Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung II B-102/2025
Urteil v o m 1 6 . Februar 2026 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Okan Yildiz.
Parteien Rigo Trading S.A., Building E, Route de Trèves 6 EBBC, LU-2633 Senningerberg, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Peter Schramm und Dr. iur. Andrea Schäffler, MLL Legal AG, Schiffbaustrasse 2, Postfach, 8031 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Internationale Registrierung Nr. 1'688'462 "Grünes Blättermotiv (fig.)".
B-102/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der internationalen Registrierung (IR) Nr. 1'688'462 "Grünes Blättermotiv (fig.)" mit Basiseintragung in der Europäischen Union. Das beanspruchte Zeichen ist mit dem Farbanspruch "vert et blanc" hinterlegt und hat folgendes Erscheinungsbild: A.b Am 13. Oktober 2022 notifizierte die World Intellectual Property Organization (WIPO) der Vorinstanz die von der Inhaberin der Marke beantragte Schutzausdehnung für Süsswaren ("confiseries") der Klasse 30 auf die Schweiz. A.c Am 7. September 2023 erliess die Vorinstanz eine "Notification de refus provisoire total (d'office)" und verweigerte vorläufig die Schutzausdehnung auf die Schweiz, da das Zeichen dem Gemeingut angehöre. A.d Mit Verfügung vom 18. November 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer materiellen Beurteilung fest und verweigerte der Marke den Schutz in der Schweiz für die beantragten Waren der Klasse 30. B. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 18. November 2024 betreffend die internationale Registrierung Nr. 1'688'462 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der internationalen Registrierung Nr. 1'688'462 vollumfänglich für alle beanspruchten Waren der Klasse 30 in der Schweiz Schutz zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. C. In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2025 beantragte die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 30. Juni 2025 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde vom 6. Januar 2025 formulierten Rechtsbegehren fest.
B-102/2025 E. Mit Duplik vom 2. Oktober 2025 hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen in der Vernehmlassung fest und äusserte sich punktuell zu den Aspekten der Replik. F. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. Oktober 2025, die am Folgetag der Vorinstanz zur Kenntnisnahme weitergeleitet wurde, nahm die Beschwerdeführerin zu einzelnen Punkten der Duplik Stellung. G. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), hat den eingeforderten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht der internationalen Registrierung Nr. 1'688'462 für die beantragten Waren der Klasse 30 den Schutz in der Schweiz verweigert hat. 2.2 2.2.1 Für das Verhältnis zwischen der Europäischen Union und der Schweiz gilt das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4; vgl. Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a MMP) sowie die Pariser Übereinkunft vom
B-102/2025 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04). 2.2.2 Eine Schutzverweigerung hat die Schweiz dem Internationalen Büro gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Bst. b MMP vor Ablauf von 18 Monaten mitzuteilen (vgl. Urteil des BVGer B-1774/2023 vom 14. Mai 2025 E. 2.1 "Variobend"). Die Vorinstanz hat diese Frist vorliegend mit der provisorischen Schutzverweigerung vom 7. September 2023 eingehalten. 2.2.3 Nach Art. 5 Abs. 1 MMP in Verbindung mit Art. 6quinquies Bst. b Ziff. 2 PVÜ darf internationalen Registrierungen der Schutz verweigert werden, wenn ihnen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder sie "ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind". Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11), wonach Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz ausgeschlossen sind, sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben. Rechtsprechung und Lehre zu dieser Norm können somit herangezogen werden (Urteile des BGer 4A_330/2009 vom 3. September 2009 E. 2.3.1 "MAGNUM [fig.]"; 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2 "Gipfeltreffen"; Urteile des BVGer B-6157/2024 vom 10. September 2025 E. 2.2.3 "Goldbears"; B-4003/2024 vom 4. März 2025 E. 2.2.3 "Vero"; B-4493/2022 vom 26. Juli 2023 E. 3.2 "[Apfel] [fig.]"). 2.3 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individualisierung der Ware oder Dienstleistung der Markeninhaberin bzw. des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, sowie andererseits Zeichen, die aus anderen Gründen für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, wobei die beiden Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 143 III 127 E. 3.3.2 "[Rote Damenschuhsohle] [Position]"; 139 III 176 E. 2 "YOU"; Urteil des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 2.1 "World Economic Forum").
