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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2014 B-3661/2014

9 septembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,628 mots·~8 min·3

Résumé

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Dienstverschiebung

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-3661/2014

Urteil v o m 9 . September 2014 Besetzung

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Philippe Weissenberger und Richterin Vera Marantelli; Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.

Parteien

D._______ Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Luzern, Alpenstrasse 6, Postfach 6583, 6000 Luzern 6, Vorinstanz.

Gegenstand

Dienstverschiebung.

B-3661/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juni 2014 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2014 um Dienstverschiebung abgelehnt und den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass er den Zivildiensteinsatz vom 15. September 2014 bis 14. November 2014 gemäss dem Aufgebot der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Luzern, vom 1. April 2014 zu leisten habe; dass der Beschwerdeführer diese Verfügung zusammen mit seinem Arbeitgeber mit Beschwerde vom 25. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und sinngemäss deren Aufhebung sowie eine erneute Prüfung und Gutheissung seines Dienstverschiebungsgesuchs vom 17. Juni 2014 beantragt; dass er zur Begründung seiner Anträge vorbringt, er befände sich von September bis November 2014 in der Einarbeitungsphase an seiner neuen Stelle, womit der Zivildiensteinsatz für ihn und seinen Arbeitgeber in eine sehr ungünstige Zeitspanne falle und der Grund einer ausserordentlichen Härte für den Zivildienstpflichtigen oder seinen Arbeitgeber erfüllt sei; dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2014 dem Bundesverwaltungsgericht seine neue Adresse bekannt gegeben und im Begleitschreiben nochmals darauf hingewiesen hat, wie wichtig eine Dienstverschiebung für ihn aus beruflichen Gründen sei; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. September 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt und darauf hinweist, dass dem Beschwerdeführer im Vorjahr eine Verschiebung von 26 Diensttagen wegen Vorliegens einer ausserordentlichen Härte bewilligt worden sei, dass er aber damals bei einem anderen Arbeitgeber eine leitende Position innegehabt habe und während der Hochsaison von März - August 2013 an seinem Arbeitsplatz nicht während zweier Monate habe fehlen können; dass dem Beschwerdeführer seit dem Begrüssungsschreiben des Regionalzentrums vom 8. August 2012 hätte bekannt sein müssen, dass der Ersteinsatz mindestens 54 Tage dauere und er diesen gemäss der bewilligten Dienstverschiebung spätestens im Jahr 2014 zu leisten habe; dass die heute herrschenden Umstände nicht mit der letztjährigen Situation vergleichbar seien, da dem Arbeitgeber bereits vor Stellenantritt des Beschwerdeführers am 1. August 2014 bekannt gewesen sei, dass dieser

B-3661/2014 einen zweimonatigen Einsatz zu leisten habe, und er damit die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen habe treffen können; dass deshalb keine ausserordentliche Härte vorliege; dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seines Alters einen jährlichen Einsatz von 26 Tagen leisten müsse, und zieht in Erwägung, dass gegen erstinstanzliche Verfügungen der Vollzugsstelle beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 63 Abs. 1 Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0], sowie Art. 31 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt, und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass sich der Rechtsschutz – abgesehen von den spezialgesetzlichen Bestimmungen zur aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 65 Abs. 2 und 3 ZDG – nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet (Art. 65 Abs. 4 ZDG); dass die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen zehn Tage und in den übrigen Fällen 30 Tage beträgt (Art. 66 ZDG); dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist, der Beschwerdeführer beschwerdeberechtigt ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde rechtzeitig und formgemäss eingereicht worden ist; dass damit auf die Beschwerde einzutreten ist; dass Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz leisten (Art. 1 ZDG); dass die Zivildienstpflicht die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen gemäss Art. 8 ZDG erreicht ist (Art. 9 Bst. d ZDG);

