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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2019 B-2846/2019

22 novembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,392 mots·~22 min·6

Résumé

Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen (Übriges) | Beiträge für die Herstellung von Produkten aus Beerenobst der Ernte 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-2846/2019

Urteil v o m 2 2 . November 2019 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richter Pascal Richard; Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien A._______AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Vorinstanz.

Gegenstand Beiträge für die Herstellung von Produkten aus Beerenobst der Ernte 2018.

B-2846/2019 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 3. April 2019 um Beiträge für das Tiefkühlen von 7'351 kg Himbeeren der Ernte 2018 ab. Die Abweisung erfolgte, weil gemäss Vorinstanz ein Beleg in den Gesuchsunterlagen des Lieferanten der 7'351 kg Himbeeren, der ebenfalls ein Beitragsgesuch für das Tiefkühlen der besagten Himbeeren gestellt habe, bestätige, dass die 7'351 kg Himbeeren bereits eingefroren worden seien und nicht mehr frisch an die Beschwerdeführerin hätten geliefert werden können. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht beitragsberechtigte Erstverarbeiterin der Himbeeren. B. Gegen diese Verfügung führt die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 7. Juni 2019 und 3. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beiträge für das Tiefkühlen von 7'351 kg Himbeeren seien ihr auszurichten. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Kernkompetenz sei die erste Verarbeitung von Früchten und Gemüse direkt ab der landwirtschaftlichen Urproduktion. Die (in diesem Zusammenhang von ihr beantragten) Beiträge seien gemäss Vorinstanz an Erstverarbeiter auszurichten. Die Beiträge würden die Preisdifferenz zwischen Import und einheimischer Produktion lindern und dienten dem Zweck, die einheimischen Rohstoffe in der Verarbeitung zu vergünstigen, damit das daraus hergestellte Produkt auf dem Markt preislich eine Chance habe. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, Verarbeiter sei, wer gefriere. Wenn also ein Landwirt Beeren ernte und diese dann in einem rudimentären Kühlraum wie z.B. in einem LKW-Anhänger oder beim Dorfmetzger gefriere, sei er Verarbeiter. Die Beschwerdeführerin als Lebensmittelbetrieb würde jedoch auf ihre Gesetzestauglichkeit geprüft und benötige für die Verarbeitung eine Bewilligung. Dies im Gegensatz zu einem Landwirt, welcher diese Grundvoraussetzungen nicht erfülle und dessen "Verarbeitung" nicht der Lebensmittelgesetzgebung entspreche. Die Vorinstanz beschreibe "das Gefrieren" ausserdem nicht genau bzw. halte sich nicht an die Vorgaben im Lebensmittelgesetz. Die Lebensmittelgesetzgebung schreibe beim Tiefkühlen eine Temperatur von -18°C vor, wobei ein Unterbruch der Kühlkette nicht erlaubt sei. Ob diese Temperatur

