Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.02.2012 B-2229/2011

13 février 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,244 mots·~11 min·4

Résumé

Berufsprüfung | Berufsprüfung Finanzplanerin 2009

Texte intégral

Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l   adm in istratif   f édé ra l T r i buna l e   ammin istrati vo   f ede ra l e T r i buna l   adm in istrativ   f ede ra l Abteilung II B­2229/2011 Urteil   v om   1 3 .   Februar   2012 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Frank Seethaler, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Myriam Senn. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Vorinstanz, Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich  (IAF), Erstinstanz. Gegenstand Berufsprüfung Finanzplanerin 2009.

B­2229/2011 Sachverhalt: A.  Im  November  2009  wiederholte  A._______  (nachfolgend:  Beschwerdeführerin)  die  Abschlussprüfung  zur  Finanzplanerin  mit  eidg.  Fachausweis.  Mit  Schreiben  vom  27.  November  2009  teilte  ihr  die  Interessengemeinschaft  Ausbildung  im  Finanzbereich  IAF  (nachfolgend:  Erstinstanz,  Prüfungskommission)  mit,  sie  habe  diese  Prüfung  nicht  bestanden. Zur Begründung verwies sie auf das beigelegte Notenzeugnis  vom 25. November 2009. B.  Am  18.  Januar  2010  erhob  die  Beschwerdeführerin  Beschwerde  beim  Bundesamt  für  Berufsbildung  und  Technologie  BBT  (nachfolgend:  Vorinstanz). Sie beantragte, die angefochtenen Verfügungen vom 25. und  27. November 2009 seien aufzuheben und die Prüfung sei als bestanden  zu  entscheiden.  In  prozessualer  Hinsicht  beantragte  sie  verschiedene  Informationen sowie die Einsicht in zusätzliche Akten. Mit  Beschwerdeergänzung  vom  18.  Februar  2010  hielt  sie  an  ihren  Anträgen fest. In  ihrer  Beschwerdeantwort  vom  20.  April  2010  hielt  die  Erstinstanz  an  ihrem  Entscheid  auf  Nichtbestehen  der  Prüfung  und  Nichterteilen  des  Fachausweises fest. Mit Replik vom 28. Mai 2010 nahm die Beschwerdeführerin zur Eingabe  der Erstinstanz vom 20. April 2010 Stellung. Mit Duplik vom 13. August 2010 beantwortete die Erstinstanz Fragen der  Vorinstanz. Mit Triplik vom 30. September 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren  Rechtsbegehren fest. Mit Schreiben vom 8. November 2010 nahm die Erstinstanz zu weiteren  Fragen der Vorinstanz Stellung. C.  Mit Entscheid vom 14. März 2011 hiess die Vorinstanz die Beschwerde  teilweise gut, hob die Verfügung der Erstinstanz vom 27.November 2009  auf und wies die Erstinstanz an, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu 

B­2229/2011 einer  gebührenfreien  Wiederholung  der  mündlichen  sowie  der  schriftlichen  Prüfung  im  Prüfungsteil  "Finanzplanung  für  private  Haushalte" zu geben. Weiter wies sie die Erstinstanz unter anderem an,  anlässlich  der  Nachprüfung  Notizen  anzufertigen,  die  es  nachträglich  erlauben  würden,  die  Bewertung  der  mündlichen  Prüfung  des  Prüfungsteils "Finanzplanung für private Haushalte" nachzuvollziehen. D.  Am  14.  April  2011  erhob  die  Beschwerdeführerin  Beschwerde  gegen  diesen  Entscheid  beim  Bundesverwaltungsgericht.  Sie  beantragt,  der  angefochtene  Entscheid  sei  aufzuheben,  die  Abschlussprüfung  vom  November  2009  zur  Finanzplanerin  mit  eidg.  Fachausweis  sei  als  bestanden  zu  entscheiden  und  ihr  sei  der  eidg.  Fachausweis  zur  Finanzplanerin  zu  erteilen.  Es  sei  ihr  eine  den  tatsächlichen  Aufwendungen  gemäss  Honorarnote  vom  30.  September  2010  entsprechende Parteientschädigung zuzusprechen. E.  In  ihrer  Vernehmlassung  vom  18.  Juli  2011  hält  die  Erstinstanz  am  Promotionsentscheid  fest  und  ersucht  um  die  Ablehnung  der  Beschwerde.  Diese  enthalte  trotz  ihres  beträchtlichen  Umfangs  keine  neuen Gesichtspunkte. Die Leistungen der Beschwerdeführerin seien  im  Rahmen  des  erstinstanzlichen  Beschwerdeverfahrens  durch  verschiedene,  neutrale,  voneinander  unabhängige  und  nicht  in  die  ursprüngliche  Bewertung  und  Benotung  involvierte  Experten  überprüft  worden.  Die  Prüfung  gelte  unverändert  als  nicht  bestanden.  Sie  weise  den schwerwiegenden Vorwurf der Parteilichkeit mit guten Gründen und  in  aller  Form  zurück.  Die  Einsichtnahme  sei  kein  "Spezialtermin"  gewesen,  sondern  habe  auch  für  andere  Kandidaten  gegolten.  Die  Vorwürfe  gegen  den  Experten  B._______  würden  ausdrücklich  zurückgewiesen.  Das  Prüfungsresultat  sei  aber  ohnehin  nicht  davon  tangiert. Mit  Beschwerdeantwort  vom  12.  September  2011  beantragt  die  Vorinstanz, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. F.  Mit  Schreiben  vom  21.  Dezember  2011  reichte  der  Rechtsvertreter  der  Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.

