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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2026 B-3808/2025

5 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,960 mots·~30 min·3

Résumé

Widerspruchssachen | Widerspruchsverfahren Nr. 104185 IR 1'610'192 Verla (fig.) / CH 816'636 VEDA

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-3808/2025

Urteil v o m 5 . Februar 2026 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Laura Rikardsen.

Parteien AyurVeda AG, Chrummweid 1, 6026 Rain, vertreten durch Dr. iur. Sandra Marmy-Brändli, Rechtsanwältin, Schiffbau Rechtsanwälte, Schiffbaustrasse 7, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Verla-Pharm Arzneimittel GmbH & Co. KG, Hauptstrasse 98, DE-82327 Tutzing, vertreten durch die Rechtsanwälte Bernard Volken und Stephanie Stampfli, Troller Hitz Troller, Münstergasse 38, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 104185 IR 1'610'192 Verla (fig.) / CH 816'636 VEDA.

B-3808/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizer Wortmarke Nr. 816’636 VEDA, die am 28. Juni 2024 im Swissreg veröffentlicht wurde. Sie ist unter anderem für folgende Waren eingetragen: 05 Pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische und veterinärmedizinische Präparate, Hygienepräparate für medizinische Zwecke, diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Babykost, Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere. 29 Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten [Gelees], Konfitüren, Kompotte, Milch, Käse, Butter, Joghurt und andere Milchprodukte, Speiseöle und -fette. 30 Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel, Reis, Teigwaren und Nudeln, Tapioka und Sago, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Schokolade, Eiscreme, Sorbets und andere Arten von Speiseeis, Zucker, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Salz, Würzmittel, Gewürze, konservierte Kräuter, Essig, Sossen und andere Würzmittel. B. Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdegegnerin am 27. September 2024 Widerspruch bei der Vorinstanz und beantragte ihren Widerruf im obgenannten Umfang. Dabei stützte sie sich auf ihre internationale Wort-/ Bildmarke Nr. 1'610’192 Verla (fig.): Diese ist für die nachstehenden Waren eingetragen: 05 Préparations pharmaceutiques, vétérinaires et d'hygiène; substances diététiques à usage médical, aliments diététiques à usage médical; compléments alimentaires à usage médical, à base des composants suivants (seuls ou combinant deux ou plusieurs de ces composants); minéraux, oligo-éléments, vitamines, substances végétales secondaires, huiles végétales et/ou animales, glucides, matières grasses, acides gras, protéines à différents stades chimiques jusqu'aux acides aminés; compléments alimentaires à usage médical, à base de vitamines, protéines, enzymes, acides aminés essentiels, minéraux et oligo-éléments, y compris sous forme de gélules, de poudres ou de jus, compris dans cette classe; compléments alimentaires diététiques en tant que produits alimentaires préparés ou pour mélanges individuels; concentrés alimentaires diététiques pour compléments alimentaires quotidiens à usage

B-3808/2025 médical; vitamines et préparations de vitamines; produits alimentaires pour régimes équilibrés destinés à la nutrition particulière lors de maladies, à savoir compléments alimentaires ou produits alimentaires diététiques, à base de protéines, matières grasses, acides gras, enrichis en vitamines, en minéraux, en oligo-éléments, seuls ou combinés; compléments alimentaires autres qu'à usage médical à base de protéines; Concentrés alimentaires tant solides que liquides, pour compléments alimentaires quotidiens, à savoir concentrés alimentaires en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant principalement de lait en poudre et/ou protéines végétales et/ou animales, y compris enrichis en vitamines, minéraux et sucre; produits alimentaires pour régimes équilibrés destinés à la nutrition particulière lors de maladies, à savoir compléments alimentaires ou produits alimentaires diététiques, à base de glucides, fibres alimentaires, enrichis en vitamines, en minéraux, en oligo-éléments, seuls ou combinés; compléments alimentaires autres qu'à usage médical à base de glucides; Concentrés alimentaires tant solides que liquides, pour compléments alimentaires quotidiens, à savoir concentrés alimentaires en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant principalement de glucides, y compris enrichis en vitamines, minéraux et sucre. 29 Concentrés alimentaires tant solides que liquides, en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant principalement de protéines animales ou végétales; concentrés alimentaires tant solides que liquides, en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant principalement de fruits secs. 30 Concentrés alimentaires tant solides que liquides, en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant principalement de glucides et/ou céréales; concentrés alimentaires tant solides que liquides, en tant que produits alimentaires préparés ou à mélanger à sa guise, se composant principalement de sucre. C. Nachdem die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2024 eine Stellungnahme eingereicht hatte, schloss die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Januar 2025 die Verfahrensinstruktion ab. D. Mit Verfügung vom 9. April 2025 hiess die Vorinstanz den Widerspruch gut. Zur Begründung führt sie aus, die Waren würden für gleiche bzw. ausgeprägt gleichartige Waren beansprucht und die Zeichen seien ähnlich, weshalb auch bei erhöhter Aufmerksamkeit der Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bestehe. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen:

