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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2026 B-3125/2025

23 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,705 mots·~14 min·3

Résumé

Berufsprüfung | Berufsprüfung für Immobilienbewerter 2024 (Parteientschädigung)

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-3125/2025

Urteil v o m 2 3 . März 2026 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Okan Yildiz.

Parteien X._______, vertreten durch MLaw Linus Fessler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft SFPKIW, Erstinstanz.

Gegenstand Berufsprüfung für Immobilienbewerter 2024 (Parteientschädigung).

B-3125/2025 Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte die Berufsprüfung für Immobilienbewerter 2024 ab. Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 verfügte die Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft SFPKIW (nachfolgend: Erstinstanz oder Prüfungskommission), der Beschwerdeführer habe die Prüfung nicht bestanden. B. B.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Linus Fessler, Rechtsanwalt, am 1. Juli 2024 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). B.b Mit Verfügung vom 20. März 2025 stellte die Vorinstanz unter anderem fest, dass die Prüfungskommission die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nochmals beurteilt und die Prüfung neu als bestanden gewertet habe; dementsprechend sei die angefochtene Verfügung mit Verfügung vom 7. November 2024 ersetzt und dem Beschwerdeführer der Fachausweis erteilt worden. Daher verfügte die Vorinstanz, die Beschwerde werde als gegenstandslos abgeschrieben (Dispositiv- Ziff. 1), der am 26. August 2024 einbezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'030.– sei dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten (Dispositiv- Ziff. 2) und es sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Erstinstanz zuzusprechen (Dispositiv-Ziff. 3). C. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt, Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben bzw. abzuändern und ihm sei eine Parteientschädigung von Fr. 5'486.40 zu Lasten der Erstinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzusprechen. D. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

B-3125/2025 E. Die Erstinstanz hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. F. Mit Replik vom 15. Juli 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. G. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird im Rahmen nachstehender Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Bei der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2025 handelt es sich um eine solche Verfügung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Er hat die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt, der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten 2. Nach Art. 49 VwVG können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

B-3125/2025 die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden. 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Höhe der im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu begründen. Er erklärt, die Festsetzung der Parteientschädigung sei namentlich dann zu begründen, wenn die anspruchsberechtigte Partei bzw. deren Rechtsvertreter vom Gesetz selbst zur Einreichung einer (detaillierten) Kostennote aufgefordert werde und die entscheidende Behörde in der Folge (erheblich) davon abweiche. Ein solcher Sachverhalt liege in diesem Fall offensichtlich vor (Beschwerde, Rz. 9). Die Vorinstanz habe unter Bezugnahme auf eine angebliche konstante Praxis die massgebenden Bemessungskriterien aufgeführt und dabei kein einziges diesbezügliches Präjudiz angeführt (Beschwerde, Rz. 13). Sie führe als einzigen Grund für die drastische Kürzung der Honorarnote an, dass keine heikle Auslegungsfragen bezüglich der anzuwendenden Grundlagen zu klären oder umfangreiche Recherchen im kasuistischen Bereich zu betreiben gewesen seien und insofern die rechtliche Komplexität als durchschnittlich zu bewerten sei. Diese Argumentation sei unhaltbar (Beschwerde, Rz. 14). 3.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 20. März 2025 fest, dass das Sammeln fachlicher Argumente und die Auflistung der geforderten Zusatzpunkte im Beschwerdeverfahren in erster Linie Sache des Beschwerdeführers selbst sei, da er näher beim Sachgebiet stehe und aufgrund seiner Prüfungsvorbereitung die umstrittenen Fachthemen, Methoden, Theorien beherrsche und deren Anwendungen in der Regel präziser zu beurteilen und allfällige Unterbewertungen besser zu erkennen vermöge als der Rechtsvertreter. Ausserdem habe die Schwierigkeit der Beschwerde nicht darin bestanden, heikle Auslegungsfragen bezüglich der anzuwendenden Grundlagen zu klären oder umfangreiche Recherchen im kasuistischen Bereich zu betreiben. Vielmehr sei die rechtliche Komplexität im vorliegenden Fall als durchschnittlich zu bewerten und der ausgewiesene Zeitaufwand erscheine mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen als zu hoch. Die Entschädigung sei daher auf den notwendigen Zeitaufwand zu begren-