B-102/2025 2.4 Die Unterscheidungskraft geht Zeichen ab, die aufgrund ihres Erscheinungsbilds oder ihres sachlichen respektive beschreibenden Gehalts die markenspezifische Unterscheidungsfunktion nicht erfüllen können. Als solche gelten Angaben, die entweder durch ihr Äusseres im Verwendungszusammenhang nicht als Kennzeichen aufgefasst werden oder sich in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen verstanden werden. Als nicht schutzfähig fallen hierunter namentlich Zeichen, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis über die Art, die Zusammensetzung, die Beschaffenheit, die Menge, die Qualität, die Bestimmung, den Verwendungszweck, den Wert, die Wirkungsweise, den Inhalt, die Form, die Verpackung, die Ausstattung oder sonstige Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden. Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; BVGE 2023 IV/3 E. 2.2 "Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde Allschwil [fig.]"). Ob ein Zeichen über die erforderliche minimale Unterscheidungskraft verfügt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den es bei den massgebenden Adressatinnen und Adressaten in der Erinnerung hinterlässt (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteil des BVGer B-6157/2024 vom 10. September 2025 E. 2.4 "Goldbears"). 2.5 2.5.1 Bilder sind wie andere Zeichen eintragungsfähig, wenn sie die erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen und für den Verkehr nicht freizuhalten sind (Urteil des BVGer B-343/2022 vom 23. September 2022 E. 3.3 mit Hinweisen "Podcast-Icon [fig.]"). Im Bereich der Bildmarken gehören zum Gemeingut einfache Zeichen, zum Beispiel geometrische Grundelemente (Rechtecke, Kreise, Punkte etc.) und elementare Symbole (mathematische Grundzeichen, Satzzeichen, Musiknoten etc.; vgl. Urteile des BVGer B-343/2022 vom 23. September 2022 E. 3.3 mit Hinweisen "Podcast-Icon [fig.]"; B-2418/2014 vom 17. Februar 2016, E. 3.4 "bouton [fig.]"), sowie Zeichen, die sich in einem Abbild der Ware bzw. eines anhand der Ware oder Dienstleistung naheliegenden Gegenstands erschöpfen, so dass sie jene bildlich beschreiben (vgl. Urteil des BGer 4A_483/2019 vom
B-102/2025 6. Januar 2020 E. 3.5 "Pelzfigur"; Urteile des BVGer B-343/2022 vom 23. September 2022 E. 3.3 "Podcast-Icon [fig.]"; B-6628/2019 vom 6. August 2021 E. 2.3.3 "Polo"; B-649/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 5.4 "Küchenmaschine"). Eine ungewöhnliche Kombination elementarer Formen und/oder Symbole kann dem Zeichen in ihrer Gesamtheit allerdings Unterscheidungskraft verleihen (Urteile des BVGer B-343/2022 vom 23. September 2022 E. 3.3 mit Hinweisen "Podcast-Icon [fig.]"; B-2262/2018 vom 14. Oktober 2020 E. 7.4 "QR-Code" und B-3088/2016 vom 30. Mai 2017 E. 4.3.1 "Musiknote [fig.]"). 2.5.2 Farben und Farbkombinationen erfüllen vorab eine ästhetische Funktion. Nur eine ungewöhnliche Farbkombination kann als solche zur originären Unterscheidungskraft eines im Übrigen elementaren Zeichens führen (Urteile des BVGer B-343/2022 vom 23. September 2022 E. 3.3 mit Hinweisen "Podcast-Icon [fig.]"; B-7419/2006 vom 5. Dezember 2007, E. 6.2 "Feuchttuchspender"). 2.5.3 Einem dem Gemeingut zuzurechnenden Zeichen kann durch seine besondere grafische Ausgestaltung Kennzeichnungskraft verliehen werden. Diese darf sich allerdings nicht im Naheliegenden erschöpfen, sondern muss durch originelle Elemente den Gesamteindruck wesentlich in dem Sinn beeinflussen, dass er in der Gesamtwahrnehmung von der schutzunfähigen Grundaussage klar abweicht. Entscheidend ist, ob der Gesamteindruck der Marke durch den gemeinfreien Bestandteil geprägt wird, d.h. ob jener in diesem Sinn der wesentliche Bestandteil der Marke ist, der in der Erinnerung der Adressaten haften bleibt, oder ob im Gegenteil unterscheidungskräftige Elemente den Gesamteindruck prägen (Urteile des BGer 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.1 "ePostSelect [fig.]"; 4A_648/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.5 "PROLED [fig.]"). 2.6 Die massgeblichen Verkehrskreise des Zeichens sind vorab anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen der Endabnehmerinnen und -abnehmer, Fachkreise und des Zwischenhandels zu bestimmen, ohne die Abgrenzung relevanter Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (vgl. Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 und 3.3.3 "Wilson"; Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.8 "Cultivated"; B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 5.7 "Appenzeller"). Sind sowohl Fachkreise als auch Endkonsumentinnen und -konsumenten Abnehmerinnen und Abnehmer der betroffenen Dienstleistungen, ist ein Zeichen bereits dann zurückzuweisen, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht einer der