B-3808/2025 1. Die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum vom 9. April 2025 im Widerspruchsverfahren Nr. 104185 sei aufzuheben, der Widerspruch sei vollumfänglich abzuweisen und die Marke VEDA (CH Reg. Nr. 816636) sei vollumfänglich zum Markenschutz in der Schweiz zuzulassen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sie führt u.a. aus, die Lebensmittelkonzentrate einerseits und die Lebensmittel anderseits seien nicht gleichartig, die Verkehrskreise würden den Waren mit einer erhöhten Aufmerksamkeit begegnen und die Zeichen würden sich deutlich unterscheiden. Aufgrund dessen bestehe keine Verwechslungsgefahr. F. Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer ausführlichen Vernehmlassung und beantragte – unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid – die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. G. Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei – soweit darauf eingetreten werde – vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, auch bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr, weil die Waren gleichartig und die beiden Fantasiezeichen auf schriftbildlicher und phonetischer Ebene hochgradig ähnlich seien. H. Mit Replik vom 26. September 2025 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt. I. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet. J. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

B-3808/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz im Widerspruchsverfahren zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e VGG). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert und beschwert, soweit sie vor der Vorinstanz unterlegen ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Zu prüfen ist, ob zwischen den Marken eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) besteht. Die Verwechslungsgefahr hängt von der Gleichartigkeit der Waren, der Zeichenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ab. 2.1 Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das jüngere Zeichen das ältere in seiner Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Von einer solchen Funktionsstörung ist auszugehen, wenn die massgeblichen Verkehrskreise eines der Zeichen für das andere halten oder falsche wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen ihnen vermuten, insbesondere an Serienmarken denken, die verschiedene Produktlinien kennzeichnen (BGE 128 III 96 E. 2a "Orfina"; 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller [fig.]"; 127 III 160 E. 2a "Securitas").Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen. 2.2 Ein besonders strenger Massstab ist anzulegen, wenn beide Marken für weitgehend identische Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"; 119 II 473 E. 2c "Radion/Radiomat"; Urteile des BGer 4C.258/2004 6. Oktober 2004 E. 2.3 "Yellow/Yellow Access AG"; 4A_123/2015 vom 25. August 2015 E. 5.2 "Mipa Lacke + Farben AG /MIPA Baumatec AG"). Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren richten und unter welchen Umständen sie gehandelt zu werden pflegen. Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs, beispielsweise Lebensmitteln, ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder

B-3808/2025 weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"; Urteil des BGer 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 "Yellow/Yellow Access AG"). 2.3 Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen wird grundsätzlich anhand der Einträge im Markenregister beurteilt (Urteile des BVGer B- 2387/2023 vom 4. Januar 2024 E. 2.3 "Raubtierkopf [fig.]/Tigerkopf [fig.] und B-429/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 2.1 "Zwei Kreise [fig.]/Savl [fig.]"). Gleichartigkeit liegt vor, wenn die massgeblichen Abnehmerkreise auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung ähnlicher Marken angebotenen Waren oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter Kontrolle eines gemeinsamen Markeninhabers hergestellt (Urteile des BVGer B-5073/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.5 "Lido Champs-Elysées Paris [fig.]/Lido Exclusive Escort [fig.]"; B˗4159/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1 "Efe [fig.]/Eve"; MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David/Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz/Wappenschutzgesetz. Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 3 Rz. 117). Für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, der gleiche Verwendungszweck, ein ähnliches fabrikationsspezifisches Know-how und die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.1 "Bonewelding [fig.]"; B-758/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1 "G-mode/Gmode"; GALLUS JOLLER, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 3 Rz. 253 ff.). Gleichartig bedeutet nicht von ähnlicher innerer Beschaffenheit, sondern von ähnlicher Erwartung im Verkehr, was Angebot und Vertrieb der Waren und Leistungen betrifft (Urteile des BVGer 2490/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3 "Visioncoat/Visionpack"; B- 6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"). Die Zugehörigkeit zum gleichen Oberbegriff der Nizza-Klassifikation bildet ein Indiz für Gleichartigkeit (Urteil des BVGer B-5073/2011 E. 2.6 "Lido Champs-Elysées Paris [fig.]/Lido Exclusive Escort [fig.]"; JOLLER, a.a.O., Art. 3 Rz. 274). 2.4 Ob die Zeichen ähnlich sind, ist im Gesamteindruck zu beurteilen, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinterlassen (BGE 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"; BGE 119 II 473 E. 2d "Radion/ Radomat").

