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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2019 B-2323/2019

17 juin 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,327 mots·~17 min·6

Résumé

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Dienstverschiebung

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-2323/2019

Urteil v o m 1 7 . Juni 2019 Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Christian Winiger, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Joel Günthardt.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti, Vorinstanz.

Gegenstand Zivildienst / Aufgebot von Amtes wegen

B-2323/2019 Sachverhalt: A. Am 15. Mai 2013 wurde A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (…), mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (neu: Bundesamt für Zivildienst ZIVI; nachfolgend: Vorinstanz) zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 173 Diensttagen verpflichtet. Infolge der Diensttagereduktion im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee hat der Beschwerdeführer noch insgesamt 63 Diensttage zu leisten. B. Mit Schreiben vom 14. August 2018 hat das Regionalzentrum Aarau den Beschwerdeführer erstmals an seine Einsatzpflicht von 26 Diensttagen im Jahr 2019 erinnert und den Beschwerdeführer aufgefordert, eine entsprechende Einsatzvereinbarung bis am 15. Januar 2019 einzureichen. C. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 22. Januar 2019 wegen Nichtnachkommen der Aufforderung gemahnt, bis zum 5. Februar 2019 eine Einsatzvereinbarung nachzureichen. Sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden, so werde ein Aufgebot von Amtes wegen erstellt, bei dem der Beschwerdeführer weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmen könne. D. Der Beschwerdeführer teilte mit E-Mail vom 6. Februar 2019 mit, er habe bis anhin keinen geeigneten Einsatzbetrieb gefunden. Er sei bis Anfang April mit einem Praktikum beschäftigt, welches er für das Studium an der PH (…) benötige und wolle spätestens ab Juli nach (…) ziehen. Er bitte darum, in einen Einsatz zwischen 8. April und Ende Mai eingeteilt zu werden. Am besten sei für ihn eine Arbeit mit Kindern oder Menschen mit Behinderung. E. Am 18. Februar 2019 versuchte die Vorinstanz mehrmals erfolglos den Beschwerdeführer auf telefonischem Weg zu kontaktieren. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer via Schreiben ein letztes Mal zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung bis zum 4. März 2019 aufgefordert.

B-2323/2019 F. Mit Schreiben vom 7. März 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Vorsprache im Regionalzentrum Aarau aufgeboten. G. Der Vorsprache-Termin wurde wegen Krankheit des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 8. April 2019 verschoben. H. Am 15. April 2019 wurde nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen, der Termin für die Vorsprache via E-Mail und SMS abgesagt, da der Beschwerdeführer diesen Termin nicht bestätigt habe. Weiter teilte das Regionalzentrum Aarau mit, das Dossier werde an das Regionalzentrum Rüti weitergeleitet, da der Beschwerdeführer in dessen Zuständigkeitsgebiet wohnhaft sei. I. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 des Regionalzentrums Rüti wurde der Beschwerdeführer aufgeboten, vom 19. August 2019 bis 13. September 2019 beim Einsatzbetrieb (…) einen Zivildiensteinsatz von voraussichtlich 26 Diensttagen zu leisten. J. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Er sei im August 2019 nicht in der Schweiz und habe dies rechtzeitig angekündigt. Er sei nicht bereit, seinen Auslandsaufenthalt abzusagen und sei spätestens gegen Ende des Jahres wieder in der Schweiz. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt unklar, wann er zurück sein werde. Als Beilage reichte er einen nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag, die angefochtene Verfügung sowie eine E-Mail ans Regionalzentrum Aarau vom 6. Februar 2019 ein. K. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass zeitliche oder örtliche Einschränkungen beim Aufgebot von Amtes wegen nicht berücksichtigt werden könnten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass er Ende Juli ins Ausland ziehen möchte, ohne dazu nähere Angaben zu machen. Zur Vorsprache sei es nicht gekommen und die Kontaktaufnahme sei schwierig gewesen. Dies

B-2323/2019 zeige, dass der Beschwerdeführer keinerlei Interesse und keine Bemühungen unternehme, um dem Regionalzentrum seine Situation aufzuzeigen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Aufgebots von Amtes wegen habe das Regionalzentrum keinen Beleg gehabt, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2019 nicht mehr in der Schweiz sei. Der Erlass der Aufgebotsverfügung sei angezeigt, um die Dienstpflicht des Beschwerdeführers durchzusetzen. Der eingereichte Arbeitsvertrag sei weder datiert noch von den angeblichen Vertragsparteien unterschrieben und besitze daher keinerlei Beweiskraft. Es liege somit nach wie vor kein Beleg vor, dass sich der Beschwerdeführer ab Juli 2019 tatsächlich nicht mehr in der Schweiz befände. Hinweise für eine Notsituation gäbe es keine. L. Mit E-Mail vom 11. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein und teilte mit, er habe erfolglos in den letzten Monaten vor Ablauf der Frist probiert, einen Zivildiensteinsatz zu finden. Einschränkungen habe er lediglich betreffend Einsatzzeitraum. Seinen Auslandsaufenthalt habe er bereits vor Ablauf der Frist geplant und gebucht. Sein Ziel sei es, seine übrigen Einsatztage alle im Jahr 2020 zu leisten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2019 kann nach Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG; SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] in Verbindung mit Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). 1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) liegen ebenfalls vor. Deshalb ist auf die Beschwerde einzutreten.