B-102/2025 betroffenen Verkehrskreise gegeben ist (Urteile des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 4 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.8 "Cultivated"; B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 3.1 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-5271/2023 vom 18. Juni 2024 "Constructor" E. 4.5). 2.7 Die Prüfung des Freihaltebedürfnisses erfolgt erst nach der Beurteilung der Unterscheidungskraft. Fehlt einem Zeichen die Unterscheidungskraft, kann die Frage des Freihaltebedürfnisses offengelassen werden (vgl. BVGE 2023 IV/3 E. 5 "Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde Allschwil [fig.]"; 2018 IV/3 E. 5.6 "WingTsun"; 2016/21 E. 5.6 "Goldbären"). 2.8 Schliesslich ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Grenzfall im Bereich der Zeichen des Gemeingutes einzutragen und die endgültige Entscheidung im Falle eines Konflikts dem Zivilgericht zu überlassen (BGE 140 III 297 E. 5.1 "Keytrader"; 135 III 359 E. 2.5.3 in fine "Melodie mit sieben Tönen"; 130 III 328 E. 3.2 "[SwatchUhrband] [3D]"; Urteil des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 7 "Truedepth"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 5.7 "Appenzeller"; B-6583/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.7 "Queen Aloe Vera"; B-1776/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.7 "ID NOW"). 3. 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz führt zunächst aus, der massgebliche Verkehrskreis der Waren in der Klasse 30 bestehe aus Durchschnittskonsumentinnen und -konsumenten sowie spezialisierten Fachkreisen aus dem Lebensmittel- und Gastronomiebereich (angefochtene Verfügung vom 18. November 2024 [nachfolgend: angefochtene Verfügung], Rz. 2). 3.1.2 Sodann könne das Zeichen entweder als Bildmarke oder als kombinierte Wort-/Bildmarke wahrgenommen werden. Als Bildmarke stelle es eine Zusammenstellung von zwei Stängeln dar, die an ihren Enden miteinander verbunden seien und jeweils in einem Blatt enden würden. Dieses Bildelement sei auf einem runden, grünen Hintergrund dargestellt, der von einem ebenfalls grünen rechteckigen Rahmen mit abgerundeten Ecken und einer leichten Schattierung unten und rechts begrenzt sei. Als Wort-/ Bildmarke sei ein stilisierter Buchstabe "V" erkennbar, der unter anderem eine Abkürzung für "vegan", "vegetarisch" oder "vegetarian" sei
B-102/2025 (angefochtene Verfügung, Rz. 6; Vernehmlassung vom 17. April 2025 [nachfolgend: Vernehmlassung], Rz. 9 und 16 ff.; Duplik vom 2. Oktober 2025 [nachfolgend: Duplik], Rz. 4 und 10). 3.1.3 Die Vorinstanz argumentiert, dass das Zeichen als Bildmarke eine beschreibende Angabe im Sinne einer Eigenschaft der Waren, für die es beansprucht wurde, darstelle; es würde kennzeichnen, dass es sich bei den Waren um vegetarische oder vegane Süsswaren handle. Dabei sei das Motiv der stilisierten Blätter und/oder Stängel ein erhebliches Erkennungsmerkmal für vegane und vegetarische Waren. Die Abnehmerinnen und Abnehmer würden diesem Motiv häufig in Restaurants, Mensen, Supermärkten, Rezeptdatenbanken, Onlineshops und Lebensmittelverpackungen begegnen. Die übrigen grafischen Elemente mit dem runden Feld, in dem das Hauptmotiv stehe, und die quadratische Umrahmung mit der leichten Abschattierung seien bloss als etikettenhaft zu qualifizieren (angefochtene Verfügung, Rz. 8 f.; Vernehmlassung, Rz. 10 ff. und 26; Duplik, Rz. 4). Aus der Gestaltungsvielfalt des Blättermotivs im Sinne von "vegetarisch" oder "vegan" könne sodann keine Unterscheidungskraft abgeleitet werden (Duplik, Rz. 11). Alternativ bringt sie vor, der Buchstabe "V" würde als Abkürzung für vegan und/oder vegetarisch verstanden und damit als Eigenschaft der Süsswaren im Sinne von vegetarischen oder veganen Waren wahrgenommen werden können (angefochtene Verfügung, Rz. 11; Vernehmlassung, Rz. 16 ff.; Duplik, Rz. 10). 3.1.4 Insgesamt stellt sie sich auf den Standpunkt, dass es dem Zeichen an der Unterscheidungskraft fehle, da es sich in die Fülle ähnlicher Zeichen, die auf dem Markt für die Beschreibung der angemeldeten Waren verwendet werden, einreihe. Auch sei das Zeichen nicht derart einprägsam, dass es im Erinnerungsbild der Abnehmerinnen und Abnehmer einen Eindruck hinterlasse, welcher die unternehmensbezogene Herkunftsfunktion gewährleisten könne (Vernehmlassung, Rz. 21 und 23). Weder der Farbanspruch noch die weiteren Gestaltungselemente seien geeignet, dem Zeichen die nötige Unterscheidungskraft zu vermitteln (Vernehmlassung, Rz. 24 und 26). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet den Gemeingutcharakter und macht geltend, das Zeichen sei unterscheidungskräftig.
B-102/2025 3.2.2 In Bezug auf den massgeblichen Verkehrskreis geht sie – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – davon aus, dass er aus Schweizer Durchschnittsverbraucherinnen und -verbrauchern bestehe (Beschwerde vom 6. Januar 2025 [nachfolgend: Beschwerde], Rz. 18; Stellungnahme zur vorläufigen Zurückweisung vom 15. Juli 2024, Rz. 6). 3.2.3 Sie bringt vor, die unterschiedliche Zeichendefinitionen der Vorinstanz spreche bereits gegen die Unmittelbarkeit des beschreibenden Charakters der angemeldeten Bildmarke. Beim streitgegenständlichen Zeichen handle es sich um ein reines Bildzeichen, das aus einem Quadrat bestehe, welches grün umrandet sei und eine hellgrüne, kreisförmige Fläche enthalte, auf der zwei feine Äste mit jeweils zwei Blattmotiven in weisser Farbe abgebildet seien. Bei dieser Bildmarke handle es sich um eine kreative Eigengestaltung eines Logos (Beschwerde, Rz. 16 ff.). Sie führt zudem aus, dass in den von der Vorinstanz vorgebrachten Beispielen die Information "veganes Produkt" einzig mit dem Hinzufügen des Wortelements "Vegan" vermittelt werde, wie dies aus verschiedenen Beilagen der Vorinstanz hervorgehe. Insgesamt zeige die vorliegende Marke kein allgemein verbreitetes Bildelement für vegane Süsswaren und die Schweizer Verbraucherinnen und Verbraucher würden nicht unmittelbar den Bedeutungsgehalt einer beschreibenden Angabe für vegane Süsswaren sehen (Beschwerde, Rz. 25 ff. Replik vom 30. Juni 2025 [nachfolgend: Replik], Rz. 12). Ausserdem würden die Blätter in den vorgebrachten Beispielen der Vorinstanz nicht der Kennzeichnung vegan/vegetarisch dienen, da von 28 Beispielen nur ein einziges ohne Wortzusatz auskomme, der ebendiese Information ausdrücklich verbalisiere. Darüber hinaus sei das Blättermotiv ein vieldeutiges Symbol, das im Lebensmittelbereich nicht ausschliesslich mit veganen oder vegetarischen Produkten assoziiert werde, sondern vielmehr auch eine "ornamentale Qualität, die abstrakte und diffuse positive, 'grüne' Emotionen" vermittle bzw. für Natur, Frische, Nachhaltigkeit oder Bio-Qualität stehe (Replik, Rz. 11 und 13; freiwillige Stellungnahme vom 14. Oktober 2025 [nachfolgend: freiwillige Stellungnahme], Rz. 6). 