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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2026 B-2232/2026

18 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,611 mots·~18 min·7

Résumé

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-2232/2026

Urteil v o m 1 8 . M a i 2026 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Thomas Reidy.

Parteien A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Thun, Malerweg 6, 3600 Thun, Vorinstanz.

Gegenstand Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz.

B-2232/2026 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 18. März 2016 liess das Bundesamt für Zivildienst, Regionalzentrum Thun (im Folgenden: Vorinstanz oder ZIVI) A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) zum Zivildienst zu und verpflichtete ihn zur Leistung von 387 Diensttagen. Davon hat er bisher 186 Diensttage (langer Einsatz im Jahr 2017) geleistet. Infolge der Diensttagereduktion im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee hat er nun noch insgesamt 178 Diensttage zu leisten. A.b Nach Abschluss des langen Einsatzes informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017, dass er spätestens ab dem Jahr 2023 verpflichtet sei, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen zu leisten. A.c Da der Beschwerdeführer trotz Erinnerungs- und Mahnschreiben für das Dienstjahr 2023 keine Einsatzvereinbarung einreichte, verfügte die Vorinstanz am 16. Mai 2023 ein Aufgebot von Amtes wegen für einen Zivildiensteinsatz vom 4. September bis 21. Oktober 2023. In der Folge reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Dienstverschiebung ein. Er führte aus, aufgrund seiner Verpflichtungen im Motorsport und seiner Tätigkeit im Aussendienst der B._______-Versicherung (80% auf Provisionsbasis) sei es ihm unmöglich, den geplanten Einsatz zu leisten. Er könne aber im Dezember 2023 einen Einsatz leisten. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 hiess die Vorinstanz das Gesuch gut und verschob den Einsatz auf den Zeitraum vom 4. Dezember 2023 bis 20. Januar 2024. Am 8. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Verschiebungsgesuch und legte dar, aufgrund seiner derzeitigen beruflichen Situation und Karriereverpflichtungen als Profirennfahrer sehe er sich ausserstande, seinen geplanten Einsatz anzutreten. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 hiess die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers gut und verpflichtete diesen gleichzeitig, seiner Einsatzpflicht von mindestens 74 Tagen spätestens im Jahr 2024 nachzukommen. A.d Am 10. bzw. 14. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Verschiebung seiner Dienstpflicht im Jahr 2024 und verwies wiederum auf seine berufliche Situation bzw. seine Profikarriere im Motorsport. Mit Verfügung vom 22. August 2024 hiess die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers gut und verpflichtete diesen gleichzeitig, im Jahr 2025 einen Einsatz von mindestens 100 Diensttagen zu leisten.

B-2232/2026 A.e Am 22. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Verschiebung seiner Dienstpflicht im Jahre 2025 ein und verwies zur Begründung auf seine früher eingereichten Gesuche. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 hiess die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdeführer gleichzeitig, im Jahr 2025 einen Einsatz von lediglich 47 Tagen (anstatt ursprünglich 100 Tagen) und im Jahr 2026 einen Einsatz von 79 Tagen zu leisten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit E-Mails vom 1. Juni bzw. 26. Juni 2025 teilte der Beschwerdeführer dem ZIVI mit, dass ein Zivildiensteinsatz in seinem Fall nicht möglich sei. Da der Beschwerdeführer im Jahre 2025 trotz mehrerer Aufforderungen (Erinnerungs- und Mahnschreiben) keine Einsatzvereinbarung eingereicht hatte, wurde er am 4. September 2025 von Amtes wegen zu einem Einsatz vom 5. Januar bis 20. Februar 2026 sowie zu einem Vorstellungsgespräch im November 2025 aufgeboten. Der Beschwerdeführer erschien in der Folge weder zum Vorstellungsgespräch noch trat er seinen Einsatz an. Am 27. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer wegen Zivildienstversäumnisses evtl. Zivildienstverweigerung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura zur Anzeige gebracht. A.f Da der Beschwerdeführer auch für das Dienstjahr 2026 trotz mehrerer Aufforderungen (Erinnerungs- und Mahnschreiben, Kontaktversuche per E-Mail, Telefon und SMS) pflichtwidrig keine Einsatzvereinbarung eingereicht hatte, wurde er am 16. März 2026 von Amtes wegen zu einem Einsatz von voraussichtlich 126 Tagen beim Einsatzbetrieb C._______ vom 29. Juni bis 1. November 2026 aufgeboten. Gleichzeitig auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Gebühr in der Höhe von Fr. 157.--. B. Am 27. März 2026 reichte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen das von Amtes wegen verfügte Zivildienstaufgebot Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung vom 16. März 2026 sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, er könne den von Amtes wegen festgelegten Zivildiensteinsatz «aufgrund seiner beruflichen Verpflichtungen in Kombination mit seiner Karriere im professionellen Motorsport» nicht leisten. Müsste er den Einsatz leisten, würde dies «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Verlust seiner Arbeitsstelle