B-3808/2025 2.4.1 Für die Ähnlichkeit von Wortmarken sind der Wortklang, das Schriftbild und der Sinngehalt massgebend, wobei die Übereinstimmung auf einer Ebene in der Regel zur Annahme einer Zeichenähnlichkeit genügt (BGE 127 III 160 E. 2.b.cc "Securitas"; Urteil des BGer 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021 E. 6.6.2.1 "Tellco [fig.]/Tell"; Urteil des BVGer B-6732/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.4 "Calida/Calyana"). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt; das Schriftbild durch die Anordnung und optische Wirkung der Buchstaben sowie die Wortlänge (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan"; 119 II 473 E. 2.c "Radion/Radiomat"). 2.4.2 Übereinstimmungen im Wortanfang haben im Erinnerungsbild ein besonderes Gewicht (vgl. BGE 122 III 382 E. 5b "Kamillosan"; Urteil des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 6.5 "Gallo/Gallay [fig.]"). Allerdings führen Übereinstimmungen im Wortanfang oder -ende für sich alleine nicht direkt zur Zeichenähnlichkeit (Urteile des BGer 4A_178/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3.2.2 "Canti/Cantique"; 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021 E. 6.6.2.1 "Tellco [fig.]/Tell"). 2.4.3 Für kombinierte Wort-/Bildmarken können keine absoluten Regeln darüber aufgestellt werden, ob dem verbalen oder dem bildlichen Zeichenelement oder beiden die den Gesamteindruck prägende Bedeutung zukommt (JOLLER, a.a.O., Art. 3 Rz. 219). Enthält eine Marke sowohl kennzeichnungskräftige Wort- als auch Bild-/Formelemente, können diese das Erinnerungsbild gleichermassen prägen. Entsprechend kann bereits angesichts einer hohen Zeichenähnlichkeit in Bezug auf das Wort- oder das Bildelement eine Verwechslungsgefahr resultieren (EUGEN MARBACH, Kennzeichenrecht, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III / 1, 2. Aufl. 2009, Rz. 930 f.). 2.4.4 Spezielles gilt mit Bezug auf Abkürzungen, Akronyme und Kurzwörter. Akronyme sind aus Einzelbuchstaben zusammengesetzte Buchstabenoder Kunstwörter, die Wörter oder Wortgruppen auf ihre Anfangsbestandteile gekürzt zusammenfassen (Urteile des BVGer B-6629/2011 vom 18. März 2013 E. 3 "ASV"; B-1656/2008 E. 8 vom 31. März 2009 E. 8 "F1/ F1H2O"; B-386/2008 vom 10. März 2009 E. 6.2 "GB"; B-7466/2006 vom 4. Juli 2007 E. 8 "6AZ [fig.]/ AZ"; STÄDELI/ BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 Rz. 78). Sie bestehen gewöhnlich aus zwei bis vier Grossbuchstaben (Urteil des BVGer B-3149/2014 vom 2. März 2015 E. 6.2.4 "Cos [fig.]"), werden akustisch und optisch leichter erfasst und prägen sich leichter ein als längere Wörter. Damit verringert sich die Gefahr, dass dem Publikum

B-3808/2025 Unterschiede entgehen. Verwechslungen infolge Verhörens oder Verlesens kommen deshalb bei solchen Kurzzeichen seltener vor (BGE 122 III 382 E. 5.a "Kamillosan"; 121 III 377 E. 2.b "Boss/Boks"; Urteile des BGer 4A_178/2021 E. 2.2 "Canti/Cantique"; 4A_207/2010 vom 9. Juni 2011 E. 5.1 "R [fig.] RSW Rama Swiss Watch/RAM Swiss Watch AG"; Urteile des BVGer B-4311/2019 vom 17. November 2020 E. 10.3.2 "DPAM/DMAP"; B-4738/2013 vom 24. März 2014 E. 2.4 "BB [fig.]/BB [fig.]";STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N. 76; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 144; 168). Kann ein Akronym mit abwechselnden Vokalen und Konsonanten als Wort ausgesprochen werden, wirkt es gewöhnlich unterscheidungskräftiger als eine unaussprechliche Buchstabenkombination (Urteil des BGer 4A.123/2015 vom 25. August 2015 E. 4 "Mipa Lacke + Farben AG/MIPA Baumatec AG"; Urteile des BVGer B-1306/2021 vom 1. Februar 2022 E. 3.3.5 "YT/EVT" und B-2844/2009 E. 4.3.2 "SAP/asap [fig.]"). 2.4.5 Ein Sinngehalt ist zu berücksichtigen, wenn er den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist (Urteil des BVGer B-4738/2013 vom 24. März 2014 E. 2.4 "BB [fig.]/BB [fig.]"). Viele Akronyme haben einen Sinngehalt als Abkürzung, der für die Abnehmerkreise nicht naheliegt. Willkürliche Abkürzungen werden nur verstanden, wenn sie notorisch oder aus dem unmittelbaren Zeichenzusammenhang verständlich sind (Urteile des BVGer B-1306/2021 vom 1. Februar 2022 E. 3.3.6 "YT/EVT"; B-203/2014 vom 5. Juni 2015 E. 6 "Swissix Swiss Internet Exchange [fig.]/IX Swiss"; B-5616/2012 vom 28. November 2013 E. 4.3 "VZ VermögensZentrum/SVZ Schweizer VorsorgeZentrum" und B-3126/2010 E. 7.3 "CC [fig.]/Organic Glam OG [fig.]"). 2.5 Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"). Bei schwachen Marken genügen schon bescheidene Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Daher führen Warengleichartigkeit und Zeichenähnlichkeit nicht zwingend zur Verwechslungsgefahr. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen bzw. deren Bestandteile einen beschreibenden Gehalt haben, d.h. wenn die wesentlichen Bestandteile gemeinfrei sind (Urteil des BVGer B-5175/2024 vom 9. September 2025 E. 3.2 "Canna/Canngen"). Dem Gemeingut zugehörig sind Zeichen, bzw. Zeichenbestandteile, wenn es ihnen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterschei-