3.2.4 Sie macht ausserdem geltend, dass der Buchstabe "V" ohnehin nicht als Abkürzung für die Wörter "vegetarisch" oder "vegan" diene und so nicht beschreibend sei; vielmehr werde der Buchstabe "V" als Abkürzung für zahlreiche andere Begriffe benutzt, wobei er teilweise nicht einmal als Abkürzung der Begriffe "vegetarisch" oder "vegan" auffindbar sei (Beschwerde, Rz. 31 f.). Der angesprochene Verkehr verstehe Blättermotive,
B-102/2025 selbst wenn in ihnen der Buchstabe "V" zu erkennen wäre, nicht als unmittelbaren Hinweis auf vegane oder vegetarische Lebensmittel. Aus den Beilagen der Vorinstanz sei ersichtlich, dass dem Verkehr die Benutzung eines "V" ohne verbale Erläuterung als nicht geeignet erscheine, mit Blick auf die gekennzeichneten Produkte bzw. Rezepturen den Bedeutungsgehalt "vegan" oder "vegetarisch" zu vermitteln (Replik, Rz. 17 ff.; freiwillige Stellungnahme, Rz. 3). 4. 4.1 Zunächst sind mit Blick auf die Eintragungs- und Schutzfähigkeit der vorliegend strittigen Marke die massgeblichen Verkehrskreise für die Süsswaren der Klasse 30 zu bestimmen. 4.2 Bei den Süsswaren in der Klasse 30 handelt sich um Lebensmittel, die vom breiten Publikum, das aus Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, unter anderem auch Vegetarierinnen bzw. Vegetariern sowie Veganerinnen bzw. Veganern, besteht, konsumiert werden. Diese Waren richten sich in erster Linie an Endabnehmerinnen und -abnehmer der gesamten Bevölkerung, aber auch an Fachpersonen aus dem Lebensmittelhandel (vgl. Urteile des BVGer B-7544/2024 vom 7. Juli 2025 E. 5.2.2 "Sirio, Sirio, Sirio [fig.]/SiBio [fig.]"; B-2585/2020 vom 15. April 2021 E. 3 "Happy-Cola/Happy Cola [fig.]"; B-336/2012 vom 4. April 2013 E. 4 "Ce‘Real"). Als Massenartikel des täglichen Bedarfs werden sie mit einer geringen Aufmerksamkeit erworben (Urteil des BVGer B-2585/2020 vom 15. April 2021 E. 3 mit Hinweisen "Happy-Cola/Happy Cola [fig.]"); bei den Fachleuten ist von einer mindestens leicht erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen (Urteil des BVGer B-562/2016 vom 4. Dezember 2018 E. 4.2 "Merci/Merci [fig.]"). 4.3 In dieser Konstellation ist ein Zeichen bereits dann zurückzuweisen, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht eines dieser relevanten Verkehrskreise gegeben ist (vgl. Urteile des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 4 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.2 "Wilson"; so auch Urteile des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 5.3 "Cultivated"; B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 3.1 "ONe [fig.]/one [fig.]"), wie die Vorinstanz zu Recht feststellt. 5. 5.1 Wie die massgeblichen Verkehrskreise eine hinterlegte Marke verstehen und welchen Sinn sie ihr beilegen, ist nicht abstrakt, sondern im
B-102/2025 Verwendungszusammenhang des strittigen Zeichens als Marke und mit Bezug auf die Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, für welche es beansprucht wird (BGE 133 III 342 E. 3.2 "Trapezförmiger Verpackungsbehälter [3D]"; Urteil des BVGer B-1774/2023 vom 14. Mai 2025 E. 5.1 "Variobend"). Die Schutzfähigkeit eines Zeichens ist nach Massgabe des Hinterlegungsgesuchs zu prüfen. Bei der Prüfung, ob die Schutzvoraussetzung der originären Unterscheidungskraft erfüllt ist, ist das Zeichen demnach so zu betrachten, wie es von der Hinterlegerin bzw. vom Hinterleger angemeldet worden ist, und es muss aus sich selbst heraus und unabhängig von seinem Gebrauch geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen der Markeninhaberin bzw. des Markeninhabers von denjenigen anderer Anbieterinnen und Anbieter zu unterscheiden (BGE 120 II 307 E. 3a "The Original [3D]"; Urteil des BGer 4A_227/2022 vom 8. September 2022 E. 2.1.3 "Ʌ [fig.]"; Entscheid der Rekurskommission für Geistiges Eigentum [RKGE], in: sic! Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2006 S. 264 E. 5 "Tetrapack [3D]"). 5.2 Das streitgegenständliche Zeichen wurde in der Europäischen Union mit der Markennummer "018672302" als Bildmarke mit der Spezifikation "(Trade mark without text)" ("Marke ohne Text") eingetragen. Da die Marke nur den Schutz in der Form geniesst, in der sie hinterlegt ist (vgl. BGE 120 II 3a "The Original [3D]"), und sie als Marke ohne Text hinterlegt wurde, wird nachfolgend untersucht, ob die reine Bildmarke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise für die angemeldeten Waren unterscheidungskräftig ist. 5.3 Das Zeichen besteht aus einem grün umrandeten Quadrat mit abgerundeten Ecken sowie einer leichten Schattierung unten und rechts, das eine grüne kreisförmige Fläche enthält. Auf dieser Fläche sind in stilisierter Form und in weisser Farbe zwei feine Äste bzw. Stängel mit jeweils zwei Blattmotiven an deren Enden abgebildet. Diese Äste stehen – wenngleich das Zeichen nicht als Wort-/Bildmarke hinterlegt wurde – in ihrer Form und Gestaltung dem Buchstaben "V" des modernen lateinischen Alphabets nahe und vermögen damit Konnotationen mit dem Buchstaben "V" zu wecken. Der angesprochene Adressatenkreis sieht im Zeichen ohne besondere Denkarbeit die beschriebenen Pflanzenblätter, die miteinander verbunden sind.
