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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2022 B-2714/2018

4 février 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,935 mots·~1h 5min·2

Résumé

Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Unerlaubte Tätigkeit als Effektenhändlerin / Liquidation / Unterlassungsanweisung und Publikation

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-2714/2018

Urteil v o m 4 . Februar 2022 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Matthias Uffer.

Parteien A._______AG, (…) vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. Thomas Keller und lic. iur. Thomas Schindler, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, (…) Vorinstanz.

Gegenstand Unerlaubte Tätigkeit als Effektenhändlerin / Liquidation / Unterlassungsanweisung und Publikation.

B-2714/2018 Sachverhalt: A. Die A._______AG (nachfolgend: (…) Beschwerdeführerin) wurde am (…) März 2000 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt laut Statuten die Erbringung von Finanzdienstleistungen, insbesondere (…). Angaben auf ihrer Homepage (…) in den Jahren 2010 und 2011 zufolge bestand ihre Tätigkeit darin, kapitalsuchende Wachstumsunternehmen mit Eigenkapital zu versorgen sowie durch Beratung des Managements und bei der Ausarbeitung der Unternehmensstrategie zu unterstützen (siehe dazu G01160390 1/023 und die archivierten, über <https://web.archive.org> abrufbaren Fassungen der Homepage). Die Beschwerdeführerin beschäftigte eigenen Angaben zufolge zwölf Mitarbeiter, darunter ein Sekretariat und Telefonverkäufer, die potenziellen Anlegern bestimmte Effekten anboten. In der hier massgeblichen Zeit führten B._______ und C._______ die Geschäfte der A._______AG, wobei ersterer seit der Gründung der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 Verwaltungsratsmitglied ist und Einzelunterschrift hat. N._______, bis Frühjahr 2018 formell als Geschäftsführer der A._______AG eingetragen, hatte gemäss Aussagen von B._______ und C._______ keine reale Führungsfunktion (vgl. SA 20501008; G01160390 2 S. 188 Rz. 7). Von April 2008 bis Mai 2016 vermittelte die Beschwerdeführerin insbesondere durch Telefonmarketing an über 200 Anleger Effekten der D._______AG (DE), mit Sitz in Berlin (…). Damit nahm sie über EUR 66 Mio. auf. In Verträgen mit Anlegern zum Kauf der Effekten trat als Verkäuferin die E._______Ltd (BVI), britische Jungferninseln, auf (…). Die Anleger erhielten eine Zuteilungsbestätigung, welcher zufolge sie an einem Aktien- Globalzertifikat der E._______Ltd (BVI) beteiligt seien. Vom Geld, das die Anleger der E._______Ltd (BVI) überwiesen, zog die A._______AG Verkaufsprovisionen von durchschnittlich ca. 25 % des Verkaufspreises ab (vgl. SA 50301120). Die D._______AG (DE) war per Umwandlungsbeschluss vom 28. August 2009 aus der im Jahr 2005 gegründeten D._______GmbH (DE) heraus entstanden. Am 21. Juli 2010 wurde sie als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen. Gemäss Registerbeschrieb bezweckte sie die industrielle Fertigung und den Vertrieb von innovativen, erstmalig wiederverwertbaren Medizinprodukten. Zum Zeitpunkt der Umwandlung zählte sie als Gesellschafter die F._______AG (DE), Berlin (…), die E._______Ltd (BVI), die H._______Ltd, London (…), die J._______Ltd, London (…), und

B-2714/2018 M._______ (angefochtene Verfügung Rz. 7). Laut Term-Sheets der Jahre 2010 bis 2014 setzte sich das Aktionariat der D._______AG (DE) wie folgt zusammen: 40 % der Aktien waren der E._______Ltd (BVI) zugeordnet, 25 % der F._______AG (DE), weitere 25 % einem «strategische[n] Investor aus Hong Kong» und restliche 10 % waren im Besitz von Personen aus dem Kreis von «Geschäftsleitung/Aufsichtsrat» (SA 50802127 ff.; 50802153, 50802165, 50802170 ff., 50802178). Es fanden im Laufe der Jahre mehrere Kapitalerhöhungen statt. Im Januar 2018 ordnete das Amtsgericht Charlottenburg die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der D._______AG (DE) an. Das Insolvenzverfahren ist inzwischen abgeschlossen. B. B.a Wegen Verdachts auf Ausübung einer bewilligungspflichtigen Effektenhandelstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung (Art. 10 Abs. 1 und Art. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995; Börsengesetz, BEHG, [AS 1997 68]) eröffnete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: «Vorinstanz») gegen die A._______AG, B._______ und C._______ ein Verfahren nach Art. 53 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1). Am 23. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Eröffnung des Verfahrens angezeigt und ihr der provisorische Sachverhalt zwecks Stellungnahme zugestellt. Die Vorinstanz warf ihr vor, im Rahmen der Platzierung von Effekten der D._______AG (DE) gemeinsam mit anderen, eng verflochtenen Akteuren gruppenweise eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit i.S.v. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV, [AS 1997 85]) ausgeübt zu haben. Dem Enforcementverfahren der FINMA waren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen B._______ und C._______ u.a. wegen Verdachts auf Betrug, Geldwäscherei und eine Emissionshaustätigkeit ohne Bewilligung i.S.v. Art. 44 Abs. 1 FINMAG vorausgegangen, im Rahmen welcher es zur gegenseitigen Amtshilfe kam. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz stützt sich massgeblich auf Akten, die von der Staatsanwaltschaft übernommen wurden und damit Teil der Vorakten bilden (zit. jeweils mit «SA […]»).

B-2714/2018 B.b Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Stellungnahme die gruppenweise Ausübung einer Emissionshaustätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf von Effekten der D._______AG (DE). Sie habe fast ausschliesslich Aktien des Sekundärmarktes weitervermittelt. Die Vorinstanz hielt daraufhin im Wesentlichen am provisorisch erstellten Sachverhalt fest und schloss das vorinstanzliche Verfahren mit Endverfügung vom 22. März 2018 ab. Gemäss Dispositiv hätten die Parteien ohne die erforderliche Bewilligung gewerbsmässigen Effektenhandel betrieben und aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt (Ziff. 1); da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht erfülle, sei eine nachträgliche Bewilligungserteilung ausgeschlossen (Ziff. 2). Die Vorinstanz verfügt gestützt hierauf: die Auflösung und Liquidation der Beschwerdeführerin (Ziff. 3), die Einsetzung einer Liquidatorin (Ziff. 4) und die Auferlegung der Liquidationskosten auf die Beschwerdeführerin (Ziff. 5); zudem den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe (Ziff. 6); unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Ziff. 7) das Verbot an die bisherigen Organen, ohne Zustimmung der Liquidatorin Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Ziff. 8a), sowie die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Ziff. 8b); die Anweisung an das Handelsregisteramt, die Einschränkungen zu vermerken (Ziff. 9); die Publikation der Liquidation auf der Internetseite der Vorinstanz (Ziff. 10); überdies die Sperrung von Kontoverbindungen und Depots (Ziff. 14). Ausserdem wurde gegenüber B._______ und C._______ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG ausgesprochen (Ziff. 11, 12) und deren Publikation für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Ziff. 13). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 45'000.- gesetzt, wegen der unentgeltlichen Rechtspflege von C._______ auf CHF 35'000.- reduziert und in dieser Höhe B._______ und der Beschwerdeführerin solidarisch auferlegt (Ziff. 15). C. Gegen die Verfügung vom 22. März 2018 erhob die A._______AG am 8. Mai 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. B._______ und C._______ reichten ebenfalls je Beschwerde ein (Verfahren B- 2683/2018 bzw. B-2713/2018). Es wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt.

B-2714/2018 C.a In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie rügt die unvollständige und unrichtige Sachverhaltserstellung: Die Verflechtungen zu anderen Akteuren der laut Vorinstanz bestehenden Gruppe bestünden nicht respektive seien nicht eng im Sinne des aufsichtsrechtlichen Gruppenkonzepts. Die Vorinstanz habe zudem bei der Erstellung des Sachverhalts keine entlastenden Elemente berücksichtigt und dadurch Verfahrensrechte verletzt. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne einer falschen Auslegung und Anwendung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 10 Abs. 1 BEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BEHV. Anstoss nimmt die Beschwerdeführerin insbesondere an der Zuordnung ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf von Effekten der D._______AG (DE) zum Primärmarkt. Zudem bestreitet sie teilweise die Annahme, die von ihr vermittelten Effekten seien zwecks öffentlicher Platzierung (fest) übernommen worden. Ausserdem rügt die Beschwerdeführerin, die verfügten Massnahmen seien unverhältnismässig und die Höhe der Verfahrenskosten ungerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 21. Dezember 2018 und mit Stellungnahme vom 1. März 2019 zur Duplik der Vorinstanz an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Sie argumentiert unter anderem, dass die Bestätigung der gegen B._______ verfügten Massnahmen zu ihrer absehbaren Handlungsunfähigkeit führen würde, weswegen sie ein Interesse an der Aufhebung der gegen ihre Organe gerichteten Massnahmen habe. In materieller Hinsicht widersetzt sie sich dabei der Zuordnung aller anlässlich der Formumwandlung der D._______AG (DE) entstandenen Aktien zum Primärmarkt. Sie argumentiert überdies, die Vorinstanz habe ungenügend begründet bzw. nicht bewiesen, inwiefern die F._______AG (DE) und die D._______AG (DE) eine Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn mit der Beschwerdeführerin (u.a.) bildeten. Belege einer Absprache mit diesen Gesellschaften hinsichtlich einer arbeitsteiligen Primärmarktplatzierung habe die Vorinstanz nicht vorgelegt. C.b Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Formell bestreitet sie die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin bezüglich der Massnahmen, die gegen C._______ und B._______ gerichtet sind; nicht einzutreten sei auf die Begehren der Beschwerdeführerin auf vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder auf Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 8, 11, 12 und 16. Sie gibt an, sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin beschäftigt und deren Vorbringen widerlegt zu haben; sie

B-2714/2018 verweist dabei auf Anpassungen im Sachverhalt und merkt an, sie habe sich in ihrer Begründung überdies zulässigerweise auf die notwendigen und für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt. Ferner vertieft sie die Darlegung der Gründe, die für die Anwendung des aufsichtsrechtlichen Gruppenkonzepts und, damit verbunden, für die Annahme der Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit der Gruppe auf dem Primärmarkt sprächen. Mit Duplik vom 11. Februar 2019 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und wiederholt ihre Einschätzung, wonach die A._______AG im Verbund mit anderen Akteuren einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn neu geschaffene Effekten auf dem Primärmarkt platziert habe. Sie führt dies unter anderem auf die Formumwandlung der D._______AG (DE) im August 2009 und Kapitalerhöhungen in diesem Kontext zurück. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen eine Endverfügung auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die sie unmittelbar als Gesellschaft betreffenden Feststellungen und Anordnungen der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat als Verfügungsadressatin insoweit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; vgl. BGE 136 II 304 E. 2.3.1; Urteil des BGer 2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E. 1f; Urteil des BGer 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 E. 3; anders jedoch Urteile des BGer 2C_303/2016 vom 24. November 2016 E. 2.5.1, 2C_305/2016 vom 24. November 2016 E. 2.1 und 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.2.3). 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die umfassende Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz bestreitet die Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern, die C._______ und/oder B._______ beträfen.

