Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-2494/2023
Urteil v o m 1 9 . Februar 2024 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Vorinstanz.
Gegenstand Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses (Fachkrankenschwester/Hebamme; Serbien).
B-2494/2023 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin erhielt am 26. September 2014 in Serbien das Staatsdiplom "Fachkrankenschwester Hebamme FH" ("diplomirana medizinska sestra babica FH"). A.b Am 9. Dezember 2022 stellte sie bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Ausbildungsabschlusses mit dem schweizerischen Berufsabschluss "Geburtshilfe (Hebamme)". A.c Mit Teilentscheid vom 3. April 2023 verfügte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin eine Ausgleichsmassnahme in Form einer Eignungsprüfung absolvieren müsse, damit die Anerkennung als Hebamme (Niveau Fachhochschule) vorgenommen werden könne. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr Anerkennungsgesuch als Hebamme (Niveau Fachhochschule) sei ohne weitere Ausgleichsmassnahmen gutzuheissen. C. Am 21. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Urkunde (Bestätigung des Universitäts- und Klinikzentrums Serbiens vom 28. April 2023 sowie deren Übersetzung) zu den Akten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Am 22. September 2023 übermittelte die Vorinstanz dem Gericht eine Korrespondenz, aus welcher ersichtlich ist, dass sich die Beschwerdeführerin am 29. August 2023 bei der Vorinstanz über eine allfällige Anerkennung ihres ausländischen Abschlusses als Pflegefachfrau (Tertiärstufe) erkundigte.
B-2494/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Der Teilentscheid der Vorinstanz vom 3. April 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 33 Bst. h VGG; vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.2, insb. 2.2.4). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses für den Beruf der Hebamme. Hierbei handelt es sich um einen Gesundheitsberuf im Sinne des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21; Art. 2 Abs. 1 Bst. d GesBG). Das GesBG legt zum Zweck der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden Qualitätssicherung national einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 18. November 2015 [nachfolgend: Botschaft GesBG], BBl 2015 8715, 8716). Gestützt auf das GesBG hat der Bundesrat die Gesundheitsberufekompetenzverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBKV, SR 811.212) und die Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBAV, SR 811.214) erlassen. 2.2 Für die Ausübung des Hebammenberufs ist der Abschluss eines "Bachelor of Science in Hebamme FH" erforderlich (Art. 12 Abs. 2 Bst. d GesBG). Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vertrauenswürdig sein sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung
B-2494/2023 bieten und eine Amtssprache des Kantons beherrschen, für den die Bewilligung beantragt wird (Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b GesBG). 2.3 Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des GesBG ist in Art. 10 GesBG geregelt. Gemäss dieser Bestimmung wird ein ausländischer Bildungsabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und der im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b). 2.4 Serbien ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. war kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) kommt dementsprechend gleich wie die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht zur Anwendung. Soweit ersichtlich existiert kein einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Schweiz und Serbien. Die Anerkennung des Diploms "Fachkrankenschwester Hebamme FH" der Beschwerdeführerin setzt folglich den einzelfallweisen Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem schweizerischen Bildungsabschluss "Hebamme" gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG voraus (vgl. Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8746). 2.5 Der einzelfallweise Nachweis der Gleichwertigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG erfordert, dass die Bildungsstufe (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesBAV) sowie die Bildungsdauer (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV) des serbischen Bildungsabschlusses "Fachkrankenschwester Hebamme FH" mit dem schweizerischen Bildungsabschluss "Hebamme" (Niveau Fachhochschule) gleich und die Bildungsinhalte (Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV) vergleichbar sind. Zudem müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die gesuchstellende Person muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen (Art. 6 Abs. 2 und 3 GesBAV). 2.6 Sind die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a oder b GesBAV, sprich die Gleichheit der Bildungsstufe oder der Bildungsdauer, nicht erfüllt,