B­2229/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.  Die  vorliegende  Beschwerde  richtet  sich  gegen  den  Beschwerdeentscheid  der  Vorinstanz  vom  14.  März  2011.  Dieser  Entscheid  stellt  eine  Verfügung  im  Sinne  von  Art.  5  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  vom  20.  Dezember  1968  über  das  Verwaltungsverfahren  (Verwaltungsverfahrensgesetz,  VwVG,  SR  172.021)  dar.  Verfügungen  der  Vorinstanz  unterliegen  der  Beschwerde  an  das  Bundesverwaltungsgericht  (Art.  61  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  über  die  Berufsbildung  vom  13. Dezember  2002  [Berufsbildungsgesetz,  BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 5, 44 ff. VwVG und Art. 31, 33 Bst. d., 37 ff.  des  Bundesgesetzes  über  das  Bundesverwaltungsgericht  vom  17.  Juni  2005  [Verwaltungsgerichtsgesetz,  VGG,  SR  173.32]).  Die  Beschwerdeführerin  war  Partei  am  vorinstanzlichen  Verfahren,  ist  als  Adressatin  der  Verfügung  durch  diese  besonders  berührt  und  hat  ein  schutzwürdiges  Interesse  an  ihrer  Aufhebung  oder  Änderung  (Art. 48  Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und –form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs.  1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde innerhalb der Frist bezahlt (Art. 63  Abs.  4  VwVG)  und  die  übrigen  Sachurteilsvoraussetzungen  liegen  vor.  Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.  Die  Berufsprüfung  für  Finanzplanerin  umfasst  zwei  Prüfungsteile.  Der  Prüfungsteil  "Themen der Finanzplanung" besteht aus einer schriftlichen  Klausur,  der Prüfungsteil  "Finanzplanung  für  private Haushalte"  umfasst  eine  schriftliche  Klausur  sowie  eine  mündliche  Prüfung  (Ziff.  5.11  Prüfungsordnung  der  Erstinstanz  vom  9. Oktober  2008).  Die mündliche  Prüfung wird von mindestens zwei Experten abgenommen. Die Experten  erstellen  Notizen  zum  Prüfungsgespräch  sowie  zum  Prüfungsablauf,  beurteilen  die  Leistung  und  legen  gemeinsam  die  Note  fest  (Ziff.  4.43  Prüfungsordnung).  Die  Leistungen  werden  mit  Noten  von  6  bis  1  bewertet.  Die  Noten  4  und  höhere  bezeichnen  genügende  Leistungen.  Andere  als  halbe  Zwischennoten  sind  nicht  zulässig  (Ziff.  6.3  Prüfungsordnung).  Die  Note  eines  Prüfungsteils  ist  das  Mittel  der  entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.  Die Gesamtnote der Abschlussprüfung  ist das gewichtete Mittel aus den  Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimale gerundet  (vgl. Ziff. 6.2 Prüfungsordnung). Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, 

B­2229/2011 wenn die Gesamtnote nicht unter 4.0 und keine Note eines Prüfungsteils  unter 3.5 liegt (Ziff. 6.41 Prüfungsordnung). 3.  Gemäss  Notenblatt  vom  25.  November  2009  erreichte  die  Beschwerdeführerin  in  beiden  Prüfungsteilen  "Themen  der  Finanzplanung"  und  "Finanzplanung  für  private  Haushalte"  jeweils  die  Note 3.5, was eine Gesamtnote von 3.5 ergab. Nach Überprüfung der gesamten Prüfungsbewertung im Verlauf des vor­ instanzlichen  Beschwerdeverfahrens  erhöhte  die  Erstinstanz  die  Punktzahl  im  Prüfungsteil  "Finanzplanung  für  private  Haushalte"  um  6  Punkte  für  die  schriftliche  Prüfung,  was  zu  einem  Punktetotal  von  46.5  und  zu  einer  Positionsnote  3.5  führte,  sowie  um  6  Punkte  für  die  mündliche  Prüfung,  was  zu  70.5  Punkten  und  zu  einer  neuen  Positionsnote 4.5  führte. Die Gesamtnote erhöhte sich damit auf 3.9, da  der Prüfungsteil  "Themen der Finanzplanung" mit dem Faktor 3 und der  Prüfungsteil  "Finanzplanung  für  private  Haushalte"  mit  dem  Faktor  7  gewichtet werden (vgl. Ziff. 5.11 Prüfungsordnung). Gemäss  der  Punkte­/Notenskala  sind  für  die  Note  4  mindestens  52  Punkte  und  für  die  Note  5  mindestens  75  Punkte  erforderlich.  Für  die  Erteilung einer  genügenden Gesamtnote  fehlen der Beschwerdeführerin  somit  entweder  5.5  Punkte  für  die  schriftliche  Prüfung  im  Prüfungsteil  "Finanzplanung für private Haushalte" oder 4.5 Punkte für die mündliche  Prüfung im gleichen Prüfungsteil oder zwei halbe Notenschritte bezüglich  den beiden Positionsnoten  im Prüfungsteil  "Themen der Finanzplanung"  (was je nach betroffener Position insgesamt 10, 15 oder 22 Punkte mehr  bedeuten würde). Die Grenzfallregelung der Prüfungskommission sieht vor, dass höchstens  drei  Punkte  zusätzlich  erteilt  werden  können,  wenn  damit  die  Prüfung  bestanden wäre. 4.  Gemäss  Art.  49  VwVG  kann  mit  der  Beschwerde  an  das  Bundesverwaltungsgericht  die  Verletzung  von  Bundesrecht,  einschliesslich  die Überschreitung  oder  der Missbrauch  des Ermessens  (Bst.  a.),  die  unrichtige  oder  unvollständige  Feststellung  des  rechtserheblichen  Sachverhaltes  (Bst.  b.)  sowie  die  Unangemessenheit  der angefochtenen Verfügung (Bst. c.) gerügt werden.