B-2714/2018 1.4 Beschwerdelegitimiert ist die Beschwerdeführerin, soweit sie selbst betroffen ist, in Bezug auf die angefochtene Feststellung in Dispositiv-Ziff. 1, wonach sie, B._______ und C._______ «als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig den Effektenhandel betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt haben». Einzutreten ist zudem auf die Beschwerde in Bezug auf den Entzug der Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 6), auf das Verbot an diese, ohne Zustimmung der Liquidatorin Rechtshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 8a), und auf die Verpflichtung, der Liquidatorin alle Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen (Dispositiv-Ziff. 8b). Dabei handelt es sich um Massnahmen, die sich akzessorisch zur angeordneten Liquidation verhalten und mit dieser eng zusammenhängen, sodass sie auch in diesem Zusammenhang zu prüfen sind. Ebenso verhält es sich betreffend den Hinweis auf die Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG (Dispositiv-Ziff. 7). Unstrittig einzutreten ist im Übrigen auch auf die Anfechtung der Dispositiv-Ziff. 2, 3, 4, 5, 9, 10, 14, 15. Nicht beschwerdelegitimiert i.S.v. Art. 48 VwVG ist die Beschwerdeführerin bezüglich der gegen B._______ und C._______ gerichteten Unterlassungsanweisung, der damit verbundenen Strafandrohung und der Anordnung ihrer Publikation (Dispositiv-Ziff. 11-13), da diese sie nicht besonders berühren und ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Anweisungen respektive Anordnungen fehlt. Auf die Begehren auf Aufhebung dieser Dispositiv-Ziffern ist damit nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren auf «vollumfängliche» Aufhebung der angefochtenen Verfügung insoweit, als damit Dispositiv-Ziff. 16 mitangefochten ist, die die Vergütung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeistände von C._______ betrifft. Diesbezüglich fehlt der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation. Die Anforderungen an Frist und Form der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Mit den genannten Einschränkungen ist damit auf die Beschwerde einzutreten. 2. Dem streitgegenständlichen Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich an einer ohne die erforderliche Bewilligung ausgeübten Emissionshaustätigkeit einer Gruppe beteiligt, liegt ein Sachverhalt zugrunde, der sich im Wesentlichen zwischen dem Jahr 2008 und Mai 2016 ereignet

B-2714/2018 hat. Auf diesen Sachverhalt sind in intertemporaler Hinsicht grundsätzlich die in jenem Zeitraum geltenden Rechtssätze, nämlich insbesondere das FINMAG und das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, aBEHG; SR 954.1, in Kraft bis zum 31. Dezember 2019) anwendbar (Urteile des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 2; B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2; Urteile des BGer 2C_136/2019 vom 14. Januar 2020 E. 2.1; 2C_122/2018 vom 2. April 2019 E. 3.1). Per 1. Januar 2016 wurde das BEHG zum Grossteil in das neue Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 (FinfraG, SR 958.1) überführt. Die verbleibenden Bestimmungen zu den Effektenhändlern, neu als Wertpapierhäuser bezeichnet, wurden im Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 (FINIG, SR 954.1; in Kraft seit 1. Januar 2020; insb. Art. 2, 41 ff. FI- NIG) geregelt und das BEHG vollständig aufgehoben (vgl. Botschaft vom 4. November 2015 zum Finanzdienstleistungsgesetz [FIDLEG] und zum Finanzinstitutsgesetz [FINIG] [nachfolgend: Botschaft FIDLEG/FINIG], BBl 2015 8901, 9032 und 9043). Auch die Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel vom 2. Dezember 1996 (Börsenverordnung, aBEHV; SR 954.11. in Kraft bis zum 31. Dezember 2019) wurde per 1. Januar 2020 aufgehoben (AS 2019 4633, 4674) und durch die Verordnung über die Finanzinstitute vom 6. November 2019 (Finanzinstitutsverordnung, FINIV, SR 954.11) ersetzt.

In der Botschaft wies der Bundesrat darauf hin, dass die in Art. 3 Abs. 2 und 3 aBEHV geregelten Effektenhändlerkategorien des "Emissionshauses" und des "Derivathauses" in der Praxis keine eigenständige Bedeutung erlangt hätten. Ihre gesetzlich umschriebenen Tätigkeitsfelder würden von Banken oder Kundenhändlern wahrgenommen. Es rechtfertige sich daher nicht, für sie einen eigenen Bewilligungsstatus aufrechtzuerhalten (Botschaft FIDLEG/FINIG, BBl 2015 8901, 9032). Was in der Terminologie des bisherigen Rechts als Emissionshaustätigkeit einzustufen war, ist im neuen Recht den Tätigkeiten von Wertpapierhäusern zugeordnet, ohne dass sich an der materialen Definition dieser weiterhin bewilligungspflichtigen Tätigkeit etwas geändert hätte.

Weil die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch nach dem aBEHG und der aBEHV zu würdigen ist, wird im vorliegenden Entscheid auch die Terminologie jener Erlasse verwendet.

B-2714/2018 3. Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die Vorinstanz die zum Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Erhält sie Kenntnis von Verstössen gegen die Gesetze des Finanzmarktrechts oder von sonstigen Missständen, sorgt sie für deren Beseitigung und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31 FIN- MAG). Ihre Aufsicht ist nicht auf unterstellte Betriebe beschränkt, sondern er-streckt sich auf die Abklärung der Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Personen, die finanzmarktrechtswidrige Tätigkeiten ausüben. Im Falle hinreichend konkreter Anhaltspunkte für eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit trifft sie die notwendigen Anordnungen (Art. 37 Abs. 3 FIN- MAG; vgl. BGE 135 II 356 E. 3.1 und BGE 132 II 382 E. 4.2). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheitsund Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger und Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits, Rechnung zu tragen (Anleger- und Funktionsschutz). Die Aufsicht der Vorinstanz ist dabei nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe beschränkt, sondern erfasst auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung gesetzlicher Bestimmungen tätig sind. Sie ist berechtigt, die in den Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten und Personen einzusetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist. Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vor¬instanz befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Diese können bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit sowie zur Auflösung und Liquidation eines Unternehmens reichen (Art. 37 Abs. 3 FINMAG; BGE 135 II 356 E. 3.1 und BGE 132 II 382 E. 4.2, je m.w.H.). 4. Streitgegenstand ist, ob die Beschwerdeführerin anlässlich der Vermittlung von D._______AG-Effekten an einer ohne Bewilligung ausgeübten, bewilligungspflichtigen Effektenhandelstätigkeit nach Art. 10 aBEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 aBEHV in der Form einer Emissionshaustätigkeit teilnahm, indem sie in Koordination mit anderen Akteuren einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn handelte, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen

B-2714/2018 ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernahm und öffentlich auf dem Primärmarkt anbot (vgl. Art. 3 Abs. 2 aBEHV). Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in unterschiedlicher Hinsicht sinngemäss eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Vorinstanz habe im Rahmen der Sachverhaltserstellung die Erklärungen und «entlastenden» Darlegungen der Beschwerdeführerin ohne jegliche Würdigung übergangen und die Beweise nicht unvoreingenommen gewürdigt. Auf diese formelle Rüge ist vorab einzugehen: 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und die damit verbundene Begründungspflicht bedeuten nicht, dass sich die verfügende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen in der Verfügung respektive im Entscheid zu widerlegen hätte. Sie kann sich vielmehr auf die notwendigen, für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 140 II 262 E. 6.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer B-1048/2018 vom 19. Mai 2020 E. 4.1.1-4.1.3). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt oder ihre Begründungspflicht missachtet haben sollte: Die detaillierte Sachverhaltsdarstellung und die Dichte der Belege zeugen vielmehr davon, dass sich die Vorinstanz pflichtgemäss mit dem Untersuchungsgegenstand und den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte. Nach Eingang der Stellungnahme zum provisorischen Sachverhalt hat die Vorinstanz zudem gewisse Anpassungen am Sachverhalt vorgenommen und Belege ergänzt. Dass sich der Sachverhalt gemäss angefochtener Verfügung nur geringfügig vom provisorisch erstellten Sachverhalt unterscheidet, zu dem sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geäussert hatte, ist nicht als Indiz der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen, sondern spricht vielmehr dafür, dass bereits der provisorische Sachverhalt sorgfältig erstellt worden war und sich auf umfassende Belege stützte. Zudem hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme zum provisorischen Sachverhalt nicht etwa neue rechtserhebliche Belege eingereicht, sondern vor allem ihre alternative Deutung der belegten Umstände offeriert. Dass die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz in der Folge weitgehend unverändert blieb, ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht unproblematisch. In den Akten sind denn auch keine Belege ersichtlich,

B-2714/2018 deren Berücksichtigung zu einer anderen, aus Sicht der Beschwerdeführerin günstigen Sachverhaltsdarstellung führen müsste. Die Beschwerdeführerin legt im Übrigen nicht substantiiert dar, welche entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente die Vorinstanz trotz Vorbringen der Beschwerdeführerin übergangen hätte. Gerade in Bezug auf die Annahme der Gruppenverbindung zur F._______AG (DE) und zur D._______AG (DE), welche die Beschwerdeführerin besonders beanstandet, sind die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess, ohne weiteres erkennbar. Damit ist der angefochtene Entscheid auch so begründet, dass eine Anfechtung in Kenntnis der Entscheidungsgründe möglich ist. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht, wie sie die Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, kann folglich nicht die Rede sein. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin dagegen sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 53 FINMAG i.V.m. Art. 12 VwVG oder eine Verletzung der Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV) dadurch rügen sollte, dass die Vorinstanz ihre Erklärungen und «entlastenden» Darlegungen ungenügend berücksichtigt habe, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Dass die angefochtene Verfügung mehr belastende als entlastende Elemente aufführt, ist jedenfalls in casu nicht Ausdruck eines voreingenommenen Vorgehens. Es zeugt vielmehr davon, dass sich die von der Vorinstanz dargelegten Sachverhaltselemente und Belege plausibel zu einem Gesamtbild zusammenfügen, das der «entlastenden» Darlegung der Beschwerdeführerin weitgehend widerspricht. Es liefe der Untersuchungsmaxime zuwider, wenn sich die Vorinstanz in dieser Konstellation künstlich um ein Gleichgewicht entlastender und belastender Momente in der Sachverhaltsdarstellung bemühen würde. Der Vorwurf der Voreingenommenheit der Vorinstanz stösst sich überdies daran, dass diese keineswegs bei erster Gelegenheit, also etwa anlässlich ihrer Vorabklärungen im März 2010, ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin anstrengte, sondern erst im Jahr 2016 infolge der Eröffnung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Damit erweisen sich die sinngemässen Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich einer Verletzung der Untersuchungsmaxime, des Ermessensmissbrauchs beim Erstellen des Sachverhalts, der Voreingenommenheit oder

B-2714/2018 einer Verletzung der Verfahrensfairness, soweit überhaupt genügend substantiiert, als unbegründet. 4.3 Soweit die Rügen auf die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Verbindungen der Beschwerdeführerin zu anderen Beteiligten (dazu insb. E. 5.1) oder auf die Kriterien einer Emissionshaustätigkeit (dazu E. 5.2-5.6) zielen, welchen die Beschwerdeführerin ihre abweichende Deutung entgegenstellt, wird hierauf in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. 5. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gemeinsam mit anderen Akteuren gruppenweise ohne die erforderliche Bewilligung eine unterstellungspflichtige Emissionshaustätigkeit ausgeübt hat. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige und unrichtige Erstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Anstoss nimmt sie vor allem an der Feststellung der Vorinstanz, sie habe das Geschäft mit D._______AG-Effekten gemeinsam mit anderen Beteiligten einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn in koordinierter Weise ausgeübt. Diese Feststellung ist in einem ersten Schritt (E. 5.1) zu überprüfen. Ist von einer gruppenweisen Tätigkeit auszugehen, wird bei Prüfung der Kriterien der Unterstellungspflicht für Emissionshäuser nach Art. 10 aBEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 aBEHV und Art. 3 Abs. 2 aBEHV eine Gesamtbetrachtung einzunehmen sein (E. 5.2-5.6): 5.1.1 Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin äussern sich wie folgt: 5.1.1.1 Die Vorinstanz zählt zur Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn, in deren Rahmen sich die Beschwerdeführerin an einer unerlaubten Emissionshaustätigkeit mit Effekten der D._______AG (DE) beteiligt haben soll, namentlich auch B._______, C._______, die E._______Ltd (BVI), die K._______Corp (BVI) (…), die F._______AG (DE) und die D._______AG (DE) sowie wohl G._______ (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 7, 8, 19-23, 27, 29 und 30). Als Beleg führt die Vorinstanz Auszüge aus der Korrespondenz der Beteiligten und andere Indizien einer koordinierten Gruppentätigkeit auf. Enge Verflechtungen der Beschwerdeführerin und ihrer Organe auch mit der F._______AG (DE) und der D._______AG (DE) begründet sie insbesondere mit Verweis auf mehrere Indizien einer koordinierten Mitwirkung dieser zwei Gesellschaften an der Vorbereitung des Verkaufs von