B-3808/2025 dungskraft fehlt oder von einem Freihaltebedürfnis auszugehen ist, wobei beide Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BVGE 2010/32 E. 7.3 "Pernaton/Pernadol 400"; Urteile des BVGer B-141/2024 vom 18. Februar 2025 E. 4 "DAOSIN/DAOgest [fig.]" und B-1080/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.5.1 "Like [fig.]/Daumen hoch [fig.]"). Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"; Urteil des BVGer B-5175/2024 vom 9. September 2025 E. 3.2 "Canna/Canngen"). 2.6 Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bei mehrsilbigen Wortmarken, die beide für Pharmazeutika eingetragen sind, wurde gewöhnlich bejaht, wenn die Marken sich entweder nur in ihrer End- oder nur in ihrer Mittelsilbe voneinander unterschieden (Urteile des BVGer B-141/2024 vom 18. Februar 2025 E. 2.5 "Daosin/DAOgest (fig.)"; B-478/2017 vom 1. Januar 2018 E. 7.1 "Signifor/Signasol"; B-3138/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 2.6 "Trileptal/Desileptal" und B-953/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 2.5 "Cizello/Scielo"). 3. Anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen der Endabnehmer, Fachkreise und des Zwischenhandels sind vorab die massgeblichen Verkehrskreise der älteren Marke zu bestimmen (vgl. Urteile des BGer 4A_6/2013 vom 16. April 2013, E. 3.2.1 und 3.3.3 "Wilson"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"). 3.1 Erzeugnisse wie pharmazeutische, veterinärmedizinische und hygienische Präparate, diätetische Substanzen, Nahrungsergänzungsmittel und Nahrungskonzentrate, die für medizinische Zwecke bestimmt sind (Klasse 5), richten sich einerseits an medizinische Fachkreise wie Ärzte und Apotheker, andererseits an das breite Publikum. Diese medizinischen Produkte werden mit einer grösseren Aufmerksamkeit nachgefragt als Produkte des täglichen Bedarfs. Entsprechend ist von einer erhöhten Aufmerksamkeit der Verkehrskreise auszugehen (vgl. Urteile des BVGer B-141/2024 vom 18. Februar 2025 E. 4 "Daosin/DAOgest (fig.); B-4714/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 5 "Dolocyl/Dolocan" und B-4511/2012 vom 8. August 2014 E. 4 "Drossara/Drosiola"). 3.2 Auch Erzeugnisse, die nicht für medizinische Zwecke bestimmt sind, wie diätische Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel (Klasse 5) sowie Lebensmittelkonzentrate (Klassen 29 und

B-3808/2025 30) richten sich an Fachkreise und Endabnehmer. Sie werden im Gegensatz zu medizinischen Erzeugnissen aber mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit der nicht fachkundigen Verkehrskreise nachgefragt (Urteile des BVGer B-1828/2025 vom 26. November 2025 E. 4 "Neutrogena/Nutrigene"; B-141/2024 vom 18. Februar 2025 E. 4 "DAOSIN/DAOgest [fig.]" und B-1637/2015 vom 14. September 2015 E. 3.1 "Femibion [fig.]/Feminabiane"). Dass der übermässige Konsum von Lebensmittelkonzentraten gesundheitliche Risiken mit sich bringen kann, führt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu keiner grösseren Aufmerksamkeit der Endabnehmer. Grundsätzlich sind alle Lebensmittel in einem gesunden Mass zu konsumieren, was den Verkehrskreisen bekannt sein wird. Spricht eine Marke, wie im vorliegenden Fall, gleichzeitig mehrere Verkehrskreise an, so genügt es zur Gutheissung eines Widerspruchs in der Regel, wenn eine Verwechslungsgefahr mit Bezug auf einen dieser Verkehrskreise besteht (Urteil des BVGer B-3119/2013 vom 12. Juni 2014 E. 3 "Swissprimbeef/Appenzeller Prime Beef"; MARBACH, a.a.O., Rz. 954). Es ist daher vom Endabnehmer als Massstab für den Grad der Aufmerksamkeit auszugehen. 4. Sodann ist die Warengleichheit bzw. -gleichartigkeit zu prüfen. 4.1 Nach Ansicht der Vorinstanz sind alle Waren der Klassen 5, 29 und 30 gleich bzw. gleichartig. Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Vorinstanz festgestellte Warengleichartigkeit insofern, als ihrer Ansicht nach sämtliche Lebensmittel (Klassen 29 und 30) der jüngeren Marke nicht gleichartig sind mit den Lebensmittelkonzentraten (Klassen 29 und 30) der älteren Marke. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, Lebensmittelkonzentrate würden üblicherweise nicht von denselben Unternehmen hergestellt, dienten einem anderen Verwendungszweck und richteten sich an andere Abnehmer. Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber – wie die Vorinstanz – die Ansicht, die Lebensmittelkonzentrate auf der einen und konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten, diverse Milch-, Kaffee- und Getreideprodukte, Backwaren, Speiseeis, Zucker, Honig sowie verschiedene Gewürze auf der anderen Seite seien gleichartig, weil die Produkte nach Verwendungszweck, Zubereitung und Vertrieb eng miteinander verbunden seien.