B­2229/2011 Ähnlich wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen)  und  der  Bundesrat  (vgl.  Verwaltungspraxis  der  Bundesbehörden  [VPB]  62.62  E.  3,  56.16  E.  2.1)  auferlegt  sich  auch  das  Bundesverwaltungsgericht  bei  der  Überprüfung  von  Prüfungsleistungen  eine  gewisse  Zurückhaltung,  indem  es  nicht  ohne  Not  von  den  Beurteilungen  der  erstinstanzlichen  Prüfungsorgane  und  der  Experten  abweicht.  Diese  Zurückhaltung  wird  damit  begründet,  dass  der  Rechtsmittelbehörde  zumeist  nicht  alle  massgeblichen  Faktoren  der  Bewertung  bekannt  sind  und  es  ihr  deshalb  nicht  möglich  ist,  sich  ein  zuverlässiges  Bild  über  die  Gesamtheit  der  Leistungen  des  Beschwerdeführenden  und  der  Leistungen  der  übrigen  Kandidaten  zu  machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung  würde  die  Gefahr  von  Ungerechtigkeiten  und  Ungleichbehandlung  gegenüber  anderen  Kandidaten  in  sich  bergen.  Überdies  haben  Prüfungen  häufig  Spezialgebiete  zum  Gegenstand,  in  denen  die  Rechtsmittelbehörde  über  keine  eigenen  Fachkenntnisse  verfügt.  Das  Bundesverwaltungsgericht weicht  daher nicht  von der Beurteilung durch  die  Prüfungsexperten  ab,  solange  keine  konkreten  Hinweise  auf  deren  Befangenheit  vorliegen  und  die  Prüfungsexperten  im  Rahmen  der  Vernehmlassung der Prüfungskommission die substantiierten Rügen des  Beschwerdeführers  beantwortet  haben  und  ihre  Auffassung,  insbesondere  soweit  sie  von  derjenigen  des  Beschwerdeführers  abweicht,  nachvollziehbar  und  einleuchtend  ist  (vgl.  Urteil  des  Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/10 E. 4.1; BVGE 2008/14 E. 3.1,  BVGE  2007/6  E.  3;  kritisch  dazu  PATRICIA  EGLI,  Gerichtlicher  Rechtsschutz  bei  Prüfungsfällen:  Aktuelle  Entwicklungen,  in:  Schweizerisches  Zentralblatt  für  Staats­  und  Verwaltungsrecht  10/2011,  S. 555 ff). Diese Zurückhaltung übt das Bundesverwaltungsgericht allerdings nur bei  der Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind dagegen die Auslegung oder  Anwendung  von  Rechtsvorschriften  streitig  oder  werden  Verfahrensmängel  im  Prüfungsablauf  gerügt,  so  hat  die  Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu  prüfen. Andernfalls würde sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen  (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3). 5.  Die  Beschwerdeführerin  rügt  diverse  Verfahrensfehler  bezüglich  des  Prüfungsteils  "Finanzplanung  für  private Haushalte".  So macht  sie  etwa  geltend, weder die Vorinstanz noch die Prüfungskommission seien  ihrer 