B-2714/2018 D._______AG-Effekten an unbeteiligte Anleger durch die Beschwerdeführerin respektive die E._______Ltd (BVI) in den Jahren 2008 bis 2016. Sie hebt hervor, dass die von B._______ und C._______ beherrschte E._______Ltd (BVI) zu gewissen Zeiten die anteilsmässig grösste Aktionärin der D._______AG (DE) gewesen sei und mit der ebenfalls von den Organen der A._______AG beherrschten K._______Corp (BVI) über die Mehrheit der Aktien verfügt habe. Aufgrund der Beherrschung der E._______Ltd (BVI) durch die Verantwortlichen und hauptsächlichen Inhaber der Beschwerdeführerin rechnet die Vorinstanz auch Kontakte der E._______Ltd (BVI) zur F._______AG (DE) und zur D._______AG (DE) der Beschwerdeführerin zu. Sie betont, dass in der Korrespondenz der E._______Ltd (BVI) respektive ihrer Direktorin mit der F._______AG (DE) und der D._______AG (DE) in Bezug auf Entscheidungen betreffend das Geschäft mit D._______AG-Effekten wiederholt auf eine vorgängige Besprechung oder Abstimmung der F._______AG (DE) mit B._______ oder C._______ Bezug genommen werde (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 22- 33 und 50-52). Die Vorinstanz führt zudem folgende Indizien auf: ein Schreiben von G._______ vom 6. November 2009, wonach dieser mit den Verantwortlichen der A._______AG einen Pool-Vertrag zur gemeinsamen Kontrolle der D._______AG (DE) vereinbart habe; ein Fax der F._______AG (DE) an die E._______Ltd (BVI) mit Entwurf eines «Options- Aktienkaufvertrag[s]» vom Oktober 2009 zur Regelung der Übertragung von D._______AG-Effekten von der F._______AG (DE) auf die E._______Ltd (BVI), welcher bereits zwischen der A._______AG und der F._______AG (DE) einvernehmlich abgestimmt worden sei und den die Direktorin der E._______Ltd (BVI) daher nur gegenzeichnen sollte; die Korrespondenz betreffend den Rückgriff der F._______AG (DE) auf die E._______Ltd (BVI) im Zusammenhang mit Steuernachforderungen, zu welchen es infolge von Kapitalerhöhungen der D._______AG (DE) gekommen war. Auf eine Gruppenverbindung deuten aus Sicht der Vorinstanz ausserdem die hohen Provisionseinnahmen der A._______AG von 20-25 % und manchmal bis zu 30 % des Verkaufspreises für die D._______AG- Effekten und die übrigen Kapitalflüsse zugunsten der Organe der A._______AG aus dem Kapital der angeworbenen Anleger. 5.1.1.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert einerseits, es fehle an einem zielgerichteten und gemeinsamen Vorgehen, sodass keine Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn bestehe und keine unterstellungspflichtige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Die E._______Ltd (BVI), für welche die Beschwerdeführerin Effekten platzierte, sei mit ihr nicht unter einheitlicher Leitung gestanden. Für die E._______Ltd (BVI) habe sie auf vertraglicher Basis die

B-2714/2018 Effekten an Privatanleger vermittelt, den Abschluss der Kaufverträge begleitet und sich um Inkasso und Zuteilungsbestätigungen an die Käufer gekümmert. Die Kontakte zur E._______Ltd (BVI) und zu ihrer Direktorin seien nicht über das geschäftlich Notwendige hinausgegangen; «allenfalls» habe eine Verbindung zwischen B._______ bzw. C._______ mit der E._______Ltd (BVI) bestanden. Dass sie oder ihre Organe im Rahmen von Verhandlungen mit der F._______AG (DE) oder Gesprächen mit Dritten für die E._______Ltd (BVI) auftrat und handelte, soll nicht ihre Kontrolle der E._______Ltd (BVI) belegen, sondern im Grundverhältnis zur E._______Ltd (BVI) als Verkäuferin der Effekten und den einzelnen Anlegern gründen. Was die Verbindung zur F._______AG (DE) bzw. zur D._______AG (DE) angeht, argumentiert die Beschwerdeführerin, es fehle an der laut Gruppenpraxis erforderlichen Intensität und Qualität der Kontakte, da nicht koordiniert, arbeitsteilig und zielgerichtet eine der Finanzmarktaufsicht unterstellte Tätigkeit ausgeübt worden sei. Auch sei nicht versucht worden, durch arbeitsteiliges Vorgehen die Bewilligungspflicht zu umgehen. Im Verhältnis zur F._______AG (DE) und zur D._______AG (DE) sei zudem kein einheitliches Auftreten, keine Verwischung der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen, kein faktisch gleicher Geschäftssitz gegeben; auch gäbe es keine undurchsichtigen Beteiligungsverhältnisse betreffend andere der Gruppe zugeordnete Akteure. Die E._______Ltd (BVI) habe zu gewissen Zeiten eine sehr wesentliche Beteiligung an der D._______AG (DE) gehalten, doch dies grösstenteils nur «treuhänderisch» für diverse (von der Beschwerdeführerin vermittelte) Anleger. Weil der Einfluss auf die D._______AG (DE) von der Willensbildung zahlreicher Treugeber abhing, könne nicht von einem wesentlichen Einfluss der E._______Ltd (BVI) auf die D._______AG (DE) ausgegangen werden. Die Zusammenrechnung der Beteiligung der K._______Corp (BVI) an der D._______AG (DE) mit den treuhänderisch gehaltenen Beständen der E._______Ltd (BVI) sei unzulässig. Den von G._______ erwähnten Poolvertrag, demzufolge die gemeinsame Kontrolle (der F._______AG (DE), der Beschwerdeführerin und der E._______Ltd (BVI)) über die D._______AG (DE) sichergestellt werden sollte, kenne die Beschwerdeführerin nicht. Zu den Kontakten zur F._______AG (DE) und zur D._______AG (DE) wendet die Beschwerdeführerin insbesondere ein, sie habe im Sinne einer vertraglichen Nebenleistung jeweils aktuelle Unterlagen der D._______AG (DE) aus praktischen Gründen direkt bei der Geschäftsführung der

B-2714/2018 D._______AG (DE) eingeholt und den Anlegern zugestellt. In die Herstellung von Quartalsberichten und anderer Dokumente der D._______AG (DE) will sie nicht involviert gewesen sein. Ihr seien die Dokumente nicht zwecks vorgängiger Abstimmung, sondern bei Bedarf zur Information zur Verfügung gestellt worden. Ein massgeblicher Einfluss auf diese Unternehmen sei nicht belegt. Zwar habe die E._______Ltd (BVI) den Erwerb zwecks Haltens und Weiterveräusserns einer grösseren Beteiligung an der D._______AG (DE) bezweckt, doch hätten sich die E._______Ltd (BVI) einerseits und die D._______AG (DE) und F._______AG (DE) anderseits vollständig unabhängig voneinander bewegt und eigene Interessen verfolgt. Dass die Beschwerdeführerin im Auftrag der E._______Ltd (BVI) Verträge mit der F._______AG (DE) ausgehandelt habe, zeuge von der Unabhängigkeit dieser Unternehmen. Sähe man darin eine Abstimmung, belegte dies nur eine Verflechtung der F._______AG (DE) mit der E._______Ltd (BVI). Auch in Bezug auf die H._______Ltd, die J._______Ltd und M._______ bestreitet die Beschwerdeführerin die Existenz einer relevanten Verflechtung mit ihr und den übrigen Beteiligten. Es sei falsch, den Erwerb von D._______AG-Effekten durch diese Gesellschaften respektive M._______ als wirtschaftlich nicht real einzustufen. 5.1.2 In Bezug auf das aufsichtsrechtliche Gruppenkonzept und auf die beweiswürdigungsrechtlichen Grundsätze bei der Erstellung des gruppenrelevanten Sachverhalts ist folgendes festzuhalten: 5.1.2.1 Der Unterstellung von Gruppen im aufsichtsrechtlichen Sinn unter die Aufsicht der FINMA liegt die Überlegung zugrunde, dass die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht nicht dadurch umgangen werden sollen, dass einzelne Unternehmen bzw. Personen für sich allein nicht alle Voraussetzungen für die Unterstellungspflicht erfüllen, im Resultat aber gemeinsam dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. Trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen rechtfertigt sich zum Schutz des Finanzmarktes und der Anleger jedenfalls dann finanzmarktrechtlich eine einheitliche, wirtschaftliche Betrachtungsweise, wo zwischen den einzelnen involvierten Personen und/oder Gesellschaften enge wirtschaftliche, organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen und vernünftigerweise nur eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht werden (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3 und E. 6.3.3; BGE 135 II 356 E. 3.2; Urteile des BVGer

B-2714/2018 B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 3.1.4 und B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4.2). Ein gruppenweises Vorgehen liegt praxisgemäss vor, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftreten oder wenn aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass ausdrücklich oder stillschweigend koordiniert – arbeitsteilig und zielgerichtet – eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn verfolgt wird. Die Praxis nennt als Indizien solcher Gruppenverhältnisse das Verwischen der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten, faktisch gleiche Geschäftssitze, undurchsichtige Beteiligungsverhältnisse und das Zwischenschalten von Treuhandstrukturen (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1; BGer 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.1 und 3.2; je m.H.). Blosses Parallelverhalten reicht nicht aus. Umgekehrt ist eine gemeinsame Umgehungsabsicht gemäss ständiger Praxis nicht erforderlich, da die von der Gruppe ausgehende Gefahr nicht von den Intentionen der einzelnen Gruppenmitglieder abhängt (vgl. BVGE 2019 IV/4 E. 4.3.6.1; Urteil des BVGer B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 3.1.4; Urteile des BGer 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.2; 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 E. 2.2 und 3.1 f., je m.w.H.). Die Voraussetzung einer solchen Absicht liesse sich nicht mit den Zwecken des Anleger- und Marktschutzes vereinbaren (statt vieler etwa Urteil des BGer B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4.2). Daraus folgt auch, dass diese Praxis nicht so zu verstehen ist, als wäre eine Umgehungsabsicht wenigstens einzelner Gruppenakteure erforderlich (vgl. Urteil des BVGer B-3776/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 4.1.2, wo es hiess, es sei «keine Umgehungsabsicht» erforderlich). Einem solchen Erfordernis fehlte letztlich die gesetzliche Grundlage. Denn während die Unterstellung aufsichtsrechtlicher Gruppen einer konstanten, teleologisch fundierten Praxis zu Art. 10 aBEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 aBEHV entspricht, ist keine Grundlage für eine richterliche Ergänzung der Voraussetzungen der Bewilligungspflicht um das subjektive Kriterium der Umgehungsabsicht ersichtlich. Damit ist auch für die einzelnen Beteiligten der Gruppe keine Umgehungsabsicht vorauszusetzen. 5.1.2.2 Geht die FINMA von einem Gruppenverhältnis aus, hat sie die Gegebenheiten darzulegen, auf denen die Annahme einer gruppenweisen Koordination im aufsichtsrechtlichen Sinn gründet. Umgekehrt trifft die Beaufsichtigten eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 29 Abs. 1 FINMAG), die praxisgemäss im Zweifelsfall weit auszulegen ist (BGE 126 II 111 E. 3b; BGer-Urteil 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2). Sie umfasst die Erteilung sämtlicher Auskünfte sowie die Herausgabe aller Unterlagen, die

B-2714/2018 zur Ausübung der Aufsichtstätigkeit und Abklärung einer Unterstellungspflicht benötigt werden (BGE 121 II 147 E. 3a, Urteil des BGer 2A.509/1999 vom 24. März 2000 E. 3b; Urteil des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.9.4). Während den Betroffenen bei Vorabklärungen der FINMA nur eingeschränkt Mitwirkungsrechte zukommen (vgl. BGE 136 II 304 E. 6.3; MANUEL BLATTER, Rechtsstaatliche Garantien im Enforcementverfahren der FINMA, Zürich 2019, S. 17; EVA SCHNEEBERGER, Verfahrensfragen, in: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht finma [Hrsg.], Sonderbulletin, 2/2013 [70-88], S. 73; ZULAUF/WYSS ET AL., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 67), sind gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG die Beaufsichtigten bzw. die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübenden Personen bereits im Vorabklärungsverfahren gehalten, der FINMA auf Anfrage wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft zu erteilen (CAROLE C. BECK, Enforcementverfahren der FINMA und Dissonanz zum nemo tenetur-Grundsatz, Zürich 2019, S. 34 f. Rz. 88 ff.; vgl. CLAUDIA M. FRITSCHE/NADINE STUDER, Arbeitsprodukte interner Untersuchungen, in: AJP 2018 S. 168, S. 172 f.; BLATTER, a.a.O., S. 115 und S. 239; vgl. auch PIERRE TSCHANNEN, Systeme des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2008, S. 92 f.). Wird unvollständig oder ungenau Auskunft erteilt, ist dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.9.4; B- 561/2014 vom 19. September 2017 E. 3.7.3.3; vgl. auch Urteile des BGer 2C_558/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.3.3 und 2A.324/1993 vom 2. März 1994 E. 3c; MÜLLER/HAAS/STAUBER, a.a.O., S. 394). Betroffene, die irreführend Auskunft erteilen, schaden letztlich der eigenen Kredibilität. Sie tragen in der Folge das Risiko, dass ihre zur Entlastung vorgebrachten Ausführungen nicht überzeugen und aus der Indizienlage zu ihrem Nachteil Schlüsse gezogen werden, die sich in einer solchen Konstellation gerade auch aufgrund allgemeiner Regeln der Plausibilität aufdrängen (vgl. BGer 2C_829/2013 vom 7. März 2014, E. 4.4.3; Urteile des BVGer B-8227/2007 vom 20. März 2009 E. 7.3.2; B-5540/2018 vom 17. August 2020 E. 4.9.4, vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Besonderes Gewicht hat die Mitwirkung in Bezug auf Umstände, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten, und auf Fakten, die dem äusseren Anschein oder der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen und für deren Bestand die Behörde ohne Hinweis der Parteien keine Anhaltspunkte hätte (CHRISTOPH AUER/ANJA M. BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2019, S. 247 Rz. 4 m.H.). Verstärkte Bedeutung erfährt die Mitwirkungspflicht dabei nament-

