Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung II B4178/2011 Urteil v om 1 4 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Bernard Maitre und Maria Amgwerd; Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin. Parteien B._______, vertreten durch Maître Alain Schweingruber, avenue de la Gare 49, case postale 872, 2800 Delémont, Beschwerdeführerin, gegen The Swatch Group AG, Seevorstadt 6, 2501 Biel/Bienne, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Christian Wind und Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner, bratschi, wiederkehr & buob, Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130, 8021 Zürich, Beschwerdegegnerin, Wettbewerbskommission WEKO, Monbijoustrasse 43, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen in der Untersuchung 320224 gegen The Swatch Group AG.
B4178/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz am 6. Juni 2011 gestützt auf Art. 27 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) die Untersuchung 32 0224 betreffend Swatch Lieferstopp wegen möglicherweise unzulässiger Verhaltensweise marktbeherrschender Unternehmen gemäss Art. 7 KG eröffnet hat (vgl. Medienmitteilung der Vorinstanz vom 8. Juni 2011); dass sie mit Verfügung vom 6. Juni 2011 für den Zeitraum dieser Untersuchung vorsorgliche Massnahmen angeordnet und die Verpflichtungserklärung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2011 genehmigt hat (Dispositiv Ziff. 1), welche die Lieferungen mechanischer Uhrwerke (Mouvements) und Assortiments während der Untersuchung regelt sowie den Umfang der Lieferreduktion für das Jahr 2012 festlegt; dass die Vorinstanz in Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung festgehalten hat, diese Genehmigung gelte ab dem 6. Juni 2011 bis am 31. Dezember 2012, verkürze sich aber mit der Rechtskraft einer anderslautenden Verfügung der Vorinstanz; dass nach Ziff. 3 des Dispositivs Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung mit Sanktionen gemäss Art. 50 oder 54 KG belegt werden; dass die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff. 1 und 2 des Dispositivs die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Dispositiv Ziff. 4); dass die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdegegnerin eröffnet (Dispositiv Ziff. 6) und am 23. Juni 2011 auf ihrer Homepage veröffentlicht hat; dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2011 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat und die Aufhebung dieser Verfügung unter Kosten und Entschädigungsfolgen beantragt; dass sie zur Begründung ihrer Anträge ausführt, dass die Beschwerdeführerin, welche im Jahr 1910 gegründet worden sei, für die Herstellung ihrer Uhren seit der Gründung von ETA die Mouvements und Fournitures von dieser zur Beschwerdegegnerin gehörenden Firma oder deren direkten Partnern (W._______, X._______, Y._______, Z._______) beziehe und aufgrund dieser engen und privilegierten Geschäftsbeziehungen zu ETA immer beliefert worden sei, sie
B4178/2011 andererseits aufgrund dieser engen Geschäftsbeziehung auch systematisch für ETA Werbung gemacht habe; dass das geplante "Phasing Out" der Beschwerdegegnerin die ganze betroffene Industrie – und insbesondere die Beschwerdeführerin aufgrund der langen Geschäftsbeziehung – völlig überrascht habe; dass eine sofortige Beschränkung der Liefermenge die Beschwerdeführerin in eine sehr heikle und nicht akzeptierbare Lage bringe, da sie sich in Expansion befinde und im Jahr 2010 mechanische und automatische Mouvements im Wert von mehreren Hunderttausend Franken bezogen habe; dass sie der Vorinstanz in dem Punkt folgen könne, dass die Beschwerdegegnerin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine markbeherrschende Stellung innehabe und ein Ausnützen derselben bei den betroffenen Firmen sehr wahrscheinlich einen schweren und nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bringen würde, und dass ebenfalls Dringlichkeit zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme bestanden habe; dass sie der Vorinstanz aber keinesfalls folgen könne, was die Angemessenheit der vorsorglichen Massnahme anbelangt, da sich diese nicht damit begründen lasse, dass es dank Verhandlungen des Sekretariats der WEKO mit der Beschwerdegegnerin gelungen sei, einen Konsens über die vorsorglichen Massnahmen zu finden; dass diese Massnahmen für die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit einen praktischen, nicht mehr wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hätten oder gar existenzbedrohend wären, da sie nun als Folge der Lieferreduzierungen keine Investitionen mehr tätigen könne; dass die angefochtene Verfügung überhaupt nicht berücksichtige, dass eine Lieferreduktion von 15 % (ETA) oder von 30 % (Nivarox) für die betroffenen Unternehmen grosse betriebliche und wirtschaftliche Folgen hätten, und insbesondere deren kurzfristige Ankündigung und Umsetzung für die Unternehmen schwere Folgen zeitigten, weshalb solche Kürzungen über mehrere Jahre hinweg hätten geplant werden müssen; dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2011 ein Nichteintreten, eventualiter eine Abweisung der Beschwerde, beantragt und geltend macht, die Beschwerdeführerin sei
B4178/2011 nur Kundin von ETA, nicht aber von Nivarox, dass die Vorinstanz über das notwendige Fachwissen für die Anordnung solcher Massnahmen verfüge und die Beschwerdeinstanz dieses Fachwissen zu respektieren habe, zumal die Anordnung und Überprüfung vorsorglicher Massnahmen nur summarisch und prima facie erfolge; dass die angeordneten Massnahmen zum Schutz des Wettbewerbs notwendig und angemessen seien und die nach abgeschlossener Untersuchung zu treffende, definitive Anordnung sicherstellten; dass die Beschwerdeführerin die Lieferreduktion zumindest kurzfristig aus ihren Lagerbeständen kompensieren oder auf andere, auch ausländische Lieferanten ausweichen könne, ohne das Label "swiss made" zu verlieren, und dass die Beschränkung der Lieferungen somit weder zu einer Marktverdrängung der Beschwerdeführerin noch zu einer Ausschaltung des Wettbewerbs führe und dass eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin durchzuführen sei; dass die Voraussetzungen der Dringlichkeit, der günstigen Entscheidprognose und des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme vorlägen und die Massnahme auch verhältnismässig sei, da im vorsorglichen Verfahren nicht mehr beantragt werden könne, als im Hauptverfahren erreicht werden könne; dass die Beschwerdeführerin – auch mit historischen Argumenten – keine unbeschränkte Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin einfordern könne und eine solche zudem den Hauptentscheid präjudizieren würde; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. September 2011 beantragt, auf die Beschwerde sei wegen fehlender Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten oder diese sei abzuweisen, da es die Vorinstanz als glaubhaft erachte, dass die Beschwerdeführerin neben der ETA alternative Bezugsquellen für mechanische Uhrwerke erschliessen könne; dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort verzichtet und ergänzend festhält, die Beschwerdegegnerin äussere sich in ihrer Beschwerdeantwort ausführlich zu materiellen und rechtlichen Punkten, die Gegenstand der laufenden Untersuchung der WEKO gegen die Beschwerdegegnerin
B4178/2011 seien und zu denen sie während der laufenden Untersuchung keine weiteren Ausführungen mache, woraus aber keinesfalls abgeleitet werden könne, die WEKO teile die Auffassung der Beschwerdegegnerin; dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2011 zur Vernehmlassung der Vorinstanz an ihren Anträgen festhält; dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 ihre Feststellungen vom 7. Oktober 2011 betreffend Äusserungen im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen zu materiellen Fragen, welche Gegenstand der laufenden Untersuchungen seien, wiederholt und festhält, dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen um reine Parteibehauptungen handeln würde, zu welchen sie während der laufenden Untersuchung nicht Stellung nehme; dass die Beschwerdeführerin in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 31. Oktober 2011 an ihren Anträgen und deren Begründung festhält; dass die Beschwerdegegnerin in ihren abschliessenden Bemerkungen vom 31. Oktober 2011 an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen festhält, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt und es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG handelt; dass die Wettbewerbskommission gemäss Art. 33 Bst. f VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist und sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG); dass gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung, welche nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 45 VwVG), Beschwerde geführt werden kann, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann;