B­2229/2011 Begründungspflicht  rechtsgenüglich  nachgekommen.  Die  Antworten  der  Beschwerdeführerin  zur  mündlichen  Prüfung  seien  nur  rudimentär  protokolliert worden und die Punktevergabe sei nicht nachvollziehbar. Es  bestehe eine Pflicht der Prüfungsexperten, nicht nur den Prüfungsablauf,  sondern  auch  das  Prüfungsgespräch  selbst  zu  protokollieren.  Obschon  die  Prüfungsordnung  das  Wort  "Notizen"  verwende,  habe  die  Beschwerdeführerin Anspruch auf Einsicht  in die Prüfungsprotokolle,  für  die  eine  formelle  Erstellungspflicht  gemäss  Prüfungsordnung  bestehe.  Auch  sei  aufgrund  des  Verhaltens  der  Organe  der  Erstinstanz,  allen  voran  jenem  des  Prüfungsexperten  B._______  anlässlich  der  Prüfungseinsicht  vom  18.  Dezember  2009,  davon  auszugehen,  dass  sachfremde  Elemente  die  Bewertung  und  Beurteilung  ihrer  Prüfungsleistung  erheblich  beeinflusst  hätten.  Zumindest  seien  einzelne  Organe  der  Prüfungskommission  aufgrund  der  Beschwerdeerhebung  gegen  den  ersten  negativen  Prüfungsentscheid  in  höchstem  Masse  befangen gewesen. Die Vorinstanz erachtete die Begründung der Bewertung der mündlichen  Prüfung  durch  die  Erstinstanz  als  nicht  in  allen  Punkten  genügend  begründet. Aus diesem Grund, und weil  die mündliche Prüfung von der  schriftlichen  Klausur  in  diesem  Prüfungsteil  abhängig  sei,  hat  die  Vorinstanz  mit  ihrem  Beschwerdeentscheid  vom  14.  März  2011  die  Verfügung der Erstinstanz in Bezug auf den Prüfungsteil "Finanzplanung  für  private  Haushalte"  aufgehoben  und  der  Beschwerdeführerin  diesbezüglich  eine  kostenlose  Wiederholung  ohne  Anrechnung  an  die  Anzahl der erfolglosen Prüfungsversuche zugesprochen. 5.1.  Verfahrensmängel  im  Prüfungsablauf  können  grundsätzlich  höchstens  dazu  führen,  dass  der  betroffene  Kandidat  den  betroffenen  Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, jedoch nicht zur Erteilung des  Prüfungsausweises.  Der  Grund  dafür  liegt  darin,  dass  für  die  Erteilung  eines  Diploms  in  jedem  Fall  ein  gültiges  und  genügendes  Prüfungsergebnis  Voraussetzung  ist.  Es  besteht  ein  gewichtiges  öffentliches  Interesse  daran,  dass  nur  Kandidaten  den  entsprechenden  Ausweis  erhalten,  welche  den  damit  verbundenen  hohen  Erwartungen  auch  nachgewiesenermassen  entsprechen.  Nach  ständiger  Praxis  des  Bundesverwaltungsgerichts  und  seiner  Vorgängerorganisationen  ist  deshalb  ein  gültiges  und  nachweislich  genügendes  Prüfungsresultat  grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises.  Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist  diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt keine andere Lösung, als 

B­2229/2011 die  betreffende  Prüfung  durch  den  Betroffenen  wiederholen  zu  lassen  (BVGE 2010/21 E. 8.1). 5.2.  Selbst  wenn  die  Sachdarstellung  der  Beschwerdeführerin  in  allen  Punkten  zutreffen  würde  und  ihre  Rügen  in  Bezug  auf  allfällige  Verfahrensmängel  alle  begründet  wären  –  was  hier  offen  gelassen  werden  kann  –,  hätte  die  Vorinstanz  die  Beschwerde  daher  nicht  reformatorisch gutheissen dürfen. Dass die Vorinstanz die angefochtene  Verfügung der Prüfungskommission  in  ihrem Beschwerdeentscheid  vom  14. März 2011  in Bezug auf den Prüfungsteil  "Finanzplanung  für private  Haushalte"  lediglich  kassiert  und  der  Beschwerdeführerin  diesbezüglich  eine  kostenlose  Wiederholung  ohne  Anrechnung  an  die  Anzahl  der  erfolglosen  Prüfungsversuche  zugesprochen  hat,  statt,  wie  von  der  Beschwerdeführerin  beantragt,  ihre  Beschwerde  reformatorisch  gutzuheissen und die Prüfung als bestanden zu werten, ist angesichts der  ständigen  Rechtsprechung  des  Bundesverwaltungsgerichts  nicht  zu  beanstanden. Dementsprechend  erübrigt  es  sich,  auf  die  diversen  Rügen  der  Beschwerdeführerin  bezüglich  allfälliger  Verfahrensmängel  im  Ablauf  dieses  Prüfungsteils  einzugehen,  und  es  sind  nur  diejenigen  Rügen  zu  behandeln,  die  behauptete  Bewertungsfehler  zum  Gegenstand  haben,  d.h.  mittels  derer  eine  konkrete  Unterbewertung  einzelner  Prüfungsleistungen geltend gemacht wird. 6.  In  Bezug  auf  den  Prüfungsteil  "Finanzplanung  für  private  Haushalte"  macht  die  Beschwerdeführerin  eine  Unterbewertung  ihrer  Prüfungsleistung  bezüglich  der  schriftlichen  Aufgaben  1,  2a,  2b,  4a,  4c  und 4d sowie der mündlichen Prüfung geltend. Sie macht diesbezüglich  geltend, die Prüfungskommission habe sich nicht mit ihren substantiierten  Vorbringen auseinandergesetzt. Die Prüfungskommission nahm zu den Rügen der Beschwerdeführerin im  Rahmen  des  vorinstanzlichen  Verfahrens  Stellung.  Sie  äusserte  sich  allerdings  nicht  zu  allen  Rügen  bzw.  begründete  bei  gewissen  Teilaufgaben  nicht  in  detaillierter  Weise,  warum  sie  der  Beschwerdeführerin  die  von  dieser  beantragten  Punkte  vorenthalten  hatte.  Sie  gewährte  der  Beschwerdeführerin  jedoch  Einsicht  in  die  Musterlösung der schriftlichen Prüfung. Diese Musterlösung ist damit als 