B-2714/2018 lich dort, wo von den Betroffenen mitverursachte Umstände die Sachverhaltserstellung notorisch erschweren. So ist bei ungewöhnlichen Geschäften (Kriterium des Drittvergleichs), komplexen internationalen Geschäftsund Rechtsbeziehungen oder der Zwischenschaltung von betrieblich überflüssigen, ausländischen Sitzgesellschaften von einer aufsichtsrechtlichen Gruppe auszugehen, sofern die Indizienlage mangels fundierter Darlegungen der Partei keine andere plausible Erklärung nahelegt (vgl. analog dazu aus der Steuerrechtspraxis des Bundesgerichts: BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015, E.2.5.1-2.5.5, wonach bei Vorliegen ungewöhnlicher Geschäftsvorgänge von einer verdeckten Vergütung an den wirtschaftlich Berechtigten auszugehen ist, wenn es keine andere plausible Erklärung gibt; Urteile des BGer 2C_88/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2.1.2; 2C_199/2009 vom 14. September 2009 E.3.2 und 2C_524/2010 vom 16. Dezember 2010 E.2.4, betr. die umfassende Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen bei internationalen Geschäfts- und Rechtsbeziehungen und die hiermit verbundenen Folgen der Beweiswürdigung; vgl. auch, betr. die Mitwirkungspflicht nach Art. 29 FINMAG, BGer 2C_829/2013 vom 7. März 2014, E. 4.4.3 f.). 5.1.3 Zu klären ist, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit ihrer Feststellung des Vorliegens der Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn und eines koordinierten Vorgehens beim Geschäft mit D._______AG-Effekten den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erstellte. 5.1.3.1 Die Beschwerdeführerin wurde in den Jahren 2008 bis 2016 während des Geschäfts mit dem Verkauf von D._______AG-Effekten von B._______ und C._______ geführt. Diese hielten zusammen ca. fünf Sechstel aller 3000 Namenaktien (B._______ hielt 1530 und ab 2015 dann 1999 Namenaktien, C._______ deren 1001). B._______ war Verwaltungsratsmitglied und hatte Einzelunterschrift; C._______ war ebenfalls in führender Weise beteiligt und ist daher ebenfalls als (faktisches) Organ einzustufen (vgl. SA 50301168, 50301182, 50301201, 50301203 f., 50802150 und 30601142: «Managing Partner» der A._______AG gemäss E-Mail-Signatur; SA 30601005; 30601087 ff.; 41101061 f.). In einer Auskunft der A._______AG zuhanden der FINMA vom April 2010 wird C._______ als Mitglied der Geschäftsleitung/Projektleiter bezeichnet und neben B._______ als Kontaktperson angegeben (G01160390 1 S. 041, Ziff. 4). Der im Handelsregister als Geschäftsführer fungierende N._______ hatte dagegen keine Führungsposition inne. B._______ und C._______ waren vielmehr die beiden faktisch geschäftsführenden Organe der A._______AG, wobei sie wohl hierarchisch auf gleicher Stufe standen (vgl. SA 41319030, 41319033, 41319039 f., 41319044 ff) und zueinander ein

B-2714/2018 gutes, freundschaftliches Verhältnis pflegten (vgl. Form und Inhalt der Korrespondenz der beiden: SA 50802207; 30701056; 50802189). Auf eine gleichrangige Beteiligung an der Führung der Beschwerdeführerin durch B._______ und C._______ deutet auch die Korrespondenz Dritter mit respektive zu den beiden (vgl. SA 50301202; 50301325; 50802219; 50301387; 50301189; vgl. auch SA 50301168) und die Aufteilung der Einnahmen (vgl. Tabelle der Geldflüsse in SA 31201039-31201086). Die genannten beiden Organe der A._______AG, B._______ und C._______, waren überdies gemeinsam und zu gleichen Teilen an der E._______Ltd (BVI) wirtschaftlich berechtigt. Gegenüber Dritten gab die E._______Ltd (BVI) aber eine andere Person als wirtschaftlich berechtigt an, z.T. auch in beglaubigter Form (SA 40101012, betr. Establishment of the Beneficial Owner’s Identity vom (…) Dezember 2010; vgl. SA 41305082, Falschangabe des wirtschaftlich Berechtigten mit Beglaubigung des Fürstlichen Landgerichts vom (…) Oktober 2013; vgl. überdies SA 41305338; 41307009; 41305037 ff. und 41305089; ferner SA 41305453). Die E._______Ltd (BVI) wurde dabei indirekt kontrolliert, mithilfe einer Treuhänderin aus dem Fürstentum Liechtenstein. Diese betätigte sich dabei als einziges Stiftungsratsmitglied zweier Stiftungen, deren Begünstigte B._______ und C._______ waren. Die Treuhänderin fungierte zudem als Direktorin der E._______Ltd (BVI). Sie führte die von B._______ oder C._______ angeordneten (Rechts-)Handlungen aus. Dabei korrespondierte sie auch mit der D._______AG (DE) und der F._______AG (DE) (vgl. SA 50802243 ff., 50802300, 50802311; 30601078, 30401001; 50802297 ff.; vgl. auch SA 41305383 ff.). Die wirtschaftliche Berechtigung von B._______ und C._______ zeigt sich vor allem daran, dass sie sich insgesamt knapp EUR 20 Mio. der von Anlegern zum Kauf der D._______AG- Effekten überwiesenen Gelder zufliessen liessen (vgl. SA 31201039- 31201086). Die Treuhänderin führte die entsprechenden Transaktionen aus (SA 50802218; 50802292; vgl. SA 50802228). Ein wesentlicher Teil der Gelder floss indirekt auf Konten der Organe der A._______AG, via Konten einer auf den britischen Jungferninseln domizilierten Gesellschaft der fraglichen Treuhänderin. Wesentliche Ausschüttungen erfolgten sodann über die Abhebung und Übergabe von Bargeld im Umfang von insgesamt über CHF 10 Mio. sowie über Kassentransaktionen (vgl. SA 31201020 ff.). C._______ und B._______ liessen sich aus den Geldern unter anderem Ferienrechnungen begleichen, wobei sie sich etwa je eine Luxusreise auf die Malediven (z.T. via Dubai) leisteten, für welche insgesamt eine Viertelmillion CHF an den Reiseveranstalter überwiesen wurde (vgl. SA

B-2714/2018 50802275 ff.). C._______ und B._______ kamen dabei zu gleichen Anteilen in den Genuss dieser Zahlungen (vgl. SA 31201023). Zudem ergibt sich aus den Akten, dass sie die Geschäfte der E._______Ltd (BVI) gemeinsam führten, einerseits indem die Direktorin gemäss Weisungen der Organe der A._______AG oder nach Rücksprache mit zumindest einem der beiden handelte (vgl. SA 41319029 f.; 41319073; 41319033; 41101061 f.; vgl. auch SA 50301177), anderseits indem sie sich von der Direktorin bevollmächtigen liessen, auch direkt für die Gesellschaft zu handeln (vgl. SA 50301175; 50301056; vgl. auch SA 50802028). Bereits deshalb ist die These, die Verbindung der Beschwerdeführerin zur E._______Ltd (BVI) sei nicht übers geschäftlich Notwendige hinausgegangen, unhaltbar. Die E._______Ltd (BVI) wurde von Zürich aus über eine Treuhänderin aus dem Fürstentum Liechtenstein geführt; sie hatte keine eigenen Räumlichkeiten und unterhielt kein Personal. Als «Kooperationsvereinbarung» betitelte Verträge der E._______Ltd (BVI) mit der Beschwerdeführerin, welche einige Bedingungen der «Vermittlung» der D._______AG-Effekten an Privatanleger regelten, wurden für die Beschwerdeführerin durch B._______ und für die E._______Ltd (BVI) durch deren Direktorin bzw. die Treuhänderin unterzeichnet, die gemäss Weisungen der Organe der A._______AG handelte. Die A._______AG kümmerte sich mithilfe der Direktorin um Formulierung, Versand und Abwicklung der Beteiligungsverträge (Aktienkaufverträge) an die erfolgreich angeworbenen Anleger. Die von Anlegern daraufhin unterzeichneten Beteiligungsverträge leitete die A._______AG an die Direktorin der E._______Ltd (BVI) (formell der Verkäuferin der Effekten) zwecks Unterschrift weiter. Auch bei Verträgen mit der F._______AG (DE) betreffend Übernahme von Aktien durch die E._______Ltd (BVI) handelte die E._______Ltd (BVI) nicht autonom, sondern als Instrument der A._______AG. Die Schwelle des bei gewöhnlichen Geschäften Notwendigen wurde damit deutlich überschritten. Folglich ist in Bezug auf die A._______AG und die E._______Ltd (BVI) von einer einheitlichen Führung und letztlich von identischen Interessen auszugehen. Damit sind enge Verflechtungen der A._______AG und ihrer Organe mit der E._______Ltd (BVI) erwiesen. Die entsprechende Feststellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 5.1.3.2 Die mit der Vermittlung der Effekten betrauten Angestellten der A._______AG gingen bei der Anwerbung von «Kunden» (Anlegern) vor allem per Kaltakquise vor (SA 31201017; vgl. G01160390 2 S. 189 Rz. 18). Sie waren hierin intern unter der Führung von B._______ und C._______ geschult worden (SA 50201010). Zwar stellt die Beschwerdeführerin in Abrede, dass es Verkaufsschulungen gegeben habe. B._______ und

B-2714/2018 C._______ äusserten sich in Anhörungen jedoch dahingehend, dass es für neue Mitarbeiter ein Training-Programm respektive Verkaufsschulungen gab, die B._______ geleitet habe (vgl. SA 50301124, 50301126; 50201010; z.T. bestritten in G01160390 2 S. 190 Rz. 20). Die Verkaufstechnik wurde auch durch Imitation des Vorgehens erfahrener Mitarbeiter erlernt (vgl. SA 50401012). C._______ führte zudem selbst Verkaufsgespräche mit potenziellen Anlegern (SA 30101015; vgl. SA 30101003, 30101011; 50301177; vgl. auch SA 30601164 f.). Das Verhalten der im Telefonverkauf tätigen Mitarbeiter ist der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin ohne weiteres zuzurechnen. 5.1.3.3 Die am Handel mit Aktien der D._______AG (DE) beteiligte K._______Corp (BVI) wurde am 18. Juni 2010 auf den britischen Jungferninseln eingetragen. An ihr waren C._______ und B._______ wirtschaftlich berechtigt. Als Direktoren fungierten zwei im Fürstentum Liechtenstein domizilierte Personen, die gemäss Weisungen von C._______ und B._______ handelten. Analog zum bereits zur E._______Ltd (BVI) Gesagten, ist damit von der Beteiligung der K._______Corp (BVI) an der Gruppe auszugehen. 5.1.3.4 Einzugehen ist auf die Verbindung zwischen der F._______AG (DE) und der D._______AG (DE) und sodann auf die Verflechtungen dieser Gesellschaften mit der Beschwerdeführerin, B._______, C._______ und der E._______Ltd (BVI). Die F._______AG (DE) war die grösste Gründungsgesellschafterin und bis zuletzt eine Hauptaktionärin der D._______AG (DE). Beherrscht wurde die F._______AG (DE) von G._______ (SA 50201163, 50301206 f.), dem Geschäftsführer der D._______AG (DE) (SA 50301003, 50301057). Dieser war in gleicher Funktion bereits an zwei anderen Unternehmen beteiligt, deren Effekten die A._______AG an Privatanleger vermittelt hatte (SA 31201017; vgl. SA 41101013; 41101056 ff.; vgl. auch SA 30101013). Die D._______AG (DE) und die F._______AG (DE) hatten zudem seit 2009 denselben Geschäftssitz. Gemäss dem «Update 10/2009» zur D._______AG (DE) sollte das Team der D._______AG (DE) in die Geschäftsräume der F._______AG (DE) integriert werden, um Synergiepotenzial zu nutzen und in den Bereichen Qualitätsmanagement, Forschung und Entwicklung und Finanz- und Rechnungswesen «Ressourcen» der F._______AG (DE) in Anspruch zu nehmen (G01160390 1 S. 222). Damit bestand zwischen diesen Gesellschaften eine offensichtlich enge Verflechtung.

