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Bundesverwaltungsgericht 30.01.2009 B-202/2009

30 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·839 mots·~4 min·1

Résumé

Direktzahlungen und Ökobeiträge | Direktzahlungen

Texte intégral

Abtei lung II B-202/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Januar 2009 Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Anita Kummer. X._______, vertreten durch Herr Rechtsanwalt Pius Koller, Beschwerdeführerin, gegen Landwirtschaft und Wald (lawa), Vorinstanz. Direktzahlungen. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

B-202/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa, Vorinstanz) der Beschwerdeführerin am 23./27. November 2006 mitteilte und am 16. April 2007 verfügte, dass ihr für das Jahr 2006 keine Direktzahlungen gewährt werden könnten, da auf ihrem Betrieb weniger als 50% der für die Bewirtschaftung erforderlichen Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte ausgeführt würden und aus verschiedenen Gründen Beitragskürzungen zu erfolgen hätten; dass die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid am 20. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und diese mit Eingabe vom 5. Juli 2007 ergänzte; dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 7. April 2008 abwies; dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil am 21. Mai 2008 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfocht; dass das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2008 die Beschwerde guthiess, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufhob und die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies; dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); dass es sich vorliegend aus den nachfolgenden Gründen rechtfertigt, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie dies auch die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren vor dem Bundesgericht alternativ beantragt hat; dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf hat, dass der Sachverhalt durch die mit den Verhältnissen besser vertraute oder über besondere Fachkenntnisse verfügende Vorinstanz abgeklärt wird und diese das ihr zustehende Ermessen ausschöpft; B-202/2009 dass dadurch verhindert wird, dass der Rechtsmittelweg unzulässig verkürzt wird; dass die Vorinstanz die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wurde, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen hat (BGE 94 I 384 E. 2, BGE 117 V 237, BGE 122 I 250); dass demnach die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Arbeitsvoranschlags neu zu beurteilen hat, ob die Voraussetzung nach Art. 26 der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) erfüllt ist und die strittige Frage der Beitragskürzungen nochmals näher zu prüfen hat; dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG); dass somit keine Verfahrenskosten auferlegt werden; dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Anwaltskosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass eine Parteientschädigung der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt wird, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, sofern sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG); dass bezüglich der Höhe der Parteientschädigung auf die vom Rechtsvertreter am 7. Februar 2008 eingereichte Kostennote abzustellen ist, worin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'841.70 geltend gemacht wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE); dass in Anbetracht der relativen Komplexität der Streitsache und des Umfangs des durchgeführten Schriftenwechsels weder der Stundenaufwand noch die Höhe der Kostennote zu beanstanden ist und der Beschwerdeführerin aufgerundet Fr. 5'842.- Parteientschädigung zuzusprechen sind. B-202/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2008 gutgeheissen. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 11. Juni 2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'400.- wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 5'842.- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 2342; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde) und wird mitgeteilt: - dem Bundesamt für Landwirtschaft (zur Kenntnis) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Anita Kummer B-202/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 2. Februar 2009 Seite 5

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