B­2229/2011 Teil  der  Begründung  mit  zu  berücksichtigen  (vgl.  Urteil  des  Bundesverwaltungsgerichts B­8009/2010 E. 5). 6.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts  ist  es  nicht  Aufgabe  der  Beschwerdeinstanz,  die  Bewertung  der  Prüfungsleistungen  eines  Beschwerdeführers  gewissermassen  zu  wiederholen.  Auf  Rügen  bezüglich  der  Bewertung  von  Examensleistungen  hat  die  Rechtsmittelbehörde  daher  nur  dann  detailliert  einzugehen,  wenn  der  Beschwerdeführer  selbst  substantiierte  und  überzeugende  Anhaltspunkte  dafür  liefert,  dass  das  Ergebnis  materiell  nicht  vertretbar  ist,  dass  eindeutig  zu  hohe  Anforderungen  gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden.  Die  entsprechenden  Rügen  müssen  insbesondere  von  objektiven  Argumenten  und  Beweismitteln  getragen  sein  (vgl.  BVGE  2010/11  E.  4.3).  Die  Behauptung  allein,  die  eigene  Lösung  sei  richtig  und  die  Auffassung  der  Prüfungskommission  bzw.  die  Musterlösung  sei  falsch  oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht. Bezüglich  der  Frage,  welches  relative  Gewicht  den  verschiedenen  Angaben, Überlegungen und Berechnungen zukommt, die zusammen die  korrekte  und  vollständige  Antwort  auf  eine  bestimmte  Prüfungsfrage  darstellen,  und  wie  viele  Punkte  in  der  Folge  für  nur  teilweise  richtige  Antworten  zu  vergeben  sind,  steht  den  Prüfungsexperten  ein  relativ  grosser  Ermessenspielraum  zu,  der  von  den  Rechtsmittelinstanzen  zu  respektieren  ist.  Das  Ermessen  der  Prüfungsexperten  ist  jedoch  dann  eingeschränkt,  wenn  die  Prüfungsorgane  einen  verbindlichen  Bewertungsraster  vorgegeben  haben,  aus  dem  die  genaue  Punkteverteilung  pro  Teilantwort  hervorgeht.  Der  Grundsatz  der  Rechtsgleichheit  beziehungsweise  der  Gleichbehandlung  aller  Kandidaten  gewährt  in  einem  derartigen  Fall  jedem  Kandidaten  den  Anspruch darauf, dass auch er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss  Bewertungsraster  für  eine  richtige  Teilleistung  zustehen  (vgl.  BVGE  2008/14 E. 4.3.2). Die gleichen Grundsätze gelten  für  die Überprüfung der Bewertung von  Folgefehlern:  Unter  einem  Folgefehler  versteht  man  einen  Fehler  im  Resultat,  der  sich  einzig  deshalb  ergibt,  weil  an  sich  korrekt,  aber  mit  einem  falschen  Zwischenresultat  weitergerechnet  worden  ist.  Ob  die  Prüfungsexperten  einen  derartigen  Fehler  nur  bei  der  Bewertung  der  Berechnung  des  Zwischenresultats  berücksichtigen,  oder  auch  ­  beziehungsweise  in  welchem  Ausmass  ­  bei  der  Berechnung  der 

B­2229/2011 weiteren Schritte, hängt davon ab, welche Überlegung oder Berechnung  von  den  Prüfungsexperten  als  die  wesentliche  Prüfungsleistung  des  zweiten  Schritts  bewertet  wird.  Da  den  Prüfungsexperten  diesbezüglich  ein  relativ  weiter  Ermessensspielraum  zusteht,  greift  die  Rechtsmittelinstanz nur ein, wenn dieser Spielraum rechtsfehlerhaft, d.h.  willkürlich  oder  rechtsungleich  genutzt  wurde  (vgl.  Urteil  des  Bundesverwaltungsgerichts B­2204/2006 E. 8.1). 6.2. Der bezüglich der Frage 1 beantragte  zusätzliche Punkt wurde der  Beschwerdeführerin  von  der  Prüfungskommission  bereits  im  vorinstanzlichen Verfahren zugestanden und ist daher nicht mehr strittig. 6.3.  In  Bezug  auf  die  Frage  2  verlangt  die  Beschwerdeführerin  die  Vergabe weiterer Punkte  für  ihre Antworten auf einzelne Teilfragen. Die  Lösungen  der  Beschwerdeführerin  zu  den  verschiedenen  Teilaufgaben  weisen  indessen massive Unterschiede zur Musterlösung auf. Teilweise  sind  sie  offensichtlich  falsch,  teilweise  fehlen  von  der  Musterlösung  verlangte Lösungsteile: 6.3.1.  So  sind  die  Berechnung  des  Hypothekarzinses  und  des  erforderlichen  Einkommens  entgegen  der  Behauptung  der  Beschwerdeführerin  offensichtlich  falsch,  dennoch  gestand  ihr  die  Prüfungskommission  im  vorinstanzlichen  Verfahren  für  die  teilweise  richtige  Berechnungsweise  des  Einkommens  einen  Folgefehlerpunkt  zu  (Teilaufgabe 2a, Teil 1). 6.3.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Teilaufgabe 2a, Teil  2,  beziehen  sich  alle  auf  einen  einzigen  Unterschied,  obwohl  drei  Unterschiede verlangt waren. Die Bewertung entspricht daher dem in der  Musterlösung vorgesehenen Raster. 6.3.3.  Auch  bezüglich  der  Lösung  der  Teilaufgabe  2b,  Teil  1,  fehlen  offensichtlich wesentliche, aus der Musterlösung ersichtliche und von den  Prüfungsexperten  dargelegte  Punkte.  Die  Begründung  der  Prüfungsexperten,  die  Antwort  der  Beschwerdeführerin  sei  teilweise  "wenig  substantiell",  ist  nachvollziehbar.  Dass  die  Beschwerdeführerin  dafür nicht die Maximalpunktzahl erhielt, ist daher nicht zu beanstanden. 6.3.4.  Bezüglich  der  Teilaufgabe  2b,  Teil  2,  erhielt  die  Beschwerdeführerin  ebenfalls  nachträglich  1.5  Punkte.  Richtig  ist  zwar,  dass  die  Prüfungskommission  in  ihren  Stellungnahmen  nicht  weiter  auf  die Rügen der Beschwerdeführerin einging. Ein Vergleich der Lösung der 