B-2494/2023 so kann die Vorinstanz den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG, SR 412.10) gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird (Art. 6 Abs. 4 GesBAV). Sind nicht alle Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1-3 erfüllt, sorgt die Vorinstanz für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen (Art. 7 Abs. 1 GesBAV). Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht (Art. 7 Abs. 2 Ges- BAV). Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen (Art. 7 Abs. 3 GesBAV). 2.7 Im vorliegenden Fall wird die Gleichheit der Bildungsstufe (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesBAV) von der Vorinstanz als erfüllt betrachtet. Diese ist folglich nicht (mehr) umstritten. Zu prüfen bleibt, ob die Ausbildung der Beschwerdeführerin verglichen mit dem schweizerischen Bildungsabschluss Hebamme (Niveau Fachhochschule) erstens dieselbe Bildungsdauer aufweist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV), zweitens ob die Bildungsinhalte vergleichbar sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV) und drittens ob praktische Qualifikationen oder einschlägige Berufserfahrungen nachgewiesen werden können (Art. 6 Abs. 2 GesBAV). 3. 3.1 In Bezug auf die Bildungsdauer (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV) kommt die Vorinstanz anhand des folgenden Vergleichs zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche dreijährige Ausbildung mit insgesamt 180 ECTS (5400 Stunden) nur teilweise erfüllt habe: Ausbildung CH Ausbildung Beschwerdeführerin Differenz Theoretisch-praktische Ausbildung 90 – 115 ECTS (2'700 – 3'450 Std.) 180 ECTS (2'175 Präsenz- Std.) + 90 ECTS Klinische Praktika 60 – 80 ECTS (1'800 – 2'400 Std.) 1'056 Std. mind. – 744 Std. max. – 1'344 Std. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich, die Vorinstanz habe die Bildungsdauer falsch interpretiert. Der praktische Unterricht habe in verschiedenen Kliniken in Serbien und nicht in der Schule stattgefunden. Korrekterweise müssten 84.71 ECTS im Bereich der Praxiserfahrung
B-2494/2023 respektive der klinischen Praktika angerechnet werden. Daraus ergebe sich folgender Vergleich: Ausbildung CH Ausbildung Beschwerdeführerin Differenz Theoretisch-praktische Ausbildung 90 – 115 ECTS (2'700 – 3'450 Std.) 95.29 ECTS (2'856 Std.) + 5.29 ECTS Klinische Praktika 60 – 80 ECTS (1'800 – 2'400 Std.) 84.71 ECTS (2'580 Std. + 1056 Std. = 3'636 Std.) mind. + 1'236 Std. max. + 1'836 Std. Betreffend die Zusammensetzung der 3'636 Stunden klinische Praktika reicht die Beschwerdeführerin eine detaillierte Aufstellung ein. Im Weiteren führt sie aus, sie habe nach der Fachprüfung vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015 als ausgebildete Fachkrankenschwester-Hebamme ein Praktikum im Allgemeinkrankenhaus Studenica Kraljevo absolviert. Es habe sich lediglich um ein Praktikum gehandelt, weil sie kurzfristig keine bezahlte Anstellung gefunden habe, jedoch sei sie als Fachkrankenschwester-Hebamme eingesetzt worden. Daraus würden 960 Stunden praktische Erfahrung im hebammenspezifischen Bereich resultieren. Die Vorinstanz habe dies nicht ausreichend berücksichtigt. 3.3 Am 21. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Universitäts- und Klinikzentrums Serbiens vom 28. April 2023 nach. Gemäss dieser hat sie vom 14. Juni bis zum 14. Oktober 2013 in der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe das freiwillige Praktikum mit insgesamt 704 Arbeitsstunden absolviert. 