B-2232/2026 und mit Sicherheit zum vorzeitigen Ende seiner Karriere im professionellen Motorsport» führen. Er macht einen Anspruch auf Dienstverschiebung geltend und beruft sich dabei auf die Verschiebungsgründe von Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV (Verlust Arbeitsplatz) bzw. Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV (ausserordentliche Härte). Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er wäre bereit, «aufgrund der derzeitigen Unmöglichkeit seiner Diensterfüllung hierfür allenfalls anfallende Ersatzabgaben zu bezahlen». C. Mit Schreiben von 7. April 2026 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er diesen ab sofort nicht mehr vertrete. D. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2026 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Wesentlichen bringt sie vor, der Beschwerdeführer berufe sich auf Dienstverschiebungsgründe, obschon es hier nicht um einen Dienstverschiebungsentscheid, sondern um ein Zivildienstaufgebot von Amtes wegen gehe. Trotzdem nehme sie aus prozessökonomischen Gründen hierzu Stellung: Der Beschwerdeführer lege weder substantiiert dar, warum er wegen des vorliegenden Zivildiensteinsatzes den Arbeitsplatz verlieren sollte noch habe der Einsatz für ihn oder seine Arbeitgeberin eine ausserordentliche Härte beziehungsweise eine Notsituation zur Folge. Die Vorinstanz habe seit 2023 mehrere Verschiebungsgesuche gutgeheissen, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine privaten Verpflichtungen mit seiner Dienstpflicht zu vereinbaren. Schliesslich sei auch kein anderer Dienstverschiebungsgrund ersichtlich, der eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde. E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit sie entscheiderheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B-2232/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Vorinstanz kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung vom 16. März 2026 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 5 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die Anforderungen an Frist, Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 66 ZDG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.3 Der Gegenstand eines Rechtsstreits wird durch das Begehren des Beschwerdeführers und den Gegenstand der angefochtenen Verfügung, welche das Anfechtungsobjekt bildet, bestimmt. Im Beschwerdeverfahren sind nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die Vorinstanz vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Ausnahmsweise werden neue Rechtsbegehren, die ausserhalb der Verfügung als Anfechtungsgegenstand, aber im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass ein hinreichend enger Bezug zum Streitgegenstand besteht und die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äussern (vgl. Urteile des BVGer B-3585/2023 vom 19. Juli 2023 E. 1.3, B-1307/2021 vom 4. Juli 2021 E. 3.2). 1.4 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2026 und somit Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz für die Periode vom 29. Juni bis 1. November 2026. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht einzutreten ist indessen auf das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Erfüllung seiner Dienstpflicht durch die Bezahlung der allenfalls anfallenden Wehrpflichtersatzabgabe (Beschwerde Rz. 8).

