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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2012 B-3632/2011

20 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,434 mots·~12 min·2

Résumé

Rentenrevision | Invalidenrente (Rentenrevision)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-3632/2011

Urteil v o m 2 0 . November 2012 Besetzung

Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiber Alexander Moses.

Parteien

A._______ Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente (Rentenrevision).

B-3632/2011 Sachverhalt: A. A._______ reichte erstmals am 18. Juni 1998 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung ein. Zuletzt war er als Brunnenreiniger bei der Wasserversorgung der Stadt Zürich tätig. Mit Verfügung vom 21. April 1999 stellte die kantonale IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 24% fest und lehnte dementsprechend das Leistungsgesuch ab. B. Gegen die erwähnte Verfügung erhob A._______ am 9. Mai 1999 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 24. März 2000 hob dieses den angefochtenen Entscheid vom 21. April 1999 auf und wies die Sache an die kantonale IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge. Im Einzelnen wurde die kantonale IV-Stelle verpflichtet, ein umfassendes psychiatrisches Gutachten einzuholen und abzuklären, ob die von A._______ vorgebrachte Venenerkrankung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Mit Verfügung vom 16. März 2001 stellte die kantonale IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 100% fest und gewährte A._______ eine ganze IV-Rente. C. Nachdem A._______ seinen Wohnsitz nach England verlegt hatte, überwies die IV-Stelle des Kantons Zürich die Akten am 19. Dezember 2008 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA). Diese leitete am 25. November 2009 ein Rentenrevisionsverfahren ein. Mittels Vorbescheid vom 13. Januar 2011 wurde dem Versicherten die Aufhebung der IV- Rente in Aussicht gestellt, wogegen dieser sich mit einer bei der IVSTA am 16. Februar 2011 eingegangenen Stellungnahme widersetzte. D. Am 8. Juni 2011 verfügte die IVSTA die Aufhebung der IV-Rente ab dem 1. August 2011 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 22. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen und diese aufzuheben. In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2011 verlangt die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

B-3632/2011 E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2012 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine Nationalität bekannt zu gegeben. In seinem Schreiben vom 12. Februar 2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 15. Juli 2003 in der Schweiz eingebürgert worden sei. Auf telefonische Anfrage hin (Aktennotiz vom 2. März 2012) sandte die IV-Stelle des Kantons Zürich am 16. März 2012 dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente aus dem Jahr 2008 zu, welche sich auf ein durch sie initiiertes Rentenrevisionsverfahren bezogen. Am 19. März 2012 gab die kantonale IV-Stelle mündlich zudem bekannt, dass aus den Zeitraum zwischen dem Urteil des kantonalen Sozialversicherungsgerichts vom 20. März 2000 und der Verfügung vom 16. März 2001 keine medizinischen Unterlagen vorliegen (Aktennotiz vom 19. März 2012). Entgegen dieser Aussage liegt im Abschnitt "SUVA-Akten" des Dossiers der IV-Stelle des Kantons Zürich ein psychiatrischer Bericht von Dr. med. B._______ vom 30. Juli 2000 vor (kant. IV-act 35, S. 151). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gegen die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; Art. 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 60 ATSG) ist gewahrt und der eingeforderte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der an-

B-3632/2011 gefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2011 in Kraft standen (Bestimmungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV- Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 3. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung in der bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft stehenden Fassung [IVV, SR 831.201]). Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, mit Hinweisen). Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen bzw. letzten rechtskräftigen, auf einer materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und durchgeführtem Einkommensvergleich (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruhenden Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Anpassungsentscheids (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; BGE 133 V 108 E. 5.4; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 17 N 22). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts stellt dabei praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG dar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 574/02 vom 25. März 2003, E. 2). Sind die Revisionsvoraussetzungen erfüllt, wird die Leistung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend dem neu ermittelten Invaliditätsgrad erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wobei die in Art. 27 ff.

B-3632/2011 ASTG festgelegten Verfahrensbestimmungen gelten (BGE 130 V 343 E. 3.5.3; KIESER, a.a.O., Art. 17 N 38). 4. Zum Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen bzw. letzten rechtskräftigen Verfügung bestanden hat, ist den Akten folgendes zu entnehmen. 4.1. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat mit Urteil vom 24. März 2000 die kantonale IV-Stelle angewiesen, ein umfassendes psychiatrisches Gutachten einzuholen und abzuklären, ob die vom Beschwerdeführer geklagte Venenerkrankung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Zu den medizinischen Einschätzungen ist dem Urteil zu entnehmen, "dass Dr. med. C._______, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, in seinem Gutachten […] vom 18. Mai 1998 […] beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Periathropahie der rechten Schulter nach Mofaunfall vom 26. Juli 1985 bei Status nach drei Operationen im Bereich der rechten Schulter, eine persistierende leichte Schulterinstabilität und Omarthrose rechts und ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom links bei Osteochondrosen C6/7 diagnostizierte, weshalb die Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Brunnenmeister mindestens 50%, in einer körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit ohne wiederholte Bewegungen über Schulterhöhe und ohne länger dauernde Kraftanwendungen in axialer Richtung völlig arbeitsfähig sei" (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2000, S. 3, kant. IV-act 24). 4.2. In seinem zuhanden der kantonalen IV-Stelle erstellten Bericht vom 30. Juli 2000 (kant. IV-act 35, S. 151) äusserte Dr. med. B._______ den Verdacht, dass beim Beschwerdeführer eine "wahnhafte Störung mit assoziiert depressiver Symptomatik bei schwerer Integrations- und Anpassungsstörung (ICD 10 F43.22)" bestehe. Darauf gestützt und unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. med. C.______ vom 18. Mai 1998 für die somatischen Befunde, erachtete er den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Brunnenreiniger als 100% arbeitsunfähig. Er gehe aktuell von einer dauernden Verminderung der Arbeitsfähigkeit wegen schwerer Anpassungsstörung aus. 4.3. Mit Verfügung vom 16. März 2001 stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Invaliditätsgrad von 100% fest und gewährte dem Beschwerdefüh-