3.4 3.4.1 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, als klinische Praktika würden längerdauernde Einsätze in Einrichtungen der Geburtshilfe, d.h. in Kliniken, Geburtshäusern, Abteilungen der Neonatologie und ähnliches bezeichnet. In der Schweiz seien für die Ausbildung zur dipl. Hebamme FH mindestens 40 Wochen klinische Praktika zu absolvieren, wobei die konkrete Dauer je nach Bildungseinrichtung variiere. Nach der Ausbildung seien für die Zulassung als Hebamme sodann weitere 10 Monate klinische Praktika (sog. Modul C) obligatorisch. Letztere seien vorliegend jedoch nicht verlangt worden, da diese Praktika erst nach der Ausbildung absolviert würden. 3.4.2 Das Fachpraktikum, welches die Beschwerdeführerin vom 14. Juni bis zum 14. Oktober 2013 im Gesundheitsheim "Savski venav" (recte:
B-2494/2023 Klinikzentrum Serbiens) im Hinblick auf die Fachprüfung absolviert habe, sei in seiner vollen Länge (1'056 Stunden) als klinisch-praktischer Teil der Ausbildung berücksichtigt worden. Indem die Beschwerdeführerin mittels ihrer nachträglichen Eingabe geltend mache, dass sie zwischen dem 14. Juni und 14. Oktober 2013 im Rahmen eines freiwilligen Praktikums an der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitäts- und Klinikzentrums Serbiens während 704 Stunden im Bereich Gynäkologie tätig gewesen sei, behaupte sie mutmasslich, dass sie während diesen vier Monaten insgesamt 1'760 Stunden tätig gewesen sei. Dies sei angesichts der zeitlichen Komponente nicht glaubhaft. Sie – die Vorinstanz – sehe sich deshalb nicht veranlasst, mehr als 1'056 Stunden Fachpraktikum als klinisch-praktischer Ausbildungsteil zu berücksichtigen. 3.4.3 Weiter führt die Vorinstanz aus, die Bewertung der Bildungsdauer sei gestützt auf die Ausbildungsbestätigung der Fachhochschule für Gesundheit in Belgrad vom 23. Juni 2016 (im Folgenden: Ausbildungsbestätigung) sowie den detaillierten Modulbeschrieb erfolgt. Dabei seien die als "Übungen" respektive "praktischer Unterricht" bezeichneten Module (28 bis 33 ECTS) im Rahmen der theoretisch-praktischen Ausbildung berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin wolle die in der Ausbildungsbestätigung deklarierten Übungen jedoch als Praktika anrechnen und berufe sich hierbei auf eine Bestätigung der Akademie für Fachstudien Belgrad vom 13. April 2023, gemäss welcher sie während ihres Studiums insgesamt 570 Stunden Klinikpraktika in diversen Einrichtungen absolviert habe. Diese Bestätigung stimme allerdings nicht in allen Punkten mit der Ausbildungsbestätigung und dem detaillierten Modulbeschrieb überein. Die in der Ausbildungsbestätigung ausgewiesenen "Übungen" könnten zudem aufgrund ihres Inhalts, Art der Durchführung sowie der Gesamtdauer nicht als klinische Praktika gewertet werden, wie sie im Rahmen der Ausbildung zur dipl. Hebamme FH gefordert seien. Die entsprechenden "Übungen" seien deshalb nicht als klinische Praktika, sondern als Bestandteile der theoretischpraktischen Ausbildung angerechnet worden. 3.4.4 Das Praktikum im Operationsblock der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe vom 21. Mai bis zum 21. Juni 2012 im Umfang von 210 Stunden sei ebenfalls zur theoretisch-praktischen Ausbildung gezählt worden, da es nicht als praktischer Unterricht ausgewiesen sei. Selbst wenn diese 210 Stunden als klinisches Praktikum gewertet würden, ergäbe sich – bei gleichzeitiger Reduktion der theoretisch-praktischen Ausbildung – ein Total von 1'276 Stunden klinische Praktika und somit nach wie vor ein Defizit von
B-2494/2023 mindestens 534 und maximal 1'134 Stunden im Vergleich zur schweizerischen Hebammenausbildung. 3.4.5 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigung der Akademie für Fachstudien Belgrad vom 13. April 2023 bringt die Vorinstanz vor, die dort aufgeführten "Ferienpraktika" im Umfang von 600 Stunden seien in der Ausbildungsbestätigung nicht ausgewiesen. Dies erstaune, zumal ein Praktikum mit 1'800 Stunden einen wesentlichen Teil einer Ausbildung darstellen würde. Die Praktikumsbestätigung sei zudem erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung und rund 10 Jahre nach Abschluss der Ausbildung ausgestellt worden. Es würden weder die Einrichtung noch der Zeitraum genannt, in welchem/r die Praktika absolviert worden seien. Auch aus den von der Hohen Gesundheitsschule für Fachstudien in Belgrad am 23. Juli 2008 und 2. Juli 2009 ausgestellten Dokumente gehe nicht hervor, ob und gegebenenfalls wann die Ferienpraktika effektiv stattgefunden hätten. Es sei unglaubhaft und würde auch nicht geltend gemacht, dass diese Dokumente eine Bestätigung für die Absolvierung von 600 Praktikumsstunden seien. Einem weiteren von der Hohen Gesundheitsschule für Fachstudien ausgestellten, undatierten Dokument sei der Zeitraum "01.08.