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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2007 B-2152/2006

23 mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·644 mots·~3 min·2

Résumé

Wirtschaftliche Landesversorgung | Konventionalstrafe

Texte intégral

071_d B-2152/2006 {T 0/2} Abschreibungsverfügung vom 23. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Frank Seethaler; Gerichtsschreiberin Marion Spori Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL), Belpstrasse 53, 3003 Bern, Klägerin, gegen X._______ AG in Liquidation, c/o F._______ AG, Beklagte, betreffend Konventionalstrafe Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abtei lung II

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Klägerin der Beklagten gestützt auf das Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 1982 (LVG, SR 531) und den im Jahr 2004 abgeschlossenen Pflichtlagervertrag am 9. Februar 2006 eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 5000.-- auferlegte; dass die Klägerin, weil die Beklagte die Konventionalstrafe nicht bezahlte, am 13. April 2006 bei der Rekurskommission EVD als Schiedskommission Klage erhob, mit dem Antrag, die Beklagte sei zur Zahlung einer Pflichtlagerkonventionalstrafe an die Klägerin von Fr. 5000.-- zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit Einreichung der Klage zu verurteilen; dass die Beklagte durch Beschluss der Generalversammlung vom 5. Juli 2006 aufgelöst und als Liquidator Dr. B._______ von der F._______ AG eingesetzt wurde; dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernimmt, wobei es weiterhin auf Klage als erste Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h beurteilt (Art. 53 Abs. 2 und Art. 35 Bst. a und des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); dass der Liquidator der Beklagten indessen mit Schreiben vom 3. Mai 2007 mitteilte, dass die geltend gemachte Konventionalstrafe von Fr. 5000.-- nicht (mehr) bestritten werde, und darum ersuchte, das Verfahren einzustellen; dass die Klägerin sich am 14. Mai 2007 mit der Abschreibung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorbehaltlosen Anerkennung der Pflichtlagerkonventionalstrafe von Fr. 5000.-- durch die Beklagte einverstanden erklärte; dass das Verfahren somit gegenstandslos geworden ist; dass das Gericht den Rechtsstreit, wenn er gegenstandslos geworden ist oder mangels rechtlichen Interesses dahin fällt, nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt erklärt (Art. 44 VGG i. V. m. Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]); dass der Instruktionsrichter über die Gerichtskosten bei Streitbeendigung vor der Hauptverhandlung entscheidet (Art. 44 VGG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 BZP); dass die sich in Liquidation befindende Beklagte bei diesem Verfahrensausgang unterliegende Partei ist und die Verfahrenskosten zu tragen hätte, wobei, wenn es die Umstände rechtfertigen, aber auch darauf verzichtet werden kann, Kosten zu erheben (Art. 69 Abs. 1 und Art. 72 BZP i. V. m. Art. 66 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); dass vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, da die Klage ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt werden kann;

3 dass von der Klägerin kein Kostenvorschuss erhoben wurde; dass weder der unterliegenden Beklagten noch der obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 69 Abs. 1 BZP i. V. m. Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach beschliesst das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Klageverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Diese Verfügung geht an: - die Klägerin (eingeschrieben) - die Beklagte (eingeschrieben) Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Marion Spori Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen, das angefochtene Urteil ist beizulegen. Versand am: 23. Mai 2007

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