B-2714/2018 5.1.3.5 Für das Verhältnis der E._______Ltd (BVI) und der A._______AG zur D._______AG (DE) und zur F._______AG (DE) ist zunächst von Bedeutung, dass die führenden Organe und Eigentümer der Beschwerdeführerin, B._______ und C._______, über die K._______Corp (BVI) und die E._______Ltd (BVI) an der D._______AG (DE) beteiligt waren. Zur Beurteilung des Einflusses der Beschwerdeführerin auf die D._______AG (DE) kann die Summe der Beteiligungen der fraglichen Gesellschaften berücksichtigt werden, die im Oktober 2010 mehr als 45 % und im August 2012 etwa 58 % betrug (vgl. SA 50301171 f., 50301275, 41305047, 50201186). Die A._______AG wurde damit von «Hauptaktionären» der D._______AG (DE), B._______ und C._______, beherrscht (vgl. SA 41305036). Dabei ist zudem zu beachten, dass ein grosser Teil der von der A._______AG angeworbenen Anleger über ein Globalzertifikat der E._______Ltd (BVI) an der D._______AG (DE) beteiligt waren und ihre Beteiligungsrechte nicht selbst ausübten, sondern «treuhänderisch» von der Beschwerdeführerin ausüben liessen. Da die Beschwerdeführerin und ihre Organe beachtliche Beträge vom von Anlegern einbezahlten Geld vereinnahmten, ist jedoch anzunehmen, dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Stimmrechte im Einklang mit dem Ziel ausgeübt wurden, möglichst viele D._______AG- Effekten bei unabhängigen Dritten zu platzieren. So stimmten die Organe der Beschwerdeführerin jeweils für die Kapitalerhöhungen der D._______AG (DE) und bestätigten G._______ als Geschäftsführer; letzteres obschon B._______ und C._______ offenbar erhebliche Zweifel ob seiner Zuverlässigkeit hegten (vgl. SA 30701054, Nachricht von C._______ an B._______, 30. Juli 2014: «Wieso schicksch denn’s ganze geld immer am (G._______)…. Ohni vertrag??? Find ich absolut riskant»; SA 50802026; 50401011; 50301360; SA 30601164 ff., E-Mail eines Anlegers an C._______ mit kritischen Fragen zu G._______; G01160390 2 S. 192 Rz. 33). Was hingegen die von der F._______AG (DE) auf die E._______Ltd (BVI) übertragenen, jedoch «treuhänderisch» von der F._______AG (DE) für die E._______Ltd (BVI) gehaltenen D._______AG- Aktien angeht, ist als Indiz der engen Verflechtung festzuhalten, dass die Treuhandvereinbarung mit einer Verpflichtung der F._______AG (DE) einherging, Weisungen der E._______Ltd (BVI) für die fraglichen Aktien zu befolgen (vgl. SA 41305229; 41305298). Für die enge Verflechtung spricht sodann, dass die E._______Ltd (BVI) nur zwecks Handels mit D._______AG-Effekten geschaffen wurde und dass sie stets nur Beteiligungen an der D._______AG (DE) hielt (SA 41305341). Die Anleger erhielten nach mündlichem Vertragsabschluss einen Kaufbzw. Beteiligungsvertrag, in welchem die E._______Ltd (BVI), nicht die

B-2714/2018 A._______AG, als Verkäuferin der Effekten figurierte (vgl. SA 41101013; 41101056; 41101062 f.). Ähnlicher Konstrukte mit Gesellschaften der britischen Jungferninseln bediente sich die A._______AG auch bei Geschäften mit Effekten anderer Gesellschaften, die nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass die Gründung der E._______Ltd (BVI) ein Vorbereitungsschritt der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Platzierung von D._______AG-Effekten war (dazu ausführlich hinten, E. 5.5.3). Die Ähnlichkeit der Aktienkauf- und -treuhandverträge zwischen der F._______AG (DE) und der E._______Ltd (BVI) einerseits (vgl. SA 41305105 ff.) mit analogen Verträgen der E._______Ltd (BVI) mit der K._______Corp (BVI) anderseits (vgl. SA 41305114 ff.) ist ebenfalls ein Indiz der Gruppenverbindung. Insbesondere erscheint vor dem Hintergrund der damit sehr ähnlich geregelten Aktienübertragung das Argument der Beschwerdeführerin wenig plausibel, wonach das Aushandeln der Verträge mit der F._______AG (DE) von der Unabhängigkeit dieser Gesellschaft von der A._______AG respektive der E._______Ltd (BVI) zeuge. Schliesslich zeigt sich die enge Verflechtung und Koordination der beteiligten Akteure an der umfassenden Korrespondenz betreffend die Geschäftsführung der D._______AG (DE) und an der reibungslosen, fortlaufenden Bereitstellung der verkauften D._______AG-Effekten durch die F._______AG (DE). Von spätestens Februar 2008 bis Mai 2016 standen die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin regelmässig in Kontakt mit der F._______AG (DE), der D._______AG (DE) und mit G._______. In einem Schreiben vom 6. November 2009 an die Direktorin der E._______Ltd (BVI) nimmt G._______ Bezug auf einen Pool-Vertrag zwischen der F._______AG (DE) und der E._______Ltd (BVI), den er mit den Organen der Beschwerdeführerin besprochen habe und der zum Zweck habe, «über die gemeinsame Stimmenzahl entsprechend der Stückaktien die Geschicke der [D._______AG (DE)] stets in die intendierte Richtung lenken zu können» (SA 41305274). Die Beschwerdeführerin will von einem solchen Vertrag keine Kenntnis haben. Den Akten lassen sich jedoch mehrere deutliche Indizien einer mit G._______ koordinierten Kontrolle der D._______AG (DE) entnehmen. Hierfür spricht etwa, dass die Stimmrechte der von der Beschwerdeführerin angeworbenen Anleger in der Regel von der E._______Ltd (BVI) und damit gemäss Weisungen der Organe der A._______AG ausgeübt werden konnten. Dies war möglich, weil viele der Anleger nicht eine Eintragung als Aktionäre im eigenen Namen forderten und folglich entsprechend dem Vertrag mit der E._______Ltd (BVI) nur

B-2714/2018 über deren Globalzertifikat beteiligt waren; diese Aktionäre nahmen daher auch etwa nicht an Generalversammlungen teil (vgl. SA 30101023). Ein weiteres Indiz ist die Tatsache, dass in Options-Aktienkaufverträgen der E._______Ltd (BVI) mit der F._______AG (DE) von einer Aktionärsvereinbarung die Rede ist, aus der sich Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die übertragenen Aktien ergeben könnten (SA 50802226, § 4 des Vertrags vom 14. Oktober 2009). Von koordinierter Führung der D._______AG (DE) zeugt sodann auch, dass die F._______AG (DE) einen Teil der von ihr an die E._______Ltd (BVI) verkauften Aktien dennoch «treuhänderisch» für diese hielt, wobei die F._______AG (DE) bevollmächtigt wurde, die E._______Ltd (BVI) in der Ausübung der mit den übertragenen Aktien verbundenen Beteiligungsrechte soweit gesetzlich zulässig zu vertreten (SA 41305085, Aktienkauf- und -treuhandvertrag vom 17. Juni 2013, § 2 Ziff. 1; vgl. SA 41305106; 41305175). Diese Regelung deutet auf gleichgelagerte Interessen und die Verfolgung eines gemeinsamen Zieles im Zusammenhang mit dem Handel mit D._______AG-Effekten hin. Hierfür spricht weiter, dass G._______ von der wirtschaftlichen Berechtigung von C._______ und B._______ an der E._______Ltd (BVI) Kenntnis hatte, sich jedoch hütete, diese Tatsache Dritten mitzuteilen (SA 50301203 f.; vgl. SA 50301325; 50301118; 50802219; 50301387; 50301189; 50301168; 50301004; 50301116 ff.). Schliesslich wollten die E._______Ltd (BVI), die K._______Corp (BVI) und die F._______AG (DE) offenbar im Frühjahr 2016 eine Grossbank damit beauftragen, einen Käufer für einen Trade Sale der D._______AG (DE) zu finden. Dabei war vorgesehen, dass G._______ alle Instruktionen dieser drei «Hauptaktionäre» an die Bank vornehmen sollte und die Bank dabei vom Einverständnis der E._______Ltd (BVI) und der K._______Corp (BVI) würde ausgehen dürfen (SA 41306013 f.). Aus den dargelegten Indizien folgt, dass die Beschwerdeführerin und ihre führenden Organe zusammen mit G._______ und der F._______AG (DE) in der für den Handel mit D._______AG-Effekten massgeblichen Zeit die «Geschicke» der D._______AG (DE) tatsächlich gemeinsam bestimmten. Hinzu kommt, dass die E._______Ltd (BVI) die Effekten zu einem im Voraus festgelegten und in den Jahren 2008 bis 2016 fortlaufend steigenden Preis an die von der Beschwerdeführerin angeworbenen Anleger verkaufte (SA 31301001 ff. inkl. der Belegstellen). Sie bezahlte für die im Wesentlichen parallel zur Platzierung erfolgende Übernahme der Aktien im Durchschnitt ca. die Hälfte des Platzierungspreises. Scheinbar liess sich die F._______AG (DE) damit grosse Gewinne entgehen. Erklären lässt sich

B-2714/2018 die Übergabe zu vermeintlich zu tiefen Preisen nur dann, wenn die fortlaufende Übertragung der Aktien von der F._______AG (DE) auf die E._______Ltd (BVI) als Teil der Vorbereitung eines durch eine Gruppe koordinierten Verkaufs von Effekten begriffen wird (vgl. dazu hinten, E. 5.5.3.1). Sodann ist der frühe Beginn der Koordination zwischen der Beschwerdeführerin und der F._______AG (DE) in Bezug auf die D._______AG (DE) und deren Aktien hervorzuheben: Ein Geschäftsanteil an der D._______AG (DE) von 33 %, den die F._______AG (DE) infolge einer Kapitalerhöhung im Februar 2008 neu zeichnete, wurde bereits im April 2008 auf die eben erst gegründete E._______Ltd (BVI) übertragen. Bei der Beurkundung der Übertragung wurde die E._______Ltd (BVI) durch G._______ vertreten. Ebenfalls anfangs April 2008 vermochte die Beschwerdeführerin erstmals D._______AG-Effekten, zu diesem Zeitpunkt also künftige Aktien, an Anleger zu verkaufen (angefochtene Verfügung Rz. 17 m.V.). An der Gesellschafterversammlung der D._______AG (DE) vom 28. August 2009, an der die schon 2008 angekündigte Formumwandlung der (GmbH) D._______AG (DE) in eine AG und die Erhöhung des Gesellschaftskapitals von EUR 100'000 auf EUR 5'190'000 beschlossen wurden, nahmen B._______ und C._______ teil – letzterer als Vertreter der E._______Ltd (BVI), B._______ als «Gast». Die engen Kontakte und die intensive Zusammenarbeit der Organe der Beschwerdeführerin mit der F._______AG (DE) und G._______ in Bezug auf die D._______AG (DE) setzten sich in den Folgejahren fort. Auf einzelne Aspekte der Zusammenarbeit ist bereits hier exemplarisch einzugehen, da diese ein für Gruppen im aufsichtsrechtlichen Sinn typisches Vorgehen nahelegen: G._______ besuchte mehrmals den Sitz der A._______AG, um sich mit C._______ und B._______ zu treffen und Besprechungen betreffend die D._______AG (DE) abzuhalten. Jedenfalls einmal nannte er eines dieser Treffen ein «Strategiemeeting» (SA 50301173). Als Indiz einer engen Koordination dieser Gesellschaften mit der A._______AG ist sodann auch die Korrespondenz der F._______AG (DE) und der D._______AG (DE) mit der Direktorin der E._______Ltd (BVI) einzustufen (vgl. SA 41305033 f., 41319050, 41305048 ff., 50301357, 41305473 f.). Dabei ging es unter anderem um die Übertragung von D._______AG-Aktien von der F._______AG (DE) auf die E._______Ltd (BVI), die mit einem «Aktienkaufund -treuhandvertrag» geregelt wurde, den die Beschwerdeführerin vorgängig mit G._______ abgesprochen hatte (vgl. etwa SA 50301353; angefochtene Verfügung Rz. 19-21, 30 und 51 je m.V.). Zur Vermarktung der