B-102/2025 5.4 5.4.1 Ein Blattmotiv signalisiert im Rahmen der Produktekommunikation üblicherweise – zusammen mit der grünen Farbe – die pflanzliche Herkunft von Waren (vgl. Werbeagentur "ACB. allcodesarebeautiful", Veganes Online-Marketing: „Der Begriff ‚vegan‘ ist teilweise immer noch stigmatisiert“, abrufbar unter <https://allcodesarebeautiful.com/veganes-onlinemarketing-kasper/>; Lebensmittel Fortschritt, Vegan-Marketing im LEH, abrufbar unter <https://lebensmittel-fortschritt.de/aktuell/vegan-marketingim-leh>; je zuletzt besucht am 6. Februar 2026). Wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf zahlreiche Internetseiten und Verweise auf Blättermotive (Vernehmlassung, Beilagen 7–9) darlegt, wird das erwähnte Blättermotiv in unterschiedlichen stilisierten Formen – teils bloss als Blättermotiv, teils mit einem Stängel, teils mit zwei Stängeln, teils mit einem Text als Zusatz – von den Anbieterinnen und Anbietern in verschiedenen Kontexten als Hinweis für vegetarische bzw. vegane Waren verwendet. Das streitgegenständliche Bildzeichen reiht sich in die Fülle dieser Zeichen ein, die gängige Attribute für die Kennzeichnung dieser Waren aufweisen (Blattmotiv; Stängel; stilisierter Buchstabe "V"; grüne Farbe). In der Kombination dieser Elemente – Blättermotive mit feinen, geschwungenen Ästen und der grünen Farbe – weckt das Zeichen insbesondere im Bereich der Lebensmittel, namentlich Süsswaren, bei den massgeblichen Verkehrskreisen entsprechende Erwartungen auf den Inhalt und schafft so als Hinweis auf die Beschaffenheit bzw. den Inhalt dieser Waren eine gedankliche Verbindung zu vegetarischen bzw. veganen Produkten. Im Ergebnis nehmen die relevanten Verkehrskreise das Zeichen heutzutage im Gesamteindruck als – allenfalls vereinfachte – funktionale Darstellung für die Kennzeichnung von vegetarischen und veganen Produkten wahr. Dabei ist es für den vorliegenden Fall unbedeutend, dass auch Zeichen existieren, die als Zusatz neben dem Blattmotiv die Information "vegan" oder "vegetarisch" in Textform vermitteln; vielmehr deutet die Menge der vorgebrachten Blattmotive darauf hin, dass dieses Motiv dem Publikum bereits als Hinweis auf vegetarische bzw. vegane Produkte bekannt ist und unmittelbar und ohne besondere Denkarbeit Assoziationen mit vegetarischen oder veganen Produkten weckt. Diese beschreibende Funktion des strittigen Zeichens ist insbesondere vor dem Hintergrund zu deuten, dass die angemeldeten Süsswaren sowohl vegetarisch bzw. vegan als auch mit tierischen Zutaten hergestellt werden können und das Zeichen so auch als Unterscheidungselement dient. https://allcodesarebeautiful.com/veganes-online-marketing-kasper/ https://allcodesarebeautiful.com/veganes-online-marketing-kasper/ https://lebensmittel-fortschritt.de/aktuell/vegan-marketing-im-leh https://lebensmittel-fortschritt.de/aktuell/vegan-marketing-im-leh
B-102/2025 5.4.2 Darüber hinaus liegt das Blättermotiv im streitgegenständlichen Zeichen auf einem kreisförmigen Hintergrund, welcher in ein Quadrat mit abgerundeten Rändern eingebettet ist. Es handelt sich dabei um einfache geometrische Grundelemente, die nicht als ungewöhnliche Kombination bezeichnet werden können; vielmehr handelt es sich bei diesen einfachen geometrischen Formen um grafisches Beiwerk, dem eine besondere Originalität fehlt. Diese Formen können dem Zeichen in ihrer Gesamtheit keine originäre Unterscheidungskraft verleihen und sind als nebensächlich zu qualifizieren. Das strittige Zeichen hebt sich damit nicht aufgrund einer auffälligen Eigenart oder dergleichen deutlich von den üblicherweise verwendeten Gestaltungen ab, sodass der beschreibende Gehalt in den Hintergrund träte (vgl. BGE 137 III 403 E. 3.3.3 und 3.3.5 "[Wellenverpackung] [3D]"; Urteil des BGer 4A_492/2022 vom 13. März 2023 E. 4.1 "Podcast- Icon [fig.]"). Dass das Zeichen mit Farbanspruch "vert et blanc" hinterlegt ist, trägt ebenfalls nicht zur originären Unterscheidungskraft bei, da es sich vorliegend nicht um eine ungewöhnliche Farbkombination handelt. 5.4.3 Im Übrigen orientiert sich das strittige Zeichen (vgl. E. 5.3 hiervor) in seiner Ausgestaltung stark am Zeichen des bereits etablierten und in der Schweiz als Garantiemarke eingetragenen V-Labels (vormals "V mit Blatt", CH Nr. 730408 und 730409; vgl. V-Label GmbH, Die Geschichte des V- Labels, abrufbar unter <https://www.v-label.com/ch-de/ueber-uns/die-geschichte-des-v-labels/>; European Vegetarian Union, Food Labelling, abrufbar unter <https://www.euroveg.eu/food-labelling/>; Cominmag, Havas Brand Predictor : les Suisses plébiscitent la marque "Twint", abrufbar unter <https://cominmag.ch/havas-brand-predictor-les-suisses-plebiscitent-lamarque-twint/>; je zuletzt besucht am 6. Februar 2026). Die Unternehmen verwenden im Bereich der Lebensmittel, insbesondere bei den Süsswaren, häufig das V-Label als Symbol im Sinne eines Hinweises auf die Beschaffenheit bzw. den Inhalt der Waren, um die damit gekennzeichneten Waren als vegetarisch bzw. vegan zu beschreiben (vgl. Haribo, Willkommen in unserer Veggie-Welt: Auf das V kommt's an, abrufbar unter <https://www.haribo.com/de-de/produkte/veggie> Karen Wilkening, Vegane Sorten von Haribo, abrufbar unter <https://veggie-einhorn.de/haribo-vegan/>; Karen Wilkening, Mr. Tom Riegel, abrufbar unter <https://veggie-einhorn.de/mrtom-riegel/>; Karen Wilkening, Lidl Ellyfant, abrufbar unter <https://veggieeinhorn.de/lidl-ellyfant/>; je