B-2323/2019 2. 2.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BV). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (vgl. Art. 10 ZDG) und endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst, wobei für die Entlassung die Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht sinngemäss gelten (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 ZDG). Verbleiben der zivildienstpflichtigen Person noch höchstens drei Jahre bis zum Ende der Zivildienstpflicht und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde, so kann sie mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen, wobei sie die Vereinbarung nicht kündigen kann (vgl. Art. 15 Abs. 3bis der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst vom 11. September 1996 [Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01]). Eine Entlassung aus der Zivildienstpflicht erfolgt spätestens am Ende des Jahres, in dem die zivildienstpflichtige Person das 49. Altersjahr vollendet hat (vgl. Art. 15 Abs. 4 ZDV). 2.2 Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet (Art. 20 Satz 1 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person hat dabei ihre Einsätze so zu planen und zu leisten, dass sie die Gesamtheit der verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat (Art. 35 Abs. 1 ZDV). Leistet die zivildienstpflichtige Person ihren Zivildienst in mehreren Einsätzen, so beträgt die Mindestdauer eines Einsatzes grundsätzlich 26 Tage (Art. 38 Abs. 1 ZDV). Der Zivildienstpflichtige hat spätestens ab dem zweiten Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, jährlich Dienstleistungen von mindestens 26 Tagen zu erbringen, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist (Art. 39a Abs. 1 ZDV). 2.3 Die mit dem Vollzug der Zivildienstgesetzgebung befasste Vorinstanz ist von Gesetzes wegen verpflichtet, den Beschwerdeführer zum Dienst aufzubieten (Art. 22 Abs. 1 ZDG). Der zivildienstpflichtigen Person und

B-2323/2019 dem Einsatzbetrieb wird das Aufgebot grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes mitgeteilt (Art. 22 Abs. 2 ZDG). Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten (Art. 22 Abs. 3 ZDG). Die Vorinstanz kommt daher nicht umhin, dem Beschwerdeführer Fristen zu setzen, weil die (rechtzeitige) Erfüllung der Dienstpflicht andernfalls nicht gewährleistet werden kann. Grundsätzlich sucht die zivildienstpflichtige Person selbst Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab (Art. 31a Abs. 1 ZDV). Dabei stellt ihr die Vollzugsstelle die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage (Art. 31a Abs. 2 ZDV). Erlauben die Ergebnisse der Suche der zivildienstpflichten Person den Erlass eines Aufgebots nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen; Art. 31a Abs. 4 ZDV). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er im Zeitpunkt, in welchem er den Zivildiensteinsatz zu absolvieren hätte, nicht in der Schweiz sei und nicht bereit sei, auf seinen Auslandsaufenthalt zu verzichten. Er habe die Vorinstanz genügend früh über seine Situation informiert. Er habe erfolglos versucht, einen Zivildiensteinsatz zu finden. Durch den Abschluss seiner Ausbildung habe er, neben dem Absolvieren von Praktika und Diplomprüfungen, auch entsprechend wenig Zeit für die Suche eines Einsatzes gehabt. Ausserdem seien die Inserate auf dem Portal für Zivildienstsuchende oft nicht aktuell, weshalb sich die Verantwortlichen praktisch nie auf entsprechende Bewerbungen melden würden. 3.2 Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde und führt aus, dass der Beschwerdeführer mehrmals gemahnt worden sei und keine Beweise vorlägen, dass er tatsächlich im Ausland sei. Auch habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr beim Regionalzentrum Aarau gemeldet und sei telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen. Er zeige damit keinerlei Interesse und keine Bemühungen, dem Regionalzentrum seine Situation aufzuzeigen. Der Erlass der angefochtenen Aufgebotsverfügung sei angezeigt, um die Dienstpflicht des Beschwerdeführers durchzusetzen. 3.3 Der Beschwerdeführer kann seinen Einsatz selbst planen und mittels einer geeigneten Einsatzplanung dafür sorgen, dass er den Dienst zu einem für seine Ausbildung möglichst günstigen Zeitpunkt leisten kann, beispielsweise während den Schul- oder Semesterferien (Urteile des BVGer B-997/2014 von 23. April 2014 E. 3.2; B-2030/2011 vom 24. Juni 2011 S. 4,

