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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2012 B-4048/2011

29 mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,566 mots·~8 min·2

Résumé

Rentenanspruch | Rentenentscheid der IVSTA

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-4048/2011

Urteil v o m v o m 2 9 . M a i 2012 Besetzung

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentenentscheid der IVSTA.

B-4048/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der mit Verfügung vom 2. April 2006 ein halbe Invalidenrente mit Wirkungen ab dem 1. Januar 2006 zugesprochen erhalten hatte, mit Eingabe vom 15. Juli 2011 den Vorbescheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. Mai 2011 betreffend sein Rentenrevisionsgesuch vom 2. November 2010 (Datum Eingang bei der Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. Juli 2011 den Beschwerdeführer darüber informiert hat, dass Vorbescheide der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbar sind und voraussichtlich auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, seitens der Vorinstanz offensichtlich keine Rechtsverzögerung vorliege und demnächst mit einer anfechtbaren Verfügung gerechnet werden könne, die der Beschwerdeführer sodann innert Frist anfechten könne, und den Beschwerdeführer ersucht hat mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten wolle, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2011 die inzwischen erhaltene Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2011 eingereicht, an seiner Beschwerde festgehalten und sinngemäss beantragt hat, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als sie den Zeitpunkt der Gewährung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. November 2010 betrifft; zu gewähren sei ihm vielmehr eine Dreiviertelsrente rückwirkend ab dem 13. Juli 2007, denn seit diesem Zeitpunkt betrage sein Grad der Behinderung 60 %, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 22. November 2011 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, indem dem Beschwerdeführer revisionsweise nicht eine Dreiviertelsrente, sondern eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. November 2010 zuzusprechen sei, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. November 2011 vom Bundesverwaltungsgericht eingeladen worden ist mitzuteilen, ob mit dem Antrag der Vorinstanz seinen Begehren vollumfänglich entsprochen werde und widrigenfalls, inwieweit er an seiner Beschwerde festhalte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2011 sinngemäss an seiner Beschwerde festgehalten und beantragt hat, es sei ihm

B-4048/2011 ab dem 1. Januar 2006 eine halbe Rente, ab dem 1. August 2008 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juni 2008 eine ganze Rente zuzusprechen, und er zugleich um eine Angabe bezüglich der Höhe der Verfahrenskosten bat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2011 unter Androhung des Nichteintretens den Kostenvorschuss erhoben hat, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten keine neuen Aspekte, und sie an ihrem Antrag festhält, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 sinngemäss einen Antrag auf Wiedererwägung gestellt hat und zudem erklärt hat, er wolle ein kostenintensives Gerichtsverfahren vermeiden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 die Vorinstanz ersucht hat, zum sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererwägung Stellung zu nehmen und gleichzeitig die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 30. April 2012 erstreckt hat, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2012 sinngemäss an seinem Antrag festhält und davon ausgeht, dass das Verfahren kostenfrei sei, dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 23. Januar 2012 erklärt, dass sie auf die rechtskräftige Verfügung vom 2. April 2007, mit der dem Beschwerdeführer eine halbe Rente ab dem 1. Januar 2006 zugesprochen worden war, wiedererwägungsweise bzw. widerrufsweise nicht zurückkommen könne, da diese ursprünglich richtig gewesen sei, und dass bezüglich Voraussetzungen und Wirkung des vorliegenden Rentenrevisionsverfahrens auf die in den vorgängigen Eingaben gemachten Ausführungen verwiesen werde, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2012 eingeladen hat, die Erwägungen der Vorinstanz zu prüfen und innert Frist mitzuteilen, ob mit dem Antrag der Vorinstanz auf teilweise Gutheissung der Beschwerde seinen Begehren vollumfänglich entsprochen werde, andernfalls er die Frist zu Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 30. April 2012 einzuhalten habe,

B-4048/2011 dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2012 sinngemäss vollumfänglich an seiner Beschwerde festhält und das Gericht bittet, das Verfahren ohne Kostenfolge für ihn abzuschliessen, dass der Kostenvorschuss innert Frist nicht eingegangen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), die Beschwerde frist- um formgerecht eingereicht worden ist (Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend auf die Leistung des Kostenvorschusses teilweise verzichtet werden kann, da besondere Gründe vorliegen, wie sich nachfolgend ergeben wird (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrads einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG), dass nach Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, dass gemäss Art. 88 bis Abs. 1 Bst. a IVV die Erhöhung der Invalidenrenten im Fall, dass der Versicherte die Revision verlangt, frühestens von dem Monat an erfolgt, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, dass die Vorinstanz ihren Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde damit begründet hat, dass eine im Rahmen des Beschwerde-

B-4048/2011 verfahrens vorgenommene neue Beurteilung durch ihren ärztlichen Dienst vom 10. bzw. 17. November 2011 ergeben habe, der Beschwerdeführer sei aufgrund der eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung seit Juni 2008 generell zu 100 % arbeitsunfähig, dass die Vorinstanz gleichzeitig ausführt, für den Zeitpunkt der Gewährung der höheren Rente bleibe es, wie in der angefochtenen Verfügung vorgesehen, gestützt auf Art. 88 bis Abs. 1 Bst. a IVV beim 1. November 2010, dass sich aus der Beurteilung des zuständigen ärztlichen Dienstes vom 10. bzw. 17. November 2011 ergibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner physischen und v.a. psychischen Leiden lediglich noch in der Lage ist, die Alltagsanforderungen einigermassen adäquat zu erfüllen, und somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig ist, dass der Beschwerdeführer jedoch erst am 2. November 2010 (Eingang bei der Vorinstanz) ein Revisionsgesuch gestellt hat, dass deshalb die von der Vorinstanz beantragte revisionsweise Erhöhung der bisherigen halben Rente auf eine ganze Rente frühestens ab dem Monat November 2010 erfolgen kann, dass die Beschwerde daher im Umfang des Antrags der Vorinstanz gutzuheissen ist, im Übrigen aber abgewiesen wird, dass bei dieser Sachlage offen gelassen werden kann, ob auf die weitergehenden Anträge des Beschwerdeführers wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses überhaupt eingetreten werden könnte (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass, trotz der Kostenpflicht in Beschwerdeverfahren um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 bis IVG), angesichts der gesamten Umstände und des überwiegenden Obsiegens des Beschwerdeführers (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, womit es sich erübrigt der Frage nachzugehen, ob der nicht

B-4048/2011 anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinen Eingaben sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2011 wird insoweit aufgehoben, als sie den Umfang der Invalidenrente betrifft; dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab dem 1. November 2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Astrid Hirzel

B-4048/2011 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 31. Mai 2012

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