Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-2694/2012
Urteil v o m 3 1 . Oktober 2012 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
X._______, Fürstentum Liechtenstein, vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner, Lettstrasse 18, 9490 Vaduz, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-2694/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren von X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 13. April 2012 abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihm eine seinem Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Abklärung sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2012 unter Bezugnahme auf die eingeholte Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Diensts (im Folgenden: RAD) beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass RAD-Arzt Dr. med. A._______ in seiner Stellungnahme vom 10. September 2012 erklärte, der Beschwerdeführer leide hauptsächlich unter diffusen Schmerzen bei allgemeiner Dekonditionierung und Hal-
B-2694/2012 tungsinsuffizienz, an ausschliesslich degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates sowie an Folgen eines erheblichen Übergewichts in Form von Bluthochdruck, Zuckerkrankheit und erhöhten Blutfetten, dass gemäss Dr. med. A._______ sowohl in den ausgedehnten Voruntersuchungen als auch im Gutachten der Klinik […] vom 10. Juni 2010 beziehungsweise 4. Januar 2010 (korrigierte Fassung) keine relevanten somatischen Befunde erhoben wurden, dass nach seiner Einschätzung das erwähnte Gutachten keine konsistente Schlussfolgerung getroffen habe, weshalb er mit Blick auf den bereits über zwei Jahre zurückliegenden Zeitpunkt der Begutachtung empfahl, anlässlich des IV-Stellenrapports die Möglichkeit der Einholung eines aktualisierten sowie konsistenten polydisziplinären (medizinischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachtens zu besprechen, dass Dr. med. B._______ mit Stellungnahme vom 24. September 2012 im Weiteren erklärte, es sei ihrer Ansicht nach nicht erforderlich, das vorliegende Dossier dem IV-Stellenrapport zu unterbreiten, vielmehr könne die Vorinstanz bereits gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. A._______ im Beschwerdeverfahren die Rückweisung der Sache zur Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens sowie zum Erlass eines neuen Entscheids beantragen, dass sich die Vorinstanz dieser Einschätzung ihres RAD mit ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2012 insgesamt ohne eigene Ergänzungen anschliesst, dass in Bezug auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Abklärung sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, übereinstimmende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers und der Vorinstanz vorliegen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Begehren sprechen würden, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 13. April 2012 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens gemäss der erwähnten RAD-Stellungnahme von Dr. med. A._______ sowie zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
B-2694/2012 dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'500.- (inkl. Barauslagen) festzusetzen ist, dass vorliegend keine Mehrwertsteuer zu entschädigen ist (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]), dass mit diesem Ausgang des Verfahrens das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. September 2012 mitsamt der darin erwähnten Beilagen dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 13. April 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
B-2694/2012 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. September 2012 inkl. Beilagen geht an den Beschwerdeführer. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: gemäss Ziff. 5) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
B-2694/2012 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 8. November 2012