-31.09.2011" zu entnehmen, aber es sei ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von zwei Monaten während 600 Stunden tätig war, zumal dies eine Arbeitszeit von über 14 Stunden pro Tag ergäbe. In den Unterlagen würden sich zudem keine Angaben zu den Tätigkeiten im Rahmen der Ferienpraktika finden. Es sei kein Zusammenhang zwischen den Ferienpraktika und der Ausbildung sichtbar, da weder zu vermittelnde Inhalte oder Kompetenzen beschrieben noch Ziele formuliert würden, welche erreicht und entsprechend beurteilt werden könnten. Zudem gebe es keine Praktikumszeugnisse. Unter diesen Voraussetzungen könnten die "Ferienpraktika" nicht als Teil der klinischen Ausbildung berücksichtigt werden. 4. 4.1 In der Schweiz wird für die Ausbildung zur Hebamme der Abschluss eines entsprechenden Bachelors mit 180 ECTS (5'400 Stunden) verlangt. Das Studium wird in einen theoretisch-praktischen Teil im Umfang von 90 bis 115 ECTS (2'700-3'450 Stunden) sowie in klinische Praktika im Umfang von 60 bis 80 ECTS (1'800-2'400 Stunden) aufgeteilt, wobei die konkrete Verteilung je nach Bildungseinrichtung variiert (< https://www.zhaw.ch/de/ hochschule/ > Bachelorstudium > Bachelor Hebamme > Aufbau des Studiums, abgerufen am 30.01.2024; < https://www.bfh.ch/de/ > Unser Studienangebot > Bachelor-Studiengänge > Bachelor of Science/Hebamme >
B-2494/2023 Studiendauer und Studieninhalte, abgerufen am 30.01.2024). Gemäss Ausbildungsbestätigung vom 23. Juni 2016 hat die Beschwerdeführerin das Grundstudium im Studienprogramm Fachkrankenschwester/Hebamme innerhalb von 6 Semestern bzw. 3 Jahren am 25. September 2012 abgeschlossen. Das Studium beinhaltete 180 ECTS und unterscheidet sich diesbezüglich nicht von der schweizerischen Ausbildung. 4.2 Weiter ist aus der Ausbildungsbestätigung ersichtlich, dass das Studium in Vorlesungen und Übungen gegliedert war. Längerdauernde Praktikumseinsätze im Sinne von klinischen Praktika, die in der schweizerischen Ausbildung vorausgesetzt sind, sind nicht erkennbar (< https://www.zhaw.ch/de/hochschule/ > Bachelorstudium > Bachelor Hebamme > Aufbau des Studiums, abgerufen am 30.01.2024; < https://www.bfh.ch/de/ > Unser Studienangebot > Bachelor-Studiengänge > Bachelor of Science/Hebamme > Studiendauer und Studieninhalte, abgerufen am 30.01.2024). Mittels Bestätigung vom 13. April 2023 der Akademie für Fachstudien wird zwar nachträglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin während ihres Studiums insgesamt 570 Stunden "Klinikpraktika" in diversen Einrichtungen absolviert habe. Aus der Ausbildungsbestätigung bzw. den Beschreibungen der einzelnen Module im Anhang dazu lässt sich entnehmen, dass diese Einsätze als "Übungen" deklariert sind. Bereits dies deutet darauf hin, dass es sich hierbei nicht um Praktika, sondern um einen Teil der theoretisch-praktischen Ausbildung handelt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist jedoch vor allem aufgrund der jeweiligen Gesamtdauer der angegebenen "Übungen" (30 bis 75 Stunden) und der Tatsache, dass es sich um keine zusammenhängenden, längeren Einsätze handelt, nicht von kontinuierlichen klinischen Praktika im Sinne der schweizerischen Ausbildung auszugehen. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese 570 Stunden "Übungen" als Teil der theoretisch-praktischen Ausbildung und nicht als Teil der klinischen Praktika angerechnet hat. 4.3 Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass sie in allen drei Studienjahren jeweils 600 Stunden Ferienpraktika absolviert habe und stellt sich auf den Standpunkt, diese insgesamt 1'800 Arbeitsstunden seien als klinische Praktika anzurechnen. Die Bestätigung der Ferienpraktika wurde allerdings erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung und mithin mehr als 10 Jahre nach Abschluss der Ausbildung ausgestellt. Dies mutet seltsam an. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhält, werden in der Bestätigung vom 13. April 2023 weder der Ort der Einrichtung noch die konkreten Zeiträume der Einsätze genannt. Aus dem Dokument vom 23. Juli
