen würden unter ihrem effektiven Bedarf liegen und sie in der Produktion einschränken sowie die Beschwerdegegnerin im Wettbewerb bevorteilen; dass die Beschwerdegegnerin demgegenüber vorbringt, die Beschwerdeführerin könne keine unbeschränkte Lieferpflicht verlangen, da im vorsorglichen Verfahren nicht mehr beantragt werden könne, als im Untersuchungsverfahren zu erreichen sei, und die mechanischen Uhrwerke von ETA, welche die Beschwerdeführerin beziehe, im Jahr 2011 nicht und im Jahr 2012 lediglich in geringem Masse reduziert würden, was bedeute, dass die Beschwerdeführerin diese geringfügige Reduktion zumindest kurzfristig aus ihren Lagerbeständen überbrücken könne; dass im Kartellrecht unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen auf dem zivilrechtlichen und dem verwaltungsrechtlichen Weg verfolgt werden können und wegen der Parallelität dieser Verfahrenswege der öffentlich rechtliche Weg primär darauf ausgerichtet ist, einen funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, woraus folgt, dass vorsorgliche Massnahmen vorab dann anzuordnen sind, wenn dies dem Schutz des wirksamen Wettbewerbs dient (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.4), dass die Beschwerdeführerin aber auf diesem Weg keine unbeschränkte Lieferpflicht der Beschwerdegegnerin durchsetzen kann; dass die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen auf Ausführungen zur marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdegegnerin und deren
B4201/2011 weiterer Stärkung im Wettbewerb beschränkt, mit dem Hinweis auf ihre Produktionsausfälle und voraussichtlichen Gewinneinbussen aber nicht darzulegen vermag, dass durch die von der Vorinstanz im vorsorglichen Verfahren genehmigten Liefermengen die Gefahr gravierender und irreversibler Strukturveränderungen ausginge; dass die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen nicht glaubhaft macht, durch die vorsorglichen Massnahmen sei der wirksame Wettbewerb bedroht, sondern vielmehr ihre Ansichten und Einschätzungen zu materiellen kartellrechtlichen Fragen vorbringt, die durch die Vorinstanz in der Untersuchung zu prüfen, nicht aber im Beschwerdeverfahren gegen die vorsorglichen Massnahmen zu hören sind, da sie die Untersuchung und deren abschliessende Verfügung präjudizieren können (vgl. RPW 2004/3 859, E. 4.6 f., m.w.H.); dass die von der Vorinstanz genehmigte Vereinbarung demgegenüber den Abnehmerinnen von ETA und Nivarox, zu welchen die Beschwerdeführerin gehört, während der Untersuchung eine im Voraus bestimmbare Liefermenge sicherstellt (nämlich eine unveränderte Anzahl mechanischer Uhrwerke und Assortiments für das Jahr 2011 auf der Basis der Bestellmengen 2010, eine auf 85% reduzierte Anzahl mechanischer Uhrwerke [beim Einbau in eigene Uhren] bzw. eine auf 70% reduzierte Anzahl mechanischer Uhrwerke [für Kunden, die eine eigene Werkproduktion haben und keine eigenen Fertiguhren anbieten], und eine auf 95% der Bestellmengen 2010 reduzierte Anzahl Assortiments für das Jahr 2012) und damit als geeignete und erforderliche Massnahme zum Schutz des Wettbewerbs während der Untersuchung anzusehen ist; dass diese vorsorgliche Massnahme bis zum Abschluss der wettbewerbsrechtlichen Untersuchung oder maximal bis zum 31. Dezember 2012 gilt und damit auch zeitlich nicht als unangemessen erscheint und zudem jederzeit bei veränderten Verhältnissen von der Vorinstanz abgeändert werden kann; dass die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen nicht mehr verlangen kann, als die angefochtene Verfügung regelt, und ihre weitergehenden Anträge damit abzuweisen sind;
B4201/2011 dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien richten und deshalb bei der Bemessung der Gerichtsgebühr die Zwischenverfügung vom 6. September 2011 als aufwanderhöhend und die Vielzahl der Beschwerden gegen die gleiche angefochtene Verfügung als aufwandvermindernd zu berücksichtigen sind; dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Hauptantrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unterliegt und mit ihrem Eventualantrag, die Beschwerde sei abzuweisen, obsiegt und ihr bei diesem Verfahrensausgang gestützt auf Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen ist; dass bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ist, dass sich einerseits der Vertretungsaufwand der Beschwerdegegnerin durch die Mehrzahl der Beschwerdeantworten reduziert hat und andererseits der Aufwand für die Ausführungen in der Sache zur Untersuchung der WEKO im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die vorsorglichen Massnahmen nicht erforderlich war.
B4201/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.− festgelegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung vom Fr. 3'000.− (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref.Nr. 320224; Gerichtsurkunde); – das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtskurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin
B4201/2011 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 27. Januar 2012