B-2323/2019 B-1213/2009 vom 14. April 2009 E. 3.2 und B-737/2009 vom 17. März 2009 E. 3). Für das Jahr 2019 hat der Beschwerdeführer einen kurzen Einsatz von 26 Diensttagen zu leisten, um seine jährliche Pflicht zu erfüllen. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 14. August 2018 erstmalig auf seine Dienstpflicht im Jahr 2019 aufmerksam gemacht. Die Frist für die Einreichung einer Zivildienstvereinbarung wurde auf den 15. Januar 2019 festgesetzt. Die erste Mahnung erhielt der Beschwerdeführer am 22. Januar 2019, die letzte Mahnung am 18. Februar 2019 mit Frist bis 4. März 2019. Aufgrund der unbestrittenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer innert der von der Vollzugsstelle mehrmals verlängerten Frist und trotz deren Mahnung keine Einsatzvereinbarung einreichte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz am 6. Mai 2019 ein Aufgebot von Amtes wegen erliess. Der Beschwerdeführer hatte vorgängig genügend Zeit, einen Einsatzbetrieb zu finden. Bei fehlender Rückmeldung auf eine Bewerbung hätte sich der Beschwerdeführer mit dem Betrieb in Kontakt setzen können. Ausserdem hat die Vorinstanz viele Bemühungen unternommen, um den Beschwerdeführer zum Beispiel per E-Mail, SMS oder Telefon zu erreichen und durch Kooperation zu einer vertretbaren Lösung zu gelangen. Der Beschwerdeführer hat sich seinerseits jedoch nicht kooperativ gezeigt. Er kannte die Voraussetzungen und nahm Vorsprach-Termine nicht wahr. Das Aufgebot selbst erweist sich angesichts der unkooperativen Haltung des Beschwerdeführers als korrekt und verhältnismässig. Ausserdem wird mit dem Beginn des Einsatzes am 19. August 2019 die Aufgebotsfrist von drei Monaten gewahrt. Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eignung des Beschwerdeführers oder die Interessen eines geordneten Vollzugs nicht berücksichtigt worden wären. Soweit sich die Beschwerde gegen die Rechtmässigkeit des Aufgebots von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz richtet, ist sie deshalb abzuweisen. 4. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerde insoweit als begründet erweist, als sie als Dienstverschiebungsgesuch zu verstehen ist. 4.2 Die zivildienstpflichtige Person hat bei der Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Die Gesuche müssen eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in

B-2323/2019 welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten (Art. 44 ZDV). Die Gründe, welche eine Dienstverschiebung rechtfertigen oder ausschliessen, hat der Verordnungsgeber in Art. 46 ZDV umschrieben. Absatz 3 der Bestimmung sieht vor, dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person: „a) während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss; b) eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist; c) andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; cbis) …; d) vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen; e) glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.“ Demgegenüber hat die Vollzugsstelle ein Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann abzulehnen, wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (vgl. Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis. Aus diesem Grund können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, sondern auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die „Kann-Formulierung“ von Art. 46 Abs. 3 ZDV bringt zum Ausdruck, dass kein unbedingter Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht. Diese Vorschrift räumt der Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstverschiebungsgesuch vielmehr einen Ermessensspielraum ein, der vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteil des BVGer B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1; allgemein zur Einräumung von Ermessen durch sog. "Kann-Vorschriften" ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Rz. 398 ff.). Die in Art. 46 Abs. 3 ZDV