B-3125/2025 zen. Im Ergebnis erscheine eine praxisgemässe Parteientschädigung von Fr. 2'200.–, einschliesslich Anwaltshonorar, angefallener Auslagen und Mehrwertsteuer, als angemessen. 3.3 3.3.1 Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Entgegen der Formulierung des Gesetzes entspringt dieser Norm im Beschwerdeverfahren dennoch ein Rechtsanspruch; eine Entschädigung ist daher zwingend, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Urteile des BGer 9C_262/2025 vom 15. Juli 2025 E. 2.2.2; 2C_159/2024 vom 23. Januar 2025 E. 3.1; 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.1). 3.3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR 172.041.0; nachfolgend: VKE-VwV) sind die Art. 8–13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2021 (VGKE, SR 173.320.2) sinngemäss auf die Parteientschädigung anwendbar. Bestand und Höhe der Parteientschädigung im Verfahren vor dem SBFI richten sich damit "sinngemäss" nach dem im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Recht. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 2 VKE-VwV i.V.m. Art. 8 f. VGKE). 3.3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG. Er beinhaltet unter anderem das Recht auf hinreichende Begründung (Art. 35 VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden. Eine Begründungspflicht wird indes namentlich dann angenommen, wenn die Behörde die Entschädigung abweichend von der Kostennote des Rechtsanwalts auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (BGE 139 V 496 E. 5.1; 134 I 159 E. 2.1.1; Urteile des BGer 2C_159/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.1; 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-2454/2024 vom 8. Juli 2025 E. 10.2.1 mit Hinweisen). In einem solchen Fall vermag der Rechtsvertreter die Überlegungen, welche zum Entschädigungsentscheid führten, ohne Begründung nicht zu erkennen,

B-3125/2025 was eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht (vgl. Urteile des BGer 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 4.3; 5D_41/2016 vom 21. Juli 2017 E. 2.4; je mit Hinweisen; Urteile des BVGer B-337/2024 vom 20. August 2025 E. 4.2; B-2454/2024 vom 8. Juli 2025 E. 10.2.1; je mit Hinweisen). 3.4 3.4.1 Vorliegend wurde eine Kostennote eingereicht, die bezüglich der Leistungen jede Tätigkeit mit Angabe von Datum und jeweiligem Zeitaufwand in Stunden und Minuten und dementsprechenden Honorarkosten aufweist. Darin wurde eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'486.40 (inkl. Auslagen) basierend auf einem Aufwand von 19 Stunden zu einem – unbestrittenen – Stundensatz von Fr. 280.– geltend gemacht. Die Vorinstanz erachtete eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen und wich damit erheblich (Fr. 3'286.40) von der Kostennote ab. Offenbar hält die Vorinstanz vorliegend einen Aufwand von etwa sieben Stunden noch für angemessen. Sie legt indes nicht dar, welche Positionen der Honorarnote des Rechtsvertreters sie als notwendig beziehungsweise nicht notwendig erachtet. Sie hat weder durch Angaben der Daten noch durch Bezugnahme auf Rechtsschriften oder spezifische Positionen diese ziffernmässig ausgeschieden (hierzu Urteil des BGer 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.6; vgl. auch 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4; 5D_178/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.4). In der angefochtenen Verfügung begründet sie die Kürzung mit der grundsätzlichen Gutheissung ihrer Praxis durch die "Oberinstanz", führt aber diesbezüglich keine Rechtsprechung auf. Ein solcher, pauschaler Verweis auf die konstante Praxis genügt der Begründungspflicht nicht (vgl. Urteil des BVGer B-337/2024 vom 20. August 2025 E. 4.3). In ihrer Vernehmlassung begründet sie die Kürzung mit ihrem grossen Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung; auch damit wird sie der Begründungspflicht indes nicht gerecht. 3.4.2 Selbst wenn die Vorinstanz – entsprechend ihrer Begründung (vgl. E. 3.2 vorstehend) – alle Positionen in der Kostennote betreffend Aktenstudium sowie den Posten "interne Besprechung; Beschwerdeentwurf (2. Fassung); Telefonat mit Klientschaft; E-Mail an Klientschaft" in der Gesamthöhe von 9 Stunden und 55 Minuten gänzlich gestrichen hätte, ist nicht nachvollziehbar, wie eine Entschädigung von etwa sieben Stunden zustande kommt; die Herleitung der Parteientschädigung bleibt folglich