B-2232/2026 2. Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz auf, wenn deren eigene Suche nach einem Einsatzbetrieb den Erlass eines Aufgebots nicht erlaubt (Art. 22 Abs. 1 ZDG und Art. 31a Abs. 1 und 4 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]). Beim Erlass eines Aufgebots von Amtes wegen hat die Vollzugsstelle die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs sowie die Aufgebotsfrist von drei Monaten zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 2 ZDG und Art. 31a Abs. 4 ZDV; vgl. Urteile B-3585/2023 E. 2, B-5062/2020 vom 5. Januar 2021 E. 2.1). 2.1 Im vorliegend zu beurteilenden Aufgebot vom 16. März 2026 wurde mit dem Beginn des Einsatzes am 29. Juni 2026 die Aufgebotsfrist von drei Monaten gewahrt (Art. 22 Abs. 2 ZDG). Dafür, dass die Eignung des Beschwerdeführers oder die Interessen eines geordneten Vollzugs nicht sorgfältig berücksichtigt worden wären, finden sich keine Anhaltspunkte. Dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 157.– nicht im gesetzlichen Rahmen läge (Art. 111b ZDV), ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Aufgebotes von Amtes wegen nicht erfüllt wären; auch die Rechtmässigkeit der in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung erhobenen Gebühr in der Höhe von Fr. 157.– wird nicht bestritten. 2.2 Die Beschwerde wäre daher – im Rahmen des Eintretens (vgl. E. 1.4 hiervor) – abzuweisen, soweit sie sich implizit gegen die Rechtmässigkeit des Aufgebotes von Amtes wegen beziehungsweise gegen die Höhe der verfügten Gebühr richten sollte. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt vorliegend im Wesentlichen vor, der verfügte Zivildiensteinsatz würde zum Verlust seines Arbeitsplatzes führen bzw. stelle eine ausserordentliche und nicht zumutbare Härte dar. 2.3.1 Solche Vorbringen können im Zusammenhang mit einem Gesuch um Dienstverschiebung von Bedeutung sein, wobei die Zuständigkeit zur Beurteilung eines solchen Gesuches bei der Vorinstanz liegt (Art. 46 ZDV i.V.m. Art. 24 ZDG). Ihr steht als Erstinstanz beim Entscheid über ein Dienstverschiebungsgesuch ein Beurteilungs- und Ermessenspielraum zu (Art. 46 Abs. 3 ZDV), der von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist (Urteile des BVGer B-3585/2023 E. 3.1, B-2170/2022 vom 18. Juli 2022 S. 6, B-3825/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2).

B-2232/2026 2.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht sollte zwar dem Entscheid der Vorinstanz nicht vorgreifen und nicht über die vom Beschwerdeführer erst in seiner Beschwerde vorgebrachten Dienstverschiebungsgründe entscheiden. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz jedoch in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2026 zu den diesbezüglichen Argumenten des Beschwerdeführers umfassend Stellung genommen, weshalb aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss von einer Rückweisung der Sache zum Entscheid über das Dienstverschiebungsgesuch abzusehen ist. Dazu kommt, dass der Beginn des von der Vorinstanz festgelegten Zivildiensteinsatzes am 29. Juni 2026 vorgesehen ist, was ebenfalls dafürspricht, die geltend gemachten Dienstverschiebungsgründe im vorliegenden Entscheid zeitnah zu prüfen, wie dies im Übrigen auch der Beschwerdeführer ausdrücklich wünscht (Urteile des BVGer B-2774/2025 vom 5. Juni 2025 E. 1.3, B-3585/2023 E. 3.2, B-5062/2020 E. 1.3). 3. 3.1 Gemäss Art. 46 Abs. 3 ZDV kann die Vorinstanz das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person: während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss (Bst. a); eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Bst. b); andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde (Bst. c); vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren (Bst. d); oder glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Bst. e). Gemäss Art. 46 Abs. 4 ZDV lehnt die Vorinstanz Gesuche ab, wenn: keine Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen (Bst. a); den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann (Bst. b); oder nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst eine Vereinbarung nach Art. 15 Abs. 3bis ab (Bst. c). Beim Entscheid über ein derartiges Gesuch steht der Vorinstanz, wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.3.1 hiervor), ein vom Bundesverwaltungsgericht zu respektierender Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu.

