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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2022 B-3378/2020

17 mars 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,863 mots·~9 min·1

Résumé

Zulassung Pflanzenschutzmittel | Bewilligung des Pflanzenschutzmittels Amistar Xtra (P 7315 / W 6215)

Texte intégral

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Abteilung II B-3378/2020

Abschreibungsentscheid v o m 1 7 . März 2022 Besetzung Einzelrichterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Seraina Gut.

Parteien WWF Schweiz, vertreten durch Dr. iur. Hans Maurer, Rechtsanwalt, Maurer & Stäger AG, Beschwerdeführer,

gegen

Syngenta Agro AG, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Vorinstanz.

Gegenstand Bewilligung des Pflanzenschutzmittels Amistar Xtra (P 7315 / W 6215), Verfügung vom 4. Juni 2020.

B-3378/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) nach einer gezielten Überprüfung gemäss Art. 29a Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (PSMV, SR 916.161) mit Verfügung vom 4. Juni 2020 die Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Amistar Xtra (P 7315 / W 6215) vom 20. September 2016 aufhob und durch eine Bewilligung mit einer neuen Auflage zum Schutz der Gewässerorganismen ersetzte, dass der WWF Schweiz (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung des BLW mit Beschwerde vom 2. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Bewilligung von Amistar Xtra (P 7315 / W 6215) zu widerrufen, dass er eventualiter beantragt, es sei die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das BLW zurückzuweisen mit der Anweisung, eine vollständige gezielte Überprüfung von Amistar Xtra vorzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.– einverlangte und der Beschwerdeführer diesen innert Frist einbezahlte, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2020 die Beschwerde mit dem Antrag ergänzte, es sei festzustellen, dass der Eintrag von Cyproconazol (CAS-Nr. 94361-06-5) als Pflanzenschutzmittelwirkstoff in Anhang 1 der PSMV rechtsverletzend sei und nicht als Grundlage für die Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff dienen könne, dass sowohl das BLW mit Vernehmlassung vom 4. September 2020 als auch Syngenta Agro AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2020 die vollständige Abweisung der Beschwerde beantragten, dass das Bundesamt für Umwelt (nachfolgend: BAFU) im Fachbericht vom 9. Februar 2021 der Ansicht ist, die Bewilligung sei im Rahmen des Auslegungsspielraumes korrekt erteilt worden und bundesumweltrechtlich nicht zu beanstanden,

B-3378/2020 dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 19. März 2021 zur Vernehmlassung des BLW, zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin sowie zum Fachbericht des BAFU Stellung nahm, dass sich die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 26. April 2021 zur Replik des Beschwerdeführers und zum Fachbericht des BAFU äusserte, dass das BLW mit Wiedererwägungsverfügung vom 27. April 2021 die angefochtene Verfügung aufhob und erklärte, die Bewilligung vom 20. September 2016 für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Amistar Xtra bleibe in Kraft, dass es aufgrund Wegfall des Beschwerdegegenstandes die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2021 den Antrag um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens nach Anhörung des Beschwerdeführers ablehnte, weil die Wiedererwägungsverfügung des BLW den Anträgen des Beschwerdeführers nur teilweise entsprach, dass das BLW mit Schreiben vom 4. August 2021 eine Sistierung des Verfahrens beantragte, da der im Pflanzenschutzmittel Amistar Xtra enthaltene Wirkstoff Cyproconazol per 1. Januar 2022 aus der Liste der genehmigten Wirkstoffe in Anhang 1 PSMV gestrichen werden solle und daher mit einem Widerruf der Bewilligung des Pflanzenschutzmittels Amistar Xtra wegen Wegfalls der Wirkstoffgenehmigung gerechnet werden müsse, dass das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren mit Zwischenverfügung vom 31. August 2021 sistierte, dass das BLW am 20. Dezember 2021 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, dass die rechtliche Vertretung im vorliegenden Verfahren ab 1. Januar 2022 vom Rechtsdienst des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV; nachfolgend: Vorinstanz) übernommen werde, da ab diesem Zeitpunkt die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel dem BLV zugewiesen sei, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Januar 2022 aufgrund der Streichung des Wirkstoffs Cyproconazol aus der Wirkstoffliste in Anhang 1 PSMV die Bewilligung für das Inverkehrbringen des Produktes Amistar Xtra

