Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-3378/2011
Urteil v o m 11 . April 2012 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
H._______, vertreten durch lic. iur. Simon Näscher, Rechtsanwalt, Alte Landstrasse 106, Postfach 101, 9445 Rebstein, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision).
B-3378/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Mai 2011 revisionsweise die bisher ganze Invalidenrente von H._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab dem 1. Juli 2011 durch eine halbe Rente ersetzt hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2011 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 %, eventualiter die Einholung eines neurochirurgischen und psychiatrischen Obergutachtens sowie eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens beantragt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. August 2011 ausführt, dass die bisherige ganze Rente mittels der angefochtenen Verfügung lediglich durch eine Dreiviertelsrente, und nicht, wie darin unrichtigerweise angegeben, durch eine halbe Rente ersetzt werden sollte, dass die Vorinstanz anerkennt, dass sie das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung seiner Begründung übersehen und ihm entsprechend keine derartige Gelegenheit geboten habe,
B-3378/2011 dass die Vorinstanz weiter anerkennt, dass sie die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände und eingereichten Beweismittel zwar dem ärztlichen Dienst und dem psychiatrischen MEDAS-Gutachter zur Stellungnahme unterbreitet habe, die erhaltenen Stellungnahmen in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht mit der nötigen Klarheit und Ausführlichkeit wiedergegeben worden sei und sie insbesondere zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden nicht konkret Stellung genommen habe, dass die Vorinstanz selbst ausdrücklich Zweifel anbringt, ob sie damit den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung an einen ausreichend begründeten Entscheid genügt habe, und dem Bundesverwaltungsgericht den Entscheid überlässt, ob die angefochtene Verfügung aus diesen formellen Gründen zu kassieren sei, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere der Begründungspflicht zwar grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 127 V 431 E. 3d/aa), dass eine derartige Heilung indessen voraussetzt, dass die Vorinstanz anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachliefert, typischerweise in der Vernehmlassung, und der Beschwerdeführer dazu im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit erhält, sich dazu zu äussern (LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich 2008, Rz. 21 zu Art. 35), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zwar zum Haupteinwand des Beschwerdeführers, der begutachtende MEDAS-Psychiater habe lediglich auf die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers abgestellt, nicht auf diejenigen des Beschwerdeführers selbst, der fast gar nichts gesagt habe, Stellung nimmt, dass indessen der Gutachter selbst sich zu diesen Einwänden offenbar nie geäussert hat, obwohl sie ihm unterbreitet wurden, dass zwischen der Darstellung im Gutachten selbst, welches die Anwesenheit des Bruder des Beschwerdeführers überhaupt nicht erwähnt, und http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=verletzung+geh%F6r+ausnahmsweise+kognition&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-201%3Ade&number_of_ranks=0#page201
B-3378/2011 der Darstellung des Beschwerdeführers bezüglich dieser Untersuchung massive Unterschiede bestehen, dass der Vorinstanz und ihrem ärztlichen Dienst insofern zuzustimmen ist, als die im Gutachten gezogenen Schlüsse ohne eine gewisse Kooperation und Kommunikation seitens des Beschwerdeführers selbst nicht möglich sind, dass diese Überlegung indessen nicht belegt, dass die Sachdarstellung des Beschwerdeführers unzutreffend sei, sondern primär unterstreicht, wie wichtig die vorliegend umstrittene Frage, auf wessen Angaben sich der Gutachter stützte, für die Würdigung des Gutachtens ist, dass auf eine Stellungnahme des betreffenden MEDAS-Arztes, allenfalls sogar des anwesenden Dolmetschers, zu dieser Frage daher nicht verzichtet werden durfte, dass bei dieser Aktenlage eine Heilung der dargelegten Gehörsverletzung und ein abschließender materieller Entscheid nicht möglich sind, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung der Vorinstanz gewährt wurde und er replikweise an seinem Eventualantrag auf Rückweisung festhielt (BGE 137 V 314), dass die Beschwerde daher insofern teilweise gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2011 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6), dass daher bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist,
B-3378/2011 dass der Beschwerdeführer mit der Kostennote vom 14. März 2012 ein Honorar von Fr. 3'848.– (inkl. Barauslagen, zzgl. MwSt) geltend macht, dass der geltend gemachte Aufwand auf Grund der Akten sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands angemessen erscheint (vgl. Art. 14 VGKE), dass vorliegend demgegenüber keine Mehrwertsteuer zu entschädigen ist (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009, SR 641.20), dass die Parteientschädigung damit auf Fr. 3'848.– (inkl. Barauslagen) festzusetzen ist.
B-3378/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 10. Mai 2011 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 3'848.– zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Marion Sutter
B-3378/2011 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. April 2012