B-2494/2023 2008, welche die Hohe Gesundheitsschule für Fachstudien in Belgrad ausgestellt hat, erschliesst sich zwar eine Einrichtung, jedoch keine Zeitangabe zum Praktikum. Das Dokument vom 2. Juli 2009 nennt sodann weder eine Einrichtung noch einen Zeitraum. Für das Praktikum im Jahr 2011 gibt es lediglich ein undatiertes Dokument, welches ebenso keine Einrichtung, aber dafür eine Praktikumsdauer von zwei Monaten angibt. Wie die Vorinstanz hierzu zutreffend anmerkt, ist es unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in zwei Monaten 600 Stunden gearbeitet haben soll. Darüber hinaus fehlt in der Ausbildungsbestätigung ein entsprechender Hinweis auf die Ferienpraktika und es gibt auch sonst keinen Nachweis in der Form von Arbeitszeugnissen oder dergleichen. Angesichts der fehlenden Angaben und der Unstimmigkeiten belegen die Dokumente das Vorgebrachte nicht. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ferienpraktika nicht an die Ausbildung angerechnet hat. 4.4 Gemäss Bestätigung der Hohen Gesundheitsschule für Fachstudien in Belgrad vom 21. Juni 2012 hat die Beschwerdeführerin vom 21. Mai bis zum 21. Juni 2012 an der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe das Vordiplom-Praktikum im Umfang von 210 Stunden absolviert. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz dieses Praktikum bei der theoretischpraktischen Ausbildung berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass diese 210 Stunden Bestandteil der klinischen Praktika seien, wobei sie keine konkreten Ausführungen hierzu macht. In der Ausbildungsbestätigung werden tatsächlich 14 "Übungen" und somit insgesamt 210 Stunden für die Abschlussarbeit ausgewiesen. Angaben zum konkreten Inhalt dieser "Übungen" sind nicht ersichtlich. Die Bestätigung vom 21. Juni 2012 der Hohen Gesundheitsschule für Fachstudien legt jedoch nahe, dass es sich um ein zusammenhängendes Praktikum gehandelt hat, das innerhalb eines Monats absolviert wurde. Dies ist angesichts von 210 Arbeitsstunden zwar intensiv, aber zeitlich nicht unmöglich. Zudem wurde das Praktikum hinsichtlich der Fachprüfung ("Vordiplom-Praktikum") absolviert. Es fragt sich, inwiefern hier ein Unterschied zum Fachpraktikum besteht, welches die Beschwerdeführerin vom 14. Juni bis zum 14. Dezember 2013 absolviert hat. Die dort geleisteten 1'056 Arbeitsstunden hat die Vorinstanz als klinisch-praktischer Ausbildungsteil berücksichtigt (vgl. E. 4.4.2). Im Rahmen der Vernehmlassung scheint sie denn auch eine Anrechnung des Vordiplom-Praktikums nicht mehr auszuschliessen (vgl. lit. l. der Stellungnahme). Die Frage kann offenbleiben. Selbst wenn dieses Praktikum im Umfang von 210 Stunden zum klinischpraktischen Teil der Ausbildung hinzugerechnet werden müsste, könnte die
B-2494/2023 Beschwerdeführerin nicht genügend klinische Praktika vorweisen, zumal nach wie vor ein Defizit besteht (vgl. E. 4.7). 4.5 Hinsichtlich der nachträglich eingereichten Bestätigung des Universitäts- und Klinikzentrums Serbiens vom 28. April 2023 führt die Beschwerdeführerin lediglich aus, es handle sich um eine detaillierte Ergänzung zum Nachweis des Berufspraktikums vom Juni bis Dezember 2013. Sie macht keine Ausführungen dahingehend, dass die in der Bestätigung vom 28. April 2023 deklarierten 704 Arbeitsstunden zusätzlich zum Berufspraktikum (1'056 Arbeitsstunden) angerechnet werden müssten. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (lit. f der Stellungnahme) erübrigt sich somit. 4.6 Abschliessend ist das vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015 absolvierte "Volontariat" entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht an ihre Ausbildung anzurechnen, zumal es erst nach Ablegung der Fachprüfung absolviert wurde. Die Vorinstanz hat dieses Praktikum zu Recht im Rahmen der praktischen Qualifikationen und nicht bei der Bildungsdauer berücksichtigt. 