B-3378/2020 widerrief und für den Abbau von Lagervorräten eine Ausverkaufsfrist bis 30. Juni 2022 gewährte, dass sie deswegen am 25. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens aufgrund Gegenstandslosigkeit ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren daraufhin am 28. Januar 2022 wiederaufgenommen und allen Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit eingeräumt hat, zur Frage der Gegenstandslosigkeit und zur Kostenfolge Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2022 beantragte, das Verfahren sei erst gegenstandslos zu erklären, wenn der Widerruf der Bewilligung vom 17. Januar 2022 rechtskräftig geworden sei, dass er gleichzeitig zur Kosten- und Entschädigungsfolge Stellung nahm und eine Kostennote einreichte, dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichteten, dass die Instruktionsrichterin am 23. Februar 2022 die Stellungnahme sowie die Kostennote des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2022 der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin zustellte, dass während der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde gegen die erwähnte Widerrufsverfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,

B-3378/2020 dass die Zulassungsstelle bis zum 31. Dezember 2021 das BLW (Art. 71 Abs. 1 aPSMV) war, welches auch die angefochtene Verfügung erlassen hat, und ab dem 1. Januar 2022 diese Funktion der Vorinstanz zugewiesen wurde (vgl. Änderung der PSMV vom 17. November 2021; AS 2021 760), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Januar 2022 auf den Entscheid vom 4. Juni 2020 zurückgekommen ist und die Bewilligung widerrufen hat, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass mit dem Widerruf der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Amistar Xtra (P 7315 / W 6215), der inzwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich weggefallen ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass indes nicht das formelle Verhalten an sich massgebend ist, sondern nach dem materiellen Grund für dieses zu fragen ist, mithin unerheblich ist, wer die Prozesshandlung vornimmt, die Anlass zur Verfahrensabschreibung gibt (vgl. Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4 mit Hinweis), dass bei einer gestützt auf Art. 58 VwVG erfolgten Wiedererwägung dann davon auszugehen ist, die Vorinstanz habe die Gegenstandslosigkeit bewirkt, wenn sie ihre Verfügung aus besserer eigenen Einsicht abgeändert oder aufgehoben hat (Urteil 2C_564/2013 E. 2.4; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 4.72), dass die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel eine Bewilligung widerrufen oder ändern kann, wenn die Anforderungen nach Art. 17 PSMV nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 29 Abs. 3 Bst. a PSMV),

B-3378/2020 dass die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung für das Pflanzenschutzmittel Amistar Xtra nach Art. 17 Abs. 1 Bst. a PSMV aufgrund der Streichung des Wirkstoffs Cyproconazol per 1. Januar 2022 aus Anhang 1 PSMV nicht mehr erfüllt waren und die Vorinstanz die Bewilligung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Bst. a PSMV daher widerrief, dass die Vorinstanz den angefochtenen Widerspruchsentscheid demnach im Ergebnis aus besserer eigenen Einsicht abgeändert hat, so dass von einem Unterliegen der Vorinstanz respektive einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass die Vorinstanz somit die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, sie jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE eine Parteientschädigung zulasten der Partei, die die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, auszurichten ist, dass das Gericht die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen hat, dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 11. Februar 2022 um eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 17'194.– (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz ersuchte und dem Bundesverwaltungsgericht hierfür eine Kostennote einreichte, dass er darin einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 62 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 250.– ausweist und eine Spesenpauschale in der Höhe von 3 % geltend macht, dass die Summe der ausgewiesenen Stunden nicht korrekt berechnet wurde und damit auf 58 Stunden herabzusetzen ist, dass im Übrigen der Zeitaufwand und der Stundensatz nicht zu beanstanden sind,

B-3378/2020 dass der Beschwerdeführer darüber hinaus seine Auslagen nicht konkret nachweist und die pauschale Festsetzung mangels besonderer Verhältnisse nicht möglich ist (Art. 11 Abs. 3 VGKE), dass auf die Parteientschädigung kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE geschuldet ist, da der Beschwerdeführer gemäss UID-Register vorsteuerabzugsberechtigt ist, dass dem Beschwerdeführer daher zu Lasten der Eidgenossenschaft (Vorinstanz) eine Parteientschädigung von Fr. 14'500.– zuzusprechen ist.

B-3378/2020 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 14'500.– zugesprochen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das BAFU.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Seraina Gut

B-3378/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 18. März 2022

B-3378/2020 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. BLW-554.11-07-04-22; Gerichtsurkunde) – das BAFU (A-Post)

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