B-2714/2018 Effekten leisteten ebenfalls beide Seiten einen wesentlichen, koordinierten Beitrag. Die Beschwerdeführerin gewährleistete die eigentliche Verkaufstätigkeit (siehe E. 5.1.3.2; vgl. hinten, E. 5.5.3.2) und bewarb die D._______AG (DE) überdies auf ihrer Internetseite (vgl. G01160390 1/018). Die Geschäftsführung der D._______AG (DE) trug zum Verkauf der Effekten bei, indem sie die Gesellschaft in ansprechend gestalteten, regelmässig in Absprache mit B._______ und C._______ erstellten Dokumenten als seriöses und innovatives Unternehmen mit grossem Wachstumspotenzial präsentierte (vgl. Argumentarium für Verkaufsgespräche, SA 50301324 Ziff. 5: «Volle Auftragsbücher, schreibt schwarze Zahlen, Expansion nach Asien und USA»; vgl. der Executive Summary der D._______AG (DE), G01160390 1 S. 133 ff., S. 135 ff. und S. 146 ff.; G01160390 1 S. 205). Auch Quartalsberichte respektive Versionen hiervon erstellte die D._______AG (DE) in Absprache mit den Organen der Beschwerdeführerin (angefochtene Verfügung Rz. 29 m.w.V. [Fn. 88]). Diese Zusammenarbeit lässt sich nicht überzeugend bestreiten; sie ergibt sich deutlich aus den Akten (s. SA 50301368 betr. Zustellung des «vorläufig letzten» Drafts des Quartalsberichts I/2014 an B._______ und C._______ im Hinblick auf dessen Finalisierung; vgl. SA 50301189 betr. «Endversion» des Quartalsberichts IV/2012; SA 50802199; vgl. auch SA 50301366 f. betr. Quartalsbericht I/2016). Dass die Erstellung der Quartalsberichte beiderseits als Chefsache galt, zeigt, wie wichtig deren Inhalt aus Sicht der Beteiligten war; dies wiederum deutet auf eine enge Koordination im Rahmen einer Tätigkeit hin, deren aufsichtsrechtliche Einordnung vorliegend noch abzuklären sein wird (insb. hinten, E. 5.5.3). Vorab ist festzuhalten, dass auch dies dem Verkauf diente: Die Beschwerdeführerin stellte den Anlegern regelmässig Quartalsberichte wie auch weitere Dokumente zur D._______AG (DE) (z.B. Executive Summary, Term Sheets) zu. Dabei ging sie davon aus, dass die Zustellung der Dokumente verkaufsentscheidend war. Gemäss einer explizit bestätigten Aussage von C._______ gegenüber der Staatsanwaltschaft hätte ohne Zustellung der Dokumente niemand eine Investition getätigt (SA 50401012; 50802017). G._______ leistete seinerseits einen direkten Beitrag am Verkauf, indem er sich als Geschäftsführer der D._______AG (DE) mit einigen grösseren potenziellen Anlegern in Zürich und in Berlin traf und ihnen das Unternehmen präsentierte (vgl. SA 50301168, 50301204, 50401014; SA 30601089). Der Kontakt der A._______AG mit G._______ respektive der F._______AG (DE) zwecks Koordination des Geschäfts mit D._______AG- Effekten dauerte bis im Mai 2016 an (vgl. E. 5.1.3.1). So sind für B._______ vom 18. Mai 2015 bis zum 11. Mai 2016 über 250 Anrufe mit G._______

B-2714/2018 nachgewiesen (SA 50802179 ff.; vgl. 50802208; vgl. auch SA 50802057 ff., 50802200-50802211; 50802208 ff.; 50802061 ff.; 30502066; 30701055). Die dargelegten Indizien belegen die von der Vorinstanz angenommene enge Verflechtung zwischen der D._______AG (DE) und der F._______AG (DE) einerseits und der Beschwerdeführerin, ihren Organen und den von diesen kontrollierten Offshore-Entitäten anderseits; sie zeugen von der koordinierten gemeinsamen Aktivität dieser Akteure in Bezug auf den von der Vorinstanz als Emissionshaustätigkeit qualifizierten Handel mit D._______AG-Effekten (siehe dazu hinten, E. 5.2 bis 5.6). Ergänzend ist auf besondere Hintergründe betreffend G._______ und dessen Zusammenarbeit mit B._______, C._______ und der Beschwerdeführerin einzugehen, die diese Feststellung zusätzlich stützen: 5.1.3.6 G._______ war auch der Gründer und Geschäftsführer zweier Unternehmen, deren Effekten die Beschwerdeführerin ebenfalls Anlegern per Kaltakquise verkaufte (SA 50301007, 50301116 ff.; G01160390 1 S. 187). Auch in diesen beiden Fällen, die nicht dasselbe Volumen wie bei der D._______AG (DE) erreichten, kam es zu einer engen und ähnlich organisierten Kooperation von G._______s Gesellschaften mit der Beschwerdeführerin, was die enge Verbindung weiter verdeutlicht. Bei einer dieser Gesellschaften, der L._______AG, wurden im Jahr 2009 schwerwiegende Probleme betreffend die Geschäftsführung durch G._______ publik. Im Zuge der Zuwahl eines neuen CFO wurden laut Medienberichten (vgl. SA 30601166 ff., (…)) anlässlich der Überprüfung der Bücher über (…) Scheinrechnungen für ein Gesamtvolumen von mehr als EUR (…) Mio. aufgedeckt. G._______ wurde dann als Vorstandsvorsitzender vom Aufsichtsrat mit sofortiger Wirkung abberufen und wegen Untreue und Betrug angezeigt. Von diesen Vorwürfen hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis, doch beschrieb sie die fraglichen Vorgänge gegenüber Anlegern zum Teil als eine Art feindliche Übernahme, der G._______ zum Opfer gefallen sei (vgl. SA 50301168; 30601164; 50301004; 50301116 ff.). In den Akten finden sich dagegen keine Hinweise auf irgend eine kritische Beschäftigung der Beschwerdeführerin mit diesen Vorwürfen oder mit der Frage nach der Eignung von G._______ als Geschäftsführer der D._______AG (DE). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Anlegern Effekten eines Unternehmens verkaufte, dessen Erfolg von G._______ offenbar vorgetäuscht worden war, zeugt der Umgang der Beschwerdeführerin mit diesen Vorwürfen ebenfalls von ihrer Gruppenverbindung zur F._______AG (DE), zur D._______AG (DE) und zu

B-2714/2018 G._______. Anders liesse es sich nicht nachvollziehen, dass die Beschwerdeführerin im grossen Umfang Effekten der L._______AG, der D._______AG (DE) und einer weiteren von G._______ kreierten Gesellschaft ohne kritische Auseinandersetzung mit der entscheidenden Personalie an Privatanleger vermittelte. Inzwischen wurde G._______ im Zusammenhang mit seiner Rolle bei der D._______AG (DE) von einem deutschen Strafgericht wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts, Betruges und Untreue zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (siehe (…)). Es habe bei der D._______AG (DE) wiederholt unterschiedliche Jahresabschlüsse für dasselbe Jahr gegeben, einmal mit geringerem und einmal mit viel höherem Gewinn. Die Abschlüsse mit den höheren Erfolgszahlen wurden in Präsentationen potenziellen Anlegern gezeigt, während die tieferen Gewinnbeträge offiziell im Bundesanzeiger auftauchten. Gemäss einer Sachverständigen war die D._______AG (DE) dabei seit Mitte 2016 überschuldet (siehe (…)). Angesichts der Tatsache, dass das Anlegerinteresse an bestimmten Aktien stark von der Einschätzung des Werts des Unternehmens abhängt, und mit Blick darauf, dass G._______ in Absprache mit den Organen der Beschwerdeführerin Entwürfe von Quartalsberichten und andere Dokumente zur D._______AG (DE) erstellte, weist auch dies auf eine enge Kooperation bei der Vermarktung der D._______AG-Effekten hin. 5.1.3.7 Die Argumente der Beschwerdeführerin gegen die Feststellung des Gruppenverhältnisses und der engen Koordination namentlich mit der F._______AG (DE) und der D._______AG (DE) überzeugen nicht. Dass etwa die Kontakte der Organe der A._______AG mit G._______ und der D._______AG (DE) der Beschaffung von Informationen zuhanden der Anleger gedient haben sollen, entbehrt bei Betrachtung der gesamten Indizienlage aller Plausibilität. Dies würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin sich ernsthaft für den tatsächlichen Wert der D._______AG (DE) und die Seriosität ihrer Geschäftsführung interessiert hätte. Dafür, dass dies der Fall gewesen wäre, finden sich in den umfangreichen Akten keine Anhaltspunkte. Es finden sich vielmehr Indizien des Gegenteils, wie etwa die sinngemässe Aussage eines ehemaligen Angestellten der A._______AG verrät, wonach die von der Beschwerdeführerin vermittelten Titel nicht ernsthaft angeschaut worden seien und es nur um die Akquise von Liquidität gegangen sei (SA 50401010 f.; vgl. die vorne besprochenen Indizien, E. 5.1.3.5, sowie hinten E. 5.5.3.1 f.). Die Abgabe von Dokumenten zur D._______AG (DE) an bestehende oder potentielle Anleger lässt

B-2714/2018 sich bei gegebener Indizienlage glaubwürdig nur als Teil der Bemühungen zum möglichst umfangreichen Verkauf von D._______AG-Effekten begreifen. Dafür spricht auch das regelmässige Bemühen, bestehende Anleger zum Kauf zusätzlicher Effekten zu bewegen (vgl. SA 50201146 ff.). Aus Telefonnotizen von Anlegern, Verkaufsleitfäden und anderem Material der Beschwerdeführerin geht hervor, dass diese stets bemüht war, die D._______AG (DE) als sehr erfolgreich zu präsentierten; auch dann, wenn Anlegern Zweifel aufkamen, weil sich beispielsweise der angeblich geplante Börsengang wiederholt hinauszögerte. Hierzu verbreitete sie falsche respektive irreführende Informationen zum Unternehmenswert, zum bestehenden Aktionariat oder zur internationalen Expansion (siehe dazu E. 5.1.3.2; E. 5.5.3.1 f.). Wenn die Beschwerdeführerin die Anleger stattdessen korrekt über die ihr bekannten Verhältnisse bei der D._______AG (DE) informiert hätte – inklusive über die wirtschaftliche Berechtigung von B._______ und C._______ an der E._______Ltd (BVI) und der K._______Corp (BVI) –, hätte sie ihre Umtriebe zur Einholung von Kapital sabotiert. Die Erklärung der Beschwerdeführerin für ihre Kontakte zur D._______AG (DE) steht mit anderen Worten nicht im Einklang mit ihrem Geschäftsgebaren; dieses bringt vielmehr eine Interessenlage zum Ausdruck, wie sie für Geschäfte von Gruppen im aufsichtsrechtlichen Sinn typisch ist. Auf die rechtliche Einordnung dieses Geschäfts wird in den nachfolgenden Erwägungen (E. 5.2-5.6) einzugehen sein. Nicht überzeugend ist auch das Argument, die Aushandlung gewisser Verträge zwischen der E._______Ltd (BVI) und der F._______AG (DE) spreche für die Unabhängigkeit dieser Unternehmen und gegen deren Zugehörigkeit zur selben Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn. Eine solche setzt nicht identische Interessen oder bedingungsloses Vertrauen in die Gruppenpartner voraus. Eine gewisse Unabhängigkeit der Akteure und teilweise divergierende Interessen dürften die Regel sein. Auch innerhalb gewöhnlicher Konzerne kommt es zu Vertragsverhandlungen. Dass zwischen der E._______Ltd (BVI) und der F._______AG (DE) offenbar verhandelt wurde, ist nicht erstaunlich, zumal es um hohe Geldbeträge im Rahmen eines Geschäfts mit erheblichen Risiken ging. Die Bemühung eng verflochtener Akteure, sich intern durch Verträge oder Leistungen Zug um Zug abzusichern, ist nichts Ungewöhnliches. Vorliegend ist die Verhandlung in Bezug auf die Konditionen der Übergabe der Effekten zwecks Verkauf durch die E._______Ltd (BVI) auch schlicht als Element der Koordination der Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn zu qualifizieren; dies hat denn auch die Vorinstanz richtig erkannt. In den entscheidenden Belangen bestanden im Übrigen gleichgelagerte Interessen: So lässt sich die Beteiligung der