B-2846/2019 beim Lieferanten der Himbeeren erreicht worden sei, sei nicht klar. Klar sei allerdings, dass die Himbeeren bei der Beschwerdeführerin nicht mit dieser Temperatur eingeliefert worden seien. Die dem Gericht eingereichten Dokumente (Dokumente zum Wareneingang, Checkliste Wareneingang, Lieferschein, Bestellung und Rechnung) würden lediglich festhalten, dass die Temperatur der eingelieferten Himbeeren nicht derjenigen eines tiefgekühlten Produkts entsprochen habe. C. In der Vernehmlassung vom 5. September 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ihr Rechtsbegehren begründet sie damit, dass dem Gesuch der Beschwerdeführerin kein Dokument entnommen werden könne, welches die Frische der fraglichen Himbeeren belege. Hingegen habe die Vorinstanz vom Lieferanten der Himbeeren am 30. Oktober 2018 ein eigenes Gesuch erhalten, welches einen Nachweis enthalte, dass die 7'351 kg Himbeeren (31 Paletten) eingefroren worden seien (vgl. Beilage 2 des Dossiers des Lieferanten). Auf dem Nachweis sei zwar nicht ersichtlich, dass es sich um Himbeeren handeln würde. Da das Gesuch jedoch nur Himbeeren umfasse und von der Ernte 2018 genau 7'351 kg Himbeeren an die Beschwerdeführerin geliefert worden seien, sei davon auszugehen, dass es sich um dieselben Himbeeren handeln würde. Die Himbeeren seien in den Räumlichkeiten der B._______ GmbH eingefroren worden. Die Vorinstanz führt zudem zum System der im vorliegenden Verfahren betroffenen Beiträge in grundsätzlicher Art und Weise aus, dass für den Import von frischem Obst häufig ein hoher Grenzschutz gelte, während zahlreiche auf der Basis von Obst hergestellte Produkte zollfrei oder mit einem marginalen Grenzschutz aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt werden könnten. Die Beitragsansätze für das frische Obst basierten auf der Differenz zwischen dem ausländischen und dem inländischen Produzentenpreis. Die Beiträge würden nicht dem Obstproduzenten, sondern dem Erstverarbeiter ausbezahlt. Der Erstverarbeiter müsse mitteilen, welches Produkt er aus dem frischen und ganzen Obst hergestellt habe und die Verarbeitung belegen. Der Obstproduzent könne gleichzeitig der Erstverarbeiter sein. Im Übrigen ist die Vorinstanz der Ansicht, das Beitragssystem stütze sich nicht auf das Lebensmittelrecht ab, weshalb die dortigen Normen und insbesondere auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Temperatur von -18°C keine Anwendung finde. Stattdessen sei für den Entscheid, ob

B-2846/2019 eine Verarbeitung stattgefunden habe oder nicht, massgeblich, ob das Obst infolge Einfrierens in eine andere Zolltarifnummer als die für frisches Obst geltende Frischobst-Zolltarifnummer eingereiht werde. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2007/6 E. 1, m.w.H.). Verfügungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]). Die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) dar. Als Adressatin des Entscheides ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der vorinstanzliche Entscheid als Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.7). Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr

B-2846/2019 strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2). Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die mit der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Verweigerung der Auszahlung der Beiträge an die Beschwerdeführerin für das Tiefkühlen von 7'351 kg Himbeeren der Ernte 2018. Andere von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angesprochene Themenbereiche sind nicht zu beurteilen. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob eine Verletzung der Lebensmittelgesetzgebung durch den Lieferanten vorliegt, und es ist nicht zu beurteilen, ob die Auszahlung der Beiträge für die besagten 7'351 kg Himbeeren an den Lieferanten rechtens wäre. Ebenso bleiben zivilrechtliche Fragen unbeurteilt, wie beispielsweise jene, ob eine Vertragsverletzung (Lieferung von tiefgefrorenen anstatt von frischen Himbeeren) vorliegen und die Beschwerdeführerin allenfalls Ansprüche gegen den Lieferanten geltend machen könnte. 3. Der Bund kann die Verwertung von Kernobst, Steinobst, Beeren und Erzeugnissen auf Fruchtbasis sowie von Trauben mit Beiträgen unterstützen (Art. 58 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG; SR 910.1]). Der mit der Auszahlung der Beiträge gemäss der Verordnung über Massnahmen zur Verwertung von Obst vom 23. Oktober 2013 (Obstverordnung; SR 916.131.11) verfolgte Zweck wird im Agrarbericht 2018 wie folgt umschrieben: "Während für frisches Obst mehrheitlich ein hoher Grenzschutz gilt, können zahlreiche auf der Basis von Obst hergestellte Produkte zollfrei oder zu tiefen Zollansätzen importiert werden. Als Teilausgleich der Differenz zwischen dem in- und dem ausländischen Produzentenpreis für den Rohstoff Obst schaffen die Beiträge für die Herstellung von Obstprodukten kohärente Rahmenbedingungen für die Produktion von Schweizer Obst und dessen Verarbeitung im Inland" (BLW, Agrarbericht 2018, S. 28). Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Obstverordnung können Beiträge gewährt werden für die Herstellung von Produkten aus dem im Anhang aufgeführten, frischen, ganzen und dem Obstproduzenten bezahlten Beeren-, Kern- und Steinobst sowie für die Herstellung von Essig aus Mostäpfel- und Mostbirnenprodukten. Im Anhang der Obstverordnung wird festgehalten, dass sich der Beitrag für Himbeeren auf Fr. 241.00 pro 100 kg beläuft. Beiträge nach Art. 2 Abs. 1 der Obstverordnung wird für Obst ge-

B-2846/2019 währt, das im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurde (Art. 4 Abs. 2 der Obstverordnung). Beitragsberechtigt sind Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 der Obstverordnung). Ferner werden Beiträge nur für die Herstellung von Produkten gewährt, die als Lebensmittel verwertet werden, die keiner Alkoholsteuer unterliegen und deren Zollansatz höchstens 10 Prozent ihres Preises franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, beträgt (Art. 2 Abs. 2 Ziff. a - c der Obstverordnung).