B-2232/2026 3.2 Mit seiner Befürchtung, beim langen Einsatz den Arbeitsplatz zu verlieren, beruft sich der Beschwerdeführer auf den Dienstverschiebungsgrund nach Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV. Demnach kann der Dienst verschoben werden, wenn der Zivildienstpflichtige andernfalls seinen Arbeitsplatz verlieren würde. 3.2.1 Der Beschwerdeführer legt dar, er arbeite aktuell zu 100% als Versicherungs- und Vorsorgeberater bei der B._______-Versicherung. Zudem sei er Inhaber und Geschäftsführer von drei Gesellschaften. Bei der «Performance der Versicherungsberater» würden Abwesenheiten nicht anteilsmässig berücksichtigt. Wenn jemand fehle, sinke die Leistung automatisch, was sich direkt auf die Position und damit auf das Arbeitsverhältnis auswirke. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass er bei nicht kontinuierlicher Verfügbarkeit seine Stelle verliere. Dies habe er schon zweimal konkret erlebt (Kündigung durch die B._______ Generalagentur […] im Februar 2023 bzw. die B._______ […] im Februar 2026). Seit dem 1. Februar 2026 sei er bei der B._______ […] tätig und befinde sich in der Probezeit. Bei einem mehrmonatigen Ausfall aufgrund des Zivildiensteinsatzes würde er «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» seine Stelle wieder verlieren. 3.2.2 Wie die Vorinstanz zurecht anführt, schützen den Beschwerdeführer obligationenrechtliche Vorschriften zum Kündigungsschutz vor einem drohenden Arbeitsplatzverlust. Eine Kündigung wegen einer Zivildienstleistung ist missbräuchlich (Art. 336 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [OR, SR 220]), allenfalls sogar nichtig, wenn sie während des Zivildiensteinsatzes beziehungsweise vier Wochen vor- oder nachher erfolgt (Kündigung zur Unzeit gemäss Art. 336c Abs. 1 und 2 OR). Im vorliegenden Fall erscheint es deshalb nicht als wahrscheinlich, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihm bei Leistung des festgelegten Einsatzes kündigen würde. In der Praxis kommt es äusserst selten vor, dass eine Arbeitgeberin tatsächlich aus diesem Grund eine Kündigung ausspricht. So kommen, wie das Bundesverwaltungsgericht festgehalten hat, die meisten jungen schweizerischen männlichen Arbeitnehmer regelmässig ihrer Dienstpflicht nach, ohne dass dies das Kündigungsverhalten von Arbeitgeberinnen signifikant zu beeinflussen scheint (Urteile B-3585/2023 E. 3.4.1, B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.2). 3.2.3 Der Beschwerdeführer legt zur befürchteten Kündigung zwei Kündigungsschreiben der B._______-Versicherung ins Recht (vom 15.