B-3661/2014 dass die Vollzugsstelle die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst aufbietet und ihr und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes eröffnet (Art. 22 ZDG); dass der Bundesrat Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung erlässt (Art. 24 Satz 1 ZDG), was er in Art. 44 ff. der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) getan hat; dass ein schriftliches Gesuch um Dienstverschiebung bei der Vollzugstelle einzureichen ist, wenn ein Aufgebot nicht befolgt werden kann, und das Gesuch eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten muss (Art. 44 ZDV); dass, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, das Aufgebot weiter gilt (Art. 45 ZDV); dass die Vollzugsstelle gestützt auf Art. 46 Abs. 3 ZDV das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss (Bst. a), eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (Bst. b), andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde (Bst. c), mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Diensttage im Folgejahr zu leisten, wogegen die Vollzugsstelle das Gesuch nicht bewilligt, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist (Bst. cbis), vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren, wobei die Vollzugsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen kann (Bst. d), oder glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Bst. e); dass die Vollzugsstelle in Anwendung von Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV das Gesuch des Zivildienstpflichtigen um Dienstverschiebung ablehnt, wenn keine Gründe nach Abs. 2 vorliegen, woraus sich ergibt, dass die in Abs. 2 genannten Gründe für eine Dienstverschiebung auf Gesuch des Zivildienstpflichtigen als abschliessend zu verstehen sind;

B-3661/2014 dass der Beschwerdeführer in seinem erstinstanzlichen Gesuch vom 17. Juni 2014 vorgebracht hat, er trete am 1. August 2014 eine Stelle als Shop-Verantwortlicher in F._______ und befände sich während des verfügten Einsatzes vom 15. September – 14. November 2014 gemäss Aufgebot vom 1. April 2014 noch in der Einarbeitung; dass er in seiner Beschwerde vom 25. Juni 2014, welche sein neuer Arbeitsgeber verfasst hat, diese Vorbringen wiederholt und in seinem zusätzlichen Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juli 2014 ausführt, er wolle nicht riskieren, wegen des Zivildiensteinsatzes seinen neuen Job zu verlieren und seine Zukunft zu gefährden, da er mit seiner Familie wegen der neuen Arbeitsstelle nach F._______ umgezogen sei; dass er damit – wie in der angefochtenen Verfügung festgestellt – den Dienstverschiebungsgrund einer ausserordentlichen Härte für den Zivildienstpflichtigen, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV geltend macht und kein anderer Dienstverschiebungsgrund gemäss der abschliessenden Aufzählung von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegt; dass dieser Dienstverschiebungsgrund praxisgemäss nur dann anerkannt wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen Angehörigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (vgl. Urteil B-6116/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.1. m.H.); dass unter den vorliegenden Umständen nicht von einer solchen ausserordentlichen Härte auszugehen ist, da die Abwesenheit des Beschwerdeführers von Mitte September - Mitte November 2014 bereits seit dem Aufgebot vom 1. April 2014 und damit schon vor Antritt der neuen Stelle bekannt war, womit es dem Arbeitgeber möglich war, die Einsatzpläne entsprechend anzupassen; dass die allgemeine Wehrpflicht und die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes in Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert sind und damit Arbeitgeber den Abwesenheiten von Angestellten wegen Militärdienstes oder Zivildienstes Rechnung tragen und diese beim Einsatz des Personals berücksichtigen müssen; dass – wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt – ein Zivildienstpflichtiger bei der Erfüllung der Dienstpflicht nicht besser gestellt werden soll als ein Militärdienstpflichtiger bzw. dessen Arbeitge-

B-3661/2014 ber (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1609 ff., 1643 und 1672) und daher im Vergleich mit Abwesenheiten wegen militärischer Wiederholungskurse nicht von übermässigen organisatorischen Schwierigkeiten ausgegangen werden kann, die für den Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV bedeuten würden; dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist und der Beschwerdeführer den Zivildiensteinsatz vom 15. September – 14. November 2014 gemäss dem Aufgebot der Vorinstanz vom 1. April 2014 zu leisten hat; dass in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 ZDG keine Verfahrenskosten erhoben werden; dass gegen Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil und Zivilschutzdienstes die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig ist (Art. 83 Bst. i Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110) und dieser Entscheid daher nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann; dass der Entscheid somit mit seiner Eröffnung rechtskräftig wird.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

B-3661/2014 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück); – die Vorinstanz (Einschreiben; Ref-Nr. 8.424.63166.0; Vorakten zurück); – die Zentralstelle für den Zivildienst ZIVI Thun (Einschreiben).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin

Versand: 9. September 2014

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