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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2023 B-2931/2023

18 juillet 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,274 mots·~6 min·3

Résumé

Wirtschaft – Technische Zusammenarbeit (Übriges) | Forstliche Pflanzengesundheit

Texte intégral

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Abteilung II B-2931/2023

Urteil v o m 1 8 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Katharina Niederberger.

Parteien A._______AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidg. Pflanzenschutzdienst EPSD, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verfügung zur forstlichen Pflanzengesundheit.

B-2931/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst EPSD (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 8. Mai 2023 gegenüber der A._______AG mit Sitz in (…) (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beanstandete, diese habe im Rahmen der Erbringung einer Transportdienstleistung eine Holzpalette verwendet, welche keine Kennzeichnung gemäss der International Plant Protection Convention (IPPC) aufweise, dass die Vorinstanz gemäss Verfügung vom 8. Mai 2023 gestützt auf Art. 35 und 36 der Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen vom 31. Oktober 2018 (Pflanzenschutzverordnung, PGesV, SR 916.20) in Verbindung mit Art. 4 und Anhang Ziff. 3a Bst. c der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt vom 1. Januar 2005 (GebV-BAFU, SR 814.014) die «Freigabe der beanstandeten Holzpalette unter Vorbehalt der fachgerechten Entsorgung innerhalb von 10 Arbeitstagen» anordnete und der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr im Betrag von Fr. 200.– auferlegte, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 8. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2023 innert der ihr genannten Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben hat, dass festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin den mit Verfügung vom 23. Mai 2023 einverlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hat und sie mit Schreiben vom 25. Mai 2023 und 30. Mai 2023 sowie mit E- Mail vom 19. Juni 2023, Telefonat vom 20. Juni 2023 und Schreiben vom 3. Juli 2023 vorbringt, sie weise die übersendete Vorschussrechnung «der Form wegen» zurück, sie sei nur «passiver Empfänger der Sendung», entsprechend sei sie «gar nicht passivlegitimiert mit Bezug auf die Verfügung des EPSD», sie widerspreche daher der Verfügung und bitte, sich gegebenenfalls an den Versender oder den am Flughafen tätigen Spediteur zu wenden und ihr im Übrigen auch unverständlich sei, weshalb die Vorinstanz trotz ihrer Kontaktaufnahme vom 25. Juni 2023 den Vorgang nicht korrigiert und zurückgenommen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2007/6 E. 1),

B-2931/2023 dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass gegen Verfügungen, die gestützt auf Art. 51 PGesV erlassen werden, innert zehn Tagen beim zuständigen Bundesamt für Umwelt BAFU Einsprache erhoben werden kann (Art. 107 PGesV), dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz daher mit Verfügung vom 7. Juli 2023 unter Ansetzung einer Frist eingeladen hat, sich zur Frage der Rechtgrundlagen der angefochtenen Verfügung und der Rechtsmittelzuständigkeit zu äussern, dass die Vorinstanz und das Bundesamt für Umwelt BAFU mit Schreiben vom 12. Juli 2023 innert Frist Stellung genommen haben und festhalten, die angefochtene Verfügung sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 Bst. b PGesV ergangen, wobei diese Norm «in der Verfügung nicht standardmässig aufgeführt» werde und nach Art. 100 Abs. 2 PGesV das BAFU für den Vollzug der PGesV und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuständig sei, dass nach Art. 35 Abs. 2 VwVG die Rechtsmittelbelehrung das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen muss, wobei den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil entstehen darf (Art. 38 VwVG), dass in der angefochtenen Verfügung die massgeblichen Rechtsnormen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b PGesV und Art. 107 PGesV) nicht genannt werden und sich die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne, als unrichtig sowohl hinsichtlich der Rechtsmittelinstanz als auch der Rechtsmittelfrist erweist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2023, welche unter anderem gestützt auf Art. 51 Abs. 1 Bst. b PGesV ergangen ist, nach Massgabe von Art. 107 PGesV für unzuständig erachtet, dass die Sache daher von Amtes wegen zur weiteren Behandlung an das zuständige Bundesamt für Umwelt BAFU zu überweisen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG),

B-2931/2023 dass zur Vervollständigung der Akten je eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2023 und des Schreibens des Bundesamts für Landwirtschaft BLW vom 30. Juni 2023 zur Kenntnis an die Vorinstanz sowie je eine Kopie des Schreibens des Bundesamts für Landwirtschaft BLW vom 30. Juni 2023 sowie des Schreibens der Vorinstanz und des BAFU vom 12. Juli 2023 zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin zu senden ist, dass unter diesen Umständen im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

B-2931/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Je eine Kopie des Schreibens des Bundesamts für Landwirtschaft BLW vom 30. Juni 2023 und des Schreibens der Vorinstanz und des BAFU vom 12. Juli 2023 geht zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin. 2. Je eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2023 und des Schreibens des Bundesamts für Landwirtschaft BLW vom 30. Juni 2023 geht zur Vervollständigung der Akten an die Vorinstanz. 3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2023 geht samt Beilagen zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Umwelt BAFU. 4. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

B-2931/2023 7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, an das Bundesamt für Umwelt BAFU und an das Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Vera Marantelli Katharina Niederberger

B-2931/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 18. Juli 2023

B-2931/2023 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: gemäss Ziff. 1) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 004/301/23; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff. 2) – das Bundesamt für Umwelt BAFU (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff. 3) – das Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (Gerichtsurkunde)

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