4.7 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Bildungsdauer zum Ergebnis gelangt ist, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin Lücken im Bereich der klinischen Praktika aufweist. Selbst nach Berücksichtigung des Vordiplom-Praktikums im Umfang von 210 Stunden ergibt sich ein Defizit von 534 Stunden (1'800 Stunden [in der Schweiz mindestens erforderliche klinische Praktika] minus 1'056 Stunden [Berufspraktikum ab dem 14. Juni 2013] minus 210 Stunden [Vordiplom-Praktikum]. 5. 5.1 Bezüglich der Bildungsinhalte (Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV) führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die Ausbildung der Beschwerdeführerin sei sowohl auf die allgemeine Krankenpflege als auch auf die Geburtshilfe ausgerichtet gewesen. Ungefähr die Hälfte der Ausbildung (ca. 90 ECTS) könne klar hebammenspezifischen Inhalten zugeordnet werden. Es seien zwar wesentliche Inhalte der Geburtshilfe vermittelt worden, jedoch sei die Dauer des hebammenspezifischen Unterrichts wesentlich kürzer gewesen, wodurch die notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen nicht in genügender Breite und Vertiefung vermittelt worden seien. Die Kompetenzen "regelabweichende, regelwidrige geburtshilfliche Situationen", "klientenzentrierte und interprofessionelle Kommunikation",
B-2494/2023 "Leadership" sowie "wissenschaftliches Arbeiten" seien für die Berufsausübung unerlässlich, aber in der Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht oder ungenügend vermittelt worden. Die schweizerische Ausbildung verlange 60 bis 80 ECTS (1'800 – 2'400 Stunden) klinische Praktika in den Bereichen Gebärsaal, Wöchnerinnen, Gynäkologie und Neonatologie, wobei mindestens 40 Geburten eigenhändig sowie zwei Steissgeburten und Episiotomien durchgeführt werden sollten. Das von der Beschwerdeführerin absolvierte Fachpraktikum sei wesentlich kürzer gewesen und zudem in der Gesundheitspflege in den stationären Gesundheitseinrichtungen (704 Stunden) und im primären Gesundheitsschutz (352 Stunden) geleistet worden. Es sei nicht ersichtlich, dass das Fachpraktikum in den hebammenspezifischen Bereichen wie z.B. im Gebärsaal, in der Schwangerschaftsberatung und -untersuchung, bei Wöchnerinnen und in der Gynäkologie absolviert worden sei. Dadurch seien die in der Theorie erworbenen Kenntnisse ungenügend in die Praxis umgesetzt und berufsspezifische Handlungskompetenzen ungenügend entwickelt worden. Insbesondere bezüglich der Kompetenzen gemäss Art. 5 GesBKV gebe es wesentliche Lücken. Bei den theoretischen Kenntnissen weise die Ausbildung der Beschwerdeführerin zudem Lücken in den Bereichen "wissenschaftliches Arbeiten", "Forschungsmethoden" und "evidence based practice" auf. Die Beschwerdeführerin habe keinen Unterricht in diesem Bereich nachgewiesen. Folglich seien auch die Kompetenzen im Zusammenhang mit dem wissenschaftlichen Arbeiten gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b, c und i GesBG und Art. 5 Bst. c und j GesBKV nicht vorhanden respektive lückenhaft. 5.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Dauer der absolvierten Fachpraktika aufgrund der geleisteten 3'636 Stunden klinische Praktika ausgewiesen sei. Zudem habe sie während und nach der Ausbildung weit mehr als 40 Geburten eigenständig durchgeführt. Sie habe detaillierte Unterlagen zum hebammenspezifischen Einsatz eingeholt. Die in der Theorie erlernten Ausbildungsinhalte seien somit nachweislich in die Praxis umgesetzt worden. Die durch die Vorinstanz bemängelten Defizite im Bereich der theoretischen Ausbildung seien mit Verweis auf die eingereichten Ausbildungsunterlagen ungerechtfertigt. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, rund ein Fünftel der Ausbildung der Beschwerdeführerin sei in nicht hebammenspezifischen Bereichen erfolgt. Ihre Ausbildung beinhalte kaum die Vermittlung von Kenntnissen und Kompetenzen, die für die autonome und eigenverantwortliche Tätigkeit als Hebamme notwendig seien. Bezüglich der Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie theoretische Kenntnisse in
