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Bundesverwaltungsgericht 21.03.2018 B-1208/2018

21 mars 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·700 mots·~4 min·6

Résumé

Öffentliches Beschaffungswesen | Öffentliches Beschaffungswesen - (17091) 306 Buchbinderarbeiten für die Schweizerische Nationalbibliothek NB; Los-Nr. 1 (SIMAP-Meldungsnummer 1006049; Projekt-ID 160900)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung II B-1208/2018

Abschreibungsentscheid v o m 2 1 . März 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Urech, Gerichtsschreiber Thomas Reidy.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, KBB / Rechtsdienst, Fellerstrasse 21, 3003 Bern, Vergabestelle.

Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen – (17091) 306 Buchbinderarbeiten für die Schweizerische Nationalbibliothek NB; Los-Nr. 1 (SIMAP-Meldungsnummer 1006049; Projekt-ID 160900).

B-1208/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL (im Folgenden: Vergabestelle) für die Schweizerische Nationalbibliothek NB (Bedarfsstelle) betreffend das Projekt "(17091) 306 Buchbinderarbeiten für die Schweizerische Nationalbibliothek NB; Los-Nr. 1" der Buchbinderei B._______AG am 5. Februar 2018 den Zuschlag erteilte, dass die Vergabestelle die Zuschlagsverfügung am 8. Februar 2018 auf der Internetplattform SIMAP publizierte (Meldungsnummer 1006049), dass die A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Februar 2018 (Posteingang: 28. Februar 2018) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Zuschlagsverfügung Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. Februar 2018 feststellte, dass kein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden sei und die Beschwerdeführerin zudem aufforderte, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. März 2018 die Mitteilung der Vergabestelle, wonach der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin abgeschlossen worden sei, zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit schriftlicher Erklärung vom 12. März 2018 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass daher in casu keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

B-1208/2018 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Zustellung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. März 2018 an die Vergabestelle. 2. Das Beschwerdeverfahren B-1208/2018 wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 160900; Gerichtsurkunde; Beilage: gem. Ziff. 1) – die Zuschlagsempfängerin (A-Post)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Thomas Reidy

B-1208/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG; SR 173.110), wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 21. März 2018

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