B­2229/2011 Beschwerdeführerin  mit  der  Musterlösung  zeigt  indessen,  dass  die  meisten  ihrer  Antworten  falsch  sind,  weil  sie  (aufgrund  ihrer  vorherigen  falschen  Berechnungen)  von  einer  unzutreffenden  Dauer  der  Amortisationszeit  ausging.  Offensichtlich  falsch  ist  auch  die  vierte  Antwort,  da  ein  Vorbezug  für  den  Erwerb  einer  Zweitwohnung  nicht  möglich  ist  (vgl.  Art.  4  Abs.  1  der  Verordnung  über  die  Wohneigentumsförderung  mit  Mitteln  der  beruflichen  Vorsorge  [WEFV,  SR 831.411]). Die fünfte Antwort hat keinen ersichtlichen Zusammenhang  mit der Fragestellung. Die Bewertung der Teilaufgabe  ist daher nicht zu  beanstanden. 6.4. Auch bezüglich der Aufgabe 4  liegen augenfällige Unterschiede zur  Musterlösung vor: 6.4.1.  Die  Begründung  der  Prüfungskommission,  warum  die  Lösungen  der  Beschwerdeführerin  bezüglich  der  Teilaufgaben  a  und  b  teilweise  falsch  sind,  ist  nachvollziehbar.  Die  Beschwerdeführerin  selbst  begeht  einen offensichtlichen Denkfehler, wenn sie nicht berücksichtigt, dass der  heute  23­jährige  Sohn  zu  Beginn  der  dritten  Phase  25­jährig  sein wird.  Der Punkteabzug wegen Folgefehlern  liegt, wie dargelegt,  im Ermessen  der  Prüfungsexperten.  Anhaltspunkte  für  einen  Ermessensfehler  sind  vorliegend nicht dargetan. 6.4.2. Bezüglich  der  Teilfragen  4c  und  4d  hat  die  Prüfungskommission  der Beschwerdeführerin je einen zusätzlichen Punkt zugestanden und im  Übrigen nachvollziehbar dargelegt, inwiefern ihre Lösungen unvollständig  sind.  Das  Lösungsblatt  enthält  zwar  bezüglich  der  Teilfrage  4d  einen  handschriftlichen  Hinweis  der  Beschwerdeführerin  auf  eine  Beilage,  welche  sich  nicht  in  den  Prüfungsunterlagen  befindet.  Da  die  Beschwerdeführerin  indessen  selbst  gar  nicht  konkret  behauptet,  diese  Beilage  hätte  die  gemäss  Musterlösung  fehlenden  Lösungsteile  enthalten,  und  sie  gemäss  dem  vorinstanzlichen  Beschwerdeentscheid  ohnehin  bereits  berechtigt  ist,  diesen  Prüfungsteil  zu  wiederholen,  braucht nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, wer in diesem  Fall die Beweislast bezüglich des fehlenden Lösungsblattes trägt. 6.5.  Auch  in  Bezug  auf  die  mündliche  Prüfung  rügt  die  Beschwerdeführerin eine Unterbewertung ihrer Leistung. 6.5.1. Unbestritten  ist,  dass  kein  eigentliches  Protokoll  vorliegt,  das  die  gestellten  Fragen  und  Antworten  im  Einzelnen  darlegen  und  damit  ihre 