B-3632/2011 rer eine ganze IV-Rente. Die kantonale IV-Stelle hat – soweit aus den Akten ersichtlich – die vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angeordnete Abklärungen zur beklagten Venenerkrankung nicht vorgenommen. 5. In Bezug auf das vorliegende Rentenrevisionsverfahren, welches zur angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2011 führte, ergibt sich aus den Akten folgendes: 5.1. Die Vorinstanz stützte ihre Verfügung auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.______ vom 29. November 2010. Dort wird ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Der Gutachter erklärte ferner, dass eine unfallbedingte Schulterproblematik bestehe und dass der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus und an einer Sehstörung leide. Zusätzlich bestehe eine Varicosis am rechten Bein, welche demnächst hätte operiert werden sollen. Als Psychiater könne er sich jedoch nicht über die Folgen dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit äussern (IV-act 32, S. 7/8). Dem Bericht des E.______ vom 10. Dezember 2009 (IV-act 3) ist zu entnehmen, dass die erwähnte operative Behandlung der Varikose erfolglos war. 5.2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Daraus folgt, dass das Sozialversicherungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsrichter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsrichter zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer

B-3632/2011 sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 443 f). 5.2.1. Aus dem Gutachten von Dr. med. D._______ ergibt sich lediglich, dass aus psychiatrischer Sicht alle Tätigkeiten zumutbar sind, weil die psychische Störung sich zurückgebildet habe (IV-act 32, S. 8 und 9). Der Gutachter hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere – körperliche – Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen, ohne sich jedoch zu deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit äussern zu können. Er wies darauf hin, dass diese Frage durch den Somatiker zu beantworten sei (IV-act 32, S. 8; vgl. oben, E. 4.2). Die Berichte des E._______ sowie des F._______ (IV-act 3, 37 und 38) bestätigen das Bestehen einer Varikose und dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Erkrankung keiner Vollzeittätigkeit nachgehen könne. 5.2.2. Ohne sich mit den im Gutachten von Dr. med. D._______ aufgelisteten Erkrankungen auseinanderzusetzen, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder arbeitsfähig sei und hat dementsprechend einen Rentenanspruch verneint. Die Vorinstanz ist somit der in Art. 43 Abs. 1 ATSG festgelegten Abklärungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Sie hat nämlich die Folgen dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt, obwohl aufgrund der klaren Aussagen im Gutachten von Dr. med. D._______ (IV-act 32) und in den Berichten des E._______ und des F._______ (IV-act 3, 37 und 38) ein hinreichender Anlass dazu bestand. Erschwerend kommt hinzu, dass bereits mit Urteil vom 24. März 2000 das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ergänzende Abklärungen zur behaupteten Varikose angeordnet hatte. Weder damals noch im heute streitigen Rentenrevisionsverfahren hat die jeweils zuständige IV-Stelle – soweit ersichtlich – diesbezüglich die gebotenen Abklärungen vorgenommen. 6. Die Rechtsmittelinstanz kann die Sache an die IV-Stelle zurückweisen, sofern dies allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4). Vorliegend hat die Vorinstanz es un-

B-3632/2011 terlassen, Abklärungen zu den Folgen der festgestellten körperlichen Erkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Aus diesem Grunde ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zusätzliche Abklärungen im psychiatrischen Bereich sind indessen nicht erforderlich, weil das diesbezügliche Gutachten von Dr. med. D._______ umfassend, widerspruchsfrei und nachvollziehbar ist. 7. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6; KIESER, a.a.O., Art. 61 N 117). Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Verfahren liess sich der obsiegende Beschwerdeführer durch seine Ehefrau vertreten, weshalb nicht von einer berufsmässigen Vertretung auszugehen ist und somit kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht (Art. 9 Abs. 1 lit. a e contrario des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 8. Juni 2011 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:

B-3632/2011 – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular für die Rückerstattung) – die Vorinstanz (Ref.-Nr. _______, Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Alexander Moses

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 22. November 2012

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