B-3125/2025 unklar. Es ist der Vorinstanz zwar beizupflichten, dass für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Zusammenstellung der geltend gemachten Unterbewertungen und der jeweils geforderten Zusatzpunkte die nicht spezifisch juristische Fleissarbeit eines Rechtsvertreters in gewissem Umfang entbehrlich sein kann, da diese Vorarbeiten teilweise durch den Beschwerdeführer selbst verrichtet werden können. Vom Beschwerdeführer durfte auch erwartet werden, dass er seinen Rechtsvertreter mit seinem Sachverständnis zielführend instruiert und ihn soweit als möglich von seinen nicht spezifisch juristischen Aufgaben entlastet, weil er sich zu den geprüften Fachgebieten Spezialwissen angeeignet hat (Urteile des BVGer B-2067/2013 vom 26. Juni 2014 E. 5.2; B-6081/2008 vom 11. Februar 2009 E. 8). In Anbetracht dieser Rechtsprechung ist nicht ausgeschlossen, dass eine Kürzung der Entschädigung grundsätzlich gerechtfertigt sein könnte. Die Überlegungen dafür müssen aber, wie dargelegt, erkennbar und damit nachvollziehbar sein. Für die Rechtsschriften bleibt es sodann zweifellos notwendig, die Prüfungsfragen, die Antworten des Beschwerdeführers und die jeweils erteilten Punkte zu analysieren (Urteil des BVGer B-6081/2008 vom 11. Februar 2009 E. 8). 3.5 Insgesamt ist für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, ob und weshalb die Kostennote von der üblichen Praxis in vergleichbaren Fällen abweicht oder aus anderen Gründen übermässig ist (so auch Urteil des BGer 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4). Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) erweist sich damit als begründet. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Sache selbst (reformatorisch) oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz oder an die Erstinstanz zurück (kassatorisch; vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1; Urteil des BGer 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 4.5). 4.2 Im vorliegenden Verfahren fällt die Heilung dieses Mangels ausser Betracht, da sich die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht zur Festsetzung und Kürzung der zu ersetzenden Kosten geäussert hat, ihr hierbei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt (Urteile des BGer

B-3125/2025 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 4.5; 2C_192/2021 vom 30. Juni 2021 E. 5.1; Urteil des BVGer B-64/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 8.2 mit Hinweis) und der Beschwerdeführer andernfalls einer Instanz verlustig ginge (vgl. Urteil des BVGer A-2210/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.4 mit Hinweis). Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche eine angemessene Entschädigung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren festzulegen hat (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 7 VKE-VwV). 5. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Angelegenheit ist zur neuen Festsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang gilt als Obsiegen (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil des BGer 2C_159/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-1234/2025 vom 21. September 2025 E. 5.1), weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen werden, auch wenn sie unterliegen, keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst nach Art. 8 Abs. 1 VGKE die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Sie wird gestützt auf eine Kostennote festgelegt, welche die Parteien einzureichen haben (Art. 14 Abs. 1 VGKE); wurde keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdeführer für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat vorliegend keine Kostennote eingereicht. Eine Verpflichtung des Gerichts, eine solche einzuholen, besteht nicht (vgl. Urteile des BGer 8C_33/2020

B-3125/2025 vom 28. Mai 2020 E. 6.3; 2C_343/2010 vom 11. April 2011 E. 8.3.2, nicht publ. in BGE 137 II 199). Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE; vgl. BVGE 2014/24 E. 5.3). In Anbetracht des überschaubaren Schriftenwechsels, der geringen Komplexität der Streitsache und des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands sowie unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.– als angemessen. (Dispositiv nächste Seite)

B-3125/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2025 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Okan Yildiz

B-3125/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 27. März 2026

B-3125/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

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