Gemäss Merkblatt der Vorinstanz "Beiträge nach Art. 2 der Obstverordnung für die Herstellung von Obstprodukten" ist für die Ausrichtung der Beiträge die erste Verarbeitung massgebend. Als Erstverarbeiter gelte derjenige, der das frische und noch ganze Obst, so wie es geerntet worden sei, als erster verarbeite. Im Gegensatz zum Lebensmittelrecht werde z.B. das Gefrieren für den Vollzug der Obstverordnung als Verarbeitung angesehen. Das gefrorene Obst sei zwar u.U. noch ganz, aber nicht mehr frisch. Nicht beitragsberechtigt sei, wer gefrorene Produkte weiterverarbeite, da das gefrorene Obst nicht mehr frisch sei.

4. Die im vorliegenden Verfahren im Streit liegende Voraussetzung für die Ausrichtung von Beiträgen gemäss Art. 2 Abs. 1 der Obstverordnung ist diejenige der Frische. Im Folgenden muss daher geklärt werden, bei welcher Temperatur Obst als gefroren gilt, um anschliessend die Frage zu beurteilen, ob die fraglichen 7'351 kg Himbeeren frisch oder gefroren bei der Beschwerdeführerin angeliefert wurden.

Unbestritten ist, dass für die Beitragszahlung gemäss Art. 2 Abs. 1 der Obstverordnung die Erstverarbeitung massgebend ist und dass das Gefrieren für den Vollzug der Obstverordnung als Verarbeitung gilt. Die Beschwerdeführerin beantragt für diese Tätigkeit die Ausrichtung der Beiträge.

Aus dem bisher Gesagten folgt, dass Obst nicht mehr frisch im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Obstverordnung gilt, wenn es vor der Anlieferung an den Verarbeiter schon tiefgekühlt und damit verarbeitet worden ist.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, ein Produkt sei erst dann tiefgekühlt, wenn es die von der Lebensmittelgesetzgebung für die Tiefkühlung geforderten -18°C erreicht habe.

B-2846/2019 Die Vorinstanz erachtet hingegen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Temperatur von -18°C als nicht massgebend. Sie ist der Ansicht, dass sich das Beitragssystem gemäss der Obstverordnung nicht auf das Lebensmittelrecht und die dort genannte Temperatur von -18°C stütze. Sie untermauert ihre Ansicht damit, dass das Tiefkühlen gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) nicht als Verarbeitung gelte (gemäss der dort angeführten Begriffsdefinition gilt ein gefrorenes oder tiefgefrorenes Lebensmittel als ein "unverarbeitetes Lebensmittel"). Die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung würden daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden, andernfalls wäre die Herstellung von tiefgefrorenem Obst nämlich gar keine Verarbeitung und könnte von vorneherein nicht mit Beiträgen gemäss der Obstverordnung unterstützt werden. Die Anwendung des Lebensmittelrechts und der dort genannten Temperatur von -18°C im Zusammenhang mit der Beitragszahlung gemäss Art. 2 Abs. 1 der Obstverordnung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil die Einhaltung des Lebensmittelrechts nicht von der Vorinstanz, sondern vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen überwacht würde.