B-2323/2019 statuierten Dienstverschiebungsgründe sind jedoch einer vollen richterlichen Kognition zugänglich (vgl. Urteil des BVGer B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.1). So stellt etwa das Kriterium der „ausserordentlichen Härte“ einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsfrage bildet, die grundsätzlich ohne Beschränkung zu überprüfen ist (vgl. Urteil des BVGer B-2674/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.1). Eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (Urteile des BVGer B-1649/2013 vom 16. Mai 2013, B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 [je mit Hinweisen]). Demgegenüber ist ein Gesuch um Dienstverschiebung (u.a.) dann abzulehnen, wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV). Die "Kann-Formulierung" von Art. 46 Abs. 3 ZDV bringt zum Ausdruck, dass kein unbedingter Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht (Urteile des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.4, B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.1, je m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf einen bestimmten Dienstverschiebungsgrund. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 lit. e ZDV geltend macht. Er habe die Vorinstanz frühzeitig über seine Auslandsabwesenheit informiert und ein Gesuch um Verschiebung des Zivildienstes auf das Jahr 2020 gestellt. Er sei bis anhin Student gewesen und könne es sich finanziell nicht leisten, den Auslandaufenthalt abzusagen und das "Geld verfliessen zu lassen". Bei einem vorherigen Einsatz sei ihm bereits eine Dienstverschiebung bewilligt worden, weshalb er keinen Grund zur Annahme hatte, dass dies nicht nochmals möglich sei. 5.2 Die Vorinstanz bringt vor, dass beim Beschwerdeführer keine eigentliche Notsituation vorliege, welche es rechtfertigen würde, eine ausserordentliche Härte im Sinne der Zivildienstverordnung anzunehmen. Der eingereichte Arbeitsvertrag sei weder datiert noch von den angeblichen Vertragsparteien unterschrieben und besitze daher keinerlei Beweiskraft. Es lägen der Vorinstanz somit keine Belege vor, dass der Beschwerdeführer sich ab Juli 2019 tatsächlich nicht in der Schweiz befinden würde.

B-2323/2019 5.3 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht der Zweck des Auslandaufenthalts nicht vollständig hervor. Der Vorinstanz kann indessen nicht beigepflichtet werden, wenn sie behauptet, aus dem Vertragsentwurf mit der Z._______ AG (Aufgabe des Beschwerdeführers: […]) mit Arbeitsbeginn per 15. Juli 2019 ergebe sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer ins Ausland gehe. Richtig ist demgegenüber, dass der beigelegte Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet und undatiert ist. Vor allem ist der Vorinstanz dahingehend beizupflichten, dass die Vorlage eines derartigen Entwurfs für einen Arbeitsvertrag keinen Härtefall begründet. Die Behauptung, wegen des Auslandsaufenthalts liege ein Härtefall vor, ist nicht substantiiert. Indessen bringt der Beschwerdeführer die hohen Kosten des Auslandsaufenthalts vor. Er könne sich eine Absage des Aufenthalts und das "Geld verfliessen zu lassen" nicht leisten. Entscheidend ist aber die Frage, ob der Grund für den Auslandaufenthalt derart gewichtig ist, dass er einen Härtefall zu begründen vermöchte. Das legt der Beschwerdeführer indessen nicht dar. Zwar könnte durch das Rückgängigmachen von Buchungen allenfalls ein finanzieller Schaden entstehen, den der Beschwerdeführer jedoch selbst zu verantworten hat und als solcher in der Regel keinen Härtefall zu begründen vermag. 5.4 Das Vorbringen, sein Zivildienstverschiebungsgesuch sei bereits einmal bewilligt worden und er habe keinen Grund zur Annahme gehabt, dass ihm dies nicht noch einmal gewährt würde, ist nicht stichhaltig. Aus einer einmaligen Zivildienstverschiebung kann keine vertrauensbegründende Annahme getroffen werden, dass unabhängig von der Art der Begründung eine weitere Verschiebung möglich ist. Eine Einsatzverschiebung wird lediglich in Ausnahmefällen gewährt. Der Beschwerdeführer hatte, wie bereits im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Aufgebots von Amtes wegen festgehalten (vgl. E. 3.3 hiervor), auch den Umstand, dass der Dienst nicht vorher geleistet worden ist, selbst zu verantworten. Damit kann er aus diesem Umstand auch im vorliegenden Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch insoweit liegt kein Härtefall vor. Die Vorinstanz geht damit zu Recht davon aus, dass keine Gründe vorliegen, die eine Dienstverschiebung rechtfertigen könnten. Die Beschwerde ist daher auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat den Zivildiensteinsatz gemäss dem Aufgebot vom 6. Mai 2019 zu leisten. Ob die Vorinstanz, nachdem sie über die kommende Auslandabwesenheit informiert gewesen ist, gehalten gewesen wäre, im Sinne der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in der angefochtenen Verfügung kurz auf diesen Umstand einzugehen, kann vorliegend offen bleiben,

B-2323/2019 da sich die Parteien im vorliegenden Verfahren dazu geäussert haben und eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht auch insofern irrelevant ist, als Rechtsmittelverfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Zivildienstgesetzes ohnehin kostenlos sind (vgl. E. 7 hiernach). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Erlass eines Aufgebots von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz rechtmässig war. Soweit in der Beschwerde ausserdem Dienstverschiebungsgründe geltend gemacht werden, dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen ebenfalls nicht durch. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Vorliegend ist keine Mutwilligkeit in der Prozessführung gegeben, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Es wird auch keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG). 8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

B-2323/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 70064.22669; Einschreiben) – das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Marc Steiner Joel Günthardt

Versand: 19. Juni 2019

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