B-3808/2025 4.2 Nicht umstritten ist somit, dass die Waren in Klasse 5 gleich- bzw. gleichartig sind, und es ist kein Grund ersichtlich, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen. 4.3 Bei Lebensmitteln des täglichen Bedarfs wird die Gleichartigkeit differenziert beurteilt. Im Verhältnis zwischen Rohstoffen und Halbfabrikaten einerseits und Fertigprodukten anderseits fehlt typischerweise die Gleichartigkeit, weil der Verwendungszweck von Rohstoffen und Zwischenprodukten regelmässig anders als derjenige des Endproduktes selbst ist, auch bezüglich der Abnehmer und Verkaufsstellen bestehen kaum Überschneidungen (Urteil des BVGer B-3622/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 3.2.1 "Wurzelbrot/Wurzel-Rusti"). Verarbeitete Land- und Gartenbauprodukte sind gleichartig, wenn sie von ein und denselben Unternehmen hergestellt und vertrieben werden, das erforderliche Know-how weitgehend übereinstimmt und die Waren funktional austauschbar sind (Urteile des BVGer B- 3119/2013 vom 12. Juni 2014 E. 4 "Swissprimbeef/Appenzeller Prime Beef" und B-7934/2007 vom 26. August 2009 E. 5.2 "Fructa/Fructaid"; JOL- LER, a.a.O., Art. 3 Rz. 289). 4.4 Ein Konzentrat ist ein stark angereicherter Stoff (https://www.dwds.de/ wb/Konzentrat, zuletzt besucht am 2.2.2026). Im Zusammenhang mit Lebensmitteln wird der Begriff breit verwendet. In der Regel ist von Lebensmittelkonzentraten die Rede, wenn Lebensmitteln das Wasser entzogen wurde. Zur Trocknung bzw. Konzentrierung bestehen zahlreiche Verfahren, die produktgerecht und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgewählt werden. Oftmals dienen diese Verfahrensschritte der Erzeugung eines Zwischenprodukts (JOCHEN HAMATSCHEK, Lebensmitteltechnologie, Die industrielle Herstellung von Lebensmitteln aus landwirtschaftlichen Rohstoffen, 3. Auflage 2024, Stuttgart, S. 128; vgl. auch SCHUCHMANN/SCHUCH- MANN, Lebensmittelverfahrenstechnik, Rohstoffe, Prozesse, Produkte, 2005, Weinheim, S. 135 ff.). Aber auch Endabnehmern werden Lebensmittelkonzentrate angeboten. Dazu zählen beispielsweise verschiedene Pulver auf Protein-, Kohlenhydrat- und Zuckerbasis (Signal Report des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV], Zu proteinreicher Ernährung, ADURA ID No. F-2023-005, Beilage 2 Beschwerdantwort; https://www.coop.ch/de/lebensmittel/spezielle-ernaehrung/sportnahrung-proteine/pulver/high-protein-vanille-whey/p/7241006?trackingtoken=_SEP_f705e4d9a4785cc544951c7dcc766bac_POS_1, zuletzt besucht am 26.1.2026; https://www.powerfood.ch/sortiment/kohlenhydrate/ ?order=topseller&p=2, zuletzt besucht am 26.1.2026), Kondensmilch und Milchpulver (https://www.agroscope.admin.ch/agroscope/de/home/

B-3808/2025 themen/lebensmittel/qualitaet/kaese-milch-milchprodukte/konzentrateund-trockenprodukte-mit-milchinhaltsstoffen.html, zuletzt besucht am 23.1.2026), gewisse Kräuter und Gewürze (HAMATSCHECK, a.a.O., S. 130), Sirupe sowie Instantprodukte. 4.5 Ob die Waren der jüngeren Marke mit den Lebensmittelkonzentraten der älteren Marke gleich bzw. gleichartig sind, ist im Einzelnen zu prüfen. 4.6 "Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse" fallen unter den Oberbegriff Lebensmittelkonzentrate aus Trockenfrüchten (Klasse 29), weil getrocknetes Obst als Lebensmittelkonzentrat gilt (https://www.korodrogerie.de/b/wie-werden-trockenfruechte-getrocknet, zuletzt besucht am 16.1.2026). Die Waren sind somit identisch. Weiter sind "Gallerten [Gelees], Konfitüren, Kompotte" gleichartig mit Lebensmittelkonzentraten aus Trockenfrüchten, weil diese verarbeiteten Land- und Gartenbauprodukte oft von ein und denselben Unternehmen hergestellt und vertrieben werden, das erforderliche Know-how weitgehend übereinstimmt, und die Waren zum Teil substituierbar sind (Urteil des BVGer B-7934/2007 vom 26. August 2009 E. 5.3 "Fructa/Fructaid"). "Milch, Käse, Butter, Joghurt und andere Milchprodukte" als klassische proteinreiche Lebensmittel (Signal Report des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV], Zu proteinreicher Ernährung, ADURA ID No. F-2023-005, Beilage 2 Beschwerdeantwort) sind gleichartig mit Lebensmittelkonzentraten aus Proteinen. Unter die breite Umschreibung andere Milchprodukte fallen beispielsweise Kondensmilch oder Milchpulver (s.o. E. 4.4). "Speiseöle und -fette" werden vorwiegend zum Braten und Verfeinern von Speisen verwendet, womit die Waren nicht austauschbar sind mit Lebensmittelkonzentraten aus Trockenfrüchten und Proteinen. Auch hinsichtlich Herstellungsprozess bestehen kaum Überschneidungen und die Produkte werden in Supermärkten nicht nebeneinander angeboten. Somit sind die Waren der Beschwerdeführerin folgend nicht gleichartig. 4.7 "Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel" sind gleichartig mit Lebensmittelkonzentraten aus Kohlenhydraten und/oder Getreide (Klasse 30). Beispielsweise werden Kaffee-Ersatzprodukte aus Getreide als Konzentrate angeboten (vgl. beispielsweise https://www.coop.ch/de/lebensmittel/getraenke/kaffee/instantkaffee/naturata-bio-getreidekaffee-instant/ p/7258846?srsltid=AfmBOooQLiEBu9X9lpfs9cdBJmW4vAB9sMwV-