Darüber hinaus erläutert die Vorinstanz, der Zweck der Beitragszahlung gemäss Art. 2 Abs. 1 der Obstverordnung sei ein finanzieller Ausgleich zwischen den inländischen und ausländischen Produzentenpreisen. Daher sei nicht der Herstellungsvorgang zu betrachten, der sich nach dem Lebensmittelrecht richte, sondern die "Qualität" eines verarbeiteten Produkts. Dem Zollrecht (sog. Generaltarif; vgl. https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/dokumentation/rechtsgrundlagen/abgabenerhebung/ rechtliche-grundlagen-zum-zolltarif.html) sei dabei zu entnehmen, zu welchen Obstprodukten das frische und ganze Obst verarbeitet worden sein müsse, damit Beiträge gewährt würden. Basierend auf dem Generaltarif habe das Obst im Sinne der Obstverordnung die Qualität des frischen Obstes verloren und damit die Qualität eines verarbeiteten Obstprodukts gewonnen, wenn es in eine andere Zolltarifnummer als die für dieses Obst geltende Frischobst-Zolltarifnummer eingereiht werde (sog. Tarifsprung). Ob ein sog. Tarifsprung vorliege, könne dem Portal www.tares.ch entnommen werden. Frische Himbeeren würden in die Tarifnummer 0810 eingereiht. Dagegen würden gefrorene Himbeeren in die Tarifnummer 0811 eingereiht. Gemäss den Erläuterungen zum Zolltarif seien die Himbeeren dann gefroren, wenn sie auf eine Temperatur unterhalb des Gefrierpunktes bis zur Erstarrung in die innersten Teile abgekühlt worden seien (vgl. Erläuterungen zum Zolltarif, Kapitel 08, Allgemeines).

B-2846/2019 4.2 Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Temperatur von -18°C wird in Art. 25 der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln vom 16. Dezember 2016 (HyV; SR 817.024.1) genannt (der ebenfalls von der Beschwerdeführerin angeführte altrechtliche Art. 11 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995, der im Wesentlichen gleich lautete wie Art. 25 HyV, ist hingegen nicht mehr in Kraft). Art. 25 HyV bezieht sich nach dem Wortlaut jedoch nicht darauf, ab wann ein gefrorenes Produkt nicht mehr frisch sei bzw. bereits verarbeitet worden ist, sondern die Temperaturangabe steht im Zusammenhang mit der Tiefkühlung, um die Haltbarkeit von Lebensmitteln zu verlängern oder die hygienisch-mikrobiologische Sicherheit zu erhöhen (Art. 25 Abs. 1 HyV). Die Verlängerung der Haltbarkeit und die Erhöhung der hygienisch-biologischen Sicherheit stellen keine Voraussetzungen für die Auszahlung der Beiträge gemäss Art. 2 Abs. 1 der Obstverordnung für die Herstellung von Obstprodukten dar. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Temperatur von -18°C ist dementsprechend mit Blick auf die Beitragszahlung gemäss der Obstverordnung nicht massgeblich, was sich auch dadurch bestätigt, dass die Einhaltung und der Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung nicht durch die Vorinstanz, sondern durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen überwacht werden (vgl. dazu ausführlich https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/lebensmittelsicherheit.html). Schliesslich trifft die Ansicht der Vorinstanz zu, dass gefrorene Lebensmittel gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 LGV im Sinne des Lebensmittelrechts als unverarbeitete Lebensmittel gelten. Insofern ist die von der Vorinstanz aufgezeigte Konsequenz richtig, dass, falls sich das Beitragssystem gemäss der Obstverordnung auf das Lebensmittelrecht stützen und die dort genannte Temperatur von -18°C Anwendung finden würde, für das Gefrieren von Obst keine Beiträge bezahlt werden könnten.

Die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Einreihung der Himbeeren in die unterschiedlichen Zolltarifnummern für frische bzw. gefrorene Himbeeren sind zutreffend. Der Zweck der Beitragszahlung gemäss der Obstverordnung ist – wie bereits erwähnt – der Teilausgleich der Differenz zwischen dem in- und dem ausländischen Produzentenpreis für den Rohstoff Obst, um die Verarbeitung von inländischem Obst zu fördern. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, darauf abzustellen, ob das in Frage stehende Obst, falls es vom Ausland eingeführt würde, als frisch oder gefroren gelten würde. Das beitragsberechtigte frische Obst gemäss der Obstverordnung bezweckt nämlich nur den Preisausgleich zu dem vom Ausland eingeführten frischen Obst. Ein Preisausgleich zum bereits verarbeiteten, vom Ausland eingeführten gefrorenen Obst ist vom Zweck der