B-2714/2018 unterschiedlichen Akteure am Geschäft mit D._______AG-Effekten nur dann schlüssig begreifen, wenn die D._______AG (DE) und die F._______AG (DE) einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn angehörten, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin in grosser Zahl D._______AG-Effekten für die ihren Organen gehörende E._______Ltd (BVI) platzierte. Ginge man nicht von einem Gruppenverhältnis unter Einschluss der F._______AG (DE) und von der Platzierung der Effekten zu fiktiven Preisen durch die E._______Ltd (BVI) aus (vgl. dazu E. 5.5.3.1), wäre nicht nachvollziehbar, warum die F._______AG (DE) mehrmals jährlich D._______AG-Effekten zu ungefähr der Hälfte der Preise auf die E._______Ltd (BVI) übertrug, welche die E._______Ltd (BVI) zur praktisch gleichen Zeit durch Platzierung dieser Effekten realisierte. Die F._______AG (DE) hätte damit trotz bester Kenntnis des Werts der verkauften Effekten der von ihrem Inhaber geführten D._______AG (DE) einen grossen Schaden in Form entgangener Gewinne erlitten, während sich die Organe der Beschwerdeführerin über Konten von BVI-Gesellschaften Einnahmen in zweistelliger Mio.-Höhe zuführen liessen. Im Ergebnis ist damit aus den genannten Gründen (E. 5.1.3.5 bis 5.1.3.7) nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sowohl die Beschwerdeführerin und ihre Organe als auch die F._______AG (DE) und die D._______AG (DE) einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn zuordnete, die gemeinsam und koordiniert mit Effekten der D._______AG (DE) handelte. 5.1.3.8 Ein Teil der von der E._______Ltd (BVI) vermittels der Beschwerdeführerin an Anleger verkauften D._______AG-Effekten ist auf ursprüngliche Beteiligungen der H._______Ltd und der J._______Ltd zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin bestreitet eine enge Verflechtung von ihr respektive der Gruppe mit diesen Gesellschaften. Die Vorinstanz hält zwar keine Gruppenzugehörigkeit der H._______Ltd und der J._______Ltd fest, spricht aber deren Geschäften mit D._______AG-Effekten die wirtschaftlich reale Bedeutung ab. Die H._______Ltd ist eine Gründungsgesellschafterin der D._______AG (DE). Sie verfügte nach deren Formumwandlung über 492'737 D._______AG-Aktien, wovon sie 100'000 anfangs 2010 auf die E._______Ltd (BVI) und 392'737 im Dezember 2010 auf die F._______AG (DE) übertrug, wobei letztere die Effekten später ebenfalls der E._______Ltd (BVI) abtrat. Ein Indiz für eine Gruppenverbindung ist die Tatsache, dass die H._______Ltd (wie die F._______AG (DE)) an der Gesellschafterversammlung der D._______AG (DE) vom 28. August 2009

B-2714/2018 aufgrund von Bestimmungen des deutschen GmbH-Rechts nicht an der Abstimmung zur Entlastung von G._______ als Geschäftsführer teilnehmen durfte (SA 50301056 ff.). Ein weiteres ist die Tatsache, dass gemäss Term-Sheet zur D._______AG (DE) aus dem Jahr 2010 eine Beteiligung von 10 % der «Geschäftsleitung/Aufsichtsrat» der D._______AG (DE) zugeordnet wird, womit die Beteiligung der H._______Ltd gemeint sein musste. Denn daneben waren nur Anteile von 25 % der F._______AG (DE), von 40 % der E._______Ltd (BVI) und von 25 % eines «strategischen Investors» aus Hong Kong aufgeführt. Noch deutlicher zeigt sich die enge Verflechtung mit der F._______AG (DE) und damit der Gruppe daran, dass die E._______Ltd (BVI) den Preis für die ihr von der H._______Ltd übertragenen Aktien nicht an die H._______Ltd überwies, sondern gemäss einem Vertrag vom 3. Februar 2010 auf ein Konto der F._______AG (DE) (SA 41305370 und 41305373 § 3). Überdies erhielt die H._______Ltd anders als die E._______Ltd (BVI), M._______ und die J._______Ltd infolge der Kapitalerhöhung vom 28. August 2009 durch Sacheinlagen der F._______AG (DE) und der damit verbundenen Regelung des Verwässerungsschutzes keine neuen Aktien zugeteilt (SA 40801203 f.), sondern wurde gleich behandelt wie die sacheinlegende F._______AG (DE). Dies ergibt nur Sinn, wenn die H._______Ltd ebenfalls G._______ zuzuordnen ist. Aufgrund dieser Umstände und des zur F._______AG (DE) und zu G._______ Gesagten (E. 5.1.3.5-5.1.3.7) ist festzuhalten, dass die H._______Ltd ebenfalls zur Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn gehörte, mit welcher die Beschwerdeführerin und andere Akteure ein Geschäft mit D._______AG-Effekten betrieben (zur aufsichtsrechtlichen Einordnung dieses Geschäfts s. E. 5.2-5.7). Auch die J._______Ltd ist Gründungsgesellschafterin der D._______AG (DE) (GmbH). Ihre Beteiligung von 25 % übertrug sie auf die von B._______ und C._______ beherrschte K._______Corp (BVI) (vgl. SA 50301171 f.). Die K._______Corp (BVI) übertrug die Beteiligung für EUR 8'693'250.- auf die ebenso B._______ und C._______ zugeordnete E._______Ltd (BVI), für welche die Beschwerdeführerin diese Effekten platzierte. Bereits dies ist ein Indiz auf die Gruppenzugehörigkeit. Weiter schrieb C._______ in einer E-Mail an G._______ im Juli 2014, er habe G._______ mit der D._______AG (DE) einen Neuanfang ermöglicht; dies spielte auf die Probleme und die Abwahl G._______s bei der L._______AG an (dazu E. 5.1.3.6). Das lässt darauf schliessen, dass C._______ bereits vor der Beteiligung der E._______Ltd (BVI) an der D._______AG (DE) bei letzterer involviert war. Möglich ist dies nur über die Beteiligung der J._______Ltd; dies ist anzunehmen, zumal es sich bei der J._______Ltd

B-2714/2018 (oder zumindest den dahinter stehenden Personen) gemäss der im Wesentlichen unbestrittenen Behauptung der Vorinstanz um eine frühere Kundin von C._______ handelte und damit ein vorbestehendes Geschäftsverhältnis gegeben war. Die J._______Ltd hielt als Gründungsgesellschafterin bis zu 25 % der D._______AG (DE). Sie war beteiligt, als G._______ per ausserordentlicher Generalversammlung am 28. Februar 2008 als Geschäftsführer eingesetzt wurde (SA 40801144); über ihre Vertretung im Aufsichtsrat trug sie dazu bei, G._______ im Jahr 2009 zum alleinigen Vorstandsmitglied der D._______AG (DE) zu ernennen. Auf die Gruppenzugehörigkeit weist auch hin, dass gegenüber den Anlegern irreführende Angaben zur Beteiligung der J._______Ltd gemacht wurden: Auf Term- Sheets der D._______AG (DE) war jahrelang ein «strategischer Investor aus Hong Kong» als Miteigentümer (25 %) der D._______AG (DE) aufgeführt, womit die J._______Ltd mit Sitz in London gemeint war, deren zeichnungsberechtigte Vertreter (…) über eine Geschäftsadresse in Hong Kong verfügten (vgl. SA 40802003; 40801458; 40801309 f.). Obwohl die Beteiligung der J._______Ltd im Jahr 2011 der K._______Corp (BVI) abgetreten wurde, war noch auf Term Sheets fürs Jahr 2014 die Beteiligung eines «strategischen Investors aus Hong Kong» angegeben (SA 50802170 ff.; 50802165; 50802153). Sodann ist der Preis für den Kauf der Beteiligung der J._______Ltd durch die K._______Corp (BVI) hervorzuheben: Gemäss handschriftlicher Notiz der Direktorin der E._______Ltd (BVI) vom 31. Mai 2011 wurden die Aktien eines «Chinesen» zu EUR 3.60 gekauft, um sie dann mit Gewinn weiterzuverkaufen (SA 50802292). Zu dieser Zeit bot die Beschwerdeführerin Anlegern Aktien der D._______AG (DE) zum Preis von EUR 9.10 an (vgl. SA 50802178). Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein «strategischer» Investor (die J._______Ltd), der im Aufsichtsrat der D._______AG (DE) vertreten ist, seine Beteiligung anderen Miteigentümern zu wenig mehr als einem Drittel des von der Beschwerdeführerin bei Anlegern erzielten Preises (also klar nicht «at arm’s length») übergibt, muss hieraus in Verbindung mit den anderen Indizien gefolgert werden, dass auch die J._______Ltd der Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn angehörte. Die dargelegte Zuordnung der H._______Ltd und der J._______Ltd zur Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn ergibt sich auch aus folgendem Grund: In beweiswürdigungsrechtlicher Hinsicht hat die Beschwerdeführerin die Folgen davon zu tragen, dass sie sich im Rahmen ungewöhnlicher Geschäfte höchst undurchsichtiger Strukturen mit diversen ausländischen Sitzgesellschaften und verschleierten Beteiligungsverhältnissen bediente (E. 5.1.2.2). Zudem hatte sie bei früherer Gelegenheit bloss unvollständig

B-2714/2018 Auskunft über die für die Prüfung eines Gruppensachverhalts und der Unterstellungspflicht relevanten Tatsachen erteilt, als sie im April 2010 auf Ersuchen der FINMA um Auskunft hin namentlich nicht offenlegte, dass ihre Organe die E._______Ltd (BVI) beherrschten. Vielmehr gab sie in irreführender Weise an, dass sie eine Vermittlungstätigkeit «für ausländische Beteiligungsinhaber» ausübe, welche die zu verkaufenden Effekten «in separaten, auf den British Virgin Islands domizilierten Gesellschaften» hielten (G01160390 1 S. 44 Ziff. 11; vgl. S. 42 Ziff. 8, S. 45 Ziff. 14). Auch die Koordination mit der D._______AG (DE) und der F._______AG (DE) blieb unerwähnt, ebenso die Zusatzeinnahmen der Organe der Beschwerdeführerin aus Konten der E._______Ltd (BVI) im zweistelligen Mio.-Bereich. Gerade angesichts dieses früheren Auskunftsverhaltens in Verbindung mit den komplexen Strukturen und den verschleierten Beteiligungsverhältnissen der etablierten Gruppe (insb. E. 5.1.3.3 bis E. 5.1.3.7) oblag es der Beschwerdeführerin, den sich hierbei aufdrängenden Annahmen allenfalls geeignete Beweismittel und Darlegungen entgegenzusetzen. Sie hat jedoch keinerlei Indizien der Unabhängigkeit der H._______Ltd oder der J._______Ltd offeriert. Daher ist schon nach allgemeinen Regeln der Plausibilität im Rahmen der Beweiswürdigung nur der Schluss möglich, dass die H._______Ltd und die J._______Ltd zur von der Vorinstanz festgestellten Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn gehörten. Nicht erwiesen und in beweiswürdigungsrechtlicher Hinsicht nicht annehmbar – und von der Vorinstanz auch nicht behauptet – ist hingegen eine enge Verflechtung von M._______ mit der Gruppe. Er war früherer Geschäftsführer der D._______AG (DE) (GmbH), legte sein Amt jedoch am 18. August 2009, vor der Generalversammlung vom 28. August 2009, aus gesundheitlichen Gründen mit sofortiger Wirkung nieder (SA 40801183); wenig später wurde seine Beteiligung an der D._______AG (DE) im Umfang von 519'000 Aktien auf die F._______AG (DE) übertragen. 5.1.3.9 Am Vorliegen einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn ändert der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, ihr und ihren Organen sei keine Umgehungsabsicht vorwerfbar. Eine solche Absicht ist typisch für Gruppen im aufsichtsrechtlichen Sinn, aber kein Begriffsmerkmal (E. 5.1.2.1). Davon abgesehen wäre vorliegend wegen der verschleierten Beteiligungsverhältnisse und der kaschierten Kapitalflüsse an die Organe der Beschwerdeführerin ohnehin von einer gewissen Umgehungsabsicht bei der Durchführung des gemeinsamen Geschäfts – dessen Einstufung sogleich erfolgt (E. 5.2- 5.7) – auszugehen.

B-2714/2018 5.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kritik der Beschwerdeführerin an der Sachverhaltserstellung der Vorinstanz nicht überzeugt. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist weder unrichtig noch unvollständig erstellt worden; von einer geradezu willkürlichen Sachverhaltserstellung kann erst recht keine Rede sein. Die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe gemeinsam mit den übrigen genannten Beteiligten eine Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn gebildet, die in koordinierter Weise ein Geschäft mit Effekten der D._______AG (DE) durchführte, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der Gruppenkonstellation ist nachfolgend unter Einnahme einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob das von der Gruppe betriebene Geschäft mit D._______AG-Effekten von der Vorinstanz zu Recht als bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit qualifiziert wurde. Eine solche Tätigkeit setzt voraus, dass eine Gesellschaft oder Gruppe, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist (Art. 2 Abs. 1 aBEHV), gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernimmt und diese öffentlich auf dem Primärmarkt anbietet (Art. 10 Abs. 1 aBEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 aBEHV): 5.2 Ein öffentliches Anbieten von Effekten liegt vor, wenn ein unbestimmter Personenkreis angesprochen wird, der nicht im Vornherein begrenzt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_276/2009 vom 22. September 2009 E. 4.1; Urteil des BVGer B-4409/2008 vom 27. Januar 2010, E. 7.2; PETER BÖCKLI, Schweizerisches Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, § 2 N. 103). Eine grössere Zahl angesprochener Anleger oder eine breite Streuung der verkauften Effekten sind Indizien eines öffentlichen Angebots (vgl. BGer- Urteil 2C_558/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.2 [betr. Vermittlung von 58'000 Aktien an 32 bzw. 33 Käufer und von 8000 Aktien an fünf Käufer]; vgl. auch BGE 137 II 284 E. 5.3.2). Die E._______Ltd (BVI) hat durch die Vermittlungs- und Verkaufstätigkeit der Beschwerdeführerin zwischen dem 3. April 2008 und dem 6. Mai 2016 Effekten der D._______AG (DE) an mindestens 200 Anleger veräussert (vgl. SA 31301001 ff. m.V.). Dazu kontaktierten die hierin geschulten (vgl. E. 5.1.3.2), auf Provisionsbasis entschädigten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zumeist per Kaltanruf eine unbestimmte Anzahl potenzieller Anleger. Zudem hat die Beschwerdeführerin die D._______AG (DE) auf ihrer Webseite beworben. Dieses Vorgehen richtete sich folglich an eine unbegrenzte Zahl und ist als öffentliches Angebot einzustufen (vgl. BGE 136 II 43 E.4.2; Urteil des BVGer B-1186/2013 vom 10. Dezember 2013 E.3.2 f.).

