071_d B-3613/2007 {T 0/2} Abschreibungsverfügung vom 17. Juli 2007 Mitwirkung: Richterin Vera Marantelli; Gerichtsschreiberin Barbara Aebi X._______ AG, vertreten durch Maiwald Patentanwaltsgesellschaft (Schweiz) mbH, Beschwerdeführerin gegen Y._______ LLC, vertreten durch E. Blum & Co. AG, Patentanwälte und Markenanwälte VSP, Beschwerdegegnerin Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Vorinstanz betreffend Widerspruchsverfahren [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abtei lung II B-3613/2007
2 Nach Einsicht in die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) vom 26. April 2007, die dagegen von der X._______ AG (Beschwerdeführerin), vertreten durch Maiwald Patentanwaltsgesellschaft (Schweiz) mbH, beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachte Beschwerde vom 25. Mai 2007, die Stellungnahme der Y._______ LLC (Beschwerdegegnerin), vertreten durch E. Blum & Co. AG, vom 25. Juni 2007, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird, den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2007, das der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin mit dieser Verfügung zuzustellende Schreiben der Vorinstanz vom 5. Juli 2007, indem diese auf das Einreichen einer Vernehmlassung verzichtet, die übrigen Akten in der Beschwerdesache und in Erwägung dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Markenrechts vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Juni 2007 ihre Beschwerde vom 25. Mai 2007 ohne Angabe von Gründen zurückgezogen hat, dass die Sache deshalb als durch Rückzug gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 682 f.), dass die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren entscheiden kann (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in diesem Fall in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), im vorliegenden Fall somit die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, dass diese Kosten, da das Rechtsmittel aufgrund des Rückzugs ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt werden konnte (Art. 6 Bst. a VGKE), teilweise erlassen werden können, somit hier der Beschwerdeführerin nur im Betrag von Fr. 500.-- auferlegt werden, dass das Gericht im Fall des Gegenstandsloswerdens eines Verfahrens auch prüft, ob
3 eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei die Parteientschädigung grundsätzlich jener Partei auferlegt wird, die die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 15 VGKE), dass der ohne Angabe von Gründen von der Beschwerdeführerin vorgenommene Rückzug der Beschwerde zur Folge hat, dass die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwächst, somit im Resultat den von der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2007 gestellten Anträgen entsprochen wird, dass der Beschwerdegegnerin die eine das gesamte Verfahren umfassende, jedoch nicht detaillierte Kostennote über den Betrag von Fr. 8'300.-- einreichte, somit zu Lasten der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, deren Höhe auf Fr. 2'500.-- (Fr. 8'300.-abzüglich der gemäss angefochtenem Urteil bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Fr. 5'800.--) festgesetzt wird (Art. 7 ff. VGKE), dass gegen dieses Urteil keine Beschwerde ans Bundesgericht offen steht (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dieses somit rechtskräftig ist, beschliesst das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Juli 2007 wird der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht. 2. Die Beschwerde wird als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr am 7. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 4'500.-- verrechnet. Der Beschwerdeführerin sind Fr. 4'000.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 4. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. 5. Diese Abschreibungsverfügung wird eröffnet: der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, mit Beilagen) der Beschwerdegegnerin (eingeschrieben, mit Beilage) der Vorinstanz (Ref-Nr. Wspr. 7685) (eingeschrieben, mit Beilagen) Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Barbara Aebi Versand am: 17. Juli 2007