B-2846/2019 Obstverordnung nicht erfasst. Es ist daher nachvollziehbar, wenn sich die Vorinstanz auf die Definition von "Gefrieren" gemäss Zollrecht und damit auf die Einreihung in die entsprechende Zolltarifnummer stützt, um zu entscheiden, ob ein bestimmtes Produkt noch frisch oder gefroren ist. Gemäss der erwähnten Definition im Generaltarif ist ein Produkt gefroren, wenn eine Temperatur unterhalb des Gefrierpunktes bis zur Erstarrung in die innersten Teile erreicht worden ist. Eine Abkühlung bis -18°C ist unter diesem Blickwinkel nicht vorausgesetzt.

Zusammenfassend ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht massgeblich, ob die Himbeeren die Temperatur von -18°C erreicht haben. Das in Frage stehende Obst gilt bereits als gefroren, wenn es eine Temperatur unterhalb des Gefrierpunktes bis zur Erstarrung in die innersten Teile erreicht hat.

4.3 Es bleibt die Frage zu klären, ob die 7'351 kg Himbeeren bei der Beschwerdeführerin frisch oder gefroren angeliefert wurden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei nicht klar, ob die fraglichen 7'351 kg Himbeeren beim Lieferanten die Temperatur von -18°C erreicht hätten bzw. ob die Himbeeren mit der Temperatur von -18°C bei ihr angeliefert worden seien, ist ihre Rüge nach dem zuvor Gesagten aufgrund der von ihr geltend gemachten Temperatur von -18°C nicht stichhaltig. Denn es reicht im massgebenden Zollrecht bereits das Erreichen einer Temperatur, die unterhalb des Gefrierpunkts liegt. Soweit die Beschwerdeführerin jedoch zum Ausdruck bringt, die Himbeeren seien nicht gefroren, sondern frisch angeliefert worden, sind ihre Vorbringen in der Folge zu prüfen. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die 7'351 kg Himbeeren seien über den ungekühlten Rohwarenterminal eingebucht worden, wo die Temperatur keine Rolle spiele. Hingegen sei die Temperaturmessung bei tiefgekühlten Produkten ein absolutes Muss. Es sei auf keinem Lieferdokument vermerkt worden, dass es sich um tiefgekühlte Himbeeren handeln würde und diese Annahme habe sich auch nicht aufgedrängt. Alle Dokumente (Dokumente zum Wareneingang, Checkliste Wareneingang, Lieferschein, Bestellung und Rechnung) würden festhalten, dass die 7'351 kg Himbeeren als Rohware beim Lieferanten bestellt und als Rohware eingebucht worden seien. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen gehe nicht klar hervor, dass die

B-2846/2019 7'351 kg Himbeeren bei der Anlieferung frisch im Sinne von ungefroren gewesen seien. Hingegen gehe aus den Gesuchunterlagen des Lieferanten der Himbeeren, der selber ein Beitragsgesuch gestellt habe, hervor, dass die fraglichen Himbeeren bereits eingefroren worden seien. 4.4 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zeigen, dass vom betroffenen Lieferanten eine kleine Lieferung von 94 kg Himbeeren und eine grosse Lieferung von 7'257 kg (insgesamt also die besagten 7'351 kg Himbeeren) bestellt worden bzw. bei der Beschwerdeführerin eingegangen sind. Die ins Recht gelegten internen Spezifikationen der Beschwerdeführerin bzw. die darin statuierten Mindestanforderungen lassen damit den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin – wie sie auch in der Beschwerde mehrfach geltend macht – frische Himbeeren erwartet bzw. bestellt hat. Zudem hält die Beschwerdeführerin explizit fest, dass bei tiefgekühlten Produkten die Temperaturmessung ein Muss sei, bei der Annahme anderer Produkte (über den ungekühlten Rohwarenterminal) die Temperatur demgegenüber keine Rolle spiele. Bei der Lieferung der 94 kg Himbeeren wurde die Transporttemperatur gemäss der "Checkliste Wareneingang" von der Beschwerdeführerin nicht geprüft. Es fällt jedoch auf, dass die Beschwerdeführerin gemäss der "Checkliste Wareneingang" bei der Lieferung der 7'257 kg Himbeeren die Transporttemperatur geprüft hat, jedoch die gemessene Temperatur auf keinem Dokument ersichtlich ist. Trotz fehlender Temperaturangabe ist die Messung selber bereits ein Indiz dafür, dass die Himbeeren tatsächlich gefroren angeliefert worden sein könnten, da die Temperaturmessung gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin nur bei tiefgekühlten Produkten ein Muss sei, die Temperatur bei der Annahme anderer Produkte über den ungekühlten Rohwarenterminal aber keine Rolle spiele. Weitere Ausführungen der Beschwerdeführerin belegen ebenfalls, dass die fraglichen 7'351 kg Himbeeren bei der Anlieferung selbst nach ihrer Ansicht nach möglicherweise zwar nicht die -18°C erreicht haben, trotzdem jedoch tiefgekühlt gewesen sein könnten. Die Beschwerdeführerin hält im Zusammenhang mit der ihrer Ansicht nach in der Lebensmittelgesetzgebung vorgeschriebenen Temperatur für das Tiefkühlen von -18°C unter anderem Folgendes fest: "Wenn die Himbeeren also bei der Anlieferung nicht die vom Gesetz vorgeschriebene Temperatur haben, gelten sie nicht als tiefgefroren."