B­2229/2011 Prüfungsleistung  derart  umfassend  nachweisen  würde,  dass  die  Bewertung nachträglich überprüft werden könnte. Wie  das  Bundesverwaltungsgericht  bereits  in  seinem  Urteil  zum  ersten  Verfahren  der  Beschwerdeführerin  festgehalten  hat,  sind  die  "Notizen",  welche die Prüfungsexperten der mündlichen Prüfung im Einklang mit der  Prüfungsordnung  erstellt  haben  (vgl.  Ziff.  4.43  Prüfungsordnung),  als  deren  persönliche  Aufzeichnungen  zu  verstehen,  die  ihnen  als  Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheides dienen, aber  nicht der Akteneinsicht unterliegen und keinen Beweischarakter besitzen  (vgl.  Urteil  des  Bundesverwaltungsgerichts  B­6604/2010  vom  29.  Juni  2011 E. 5.3 ff). Diese "Notizen" können daher nicht für den Nachweis der  von  der  Beschwerdeführerin  behaupteten  Unterbewertung  ihrer  Prüfungsleistung herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe ihren mündlichen  Vortrag  mit  Hilfe  von  eigens  erstellten  Folien  und  Notizen  gehalten.  Aufgrund dieser Unterlagen könne sie zumindest einen Teil  ihres an der  mündlichen  Prüfung  tatsächlich  präsentierten  Wissens  belegen.  Sie  macht indessen selbst nicht geltend, dass die von ihr angeführten Notizen  die  mündliche  Prüfung  derart  vollständig  abdecken  würden,  dass  sie  nachweisen  könnte,  welche  Fragen  gestellt  wurden  und  welche  Antworten sie dazu gab. Bezüglich  gewisser  Fragen  der  mündlichen  Prüfung  legt  sie  in  ihren  Rechtsschriften  im Einzelnen  dar, welche Antworten  sie  gegeben  habe.  Wie  die  Vorinstanz  zu  Recht  darlegt,  handelt  es  sich  bei  diesen  ergänzenden  Vorbringen  der  Beschwerdeführerin  indessen  lediglich  um  Parteivorbringen,  welche  die  erbrachte  Prüfungsleistung  ebenfalls  nicht  belegen können. 6.5.2.  Die  Beweislast  dafür,  dass  ihre  Leistung  unterbewertet  wurde,  obliegt  der  Beschwerdeführerin.  Kann  ihre  Prüfungsleistung  nicht  genügend  dargelegt  werden,  als  dass  überprüft  werden  könnte,  ob  die  Bewertung nachvollziehbar  ist oder nicht, so kann sie den Nachweis  für  eine Unterbewertung nicht  erbringen und eine Höherbewertung  ist  nicht  möglich. Richtig  ist  zwar,  dass  nicht  die  Beschwerdeführerin,  sondern  die  Prüfungskommission die Verantwortung dafür  trägt, dass der Ablauf der  mündlichen  Prüfung  im Rechtsmittelverfahren  nachvollziehbar  dargelegt 

B­2229/2011 wird. Tut sie das nicht, so  liegt darin ein Verfahrensmangel, welcher der  Beschwerdeführerin  Anspruch  auf  eine  kostenlose  Wiederholung  des  betreffenden  Prüfungsteils  gibt  (vgl.  das  Urteil  des  Bundesverwaltungsgerichts  B­6604/2010  vom  29.  Juni  2011  E.  6  f).  Diesen  Anspruch  hat  ihr  die  Vorinstanz  indessen  bereits  zuerkannt,  weshalb  darauf  nicht  weiter  einzugehen  ist.  Einen  Anspruch  auf  Höherbewertung ihrer Leistung kann die Beschwerdeführerin daraus nicht  ableiten (vgl. E. 5.1). 7.  Auch in Bezug auf den Prüfungsteil "Themen der Finanzplanung" wirft die  Beschwerdeführerin der Prüfungskommission Verfahrensfehler vor. 7.1.  Unklar  ist,  ob  die  Beschwerdeführerin  ihren  allgemein  gehaltenen  Vorwurf,  die  Prüfungskommission  bzw.  einzelne  Mitglieder  der  Prüfungskommission  seien  ihr  gegenüber  voreingenommen  oder  befangen gewesen, auch in Bezug auf diesen Prüfungsteil erhebt. Der  Prüfungsteil  "Themen  der  Finanzplanung"  besteht  ausschliesslich  aus  einer  Online­Prüfung.  Wie  sich  eine  allfällige  Voreingenommenheit  von  einzelnen  Prüfungsexperten  unter  diesen  Umständen  auf  die  Bewertung auswirken könnte, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan  und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. 7.2. Die Beschwerdeführerin  rügt weiter, sie sei nicht vorgängig darüber  informiert  worden,  dass  falsche  Antworten  bei  gewissen  Fragen  zu  Minuspunkten  führen  könnten.  Der  Abzug  von  Punkten  sei  daher  unzulässig und die abgezogenen Punkte seien ihr zuzugestehen. Demgegenüber  hält  die  Vorinstanz  fest,  dass  allgemein  anerkannt  ist,  dass bei Multiple Choice­Aufgaben Minuspunkte erteilt würden, um dem  Raten entgegen zu wirken. Es liege im Ermessen der Erstinstanz, falsche  Antworten mit Minuspunkten zu bewerten. 7.2.1. Multiple­Choice­Prüfungen  sind  von  ihrer Natur  her  anfällig  dafür,  dass Kandidaten nur durch zufälliges Auswählen mehr richtige Antworten  markieren  können,  als  es  ihrem  effektiven  Wissen  entspricht.  Dies  gilt  insbesondere  für  Multiple­Choice­Fragen,  bei  denen  nur  sehr  wenige  Optionen,  beispielsweise  nur  "richtig"  oder  "falsch"  angekreuzt  werden  können. Aus diesem Grund  ist  es allgemein üblich, bei Multiple­Choice­ Prüfungen eine Bewertungsmethode zu wählen, die diese Besonderheit,  insbesondere die Wahrscheinlichkeit von Zufallstreffern, ausgleicht.

