Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung II B2707/2011 Urteil v om 3 0 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. E. Roland Pedergnana, Rorschacher Str. 21, PF 27, 9004 St. Gallen, Beschwerdeführerin, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente.
B2707/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IVStelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 1. April 2011 nach durchgeführtem Revisionsverfahren die Rentenleistungen für A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ab 1. Juni 2011 eingestellt hat, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pedergnana, mit Eingabe vom 10. Mai 2011 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und in ihrer ergänzten Beschwerdeeingabe vom 15. Juni 2011 beantragt hat, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und ein gerichtliches Verlaufsgutachten bei Dr. med. B._______ einzuholen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. September 2011 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz vom 25. August 2011 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVStelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. med. C._______ des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 25. August 2011 darauf hingewiesen hat, dass sich der Einwand des Rechtsvertreters, es handle sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin um ein Leiden mit stark
B2707/2011 wechselndem Verlauf und die Untersuchung im Rahmen einer Begutachtung erlaube nur eine Momentaufnahme, auf Grund der vorliegenden Akten nicht endgültig entkräften lasse, zumal seit der letzten Begutachtung mittlerweile fast ein Jahr vergangen sei. Er schlage deshalb eine Zweitbegutachtung vor. Dr. med. B._______ habe bereits in den früheren Gutachten eine sorgfältige Erfassung der Situation gemacht und sei am ehesten in der Lage zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich und anhaltend verbessert habe, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2011 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes angeschlossen hat, dass die Vorinstanz damit sinngemäss festgestellt hat, dass die Verfügung vom 1. April 2011 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruht und sich die Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2011 mit den Antrag der Vorinstanz, die Sache nochmals ins Verwaltungsverfahren zu nehmen und bei Dr. med. B._______ eine Verlaufsbeurteilung einzuholen, einverstanden erklärte, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Begehren sprechen würden, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass gemäss übereinstimmender Feststellung der Parteien der Verlauf der komplexen pneumologischen Erkrankung der Beschwerdeführerin seit Dezember 2006 ergänzend abzuklären ist und sich die Parteien auf einen bereits im früheren Rentenverfahren eingesetzten Experten geeinigt haben, weshalb die Sache ausnahmsweise – und wie von der Vorinstanz beantragt – an sie zur weiteren Klärung des Sachverhalts zurückzuweisen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010), dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. April 2011 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung der erforderlichen fachärztlichen Begutachtung durch Dr. med. B._______,
B2707/2011 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6), dass daher bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Kostennote vom 14. September 2011 ein Anwaltshonorar von Fr. 3'173.– und Auslagen von Fr. 124.– zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 263.75 ausweist, dass die Mehrwertsteuer vorliegend nicht zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]), dass daher eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'297.– (inkl. Auslagen) als angemessen erscheint und der Vorinstanz in ihrer Funktion als verfügende Behörde aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
B2707/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 1. April 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'297.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage: Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. September 2011 inkl. Honorarnote) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Bianca Spescha Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
B2707/2011 Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 11. Oktober 2011