B-2846/2019 Die Beschwerdeführerin geht damit fälschlicherweise davon aus, dass die 7'351 kg Himbeeren bei der Anlieferung nur dann tiefgekühlt gewesen wären, wenn sie die -18°C erreicht hätten. Nach dem zuvor Gesagten reicht jedoch bereits eine Temperatur unterhalb des Gefrierpunkts aus. Ebenso ist die von der Beschwerdeführerin geäusserte Ansicht nicht zutreffend, wonach der massgebliche Zeitpunkt für die Feststellung, ob die besagten 7'351 kg Himbeeren als tiefgefroren zu gelten haben, die Anlieferung in ihrem Betrieb sei. Dies ist insofern nicht präzis, als die Temperatur bei der Anlieferung eben nur die Aussage über den Zustand der Himbeeren in jenem Zeitpunkt zulassen würde, wobei vorliegend, wie soeben erwähnt, ohnehin nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, welche Temperatur die Himbeeren bei der Anlieferung hatten. Die Temperatur bei Anlieferung sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Himbeeren zuvor bereits tiefgekühlt worden sind und welche Gefriertemperatur sie erreicht haben. Zu einem ähnlichen Schluss kommt im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selber an einer anderen Stelle in ihrer Beschwerdeschrift, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Lieferanten gemachten Aussage, dass er die Himbeeren tiefgekühlt habe, festhält, es sei nicht klar, ob beim Lieferanten die -18°C erreicht worden seien. So ist es beispielsweise durchaus möglich, dass der Lieferant die Himbeeren tatsächlich bis -18°C tiefgekühlt hat, womit die zuvor frischen Himbeeren auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin verarbeitet worden wären, jedoch vor der Anlieferung, aus welchen Gründen auch immer, ein Temperaturanstieg zu verzeichnen war. Ob ein solcher Temperaturanstieg Folgen hätte, insbesondere ob möglicherweise eine Verletzung der Lebensmittelgesetzgebung damit einherginge, wäre ohnehin, wie bereits erwähnt, im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zum Schluss kommt, dass die in Frage stehenden Himbeeren bei der Beschwerdeführerin nicht frisch angeliefert wurden. Zum einen geht aus den Dokumenten der Beschwerdeführerin trotz der bei der grossen Lieferung von 7'257 kg Himbeeren wahrscheinlich durchgeführten Temperaturmessung die Temperatur der Himbeeren bei der Anlieferung bzw. deren "Frische" nicht hervor. Zum anderen würde die festgestellte Temperatur bei der Anlieferung keine Gewähr dafür bieten, dass die Himbeeren zuvor nicht eingefroren wurden.

Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Beitragsgesuchs der Beschwerdeführerin ausserdem mit einem Beitragsgesuch des Lieferanten für 7'351 kg Himbeeren. Gemäss Ansicht der Vorinstanz habe der Lieferant

B-2846/2019 in seinem eigenen Beitragsgesuch nicht nur bestätigt, dass die fraglichen Himbeeren eingefroren worden seien, sondern er habe auch einen Beleg für das Einfrieren eingereicht.