B-2714/2018 5.3 Abzuklären ist, ob zum Zweck der öffentlichen Platzierung eine Übernahme (fest oder in Kommission) der von der E._______Ltd (BVI) mithilfe der Beschwerdeführerin an unabhängige Anleger veräusserten D._______AG-Effekten erfolgte. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin will keine Effekten der D._______AG (DE) im Hinblick auf deren Erstplatzierung übernommen haben. Zumindest grösstenteils hätten sich die Effekten bereits auf dem Sekundärmarkt befunden. Zudem argumentiert sie sinngemäss, eine Festübernahme von Effekten im Sinne von Art. 10 BEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BEHV sei in Bezug auf die Wandelschuldverschreibung und spätere Bezugsrechtsausübung nicht gegeben, weil Wandelschuldverschreibungen nicht unbedingt mit der Absicht gekauft würden, die hieraus resultierenden Aktien zu erhalten. Die Vorinstanz nimmt an, dass die E._______Ltd (BVI) respektive die Gruppe D._______AG-Effekten fest übernahmen, um sie öffentlich zu platzieren (vgl. Verfügung Rz. 46 ff.). Bei der Wandelschuldverschreibung sei die Bezugsrechtausübung bzw. Wandelung innert kurzer Zeit erfolgt; schon beim Erwerb der Wandelschuldverschreibung habe die Absicht der Platzierung der Effekten bestanden. Beim Verkauf des von der F._______AG (DE) gezeichneten Stammanteils der D._______AG (DE) von 33 % an die E._______Ltd (BVI) geht die Vorinstanz davon aus, dass dieser dazu gedient habe, der D._______AG (DE) finanzielle Mittel zu beschaffen, weil vereinbart worden sei, dass die F._______AG (DE) den Kaufpreis an die D._______AG (DE) weiterleiten würde. Die Vorinstanz verweist sodann darauf, dass eine Emissionshaustätigkeit nicht die Übernahme und Veräusserung des gesamten Bestands der neu ausgegebenen Effekten voraussetze. Hinreichend sei, wenn ein Teil der neu geschaffenen Anteile zwecks öffentlicher Platzierung gezeichnet werde. 5.3.2 Die bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 aBEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 aBEHV setzt voraus, dass neu geschaffene oder noch nicht im Markt befindliche Effekten von einer Drittperson übernommen werden, um sie öffentlich anzubieten (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1; Urteile des BVGer B-5274/2015 vom 22. Mai 2018 E.7.4; B 7861/2008 vom 24. September 2009 E. 6.1.1). Das Emissionshaus ist beim Verkauf der Effekten Partei und nicht bloss deren Vermittler (vgl. BGE 137 II 383 E. 9.1; PHILIPPE BORENS, Finanzmarkt: Börsen und Effektenhändler, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Zürich et al. 2015, S. 147). Vorausgesetzt ist zudem, dass die Übernahme der Effekten fest oder in Kommission erfolge. Dieses Begriffspaar des Art.

B-2714/2018 3 Abs. 2 aBEHV ist in der Nachfolgebestimmung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (FINIG; BBl 2018 3557 ff.) nicht mehr enthalten (s. Art. 12 lit. a FINIG, der nur von «Übernahme» spricht). Erwähnung findet es in Art. 44 Abs. 1 lit. c FINIG, der Aufgaben von Wertpapierhäusern beschreibt. Das neue Recht, mit dem an der Regelung der Bewilligungspflicht für Effektenhändler in materieller Hinsicht nichts geändert werden sollte (Botschaft FIDLEG/FINIG, BBl 2015 8901 ff.), widerspiegelt mit dieser Anpassung die bereits im bisherigen Recht vor allem deskriptive Funktion des Begriffs der Übernahme «fest oder in Kommission». Die Festübernahme tritt in unterschiedlichen Formen auf. Beim Fixed Price Underwriting erwirbt das Emissionshaus die Effekten zu einem vertraglich unter Berücksichtigung der Marktlage und von Vergleichswerten geregelten Preis, um sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung öffentlich zu platzieren. Das Emissionshaus geht dabei typischerweise das Risiko ein, nicht für alle übernommenen Effekten Abnehmer zu finden (Platzierungsrisiko), und wird dafür mit einer Übernahmekommission entschädigt (vgl. EMCH/RENZ/ARPAGAUS et al., Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl., 2011, S. 692 Rz. 2065 f.; STEFAN WALLER, Das Underwriting Agreement, Zürich 2010, S. 102 f.; MIRJAM EGGEN, Produktregulierung im Finanzmarktrecht, Bern 2015, S. 27 m.H.). Beim Bookbuilding übernimmt das Emissionshaus die Effekten dagegen üblicherweise zum Nominalwert. Der unter Hinzuziehung potentieller Investoren ermittelte Platzierungspreis wird nach Abschluss der Zeichnungsfrist anlässlich der Zuteilung der Effekten festgelegt. Das Agio geht an den Emittenten. Das Emissionshaus schränkt dabei sein Platzierungsrisiko ein (vgl. LUCAS FORRER/FELIX ZUUR, GesKR 4/2019, S. 653 f.; DANIEL DAENIKER, Underwriting Agreement – Rechtliche Grundlage von öffentlichen Aktienangeboten schweizerischer Gesellschaften, in: Rolf Watter [Hrsg.], Rechtsfragen beim Börsengang von Unternehmen, Zürich 2002, 159 ff., S. 169 und 175; EMCH/RENZ/ARPAGAUS et al., a.a.O., S. 692 Rz. 2066). In der Praxis kann die Festübernahme von diesen Grundtypen abweichen. Die für die eine oder andere Form der Festübernahme typischen Elemente sind nicht ohne weiteres begriffsnotwendig i.S.v. Art. 3 Abs. 2 aBEHV i.V.m. Art. 2 Bst. d aBEHG, da diese Bestimmungen mit Blick auf den Normzweck des Anleger- und Funktionsschutzes auszulegen sind (Urteil des BVGer B-5274/2015 vom 22. Mai 2018 E. 7.4; vgl. Urteil des BVGer B-4409/2008 vom 27. Januar 2010 E. 7.6.2). Eine Emissionshaustätigkeit kann folglich auch vorliegen, wenn das Emissionshaus keine Übernahmekommission erhält oder faktisch kein oder nur ein beschränktes Platzierungsrisiko trägt (vgl. BVGE 2019 IV/4 E. 4.3.5; Urteil des BVGer B-5274/2015 vom 22. Mai 2018 E. 7.4; vgl. auch Urteil des

B-2714/2018 BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 3.1 und 4.3). Ebenfalls kein Begriffsmerkmal ist der Mittelrückfluss an den Emittenten nach der Platzierung. Hierzu kommt es im Bookbuilding-Verfahren, nicht aber beim Fixed Price Underwriting, wo der Emittent das Kapital in Form des vom Emissionshaus zu bezahlenden «fixen Preises» gegebenenfalls vorab aufnimmt (vgl. ZUUR/FORRER GesKR 4/2019 S. 654). Das Fehlen eines verbreiteten Merkmals der Festübernahme führt nicht bereits dazu, dass keine Unterstellungspflicht gegeben ist, zumal die Gefährdung von Anleger- und Marktinteressen bei untypischen Formen der Festübernahme nicht geringer ist. Ebenso schliesst die Übernahme nur eines Teiles der zu emittierenden Aktien nicht aus, dass eine Festübernahme vorliege (vgl. Urteile des BVGer B-5274/2015 vom 22. Mai 2018 E. 7.4; B 7861/2008 vom 24. September 2009 E. 6.1.1; B-8227/2007 vom 20. März 2009 E. 4.3; BGE 136 II 43 E. 4.1). 5.3.3 Gemäss Kooperationsvertrag der Beschwerdeführerin mit der E._______Ltd (BVI), den die Beschwerdeführerin der FINMA im April 2010 zustellte, verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, für die von der E._______Ltd (BVI) übernommenen Aktien Käufer für einen festgelegten (Mindest-)Preis zu finden. Beim Verkauf von Aktien zum Mindestpreis stand ihr gemäss Vertrag eine Provision von ca. 25 % des Preises zu. Ein wesentlicher Anteil der von der E._______Ltd (BVI) verkauften Aktien stammte aus einem von ihr im April 2008 übernommenen Stammanteil an der D._______AG (DE) (GmbH) von 33 % und den hieraus mit der am 28. August 2009 beschlossenen Formumwandlung der D._______AG (DE) zur Aktiengesellschaft entstandenen Aktien. Zudem kaufte die E._______Ltd (BVI) weitere Effekten anderen Gruppengesellschaften ab (vgl. hinten, E. 5.5.3). Schliesslich erlangte die E._______Ltd (BVI) Aktien durch Wandelung einer von der F._______AG (DE) übernommenen Wandelanleihe. Aus den Akten geht hervor, dass die Platzierung der Aktien für die E._______Ltd (BVI) der einzige Grund war, Effekten der D._______AG (DE) zu übernehmen (vgl. SA 41305341, Aussage der Direktorin der E._______Ltd (BVI), diese Gesellschaft sei «einzig zwecks Erwerbs, Haltens und Weiterveräusserns» einer grösseren Beteiligung an der D._______AG (DE) gegründet worden; SA 41305473 f.: die Umwandlung der D._______AG (DE) in eine Aktiengesellschaft war für die E._______Ltd (BVI) «von wesentlicher Bedeutung»; vgl. auch SA 50802031, Aussage B._______s, betr. einen Vertrag der E._______Ltd (BVI) mit der F._______AG (DE): ohne Endgewinn würde man das auch

B-2714/2018 nicht machen, irgendjemand «muss dann das [die Effekten] auch weitergeben»). Da keine Rückgabemöglichkeit vorgesehen war, trug die E._______Ltd (BVI) dabei theoretisch ein Platzierungsrisiko, obzwar dieses Risiko wegen gewisser Übernahmebedingungen und wegen des Vorgehens der Gruppe beim Verkauf faktisch regelmässig gering war: So war der gruppeninterne Preis für die Effekten zum Teil erst dann zu bezahlen, wenn die E._______Ltd (BVI) die Aktien bereits weiterverkauft hatte (SA 41305225 § 2; vgl. SA 41305373 § 2; vgl. SA 31201026 f.). Durch koordinierte Kontrolle der D._______AG (DE) (vgl. E. 5.1.3.3-5.1.3.7), durch Einflussnahme auf die zur Gesellschaft verbreiteten Informationen sowie mithilfe der zum Teil fragwürdigen Vermarktungstechniken (vgl. E. 5.5.3.1 f.) war es der Gruppe zudem möglich, gegenüber den Anlegern die D._______AG (DE) wertvoller und erfolgreicher darzustellen, als sie es war. Mangels objektiver Vergleichsdaten war es für die Anleger schwierig, die Informationen zu überprüfen. Die E._______Ltd (BVI) veräusserte die Effekten unter diesen Umständen zu Preisen, die stets weit über den Preisen lagen, welche sie für die Erstehung der Effekten gruppenintern bezahlte. Die Verkaufspreise betrugen im Schnitt ungefähr das Doppelte des von der E._______Ltd (BVI) ihrerseits bezahlten Kaufpreises (SA 31304001 ff.; 31303001; vgl. SA 31307001). Mit der operativen Entwicklung der D._______AG (DE) lässt sich der Preisunterschied nicht erklären, da der Zeitpunkt der gruppeninternen Übernahme durch die E._______Ltd (BVI) und jener des Verkaufs an Anleger in der Regel sehr nahe beieinander lagen (SA 31201097 ff.; 21301021). Die Staatsanwaltschaft ging in ihren Untersuchungen auch von Leerverkäufen von Aktien aus, weil die E._______Ltd (BVI) die Aktien zum Teil erst kaufte, nachdem diese be

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