B-2232/2026 Dezember 2022 bzw. 10. Dezember 2025). Die beiden Schreiben enthalten jedoch keinen Kündigungsgrund, weshalb der Beschwerdeführer damit weder belegen noch glaubhaft machen kann, dass diese Kündigungen in einem Zusammenhang mit der Leistung von Zivildiensteinsätzen stehen. Auch dienen sie nicht als hinreichendes Indiz für die konkrete Gefahr, dass der Zivildiensteinsatz zur Kündigung führt. Dies namentlich mit Blick auf den Umstand, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Probezeit nach seinem neuen Vertrag mit Arbeitsantritt per 1. Februar 2026 (Beschwerdebeilage 3) Ende April 2026 abgelaufen sein müsste. 3.2.4 Insofern ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach es sich hier lediglich um eine abstrakte Befürchtung zu handeln scheint, welche gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Dienstverschiebung begründet (Urteile B-3585/2023 E. 3.4.1, B-3315/2021 vom 6. August 2021 E. 3.4 und B-6747/2017 vom 20. Dezember 2017 S. 11, je m.w.H.). Die Voraussetzungen für eine Dienstverschiebung nach Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV sind somit nicht gegeben. 3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den Dienstverschiebungsgrund der ausserordentlichen Härte gemäss Art. 46 Abs.3 Bst. e ZDV. Nach dieser Bestimmung kommt eine Dienstverschiebung in Frage, wenn glaubwürdig dargelegt wird, dass die Ablehnung des Gesuchs für den Zivildienstpflichtigen, seine engsten Angehörigen oder seine Arbeitgeberin eine ausserordentliche Härte bedeuten würde. 3.3.1 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe parallel zu seiner beruflichen und unternehmerischen Tätigkeit über viele Jahre hinweg eine Karriere im professionellen Motorsport aufgebaut. Seit 2022 sei er im professionellen […]-Sport tätig, welcher einer der höchsten Kategorien im internationalen Motorsport darstelle. Aktuell fahre er mit dem […] beim […]. Der zeitliche Aufwand sei erheblich und gehe über die eigentlichen Renntage hinaus. Die Saison 2026 erstrecke sich praktisch über das ganze Jahr und es gäbe faktisch keinen Zeitraum, in dem ein mehrmonatiger Zivildiensteinsatz möglich wäre. Die Kombination aus einer 100%-Stelle in einem leistungsabhängigen beruflichen System, den unternehmerischen Tätigkeiten und dem Engagement im professionellen Motorsport stelle eine extreme Belastung dar. Ein zusätzlicher mehrmonatiger Zivildiensteinsatz sei unter diesen Umständen nicht realistisch umsetzbar und er würde «mit Sicherheit seine über viele Jahre äusserst hart erarbeitete Karriere im

B-2232/2026 professionellen Motorsport verlieren». Da dies zudem «gravierende finanzielle Konsequenzen» nach sich ziehe, liege eine echte Notsituation vor. 3.3.2 Die Bejahung einer ausserordentlichen Härte setzt nach ständiger Rechtsprechung eine eigentliche Notsituation beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seiner Arbeitgeberin voraus (vgl. Urteile B-2774/2025 E. 3.2, B-3585/2023 E. 3.4.2, B-3599/2022 vom 7. November 2022 E. 4.2.2, B-3315/2021 E. 3.5). Bei deren Beurteilung ist auch zu beachten, dass die Erfüllung der Zivildienstpflicht in die persönliche Lebensund Karriereplanung einzubeziehen ist und zivildienstliche Abwesenheiten frühzeitig absehbar sind, weswegen ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (vgl. Urteile B-2774/2025 E. 3.2, B-3585/2023 E. 3.4.2, B-2477/2021 vom 12. Juli 2021 E. 4.3.2). 3.3.3 Aus den Akten ergibt sich (vgl. Vernehmlassung Ziff. 5.3), dass der Beschwerdeführer frühzeitig an seine Pflicht zur Leistung seines Einsatzes im Jahr 2026 hingewiesen wurde. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, wie viele Tage er nach dem Abschluss seines langen Einsatzes noch zu leisten und in welchen Jahren er welche Einsatzpflichten spätestens zu erfüllen hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hatte der Beschwerdeführer damit genügend Zeit und Gelegenheit, seine verbleibenden Diensttage so zu planen, dass diese mit seinen beruflichen und sportlichen Verpflichtungen vereinbar gewesen wären. 3.3.4 Weiter ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er gemäss der rechtskräftigen Verfügung der Vorinstanz vom 14. Mai 2025 (Dispo Ziff. 2 und 3) dazu verpflichtet wurde, im Jahr 2025 einen Einsatz von 47 und im Jahr 2026 von 79 Tagen zu leisten (vgl. Sachverhalt Bst. A.e). Im Wissen um seine Dienstpflicht hat er trotzdem einerseits per 1. Februar 2026 eine neue Stelle zu 100% angetreten und andererseits einen neuen Rennfahrervertrag mit der […] GmbH abgeschlossen. Abgesehen davon, dass es ohnehin schwierig scheint, eine «Karriere im professionellen Motorsport» neben einer 100%-Stelle sowie einer unternehmerischen Tätigkeit (vgl. E. 3.2.1 hiervor) auszuüben, ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dabei die Planung seiner Dienstpflicht auch nur ansatzweise miteinbezogen hätte. Die Vorinstanz hat grosszügigerweise seit 2023 mehrere Dienstverschiebungsgesuche des Beschwerdeführers gutgeheissen, um diesem die Gelegenheit zu geben, seine privaten Verpflichtungen mit seiner Dienstpflicht zu vereinbaren. Doch offensichtlich hat sich der Beschwerdeführer bewusst nicht darum gekümmert, seine Zivildienstpflicht mit seiner