B­2229/2011 Die Prüfungsordnung äussert sich nicht dazu, nach welcher Methode die  Multiple­Choice­Prüfung im vorliegenden Fall zu bewerten war. Die Wahl  einer  sachgerechten  Bewertungsmethode  lag  daher  grundsätzlich  im  Ermessen  der  Prüfungskommission.  Die  im  vorliegenden  Fall  gewählte  Methode der Bewertung von falschen Antworten mit Minuspunkten gilt als  übliche  und  sachgerechte  Bewertungsmethode  für  Multiple­Choice­ Prüfungen und ist daher nicht zu beanstanden. Die  Beschwerdeführerin  macht  zu  Recht  nicht  geltend,  die  Prüfungsordnung  sehe  vor,  dass  die  Prüfungskommission  den  Kandidaten  die  gewählte  Bewertungsmethode  vorgängig  bekannt  zu  geben habe. Sie hat auch nicht behauptet, von der Prüfungskommission  vorgängig irreführende Informationen zu dieser Frage erhalten zu haben.  Wie  dargelegt,  ist  es  üblich,  bei  Multiple­Choice­Prüfungen  eine  Bewertungsmethode  zu  wählen,  welche  die  Wahrscheinlichkeit  von  Zufallstreffern, ausgleicht. Mit einer derartigen Bewertungsmethode muss  ein  Kandidat  daher  grundsätzlich  immer  rechnen,  sofern  keine  andere  konkrete Bewertungsmethode angekündigt wurde. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern im Umstand, dass  die Prüfungskommission den Kandidaten nicht vorgängig mitgeteilt hatte,  dass  sie  falsche  Antworten  bei  der  Multiple­Choice­Prüfung  mit  Minuspunkten bewerten werde, ein relevanter Verfahrensfehler vorliegen  sollte. 7.3.  Die  Beschwerdeführerin  rügt  weiter,  die  Frage  19  sei  unklar  und  unpräzis formuliert gewesen. Dieser  Auffassung  kann  nicht  gefolgt  werden.  Die  Fragestellung  verwendet  die  Formulierungen  "…Maximalleistungen  der  schweizerischen Sozialversicherungen" und "Wie hoch beläuft sich dieser  gesamte  Anspruch  pro  Monat?"  Auch  enthält  sie  eine  Angabe  zum  Freizügigkeitskonto  der  zweiten  Säule.  Die  Frage  war  daher  weder  unpräzis noch zweideutig  in dem Sinn, dass die Beschwerdeführerin mit  Grund  hätte  annehmen  dürfen,  die  richtige  Antwort  bestehe  lediglich  in  der Angabe der Maximalleistung der Unfallversicherung. Auch  die  Ausführungen  der  Beschwerdeführerin  bezüglich  der  zur  Verfügung  stehenden  Zeit  und  der  daraus  zu  ziehenden Schlüsse  über  den Aufwand, der für diese Aufgabe zu erwarten gewesen sei, sind nicht  stichhaltig:  Selbst  wenn  für  diese  Aufgabe  nur  2.5 Minuten  vorgesehen 

B­2229/2011 waren, wäre das offensichtlich zu viel Zeit für eine einfache Wissensfrage  ohne zusätzliche Berechnungen gewesen. 8.  Insgesamt  erweist  sich  die  Beschwerde  somit  als  unbegründet  und  ist  abzuweisen. 9.  Bei  diesem  Verfahrensausgang  gilt  die  Beschwerdeführerin  als  unterliegende  Partei,  weshalb  sie  die  Verfahrenskosten  zu  tragen  hat  (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.  Eine  Parteientschädigung  wird  nicht  zugesprochen  (Art.  64  Abs.  1  VwVG). 11.  Dieser  Entscheid  kann  nicht  mit  Beschwerde  in  öffentlich­rechtlichen  Angelegenheiten  an  das  Bundesgericht  weitergezogen  werden  (Art.  83  Bst.  t  des  Bundesgesetzes  vom  17.  Juni  2005  über  das  Bundesgericht  [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Die  Verfahrenskosten  von CHF  1'000.­  werden  der  Beschwerdeführerin  auferlegt.  Sie  werden  mit  dem  geleisteten  Kostenvorschuss  von  CHF  1'000.­ verrechnet. 3.  Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.  Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen) – die Vorinstanz (Ref­Nr. 122/trp; Einschreiben; Akten zurück)

B­2229/2011 – die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Versand: 14. Februar 2012

B-2229/2011 — Bundesverwaltungsgericht 13.02.2012 B-2229/2011 — Swissrulings