B-2494/2023 wissenschaftlichem Arbeiten erworben habe, sei auf die Ausbildungsbestätigung und den detaillierten Modulbeschrieb zu verweisen. Aus diesen würden sich keine Hinweise auf theoretischen oder praktischen Unterricht im Bereich wissenschaftliches Arbeiten oder "evidence based practice" ergeben. 6. Die berufsspezifischen Fähigkeiten, die eine Hebamme in der Schweiz erfüllen muss, werden in Art. 5 GesBKV geregelt. Die dort aufgezählten Kompetenzen veranschaulichen die anspruchsvollen Betreuungsprozesse, die eine Hebamme eigenständig und eigenverantwortlich planen, durchführen und evaluieren können muss. Die Studieninhalte umfassen Fachwissen rund um die Geburtshilfe sowie wissenschaftliche Grundlagen, gesundheitspolitische Themen und Kommunikationstrainings (< https://www.bfh.ch/de/ > Unser Studienangebot > Bachelor-Studiengänge > Bachelor of Science/Hebamme > Studienschwerpunkte, abgerufen am 30.01.2024), wobei die Module je nach Bildungseinrichtung etwas variieren. Es trifft zu, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin gemäss Ausbildungsbestätigung vom 23. Juni 2016 zu einem beträchtlichen Teil nicht hebammenspezifischen Themen, sondern vielmehr der allgemeinen Krankenpflege gewidmet war. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter Verweis auf den Studienaufbau in der Schweiz zum Ergebnis gelangt, die notwendigen hebammenspezifischen Kenntnisse und Kompetenzen seien nicht genügend breit und vertieft vermittelt worden. Auch das Fachpraktikum (vom 14. Juni bis zum 14. Dezember 2013) hat die Beschwerdeführerin gemäss Bestätigung vom 22. Juni 2016 in der allgemeinen Krankenpflege absolviert. Gemäss nachträglich eingereichter Bestätigung des Universitäts- und Klinikzentrum Serbiens vom 28. April 2023 wurden zwar 704 Stunden des Praktikums in der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe absolviert, jedoch vermag dieser Praktikumseinsatz angesichts seiner Länge und der deklarierten Inhalte die von der Vorinstanz monierten fehlenden Kompetenzen in den Bereichen "regelabweichende, regelwidrige geburtshilfliche Situationen", "klientenzentrierte und interprofessionelle Kommunikation", "Leadership" sowie "wissenschaftliches Arbeiten" nicht zu substituieren. In Bezug auf die verlangten theoretischen Kenntnisse verweist die Beschwerdeführerin sodann pauschal auf die Ausbildungsunterlagen. Aus den eingereichten Unterlagen und insbesondere der Ausbildungsbestätigung ergeben sich jedoch keine Hinweise auf theoretische Kenntnisse in den Bereichen "wissenschaftliches Arbeiten", "Forschungsmethoden" und "evidence based practice". Das Fazit der Vorinstanz, wonach die Bildungsinhalte der
B-2494/2023 beschwerdeführerischen Ausbildung nicht mit jenen der schweizerischen Ausbildung vergleichbar sind, ist folglich nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Betreffend die praktischen Qualifikationen bzw. einschlägige Berufserfahrung führt die Vorinstanz aus, sie habe geprüft, ob die Weiterbildungen und die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin geeignet wären, um die beim Vergleich der Ausbildungen festgestellten Lücken auszugleichen. Das "Anerkennungspraktikum" von 6 Monaten im Allgemeinkrankenhaus "Studenica" in Kraljevo ("Volontariat") könne die mangelnde Dauer und die nicht hebammenspezifischen Bereiche des Fachpraktikums teilweise kompensieren, jedoch seien in der Ausbildung der Beschwerdeführerin die berufsspezifischen, theoretischen Grundlagen und die Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens ungenügend oder gar nicht vermittelt worden. Der Beschwerdeführerin würden folglich die theoretischen Kenntnisse fehlen, um diese in der Praxis umzusetzen. Deshalb könnten die festgestellten Lücken der Ausbildung weder durch das "Anerkennungspraktikum" noch durch die Berufserfahrung kompensiert werden. Folglich seien die in Art. 6 Abs. 2 und 3 GesBAV erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt. 7.2 In der Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, das vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015 absolvierte "Volontariat" im Allgemeinkrankenhaus "Studenica" sei auf Aus- und Weiterbildung ausgerichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe diese Tätigkeit jedoch erst nach Absolvierung der Fachprüfung aufgenommen, weshalb sie nicht an die Ausbildung angerechnet werden könne. Es sei allerdings zu prüfen, ob durch diesen Arbeitseinsatz Lücken in der Ausbildung geschlossen