B-3808/2025 kwLzwQpV4ckaqNyCHfkO, zuletzt besucht am 25.1.2026). Kaffee und Tee, insbesondere koffeinhaltige Varianten wie Grün- oder Schwarztee, sind austauschbar mit diesen Kaffee-Ersatzprodukten. Weiter ist Kakao austauschbar mit Ovomaltine, ein Lebensmittelkonzentrat aus Getreide, welches als Instantpulver angeboten wird (https://www.coop.ch/ en/food/drinks/hot-drinks/ovomaltine-malt-drinks/ovomaltine-original-pulver/p/3032363?trackingtoken=_SEP_b8f707173ab9300fde934463d3de- 7aed_POS_11; zuletzt besucht am 26.1.2026). Weiter hat die Vorinstanz zu Recht "Mehle und Getreidepräparate" und Lebemsmittelkonzentrate aus Kohlenhydraten und/oder Getreide als gleichartig befunden, weil beispielsweise Instant-Haferflocken ein Getreidepräparat ist. "Tapioka und Sago" bestehen aus Kohlenhydraten und werden als Konzentrate verkauft (https://www.koro-shop.ch/bio-tapiokastaerke-1-kg, zuletzt besucht am 26.1.2026; s.o. E. 4.4). Damit sind die Waren im Oberbegriff Lebensmittelkonzentrate aus Kohlenhydraten und/oder Getreide enthalten bzw. die Waren identisch. Kräuter und Gewürze werden häufig als Konzentrate, beispielsweise als Pulver oder Paste, angeboten (s.o. E. 4.4). Somit fallen "Würzmittel, Gewürze, konservierte Kräuter, Essig, Sossen und andere Gewürzmittel" unter den Oberbegriff Lebensmittelkonzentrate aus Kohlenhydraten und/oder Getreide bzw. Zucker. Auch "Melassesirup" fällt unter Lebensmittelkonzentrate aus Zucker. Diesbezüglich ist von Warenidentität auszugehen. "Hefe" und "Backpulver" werden wie bestimmte Sirupe (beispielsweise Ahornsirup; s.o. E. 4.4) vornehmlich zum Backen verwendet. In Supermärkten werden Trockenhefe und Backpulver in der Regel im gleichen Regal wie diese Sirupe angeboten. Hefe und Backpulver sind somit gleichartig mit Lebensmittelkonzentraten aus Zucker. Sowohl "Salz" als auch "Zucker" sind Rohstoffe und werden mit einem deutlich unterschiedlichen technischen Know-how verarbeitet als Lebensmittelkonzentrate. Weil jedoch deutliche Überschneidungen betreffend Verwendungszweck bestehen (Salz und Gewürze bzw. Zucker und Sirupe) und die Produkte in Supermärkten jeweils häufig nebeneinander verkauft werden, sind Salz und Zucker zumindest entfernt gleichartig mit Lebensmittelkonzentraten aus Kohlenhydraten bzw. Zucker. Weil die Produkte auch als Endprodukte angeboten werden, greift die Argumentation der

B-3808/2025 Beschwerdeführerin, der Verwendungszweck von Rohstoffen einerseits und Lebensmittelkonzentraten anderseits sei deutlich verschieden, vorliegend nicht (vgl. E. 4.3). "Teigwaren und Nudeln" sind im Oberbegriff Lebensmittelkonzentrate aus Kohlenhydraten und/oder Getreide enthalten, weil Nudeln häufig als Instantvarianten angeboten werden (vgl. https://www.migros.ch/de/brand/ nissin, zuletzt besucht am 25.1.2026). Die Waren sind damit identisch. Demgegenüber sind keine Überschneidungen im Verwendungszweck zwischen "Reis" und den Lebensmittelkonzentraten ersichtlich. Insbesondere ist Reis als Rohstoff von Reis als Instantpulver (vgl. https://www.powerfood.ch/sortiment/kohlenhydrate/instant-reis/, zuletzt besucht am 25.1.2026) aufgrund der verschiedenen Vertriebsstätten und den unterschiedlichen Herstellungsprozessen klar abzugrenzen. Auch betreffend "Honig" ist eine Gleichartigkeit mit Blick auf die klaren Unterschiede im herstellungstechnischen Know-how (Honig ist ein Naturprodukt) zu verneinen (vgl. auch Urteil BVGer B-6222/2019 vom 17. Juni 2020 E. 7.4 "Crunch/Tiffany Crunch n Cream"). "Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Schokolade, Eiscreme, Sorbets und andere Arten von Speiseeis" werden von den Endabnehmern in bereits ausgearbeiteter Form abgenommen bzw. den Endkonsumenten nicht als Konzentrate verkauft, womit sie zunächst begrifflich nicht unter die Lebensmittelkonzentrate fallen. Weiter werden die Waren häufig in speziellen Geschäften verkauft, wie Bäckereien und Konditoreien bzw. Eisdielen, es ist ein unterschiedliches Know-how bei der Herstellung erforderlich und die Verwendungszwecke sind deutlich verschieden. Eine Gleichartigkeit ist somit nicht gegeben. 4.8 Damit hat die Vorinstanz sämtliche Waren der Klase 5 sowie "Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten [Gelees], Konfitüren, Kompotte, Milch, Käse, Butter, Joghurt und andere Milchprodukte" (Klasse 29) und "Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel, Teigwaren und Nudeln, Tapioka und Sago, Mehle und Getreidepräparate, Zucker, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Salz, Würzmittel, Gewürze, konservierte Kräuter, Essig, Sossen und andere Würzmittel" (Klasse 30) zu Recht als gleich bzw. gleichartig mit den Lebensmittelkonzentraten der älteren Marke befunden. Demgegenüber sind "Speiseöle und -fette" (Klasse 29) und "Reis, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren,