B4178/2011 dass hierfür praxisgemäss ein tatsächlicher Nachteil sowie ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung ausreicht und dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann, soweit es der Beschwerdeführerin nicht einzig darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen vom 14. Juni 2004 in Sachen U. gegen S. AG, A. AG und Wettbewerbskommission betreffend vorsorgliche Massnahmen, publiziert in: Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW], Bern, 2004/3 859, E. 1.3; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 379 f. m.w.H.), und dass dieser Nachteil aufgrund der Aktenlage lediglich glaubhaft sein muss; dass die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegt, sie erleide durch die Lieferplafonierung im Jahr 2011 und die Lieferreduktion im Jahr 2012 Umsatzeinbussen und damit einen nicht mehr wiedergutzumachenden Nachteil; dass sie als Kundin der Beschwerdegegnerin von der angefochtenen Verfügung berührt ist, ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat und damit auch als Nichtadressatin der Verfügung – obwohl sie am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat – beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 130 II 149, E. 1.1); dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin nicht schriftlich eröffnet wurde und sie diese frühestens mit deren Aufschaltung auf der Homepage der Vorinstanz am 23. Juni 2011 zur Kenntnis genommen hat; dass die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt und diese Frist in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen nicht stillsteht (Art. 22a Abs. 2 und Art. 50 Abs. 1 VwVG), weshalb die Beschwerde vom 25. Juli 2011 rechtzeitig eingereicht worden ist; dass auch die Formerfordernisse von Art. 52 VwVG erfüllt sind und damit auf die Beschwerde einzutreten ist; dass gemäss Praxis und Lehre im Verfahren einer kartellrechtlichen Untersuchung nach Art. 27 KG von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei analog zu Art. 56 VwVG vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, um den bestehenden Zustand zu erhalten
B4178/2011 oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen und über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im summarischen Verfahren entschieden wird (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.1; 130 II 521, E. 2, m.w.H.); dass solche vorsorglichen Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung ergehen, darauf abzielen, die Wirksamkeit der kartellrechtlichen Untersuchung und einer allfälligen Verfügung sicherzustellen, und dass mit sichernden Vorkehren der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten werden soll, während mit gestaltenden Massnahmen ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilen neu geregelt werden soll (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.2; RPW 2004/3 859, E.4); dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 49 Bst. ac VwVG mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der Verfügung rügen kann; dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die vier Erfordernisse für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Untersuchungsverfahrens (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.2; RPW 2004/3 859, E. 4, m.w.H.) geprüft hat und zum Schluss gekommen ist, dass davon die günstige Entscheidprognose, der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil sowie die zeitliche Dringlichkeit vorliegen und die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen in ihrer Beschwerde auch nicht bestreitet; dass die Beschwerdeführerin einzig das vierte Erfordernis der Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahmen bestreitet und zu deren Unangemessenheit vorbringt, die in den Ziff. 1 und 2 der Vereinbarung festgelegten Liefermengen würden unter ihrem effektiven Bedarf liegen und sie in der Produktion einschränken sowie die Beschwerdegegnerin im Wettbewerb bevorteilen; dass die Beschwerdegegnerin demgegenüber vorbringt, die Beschwerdeführerin könne keine unbeschränkte Lieferpflicht verlangen, da im vorsorglichen Verfahren nicht mehr beantragt werden könne, als im Untersuchungsverfahren zu erreichen sei, und die mechanischen Uhrwerke von ETA, welche die Beschwerdeführerin beziehe, im Jahr 2011 nicht und im Jahr 2012 lediglich in geringem Masse reduziert