B-2232/2026 beruflichen Situation zu vereinbaren. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer die wohl tatsächlich nicht unerheblichen Auswirkungen der Leistung des Zivildienstes auf seine Motorsportkarriere hinzunehmen. 3.3.5 Der Beschwerdeführer übersieht weiter, dass allen Zivildienstleistenden eine grössere Selbstverantwortung hinsichtlich ihrer Dienstplanung obliegt als den Militärdienstleistenden. Entsprechend hoch ist die Eigenverantwortung, den Dienst so zu planen, dass er zu einem für den Zivildienstleistenden möglichst günstigen Zeitpunkt geleistet werden kann (Urteile B-3585/2023 E. 3.4.2, B-3315/2021 E. 3.5.2 m.H.). Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass Dienstverschiebungsgesuche aussichtslos sind, wenn die zivildienstpflichtige Person die Verschiebungsgründe selbst verursacht oder sich anders verhält, als sie mit der Vollzugsstelle abgesprochen hat (Urteil B-2774/2025 E. 3.5 mit Hinweis auf die Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Zivildienstgesetz, BBl 1994 III 1609, 1677). 3.3.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss beklagt, er könne aus finanziellen Gründen keinen Einsatz leisten, ist festzuhalten, dass gewisse finanzielle Einbussen aufgrund des Zivil- oder Militärdienstes gesetzlich vorgesehen und rechtsprechungsgemäss hinzunehmen sind (Urteile B-3585/2023 E. 3.4.2, B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 7). 3.3.7 Die aus Sicht des Beschwerdeführers durch den Zivildiensteinsatz entstehenden Belastungen mögen damit insgesamt durchaus ins Gewicht fallen, angesichts der langen Vorlaufzeit und des Untätigbleibens bei der Planung der absehbaren Abwesenheit erscheinen sie jedoch nicht als geradezu unzumutbare Notlage. Die Voraussetzungen für eine auf Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV gestützte Dienstverschiebung sind damit ebenfalls nicht erfüllt. 3.4 Andere Dienstverschiebungsgründe nach Art. 46 ZDV sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Schliesslich ist auf Art. 44 Abs. 3 ZDG hinzuweisen, wonach ein Gesuch um Dienstverschiebung die Angabe des Zeitraums enthalten muss, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll. In der Beschwerdeschrift fehlen solche Angaben, weshalb auch aus diesem Grund dem Verschiebungsgesuch nicht entsprochen werden kann. 4. Von der in der Beschwerdeschrift offerierten Parteibefragung des

B-2232/2026 Beschwerdeführers bzw. der Zeugenaussage eines Vertreters der […] GmbH sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf gemäss dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 141 I 60 E. 3.3, BVGE 2018 IV/5 E. 11.1). 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 6. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG). 7. Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes können nicht beim Bundesgericht angefochten werden, womit das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

B-2232/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christian Winiger Thomas Reidy

Versand: 18. Mai 2026

B-2232/2026 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle Thun (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)

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