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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2010 B-3492/2009

4 mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·652 mots·~3 min·2

Résumé

Öffentliches Beschaffungswesen | Beschaffungswesen - neue Mobilkommunikationslösung...

Texte intégral

Abtei lung II B-3492/2009 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 4 . M a i 2010 Einzelrichter David Aschmann, Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher. B-3492/2009 und B-4805/2009 Bietergemeinschaft W._______, bestehend aus 1. X._______, 2. Y._______. beide vertreten durch RA Peter Rütimann und RA Barbara Risse, Beschwerdeführerinnen, gegen A._______, vertreten durch RA Dr. Attilio R. Gadola,, Vergabestelle. Beschaffungswesen - neue Mobilkommunikationslösung, Totalunternehmer-Leistungen für die Phasen Planung, Realisierung, Betrieb für 10 Jahre, Ausschreibung und Abbruchverfügung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

B-3492/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerinnen gegen die Zuschlagsverfügung der Vergabestelle betreffend neue Mobilkommunikationslösung, Totalunternehmer-Leistungen für die Phasen Planung, Realisierung, Betrieb für 10 Jahre mit Beschwerde vom 28. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht die Aufhebung des Zuschlags beantragt haben (Verfahrensnummer B- 3492/2009), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Juni 2009 unter anderem einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.– einverlangt hat und die Beschwerdeführerinnen den Kostenvorschuss innert Frist bezahlt haben, dass die Vergabestelle das Vergabeverfahren mit Verfügung vom 27. 2009 abgebrochen hat, dass die Beschwerdeführerinnen am 17. August 2009 Beschwerde gegen die Abbruchverfügung erhoben haben (Verfahrensnummer B- 4805/2009), dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren B-3492/2009 und B- 4805/2009 mit Verfügung vom 18. August 2009 unter der Verfahrensnummer B-3492/2009 vereinigt hat, dass die Beschwerdeführerinnen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Mai 2010 schriftlich erklärt haben, sie ziehen ihre Beschwerden zurück, nachdem sich die Parteien vertraglich geeinigt haben, dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und demzufolge vorliegend nur noch über die Verlegung und Bemessung der Verfahrenskosten und den Antrag auf Parteientschädigung zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten angesichts des Beschwerderückzugs angemessen herabzusetzen und auf Fr. 2000.– festzulegen sind (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), B-3492/2009 dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass die Verfahrenskosten von der Vergabestelle getragen werden und die Parteikosten wettzuschlagen sind. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.– werden der Vergabestelle auferlegt. Der Einzahlungsschein erfolgt mit separater Post. Der von den Beschwerdeführerinnen einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.– wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Je ein Doppel der Schreiben der Vergabestelle vom 8. März 2010, vom 20. April 2010 und vom 26. April 2010 gehen an die Beschwerdeführerinnen. Ein Doppel des Beschwerderückzugsschreibens vom 3. Mai 2010 geht an die Vergabestelle. 5. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungsformular und gemäss Ziffer 4) - die Vergabestelle (Ref. SHAB Nr. 88; Gerichtsurkunde; Beilage gemäss Ziffer 4) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Philipp J. Dannacher B-3492/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) vorliegt, innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 4. Mai 2010 Seite 4

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