B-3808/2025 Schokolade, Eiscreme, Sorbets und andere Arten von Speiseeis, Honig" (Klasse 30) entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung nicht gleichartig mit den Lebensmittelkonzentraten. 5. Als nächstes ist in Bezug auf die in E. 4.8 als gleich bzw. gleichartig befundenen Waren die Zeichenähnlichkeit zu prüfen. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Zeichen aufgrund der Übereinstimmungen am Anfang und Ende sowohl in schriftlicher als auch in klanglicher Hinsicht als stark ähnlich. Weiter riefen sie keine klar unterschiedlichen Gedankenverbindungen hervor, welche die festgestellten Ähnlichkeiten kompensieren könnten. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der grafischen Ausgestaltung der älteren Marke liege der Fokus auf dem Mitteilteil des Zeichens, der mit "ERL" bzw. "ERI" deutlich von den mittleren Buchstaben "ED" der jüngeren Marke abweiche. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich im Wesentlichen der Argumentation der Vorinstanz an. 5.2 Die Zeichen bestehen aus je einem Wort und sind mit vier bzw. fünf Buchstaben fast gleich lang. Beide Marken beginnen mit den zwei Buchstaben "VE" und enden mit dem Buchstaben "A". Die Marken weichen in der Wortmitte mit "RL" auf der einen und "D" auf der anderen Seite voneinander ab. Die ältere Marke enthält ein Bildelement: Die Buchstaben werden vor einem von oben nach unten dunkel verlaufenden Hintergrund dargestellt und von einer Raute umrandet. Weiter fallen die Buchstaben am Anfang und Ende des Wortes am kleinsten und der Buchstabe in der Mitte am grössten aus. Das Argument der Beschwerdeführerin, die Marken würden sich durch das grafische Element deutlich unterscheiden, überzeugt aber nicht. Die Wortmitte der älteren Marke wird durch die vergrösserten Buchstaben insbesondere nicht in einem solchem Ausmass in den Fokus gerückt, dass dadurch die Übereinstimmungen am Anfang und Ende der Zeichen in den Hintergrund rücken würden. Die Zeichen sind damit im Schriftbild ähnlich. 5.3 In klanglicher Hinsicht enthalten die Zeichen am Anfang und Ende identische Vokale (E und A). Weiter bestehen beide Zeichen aus zwei Silben (VER-LA bzw. VE-DA). Die unterschiedliche Aussprache der Konsonanten in der Mitte ist dabei vernachlässigbar. Nichts anderes würde sich ergeben,

B-3808/2025 wenn der Ansicht der Beschwerdeführerin folgend der Buchstabe "L" der älteren Marke als "I" gelesen würde. Eine zusätzliche Silbe in der Wortmitte (VER-I-A) wäre aufgrund der identischen Silben am Anfang und Ende der Zeichen nicht von Bedeutung (s.o. E. 2.4.1 f.). Auch dass "Verla" als "Ferla" ausgesprochen werden könne, vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin am Ergebnis nichts zu ändern, handelt es sich bei "V" und "F" um ähnlich ausgesprochene Laute. Damit sind die Zeichen auch im Wortklang ähnlich. 5.4 Verla lässt keinen beschreibenden Sinngehalt erkennen. Dass es sich aus den Anfangsbuchstaben des Familiennamens "von Ehrlich" und der Anschrift "Reichenberger Löwen Apotheke" ableitet (https://www.verla.de/, zuletzt besucht am 9.1.2025), ist den Abnehmerkreisen in der Schweiz nicht bekannt (s.o. E. 2.4.5). Bei Veda handelt es sich um die heiligen ("vedischen") Schriften der altindischen Religion, wobei sich dieser Sinngehalt aufgrund der geringen Häufigkeit des Wortes den wenigsten Abnehmern erschliessen wird (https://www.duden.de/rechtschreibung/Veda, zuletzt besucht am 9.1.2025). Aufgrund dessen ergeben sich keine Übereinstimmungen auf sinngehaltlicher Ebene. Insgesamt hat die Vorinstanz somit zu Recht eine Ähnlichkeit sowohl im Schriftbild und als auch im Klang angenommen. 6. Sodann ist in einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken und des Aufmerksamkeitsgrades, den die massgeblichen Verkehrskreise bei der Nachfrage der beanspruchten Waren walten lassen, über die Verwechslungsgefahr zu befinden. 6.1 Die Vorinstanz erklärte, auch wenn ein Teil der strittigen Waren mit erhöhter Aufmerksamkeit erworben werde, bestünde aufgrund der Gleichheit bzw. starken Gleichartigkeit der Waren und der ausgeprägten Ähnlichkeit der Zeichen, die Gefahr von Fehlzurechungen. Dagegen argumentiert die Beschwerdeführerin, in Anbetracht der klaren Unterschiede zwischen den Zeichen, der Andersartigkeit der Waren, dem durchschnittlichem Schutzumfang der älteren Marke und der erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmer sei eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin teilt die Ansicht der Vorinstanz.