B4178/2011 würden, was bedeute, dass die Beschwerdeführerin diese geringfügige Reduktion zumindest kurzfristig aus ihren Lagerbeständen überbrücken könne; dass im Kartellrecht unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sowohl auf dem zivilr als auch auf dem verwaltungsrechtlichen Weg verfolgt werden können und wegen der Parallelität dieser Verfahrenswege der öffentlichrechtliche Weg primär darauf ausgerichtet ist, einen funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, woraus folgt, dass vorsorgliche Massnahmen vorab dann anzuordnen sind, wenn dies dem Schutz des wirksamen Wettbewerbs dient (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.4), dass die Beschwerdeführerin aber auf diesem Weg keine unbeschränkte Lieferpflicht der Beschwerdegegnerin durchsetzen kann; dass die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen auf Ausführungen zur marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdegegnerin und deren weiteren Stärkung im Wettbewerb beschränkt, mit dem Hinweis auf ihre Produktionsausfälle und voraussichtlichen Gewinneinbussen aber nicht darzulegen vermag, dass durch die von der Vorinstanz im vorsorglichen Verfahren genehmigten Liefermengen die Gefahr gravierender und irreversibler Strukturveränderungen ausgeht; dass die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen nicht glaubhaft macht, durch die vorsorglichen Massnahmen sei der wirksame Wettbewerb bedroht, sondern vielmehr ihre Ansichten und Einschätzungen zu materiellen kartellrechtlichen Fragen vorbringt, die durch die Vorinstanz in der Untersuchung zu prüfen, nicht aber im Beschwerdeverfahren gegen die vorsorglichen Massnahmen zu hören sind, da sie die Untersuchung und deren abschliessende Verfügung präjudizieren können (vgl. RPW 2004/3 859, E. 4.6 f., m.w.H.); dass die von der Vorinstanz genehmigte Vereinbarung demgegenüber den Abnehmerinnen von ETA und Nivarox, zu welchen die Beschwerdeführerin gehört, während der Untersuchung eine im Voraus bestimmbare Liefermenge sicherstellt (nämlich eine unveränderte Anzahl mechanischer Uhrwerke und Assortiments für das Jahr 2011 auf der Basis der Bestellmengen 2010, eine auf 85% reduzierte Anzahl mechanischer Uhrwerke [beim Einbau in eigene Uhren] bzw. eine auf 70% reduzierte Anzahl mechanischer Uhrwerke [für Kunden, die eine eigene Werkproduktion haben und keine eigenen Fertiguhren anbieten], und eine auf 95% der Bestellmengen 2010 reduzierte Anzahl
B4178/2011 Assortiments für das Jahr 2012) und damit als geeignete und erforderliche Massnahme zum Schutz des Wettbewerbs während der Untersuchung anzusehen ist; dass diese vorsorgliche Massnahme bis zum Abschluss der wettbewerbsrechtlichen Untersuchung oder maximal bis zum 31. Dezember 2012 gilt, damit auch zeitlich nicht als unangemessen erscheint und zudem jederzeit bei veränderten Verhältnissen von der Vorinstanz abgeändert werden kann; dass die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen nicht mehr verlangen kann, als die angefochtene Verfügung regelt, und ihre weitergehenden Anträge damit abzuweisen sind; dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien richten und deshalb bei der Bemessung der Gerichtsgebühr die Vielzahl der Beschwerden gegen die gleiche angefochtene Verfügung als aufwandvermindernd zu berücksichtigen ist; dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Hauptantrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unterliegt und mit ihrem Eventualantrag, die Beschwerde sei abzuweisen, obsiegt und ihr bei diesem Verfahrensausgang gestützt auf Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen ist; dass bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ist, dass sich einerseits der Vertretungsaufwand der Beschwerdegegnerin durch die Mehrzahl der Beschwerdeantworten reduziert hat und andererseits der Aufwand für die Ausführungen in der Sache zur Untersuchung der WEKO im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die vorsorglichen Massnahmen nicht erforderlich war.
B4178/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.− festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.− verrechnet. Der Rest ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.− (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (RefNr. 320224; Gerichtsurkunde); – das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 27. Januar 2012