werden konnten. Als Berufserfahrung könnten allerdings nur Tätigkeiten berücksichtigt werden, die mit den Tätigkeiten einer dipl. Hebamme FH vergleichbar seien. Gemäss Bestätigung vom 21. April 2023 sei die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres "Volontariats" während 12 Wochen (480 Stunden) in der Gynäkologie eingesetzt worden. Es sei zeitlich nicht realistisch, dass sie dabei 480 Geburten beigewohnt respektive 300 Geburten ausgeführt und alle vier Geburtsphasen begleitet habe. Darüber hinaus habe sie keine praktische Erfahrung in der Durchführung von Episiotomien erworben, zumal nur die "Pflege" derselben erwähnt werde. Aufgrund der Aufsicht durch ärztliche Pfleger und andere Hebammen bei den Geburten werde ausserdem verdeutlicht, dass eine Fachkrankenschwester/Hebamme in Serbien offenbar nicht mit derselben Autonomie arbeite wie eine dipl. Hebamme FH in der Schweiz. Das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2014/2015 absolvierte "Volontariat" könne deshalb nicht als Berufserfahrung bezeichnet
B-2494/2023 werden, in deren Rahmen sie in eigener fachlicher Verantwortung die während ihrer Ausbildung erworbenen allgemeinen und berufsspezifischen Kompetenzen hätte anwenden können. Dieser Arbeitseinsatz könne folglich die festgestellten Ausbildungslücken in Bezug auf die klinischen Praktika nicht schliessen. 8. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über praktische Berufserfahrung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV verfügt. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass sie nach Abschluss ihres Studiums am 25. September 2012 zunächst vom 14. Juni bis zum 14. Dezember 2013 das Berufspraktikum absolviert hat. Dies erfolgte im Hinblick auf die Fachprüfung, welche die Beschwerdeführerin am 24. September 2014 abgelegt hat. Da es somit Teil der Ausbildung war, kann es nicht als Berufserfahrung gewertet werden. Die entsprechenden 1'056 Praktikumsstunden wurden von der Vorinstanz denn auch als klinisch-praktischer Ausbildungsteil berücksichtigt. Vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015 absolvierte die Beschwerdeführerin sodann ein "Volontariat". Die entsprechende Bestätigung wurde erst im April 2023 ausgestellt. Gemäss dieser wurde die Beschwerdeführerin jeweils während 12 Wochen respektive 480 Stunden in der Gynäkologie und in der Geburtshilfe eingesetzt. Die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum 480 Geburten beigewohnt hat und 300 Geburten ausgeführt hat, sind berechtigt. Angesichts der durchschnittlichen Länge einer Geburt von 7 bis 12 Stunden (< https://www.hirslanden.ch/ > Für alle Folgen des Lebens > Geburtshilfe > Geburt > Ablauf der Geburt, abgerufen am 30.01.2024) ist es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin jeden Tag bei vier Geburten hospitiert hat. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sie in eigener Regie und Verantwortung Geburten durchgeführt hat. Vielmehr diente das "Volontariat" – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – der Aus- und Weiterbildung. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses "Volontariat" nicht als Berufserfahrung mit eigener fachlicher Verantwortung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV gewertet hat. 9. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der gleichen Bildungsdauer gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV sowie der vergleichbaren Bildungsinhalte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Bildungsabschlusses mit dem schweizerischen Abschluss Hebamme (Niveau Fachhochschule) nicht. Darüber hinaus sind auch ihre Berufserfahrungen im Sinne
B-2494/2023 von Art. 6 Abs. 2 GesBAV ungenügend. Die Vorinstanz hat insgesamt nachvollziehbar begründet, dass und weshalb für die Anerkennung des beschwerdeführerischen Bildungsabschlusses "Fachkrankenschwester Hebamme FH" in der Schweiz als Hebamme die Absolvierung einer Eignungsprüfung notwendig ist. 10. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-2494/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Fabienne Thoma-Hasler
B-2494/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. Februar 2024
B-2494/2023 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)