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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2016 B-3842/2016

30 juin 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·590 mots·~3 min·1

Résumé

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen - Einkauf elektrische Energie Rahmenverträge 2017 - 2021, Anfechtung einer Ausschreibung, SIMAP-Meldungsnummer 917096 (Projekt-ID 140838)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-3842/2016

Abschreibungsentscheid v o m 3 0 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Beatrice Badilatti.

Parteien X._______ SA, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, KBB / Rechtsdienst, Fellerstrasse 21, 3003 Bern, Vergabestelle.

Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen - Einkauf elektrische Energie Rahmenverträge 2017 - 2021, Anfechtung einer Ausschreibung, SIMAP-Meldungsnummer 917096 (Projekt-ID 140838).

B-3842/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die X.____ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die auf der Internetplattform simap.ch am 30. Mai 2016 publizierte Ausschreibung mit dem Projekttitel "Einkauf elektrische Energie Rahmenverträge 2017 - 2021" (Meldungsnummer 917096; Projekt-ID 140838) erhoben hat, dass die Beschwerde einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung enthielt, dass die Öffnung der Angebote mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2016 superprovisorisch untersagt worden ist, dass die Vergabestelle mit Publikation vom 24. Juni 2016 (SIMAP-Meldungsnummer 921487) die Ausschreibung vom 20. Juni 2016 dahingehend berichtigt hat, dass nun mit den maximal zwanzig (vorher: acht) geeignetsten und zugeschlagenen Anbietern ein Rahmenvertrag abgeschlossen wird, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 26. Juni 2016 (Posteingang: 29. Juni 2016) die Beschwerde vom 20. Juni 2016 mit der Begründung zurückgezogen hat, dass die Vergabestelle die angefochtene Ausschreibung berichtigt habe, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass auf die Auferlegung einer Spruchgebühr verzichtet werden kann, wenn das Verfahren – wie vorliegend – unter verhältnismässig geringem Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 lit. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung verlangt wird, womit offen bleiben kann, inwieweit in Bezug auf den Verfahrensausgang der Sache nach von einer Wiedererwägung auszugehen ist.

B-3842/2016 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als zufolge Rückzugs der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 140838; Gerichtsurkunde)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Beatrice Badilatti

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 30. Juni 2016

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