zuletzt besucht am 6. Februar 2026). Durch seine starke Anlehnung in der Ausgestaltung an das V-Label vermag das vorliegend strittige Zeichen ebenfalls mit einem stilisierten Symbol für vegetarische und vegane Produkte in Form einer bildlich abstrahierten Information in Verbindung gebracht zu werden. https://www.v-label.com/ch-de/ueber-uns/die-geschichte-des-v-labels/ https://www.v-label.com/ch-de/ueber-uns/die-geschichte-des-v-labels/ https://www.euroveg.eu/food-labelling/ https://cominmag.ch/havas-brand-predictor-les-suisses-plebiscitent-la-marque-twint/ https://cominmag.ch/havas-brand-predictor-les-suisses-plebiscitent-la-marque-twint/ https://www.haribo.com/de-de/produkte/veggie https://www.haribo.com/de-de/produkte/veggie https://veggie-einhorn.de/haribo-vegan/ https://veggie-einhorn.de/mr-tom-riegel/ https://veggie-einhorn.de/mr-tom-riegel/ https://veggie-einhorn.de/lidl-ellyfant/ https://veggie-einhorn.de/lidl-ellyfant/
B-102/2025 5.5 Zusammenfassend enthält das Zeichen zwar ästhetische Stilelemente, doch reihen sich diese in die Fülle ähnlicher Bildzeichen ein, die auf dem Markt für die Kennzeichnung des Inhalts der Süsswaren der Klasse 30, für die das Zeichen beansprucht wird, verwendet werden (vgl. E. 5.4.1 und E. 5.4.3 hiervor). Es beschreibt daher die Beschaffenheit respektive den Inhalt der Waren, für die es beansprucht wird, nämlich die vegetarische und vegane Herstellung der gekennzeichneten Produkte. Aufgrund der Bekanntheit dieser Kennzeichnung bedarf es für die massgeblichen Verkehrskreise keines besonderen Fantasieaufwands, um das streitgegenständliche Bildzeichen unmittelbar als Hinweis für die vegetarische bzw. vegane Beschaffenheit der Produkte zu erkennen; dies gilt umso mehr für die entsprechenden Fachleute, die diese Süsswaren der Klasse 30 mit mindestens erhöhter Aufmerksamkeit erwerben. Es weist keinen erkennbar individuellen Stil auf und ist in Bezug auf die angemeldeten Süsswaren nicht genügend unterscheidungskräftig. Das Publikum nimmt das streitgegenständliche Zeichen folglich im Gesamteindruck als Darstellung für vegetarische bzw. vegane Produkte wahr, nicht aber als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. 5.6 Schliesslich ist – entgegen der Vorbringen der Vorinstanz – das als Bildmarke ("Marke ohne Text", vgl. E. 5.2 hiervor) eingetragene Zeichen nicht als Kombination aus einem Wortelement und einem Bildelement (und somit als Einzelbuchstabe "V") zu deuten. Insofern ist diese alternative Begründung der Vorinstanz nicht zu hören. Die Möglichkeit, dass ein Zeichen auf unterschiedliche Weise aufgefasst und verstanden werden kann, würde ohnehin nicht zu dessen Schutzfähigkeit führen, sofern mindestens eine der Bedeutungen eine unmittelbare Aussage über die betreffende Ware oder Dienstleistung darstellt (vgl. BGE 116 II 609 E. 2a "Fioretto"; Urteil des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "Gipfeltreffen"; Urteile des BVGer B-5480/2024 vom 10. November 2025 E. 4.3 "Mytico"; B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.6 "Cultivated"; B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2.5 "inTime Agile Logistics [fig.]"). Bei Mehrdeutigkeit ist mit anderen Worten für die Unterscheidungskraft jene Bedeutung massgebend, die aus Sicht der relevanten Verkehrskreise im Zusammenhang mit den für dieses Zeichen beanspruchten Produkten im Vordergrund steht (BGE 145 III 178 E. 2.3.2 "Apple"; 135 III 416 E. 2.3 "Calvi"; 117 II 327 E. 1b "Montparnasse"; Urteile des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 3.2 und 6.2 "Truedepth"; 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2 und 6.2 "AI Brain"; 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 2.2 "Butterfly"). Die Beschwerdeführerin kann daher aus der Mehrdeutigkeit des Zeichens bzw. der unterschiedlichen Zeichendefinition der Vorinstanz nicht ableiten, dass
B-102/2025 dem Zeichen automatisch durch die unterschiedliche Auslegungsmöglichkeit der beschreibende Charakter abkomme (vgl. Beschwerde, Rz. 17 f.). Sie kann im Übrigen auch mit ihrem Vorbringen, die Vorinstanz würde das streitgegenständliche Zeichen vorab als Piktogramm einordnen und damit das noch zu ermittelnde Prüfergebnis unterstellen (Replik, Rz. 4) nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sich das Zeichen – wie dargelegt – unabhängig von dessen Qualifikation als Piktogramm als beschreibend erweist. 5.7 Insgesamt ist das strittige Zeichen nicht geeignet, die Waren der Beschwerdeführerin, für die es beansprucht wurde, von denjenigen anderer Anbieterinnen und Anbieter im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG zu unterscheiden, was letztlich ausschlaggebend ist (Art. 1 Abs. 1 MSchG). Damit kann offenbleiben, ob die beantragte Marke in Bezug auf die angemeldeten Waren freihaltebedürftig ist (vgl. E. 2.7 hiervor). 6. Da die streitgegenständliche Marke keine unterscheidungskräftigen Elemente umfasst, ist sie als Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG nicht schutzfähig. Ein Grenzfall liegt diesbezüglich gerade nicht vor (vgl. Urteile des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 7 "Truedepth" mit Hinweisen; 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 7 "AI Brain"). Die Beschwerdeführerin kann ferner aus dem Verweis auf die Regeln der Europäischen Union zur gemeinsamen Prüfpraxis des EUIPO-Konvergenzprogramms (Replik, Rz. 40) und der Schutzerteilung in der Europäischen Union nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal das Ziel des Konvergenzprojekts CP3 darin besteht, eine gemeinsame Praxis für die Beurteilung von Wort-/Bildmarken mit nicht unterscheidungskräftigen Wörtern zu finden (Netzwerk der Europäischen Union für geistiges Eigentum [EUIPN], Gemeinsame Praxis: Unterscheidungskraft – Wort-/Bildmarken mit beschreibenden/nicht unterscheidungskräftigen Wörtern vom 2. Oktober 2015, S. 3) und daher auf die vorliegend strittige Bildmarke nicht anwendbar ist. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde schliesslich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Sie beantragt die Gleichbehandlung mit folgenden Marken:
B-102/2025 – CH Nr. 774795 v (fig.) / Klassen 1, 5, 22, 29–31, 35, 36, 39, 40, 42, 44 – CH Nr. 758635 V (fig.) / Klassen 29–32 – CH Nr. 730408 V (fig.) / Klassen 1–5, 10, 14–18, 20–34, 39 43 und 44 – CH Nr. 730409 V (fig.) / Klassen 1–5, 10, 14–18, 20–34, 39 43 und 44 – CH Nr. 696528 [stilisiertes Blattmotiv] (fig.) / Klassen 2, 3, 5, 1–18, 20, 22, 24, 25, 29–33, 41, 43 und 44 In ihrer Replik beantragt sie ausserdem die Gleichbehandlung mit folgenden Marken: – CH Nr. 798682 [Stängel] (fig.) / Klassen 3, 5, 30,32 und 33 – IR Nr. 1'452'254 VBites (fig.) / Klassen 5, 29, 30, 32, 35 und 43 – CH Nr. 736938 [Blätter] (fig.) / Klassen 1–3, 29 und 30 – IR Nr. 1'290'665 Vegan (fig.) / Klassen 2–5, 8–12, 14, 16, 18, 20, 21, 24–26, 28–30 und 32 Im vorinstanzlichen Verfahren stützte sie sich ausserdem auf die Gleichbehandlung mit der Marke "V Les vins du Valais (fig.)" (CH Nr. 670584), die unter anderem in der Klasse 33 für Wein aus dem Wallis hinterlegt worden sei. 7.2 Nachdem feststeht, dass das streitgegenständliche Zeichen zu Recht dem Gemeingut zugehört, kann mit der Rüge, die Rechtsgleichheit sei verletzt, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird gemäss Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum"; 4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 4 "[Hund] [fig.], [Pelzfigur] [fig.], [Elfe] [fig.]"; 4A_136/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.3 "REVELATION"; 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "[Doppelhelix] [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-6157/2024 vom 10. September 2025 E. 6.2 "Goldbears"; B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.2 "Appenzeller"). Das Gleichbehandlungsgebot wird im Markenrecht nur zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist. Die Marken müssen hinsichtlich Zeichenbildung und angemeldete Waren bzw. Dienstleistungen vergleichbar sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 "V [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-6157/2024 vom 10. September 2025 E. 6.2 "Goldbears";
B-102/2025 B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.2 "Appenzeller"). Was das Alter der herangezogenen Voreintragungen anbelangt, sollte deren Zulassung zum Markenschutz in der Schweiz in der Regel nicht länger als acht Jahre zurückliegen, damit diese noch als relevant angesehen werden können (BVGE 2016/21 E. 6.6 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-6157/2024 vom 10. September 2025 E. 6.2 "Goldbears"; B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.2 "Appenzeller"). Schliesslich besteht insbesondere dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn nur in vereinzelten Fällen vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere – allenfalls fehlerhafte – Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 146 I 105 E. 5.3.1; 139 II 49 E. 7.1; Urteil des BGer 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhelix [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären" mit Hinweisen). 7.3 7.3.1 Die Marke "V Les vins du Valais (fig.)" (CH Nr. 670584) wurde für die Klassen 16, 33, 35 sowie 43 und somit für andere Waren als das streitgegenständliche Zeichen eingetragen. Es besitzt generell keine Ähnlichkeit mit den hier relevanten Blättermotiven und zeichnet sich zusätzlich mit einem Stern in der Bildmarke aus. Abgesehen davon enthält sie mit "Les vins du Valais" zusätzliche Wortelemente, womit keine Vergleichbarkeit gegeben ist. 7.3.2 Die Marken "v (fig.)" (CH Nr. 774795), "V (fig.)" (CH Nr. 758635), "[Stängel] (fig.)" (CH Nr. 798682), "VBites (fig.)" (IR Nr. 1'452'254), "[Blätter] (fig.)" (CH Nr. 736938) und "Vegan (fig.)" (IR Nr. 1'290'665) weisen mit der streitgegenständlichen Marke keine grafische Ähnlichkeit auf. Sie sind allesamt aufgrund zusätzlicher stilisierender Elemente und anderer grafischer Darstellung oder angesichts zusätzlicher Wortelemente nicht in jeder relevanten Hinsicht mit dem strittigen Zeichen vergleichbar. Sie haben daher keinen sachverhaltlichen Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Zeichen. Folglich vermag der Umstand, dass zwei Marken einzig ebenfalls Blätter, Stängel oder den stilisierten Buchstaben "V" darstellen, aber in ihrer Gestaltung ansonsten weder in Bezug auf die (fehlenden) Wortelemente noch auf die grafische Darstellung übereinstimmen, keine Vergleichbarkeit im obgenannten Sinne zu begründen. 7.3.3 Einzig die Eintragungen "V (fig.)" (CH Nr. 730408), "V (fig.)" (CH Nr. 730409) und "[stilisiertes Blattmotiv] (fig.)" (CH Nr. 696528) enthalten jeweils zwei Äste bzw. Stängel mit je einem Blattmotiv an deren Enden als