B-3808/2025 6.2 Bei der älteren Marke ist nach dem Gesagten (s.o. E. 5.4) von einer normalen Kennzeichnungskraft auszugehen. 6.3 Die aus vier Buchstaben bestehende jüngere Marke übernimmt von der aus fünf Buchstaben bestehenden älteren Marke "VE" am Anfang und "A" am Ende. "Verla" ist mit fünf Buchstaben kein sog. Kurzwort und somit in Hinblick auf die Zeichenlänge nicht besonders einprägsam. Die Gefahr von Verwechslungen ist damit nicht herabgesetzt (s.o. E. 2.4.4). Insgesamt führen aber, auch wenn die Abnehmer den Waren teilweise mit einer erhöhten Aufmerksamkeit begegnen, die starke Ähnlichkeit der Zeichen sowie die aufgezeigte Warengleichheit bzw. Gleichartigkeit in Bezug auf sämtliche Waren der Klasse 5 sowie "Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten [Gelees], Konfitüren, Kompotte, Milch, Käse, Butter, Joghurt und andere Milchprodukte" (Klasse 29) und "Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel, Teigwaren und Nudeln, Tapioka und Sago, Mehle und Getreidepräparate, Zucker, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Salz, Würzmittel, Gewürze, konservierte Kräuter, Essig, Sossen und andere Würzmittel" (Klasse 30) zu einer Verwechslungsgefahr. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde mit Bezug auf die Eintragung für "Speiseöle und -fette" (Klasse 29) und "Reis, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Schokolade, Eiscreme, Sorbets und andere Arten von Speiseeis, Honig" (Klasse 30) teilweise gutzuheissen. Soweit weitergehend hat die Vorinstanz den Widerspruch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich im Übrigen als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin ungefähr zu einem Viertel (1/4). Folglich hat die Beschwerdeführerin drei Viertel (3/4) und die Beschwerdegegnerin einen Drittel (1/4) der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (vgl. Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung bzw. jenes der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu ver-

B-3808/2025 anschlagen ist. Die Schätzung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwertzwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Bemessungskriterien auf insgesamt Fr. 4'500.– festzusetzen. Der anteilsmässig auf die Beschwerdeführerin fallende Anteil von Fr. 3’375.– wird dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– entnommen; die Differenz von Fr. 1'125.– ist ihr aus der Gerichtskasse zu erstatten. Der verbleibende Verfahrenskostenanteil im Umfang von Fr. 1'125.– wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder falls keine solche eingereicht wurde, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteile des BVGer A-1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 10.2 und A 5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 5.3). Letzteres gilt auch – jedenfalls soweit sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt – dann, wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wie vorliegend in der Beschwerdeantwort in Aussicht stellt, auf Aufforderung hin eine Kostennote einzureichen (Urteil des BVGer A-4118/2015 vom 10. November 2015 E. 6.2.1). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf den Ersatz von einem Viertel (1/4) und die Beschwerdegegnerin auf drei Viertel (3/4) ihrer jeweiligen ersatzfähigen Parteikosten. In Würdigung der Aktenlage (einfacher Schriftenwechsel) erscheint eine Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin von Fr. 600.– bzw. für die Beschwerdegegnerin von Fr. 1’800.– (jeweils inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) für das Beschwerdeverfahren als angemessen. Die Ansprüche sind miteinander zu verrechnen.

B-3808/2025 8.3 Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin unterlegen, weshalb die Vorinstanz ihr die Widerspruchsgebühr von Fr. 800.– auferlegte. Angesichts des Verfahrensausgangs vor Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin auch mit Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten als ungefähr zu einem Viertel (1/4) obsiegend zu gelten. Da die von der Beschwerdegegnerin geleistete Widerspruchsgebühr gemäss Dispositiv- Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz verbleibt, hat die Beschwerdeführerin diese der Beschwerdegegnerin in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung im reduzierten Umfang von Fr. 600.– zu erstatten. 8.4 Der im vorinstanzlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdegegnerin sprach die Vorinstanz gestützt auf ihre Richtlinien eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.– zu. Gestützt auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens sind die Parteikosten für das vorinstanzliche Verfahren in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung auf Fr. 900.– zu reduzieren. 9. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Das Urteil erwächst mit Eröffnung in Rechtskraft.

B-3808/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 und 2 der angefochtenen Verfügung werden neu wie folgt gefasst: 1. Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104185 wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 816636 - "VEDA" wird für folgende Waren widerrufen: 5 sämtliche Waren. 29 Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten [Gelees], Konfitüren, Kompotte, Milch, Käse, Butter, Joghurt und andere Milchprodukte. 30 Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel, Teigwaren und Nudeln, Tapioka und Sago, Mehle und Getreidepräparate, Zucker, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Salz, Würzmittel, Gewürze, konservierte Kräuter, Essig, Sossen und andere Würzmittel.

2. Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung wird neu wie folgt gefasst: 3. Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'500.– im Umfang von Fr. 3’375.– auferlegt. Der Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'125.– wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Der Beschwerdegegnerin werden die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'125.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

B-3808/2025 5. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Laura Rikardsen

Versand: 13. Februar 2026

B-3808/2025 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beweisakten zurück und Rückerstattungsformular) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen: Beweisakten zurück und Rechnung) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 104185; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)

B-3808/2025 — Bundesverwaltungsgericht 05.02.2026 B-3808/2025 — Swissrulings