Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.01.2026 A-8737/2025

15 janvier 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,062 mots·~5 min·8

Résumé

Bahninfrastruktur | Bahninfrastruktur; Brüttenertunnel, Erschliessungsroute Installationsplatz; Plangenehmigungsverfügung vom 6. Oktober 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-8737/2025

Abschreibungsentscheid v o m 1 5 . Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Alexander Misic, Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano

Parteien A._______, vertreten durch MLaw Marius Reinhardt, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Projekte Region Ost, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Bahninfrastruktur; Brüttenertunnel, Erschliessungsroute Installationsplatz; Plangenehmigungsverfügung vom 6. Oktober 2025.

A-8737/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Verkehr BAV (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 das Plangenehmigungsgesuch der Schweizerischen Bundesbahnen SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) betreffend «STEP AS 2035 Brüttenertunnel MehrSpur Zürich – Winterthur» mit Auflagen genehmigte, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– am 25. November 2025 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen hat, dass die Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2025 bei der Vorinstanz ein Gesuch um teilweise Wiedererwägung der Plangenehmigung vom 6. Oktober 2025 einreichte und dieser mitteilte, dass sie auf die Erschliessung des Installationsplatzes Furtbach via Stockwiesen-/Hörnligrabenweg verzichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 das Gesuch der Beschwerdegegnerin um teilweise Wiedererwägung genehmigte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 ihre Beschwerde vom 13. November 2025 zurückgezogen hat, dass sowohl die Beschwerdegegnerin (Eingabe vom 15. Dezember 2025) als auch die Vorinstanz (Stellungnahme vom 18. Dezember 2025) die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens beantragt haben, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern sie von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass vorliegend eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat, keine Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist und somit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist,

A-8737/2025 dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zur Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.44), dass die Vorinstanz – wie soeben ausgeführt – die angefochtene Plangenehmigung in Wiedererwägung gezogen hat und die Beschwerdeführerin infolge Rückzug ihrer Beschwerde um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens ersucht hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Beschwerderückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass im Fall der Gegenstandslosigkeit die Kosten für das Beschwerdeverfahren sowie eine allfällige Parteientschädigung grundsätzlich jener Partei zur Bezahlung aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 und Art. 15 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1 mit Hinweisen, bestätigt mit Urteil des BGer 9C_402/2022 vom 14. November 2022 E. 4.3.1), dass die Bestimmung, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, nach materiellen Kriterien erfolgt, es mithin unerheblich ist, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, die zur Abschreibung des Verfahrens führt (Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 4.56), dass sich die Beschwerdegegnerin nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände und Interessen dazu entschieden hat, auf die Erschliessung des Installationsplatzes Furtbach via Stockwiesen-/Hörnligrabenweg zu verzichten und deshalb das genannte Wiedererwägungsgesuch eingereicht hat, dass somit die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bewirkt hat und ihr dementsprechend unter Berücksichtigung des bisher aufgelaufenen Aufwandes Gerichtskosten von Fr. 1’000.– aufzuerlegen sind, dass unter diesem Umständen die Beschwerdeführerin als obsiegend anzusehen ist und daher der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der

A-8737/2025 Höhe von Fr. 1'500.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteil zurückzuerstatten ist, dass sodann der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 mitgeteilt hat, dass sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt haben und auf eine Parteientschädigung verzichten, dass antragsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-8737/2025 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post. 3. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteil zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Alexander Misic Gloria Leuenberger-Romano

A-8737/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-8737/2025 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

A-8737/2025 — Bundesverwaltungsgericht 15.01.2026 A-8737/2025 — Swissrulings