Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-1598/2012
Urteil v o m 2 0 . November 2012 Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
X._______, Türkei, Zustelladresse in der Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
B-1598/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 14. Februar 2012 die X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bisher geleistete ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. April 2012 aufhob, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rentenrevision vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2012 aufforderungsgemäss ein Postfach in […] als Zustelladresse in der Schweiz nannte, an welches in der Folge sämtliche Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts zugesandt wurden, dass der Beschwerdeführer namentlich mit Eingabe vom 3. September 2012 (Versanddatum) auf die via der erwähnten Zustelladresse zugestellte Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin fristgerecht eine Replik einreichte und damit keine Hinweise dafür bestehen, wonach dem Beschwerdeführer bei der Angabe der Zustelladresse in der Schweiz ein Fehler unterlaufen wäre, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. September 2012 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 8. Oktober 2012 aufgefordert wurde, mit dem Hinweis, es werde ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer diese mit Rückschein versendete Zwischenverfügung nicht bei der Post abgeholt hat, weshalb sie dem Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde,
B-1598/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht die Zwischenverfügung vom 11. September 2012 mit Schreiben vom 24. September 2012 dem Beschwerdeführer ein zweites Mal eingeschrieben zusandte, wobei es den Beschwerdeführer weiterhin aufforderte, den eingeforderten Kostenvorschuss innerhalb der laufenden Zahlungsfrist zu überweisen, dass der Beschwerdeführer jenes Schreiben vom 24. September 2012 ebenfalls nicht bei der Post abgeholt hat, weshalb auch dieses dem Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 die Zwischenverfügung vom 11. September 2012 samt Einzahlungsschein aus Kulanz letztmalig per A-Post zustellte unter Hinweis auf die laufende Zahlungsfrist, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten Zahlungsfrist nicht geleistet hat, dass der Beschwerdeführer in einem sinngemässen Fristwiederherstellungsgesuch vom 13. Oktober 2012 erklärt, er habe keinen der vom Bundesverwaltungsgericht zugesandten Briefe erhalten und es bittet, ihm den Inhalt dieser Briefe bekannt zu geben sowie eine neue Frist anzusetzen, dass er im Weiteren geltend macht, "sein Vater" (gemeint scheint damit der Beschwerdeführer selber, da das Schreiben offenbar durch dessen Sohn verfasst wurde) sei während 10 Tagen im Spital gewesen, dass gemäss Art. 24 VwVG das Bundesverwaltungsgericht eine Frist wieder herstellt, wenn die beschwerdeführende Partei oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass der Beschwerdeführer in seinem sinngemässen Fristwiederherstellungsgesuch zwar behauptet, er sei während 10 Tagen im Spital gewesen, jedoch weder den genauen Zeitraum seines Spitalaufenthalts angibt noch belegt, dass der behauptete Spitalaufenthalt daher aus rechtlicher Sicht ein von Art. 24 VwVG verlangtes Unverschulden seitens des Beschwerdeführers nicht darzulegen resp. keinen Anspruch auf Fristwiederherstellung zu begründen vermag,
B-1598/2012 dass zudem mit den Schreiben vom 24. September 2012 sowie 4. Oktober 2012 jeweils dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 11. September 2012 nicht nur im Original (inkl. Einzahlungsschein) erneut zugestellt, sondern auch inhaltlich zusammengefasst wurde, dass der Beschwerdeführer damit bereits auf Grund des ihm zuletzt per A-Post zugesandten Schreibens vom 4. Oktober 2012, welches er unbestrittenermassen erhalten hat, von seiner Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses erfahren haben muss, dass nach dem Gesagten kein weiteres Bekanntgeben des Inhalts der Zwischenverfügung vom 11. September 2012 erforderlich erscheint, dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss bis heute – und damit erhebliche Zeit nach dem Wegfall des von ihm geltend gemachten Hindernisses – nicht der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts überwiesen hat, dass er damit keine der vorgenannten Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Sinne von Art. 24 VwVG erfüllt, dass somit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-1598/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Eine Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2012 geht an die Vorinstanz. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff. 4) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Marion Sutter
B-1598/2012 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. November 2012