Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-4137/2012
Urteil v o m 1 4 . November 2012 Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Spanien vertreten durch Y._______, Schweiz Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-4137/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. Juni 2012 X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab dem 1. September 2010 eine Dreiviertelsrente zusprach, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, den Rentenbeginn aufgrund der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung festzulegen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2012 beantragte, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, damit diese in Zusammenarbeit mit der spanischen Sozialversicherung das massgebende Anmeldedatum überprüfe und anschliessend neu entscheide, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2012 ausführte, das auf dem amtlichen Formular E 204 festgehaltene Anmeldedatum des 26. März 2010 erscheine nicht plausibel, da zum einen aus dem Einspracheentscheid der spanischen Sozialversicherung vom 25. Juni 2009 hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 eine Invalidenrente gewährt worden sei, und zum an-
B-4137/2012 deren aus dem Feststellungsblatt vom 8. Mai 2008 ersichtlich sei, dass beim Beschwerdeführer ab dem 8. Mai 2008 eine "Incapacidad permanente absoluto" festgestellt worden sei, nachdem seit dem 13. Juli 2007 eine "Incapacidad temporal" bestanden habe, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung weiter feststellte, dass den Akten nicht schlüssig zu entnehmen sei, wann die massgebliche Anmeldung bei der spanischen Invalidenversicherung, welche normalerweise auch für die schweizerische Invalidenversicherung massgebend sei, erfolgte sei, weshalb sich der Sachverhalt insoweit als weiter abklärungsbedürftig erweise, dass somit dem Verfahren im jetzigen Zeitpunkt die Entscheidungsreife mangelt und es sich deshalb rechtfertigt, die Streitsache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Feststellung des massgeblichen Anmeldedatums bei der spanischen Invalidenversicherung, und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Feststellung des massgeblichen Anmeldedatums bei der spanischen Invalidenversicherung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
B-4137/2012 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. November 2012