Auf der unterschriebenen Bestätigung im Gesuchsformular des Lieferanten für die Beiträge gemäss Art. 2 der Obstverordnung hat dieser unter anderem die folgenden zwei Felder angekreuzt: "gefrostet" und "Wir bestätigen, dass wir Erstverarbeiter des Obstes sind, für dessen Verarbeitung wir Beiträge beantragen. Als Erstverarbeiter gelten Betriebe, die effektiv den Rohstoff (frisches, ganzes Schweizer Obst) verarbeiten." Daneben hält der Lieferant unter Verweis auf die entsprechende Rechnung an die Beschwerdeführerin mit Faktura-Nummer 605 vom 30. August 2018 fest, dass er unter anderem für 7'351 kg "gefrostete" Himbeeren Beiträge geltend macht.

Auf dem vom Lieferanten der Vorinstanz eingereichten Beleg für das Einfrieren steht im Wesentlichen Folgendes: "Einlagerung = Einfrieren - kg 7'351 kg - Pal 31 Pal.

Nachträgliche Bestätigung für frosten Pro 2017 + 2018"

Neben der auf dem Beleg aufgeführten "nachträglichen Bestätigung für frosten" findet sich ein Stempel der B._______ GmbH mit Unterschrift. Auch wenn auf dem vom Lieferanten eingereichten Beleg für das Einfrieren nicht ersichtlich ist, was eingefroren wurde, kann gleichwohl davon ausgegangen werden, dass damit die fraglichen 7'351 kg Himbeeren gemeint sind. So beantragt der Lieferant in seinem Gesuch unter anderem explizit Beiträge für 7'351 kg gefrostete Himbeeren. Er verweist hierfür auf eine Rechnung an die Beschwerdeführerin, welche im Übrigen auch die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, worin Rechnung für insgesamt 7'351 kg Himbeeren gestellt wird. Daneben wird in der Rechnung aufgeführt, dass 31 Paletten geliefert worden seien. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beleg für das vom Lieferanten vorgenommene Einfrieren der 7'351 kg Himbeeren bzw. der 31 Pal. den auf der Rechnung an die Beschwerdeführerin genannten 7'351 kg Himbeeren bzw. den 31 Paletten entspricht. Anhand der nachträglichen Bestätigung der B._______ GmbH für das Frosten kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die 7'351 kg Himbeeren bereits eingefroren waren.

B-2846/2019 Aufgrund des vom Lieferanten der Himbeeren eingereichten Nachweises für das Einfrieren und seiner in den Gesuchsunterlagen erfolgten Bestätigung hinsichtlich des Einfrierens ist die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, wonach die 7'351 kg Himbeeren bereits eingefroren worden seien und damit nicht mehr frisch an die Beschwerdeführerin hätten geliefert werden können, zutreffend. Immerhin macht auch die Beschwerdeführerin geltend, dass das Einfrieren grundsätzlich auf relativ einfache Art und Weise möglich sei, beispielsweise in einem LKW-Anhänger oder im Kühlhaus des Dorfmetzgers, und das Tiefkühlen somit nicht nur von einer darauf spezialisierten Unternehmung wie der Beschwerdeführerin bewältigt werden kann, zumal die von ihr geltend gemachten -18°C mit Blick auf die Beitragszahlung gemäss der Obstverordnung nicht erreicht werden müssen. Für das vorliegende Verfahren genügt es, dass die Aussage der Vorinstanz, wonach die 7'351 kg Himbeeren infolge des Einfrierens nicht mehr frisch an die Beschwerdeführerin geliefert werden konnten, nicht zu beanstanden ist.

Zusammenfassend hat zum einen der Lieferant der besagten Himbeeren das Einfrieren behauptet und einen entsprechenden Nachweis eingereicht und zum anderen belegen die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente nicht eindeutig, dass die 7'351 kg Himbeeren tatsächlich frisch im Sinne der Obstverordnung geliefert worden sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz an die Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der Voraussetzung der Frische keine Beiträge gemäss Art. 2 Abs. 1 der Obstverordnung für die 7'351 kg Himbeeren ausbezahlt hat.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 6. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

B-2846/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde); – das Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

B-2846/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 28. November 2019

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