B-102/2025 Bildelement. Dabei ist zu beachten, dass die Marke "[stilisiertes Blattmotiv] (fig.)" (CH Nr. 696528) am 13. Dezember 2016 und damit bereits vor knapp acht Jahren vor der angefochtenen Verfügung eingetragen wurde und sie deshalb im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots ohnehin nicht mehr als relevant angesehen werden kann. Ausserdem wurden die Garantiemarken "V (fig.)" (CH Nr. 730408) und "V (fig.)" (CH Nr. 730409) – mit Ausnahme des Farbanspruchs bei der letztgenannten Marke – am gleichen Tag identisch hinterlegt und eingetragen. Es handelt sich dabei um grundsätzlich das gleiche Motiv, das im gleichen Kontext – einmal mit Farbanspruch – eingetragen wurde. Da es sich bei diesen Eintragungen um das gleiche Motiv handelt, ist nicht von einer ständigen gesetzeswidrigen Praxis, sondern vielmehr von einem Einzelfall auszugehen, der keinen Anspruch auf Gleichbehandlung vermittelt. Insofern kann vorliegend offengelassen werden, ob dieser Einzelfall hinsichtlich Zeichenbildung mit dem vorliegend strittigen Zeichen vergleichbar ist. Ebenfalls offengelassen werden kann ferner, ob und inwiefern sich in Bezug auf die Vergleichbarkeit die Anforderungen an Garantiemarken von denjenigen an gewöhnliche Marken unterscheiden. 7.3.4 Im Übrigen gilt anzumerken, dass frühere, allenfalls fehlerhafte Entscheide nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen und ohnehin jeweils auf das Zeichenverständnis zum Zeitpunkt der Eintragung abgestellt wird. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, inwiefern sich die Verhältnisse und das Zeichenverständnis seit dem Hinterlegungsdatum der Marken "V (fig.)" (CH Nr. 730408) und "V (fig.)" (CH Nr. 730409) im Jahre 2018 geändert haben und warum die Blättermotive in jüngerer Zeit vermehrt als beschreibende Hinweise auf vegetarische bzw. vegane Produkte verstanden werden. Sie stützt sich dabei auf geänderte Rahmenbedingungen und ein gesteigertes Bewusstsein der Verkehrskreise in Bezug auf Blättermotive bei ebendiesen Produkten (Vernehmlassung, Rz. 49 ff.). Dieser Entwicklung ist auch für die Zukunft Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2018 IV/3 E. 5.5.4 "WingTsun"; Urteile des BVGer B-2773/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.4 "StyleLine"; B-181/2007 vom 21. Juni 2007 E. 4.5 "Vuvuzela"). Unter Berücksichtigung dieser Aspekte liegen geänderte Marktverhältnisse vor, welche die Vorinstanz im Rahmen der Eintragungspraxis beachtet hat; im Ergebnis trägt sie in ihren Einschätzungen neuen Gegebenheiten und Marktänderungen Rechnung. Indem die Vorinstanz das aktuelle Verständnis der Verkehrskreise berücksichtigt und das streitgegenständliche
B-102/2025 Zeichen als beschreibend qualifiziert, setzt sie die geänderten Rahmenbedingungen um und verletzt kein Bundesrecht. 7.4 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Gleichbehandlungsgebot nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Diese Rüge erweist sich demnach als unbegründet. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob die Eintragung im Ausland als Indiz dafürspricht, dass das zu prüfende Zeichen einen Grenzfall darstellt. 8.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht aufgrund einer ausländischen Eintragung kein Anspruch auf Eintragung in der Schweiz; ausländische Entscheide haben keine präjudizielle Wirkung. Immerhin darf der Umstand, dass ein Zeichen im Ausland eingetragen wurde, bei der Beurteilung des Gemeingutcharakters eines Zeichens mitberücksichtigt werden. Jedes Land prüft die Schutzfähigkeit einer Marke nach seiner eigenen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verkehrsanschauung. Dabei verfügen die einzelnen Länder über einen grossen Ermessensspielraum und ihre Beurteilung kann demnach unterschiedlich ausfallen (BGE 136 III 474 E. 6.3 "Madonna [fig.]"; 135 III 416 E. 2.1 "Calvi"; 130 III 113 E. 3.2 "Montessori"; 129 III 225 E. 5.5 "Masterpiece" je mit Hinweisen; Urteile des BGer 4A_136/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.4.3 "Revelation"; 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 in fine "Firemaster"). 8.3 Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze wurden von der Vorinstanz vorliegend beachtet. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen die Eintragungen in Bezug auf Waren der Klasse 30 in den ausländischen Staaten oder Staatengemeinschaften nicht gegen den beschreibenden Gehalt des strittigen Zeichens. 9. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das streitgegenständliche Zeichen für die Süsswaren der Klasse 30, für die es beansprucht wurde, zu Recht dem Gemeingut nach Art. 2 Bst. a MSchG zugerechnet. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin liegt auch kein Grenzfall vor, weshalb kein Raum für eine Eintragung im Zweifelsfall besteht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
B-102/2025 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen sind Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "[Turbinenfuss] [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind mit Fr. 3'000.– zu beziffern und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 10.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE) noch der Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
B-102/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Chiara Piras Okan Yildiz
B-102/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 24. Februar 2026
B-102/2025 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)