Abtei lung II B-1582/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . April 2009 Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Bernard Maitre, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiber Martin Buchli. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den Bergh, Häuptli van den Bergh Rechtsanwälte Notariat, Postfach 2118, 5430 Wettingen, Beschwerdeführerin, gegen Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) des Kantons Luzern, Abteilung Landwirtschaft, Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee, Vorinstanz. Direktzahlungen - Grundstück B._______ 94. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
B-1582/2009 Sachverhalt: A. Anlässlich der Betriebsstrukturerhebung 2008 meldete A._______ das Grundstück Grundbuch (GB) B._______ Parzelle Nr. 94 unter Berufung auf einen Pachtvertrag zur Bewirtschaftung an und machte die damit verbundenen Ansprüche auf Direktzahlungen geltend. B. Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 teilte das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Landwirtschaft (im Folgenden: Vorinstanz) A._______ mit, dass die bisherigen Bewirtschafter der Parzelle GB B._______ Nr. 94 das Grundstück noch nicht abgemeldet hätten und aufgrund einer der Vorinstanz zur Kenntnis gebrachten Zivilklage betreffend die Verpachtung des besagten Grundstücks die Mutation der Parzelle sistiert und die Direktzahlungen 2008 für dieses Grundstück gesperrt worden seien, bis ein zivilgerichtliches Urteil oder eine gültige Einigung in der Sache vorliege. C. Auf Verlangen von A._______ verfügte die Vorinstanz mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 2. Februar 2009 die Sistierung der Mutation der Parzelle GB B._______ Nr. 94 und der damit verbundenen Direktzahlungen bis zum Vorliegen eines schriftlichen Entscheids durch einen Zivilrichter oder einer gültigen Einigung betreffend die Verpachtung des besagten Grundstücks. D. Gegen den Entscheid vom 2. Februar 2009 erhob A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien die mit ihrem ursprünglichen Gesuch beantragten Direktzahlungen festzusetzen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die beantragten Direktzahlungen festzusetzen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe am 18. Dezember 2007 mit C._______ einen Pachtvertrag über das Grundstück Parzelle GB B._______ Nr. 94 abgeschlossen, der im Grundbuch vorgemerkt worden sei, und bewirtschafte entsprechend seit dem 1. Januar 2008 dieses Grundstück. Die tatsächliche Bewirtschaftung werde mit dem Einstellungsentscheid des Amts- B-1582/2009 statthalteramts Willisau vom 8. Januar 2009 in der Strafsache gegen D._______ betreffend Diebstahl und Sachbeschädigung hinreichend belegt. Im Übrigen erfülle sie auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für Direktzahlungen. E. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2009 beantragt die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde, soweit die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt wird. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) sei anzuweisen, das ausgesetzte Verfahren fortzuführen. Mit der Zustellung des Urteils des Amtsstatthalters Willisau vom 8. Januar 2009 hätten sich wichtige Hinweise zum Sachverhalt betreffend Bewirtschaftung des Grundstückes Parzelle GB B._______ Nr. 94 ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und Art. 31 und Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen gestützt auf das LwG und dessen Ausführungserlasse, mit Ausnahme kantonaler Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich gemäss § 143 lit. c, § 148 lit. a und § 149 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRPG-LU, Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern [SRL] Nr. 40) um eine Verfügung einer letzten kantonalen Instanz in Anwendung des LwG. Da keine Ausnahme vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht sachlich und funktional für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). B-1582/2009 1.2 Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, mit der Festsetzung der Direktzahlungen dürfe nicht bis zum Vorliegen eines zivilgerichtlichen Urteils zugewartet werden, macht sie sinngemäss eine Rechtsverzögerung geltend. Gemäss Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. Dies gilt auch, wenn die Behörde ohne hinreichenden Grund ein Verfahren sistiert (BGE 130 V 90 E. 1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.19). Der angefochtene Sistierungsentscheid kann deshalb unbesehen davon, dass es sich um einen Zwischenentscheid handelt, der sich nicht abschliessend zum Anspruch auf Direktzahlungen der Beschwerdeführerin äussert, beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. 1.3 Der Gegenstand des Verfahrens wird durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 181 E. 3.3; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 f.). Vorliegend hat die Vorinstanz nicht über den materiellen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Direktzahlung befunden, sondern angeordnet, es werde mit dem Entscheid bis zum Vorliegen eines zivilgerichtlichen Urteils oder einer gültigen Einigung zugewartet. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann deshalb ausschliesslich die Frage bilden, ob die Vorinstanz das Verfahren zu Unrecht sistiert hat. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe die beantragten Direktzahlungen festzusetzen (und damit die Anspruchsvoraussetzungen integral zu prüfen), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 61 N. 10 in fine). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (Art. 50 VwVG) und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zu beurteilen ist nach dem in E. 1.3 hiervor Gesagten der Eventualantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Anordnung an die Vorinstanz, die Direktzahlungen festzusetzen. B-1582/2009 2. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2009 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung des Entscheides vom 2. Februar 2009 beantragt werde. Die verfügende Dienststelle sei anzuweisen, das ausgesetzte Verfahren fortzuführen. Damit unterzieht sich die Dienststelle Landwirtschaft und Wald den Begehren der Beschwerdeführerin, soweit auf diese einzutreten ist. Sie begründet dies damit, dass sich mit Kenntnisnahme des Urteils des Amtsstatthalters Willisau vom 8. Januar 2009 wichtige Hinweise zum Sachverhalt betreffend die Bewirtschaftung des Grundstückes Parzelle GB B._______ Nr. 94 ergeben hätten. 2.1 Im Urteil des Amtsstatthalters Willisau vom 8. Januar 2009 wird in E. 7 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Parzelle GB B._______ Nr. 94 mit Vertrag vom 18. Dezember 2007 gepachtet hat und seit dem 1. Januar 2008 bewirtschaftet. Angesichts dieser strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung scheint es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Vorinstanz nicht an ihrer Verfahrenssistierung festhält. Aufgrund eines auf dem Urteil vom 8. Januar 2009 angebrachten Eingangsstempels ist davon auszugehen, dass das Urteil dem Ehemann der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2009 zugegangen ist. Es handelt sich damit um ein echtes Novum, das von der Beschwerdeführerin nicht früher ins Verfahren eingebracht werden konnte (vgl. zur Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz § 55 VRPG-LU) und von der Beschwerdeinstanz mangels anderslautender spezialgesetzlicher Regelung zu berücksichtigen ist (OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 N. 36, mit Hinweisen, ebenso FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 52 N. 80). Damit erübrigt sich die Prüfung, ob die Vorinstanz nicht ohnehin gemäss § 53 VRPG-LU dazu verpflichtet gewesen wäre, die tatsächliche Bewirtschaftung des Grundstücks während des Jahres 2008 abzuklären. 2.2 Die Vorinstanz hätte unter den gegebenen Umständen die Möglichkeit gehabt, die Verfahrenssistierung gemäss Art. 58 VwVG in Wiedererwägung zu ziehen und das Verfahren auf Festsetzung der Direktzahlungen von sich aus fortzusetzen. Damit wäre die Beschwerde gegenstandslos geworden, soweit auf diese eingetreten werden kann. Da indessen keine Wiedererwägung erfolgt ist, ist die Vorinstanz antragsgemäss unter Aufhebung des Entscheides vom 2. Februar 2009 anzuweisen, das Verfahren betreffend die seitens der Beschwerdeführerin B-1582/2009 beantragten Direktzahlungen, soweit die Bewirtschaftung des Grundstücks Parzelle GB B._______ Nr. 94 in Frage steht, fortzusetzen. 3. Die Verfahrenskosten sind anteilmässig im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 4.39). Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualantrag, während auf den Hauptantrag nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz sind damit als je zur Hälfte obsiegend und unterliegend anzusehen. Von den auf Fr. 700.- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind der Beschwerdeführerin daher Fr. 350.aufzuerlegen. Vorinstanzen werden gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Kosten der Vertretung werden auf Grund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kostennote auf Fr. 3'467.70 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei die Körperschaft, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, diese zur Hälfte, d.h. mit Fr. 1733.85 (inkl. MWSt), zu ersetzen hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 2. Februar 2009 betreffend Sistierung Parzellenmutation und Sperrung der Direktzahlungen 2008 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung von Direktzahlungen betreffend die Parzelle GB B._______ Nr. 94 zu befinden. 2. Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 350.- der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 700.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 350.- wird der Be- B-1582/2009 schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten des Kantons Luzern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'733.85 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Betriebsnummer 6345; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Landwirtschaft (Einschreiben) - das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Marc Steiner Martin Buchli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Seite 7