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Bundesverwaltungsgericht 15.07.2026 A-868/2025

15 juillet 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,946 mots·~25 min·6

Résumé

Datenschutz | Datenschutz; Löschungsgesuch VOSTRA; Rechtsverweigerung

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung I A-868/2025

Urteil v o m 1 5 . Juli 2026 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz BJ, Direktionsbereich Strafrecht, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Datenschutz; Löschungsgesuch VOSTRA; Rechtsverweigerung.

A-868/2025 Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 29. Januar 2024 des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend: Urteil vom 29. Januar 2024 des Obergerichts) wurde A._______ wegen falscher Anschuldigung, Freiheitsberaubung begangen in mittelbarer Täterschaft und Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten (unter Anrechnung der Haft von zwei Tagen) verurteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht wies dieses mit Urteil vom 3. September 2024 (6B_223/2024) ab, soweit es darauf eintrat. Auf das dagegen eingereichte Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. November 2024 (6F_19/2024) nicht ein. B. B.a Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 beantragte A._______ beim Fachbereich Schweizerisches Strafregister des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend: BJ), ein Gutachten eines Professors der Universität Bern erstellen zu lassen. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass das Urteil vom 29. Januar 2024 des Obergerichts nicht rechtskräftig sei. Es basiere auf der nicht in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 30. März 2023. Der Eintrag des Urteils vom 29. Januar 2024 des Obergerichts im Schweizerischen Strafregister sei damit in Verletzung des Grundrechts auf Schutz vor Willkür und in Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ergangen. B.b Mit E-Mail vom 5. Dezember 2024 informierte der Beschwerdeführer das BJ darüber, dass aufgrund des Urteils vom 26. November 2024 die Vermutung nahe liege, dass im Laufe des Strafverfahrens seine Schuldunfähigkeit eingetreten sei. Gegenüber einer schuldunfähigen Person könne jedoch keine Strafe verhängt werden. B.c Mit Schreiben vom 15. Dezember 2024 ersuchte A._______ beim Fachbereich Schweizerisches Strafregister des BJ um Löschung des Eintrages des Urteils vom 29. Januar 2024 des Obergerichts aus dem Strafregister. Er begründete dies insbesondere damit, dass es einerseits nie eine Berufungsverhandlung gegeben habe und andererseits das Urteil auf der nicht in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 30. März 2023 basiere.

A-868/2025 B.d Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 informierte das BJ A._______ darüber, dass seinem Ersuchen um Löschung nicht entsprochen werden könne. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass das gegen ihn erlassene Urteil rechtskräftig und rechtmässig im Schweizerischen Strafregister eingetragen worden sei. C. Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, den Entscheid vom 5. Februar 2025 des BJ (nachfolgend: Vorinstanz) aufzuheben. Er begründet dies damit, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm die Stellungnahme vom 16. Januar 2025 des Obergerichts des Kantons Zürich nicht zugestellt habe. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, ihm diese zuzustellen und ihm die Möglichkeit zu gewähren, dazu Stellung nehmen zu können. Anschliessend habe sich die Vorinstanz mit seinen Argumenten zu befassen und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. D. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 ergänzte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich mit seinen Argumenten zu befassen. Er begründet dies damit, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit seinen Argumenten befasst habe. E. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 des Bundesverwaltungsgerichts wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 ergänzte der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, das Grundrecht auf Schutz vor Willkür und den Grundsatz von Treu und Glauben zu verwirklichen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, es liege kein Urteil vor, von dem eine Rechtskraft ausgehen könne. Erstens sei das Urteil vom 29. Januar 2024 des Obergerichts in rechtlicher Hinsicht kein Urteil und andererseits basiere es auf einer nicht rechtskräftigen Verfügung vom 30. März 2023.

A-868/2025 G. Mit Eingabe vom 22. Februar 2025 beantragt der Beschwerdeführer zusammengefasst, das Bundesverwaltungsgericht solle in der Sache selbst einen Entscheid fällen, da die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren geheilt werden könne. Weiter sei das Urteil vom 29. Januar 2024 des Obergerichts aus dem Strafregister zu löschen. Schliesslich sei ihm im Sinne einer Wiedergutmachung eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25.– sowie eine Entschädigung von Fr. 100.– zuzusprechen. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, zwei Beschwerden hängig seien. Zudem sei beim Schweizerischen Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen hängig. Entsprechend sei das Erkenntnisverfahren nicht abgeschlossen. H. Mit E-Mail vom 22. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine korrigierte Version seiner schriftlichen Eingabe vom 22. Februar 2025 ein. Dabei handelte es sich um die Behebung eines Rechtschreibefehlers. I. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 6. Februar 2025 sei abzuweisen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, das Obergericht des Kantons Zürich habe die Rechtskraft des Urteils vom 29. Januar 2024 des Obergerichts mit Rechtskraftbescheinigung vom 3. Oktober 2024 bestätigt. Des Weiteren habe sie das Gesuch vom 4. und 15. Dezember 2024 des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 5. Februar 2025 beantwortet. Dieser habe zu keinem Zeitpunkt eine beschwerdefähige Verfügung verlangt. Auch lasse sich der ihr am 5. Dezember 2024 eingereichten E- Mail des Beschwerdeführers, soweit ersichtlich, kein entsprechender, an sie gerichteter Antrag entnehmen. J. Am 21. März 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Eingabe ein und teilte seinen Unmut über das behördliche Handeln mit. K. Mit E-Mail vom 30. März 2025 beanstandet der Beschwerdeführer das Urteil vom 29. Januar 2024 des Obergerichts und hält zusammengefasst fest, dass das Obergericht das Recht umgangen habe.

A-868/2025 L. Mit Schreiben vom 31. März 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass seine Eingabe vom 30. März 2025 mittels E-Mail nicht den Anforderungen des Ausführungsreglements vom 16. Juni 2020 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien entspreche und deshalb nicht berücksichtigt und nicht zu den Akten genommen werden könne. M. Mit Eingabe vom 2. April 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit, dass ein Professor für Strafsachen von der Universität Zürich das Urteil vom 29. Januar 2024 des Obergerichts begutachtet und es als nichtig befunden habe. Entsprechend dürfe dieses Urteil nicht im Strafregister eingetragen werden. N. Mit Schreiben vom 4. April 2025 beantragt der Beschwerdeführer, den «E- Brief» aus dem Recht zu weisen. Dieser genüge den Anforderungen an eine elektronische Nachricht im Rechtsverkehr nicht, zumal die Eingabe nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei. Da kein Konnex zum Streitgegenstand bestehe, könne dieser «E- Brief» ohne Weiteres aus dem Recht gewiesen werden. O. Am 24. Juli 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit, dass die Rechtshängigkeit an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich übergangen sei, nachdem das Bundesgericht das Urteil vom 3. September 2024 (6B_223/2024) gefällt habe. Folglich habe man es mit einem hängigen Strafverfahren zu tun. P. Mit Eingabe vom 7. August 2025 ersucht der Beschwerdeführer erneut darum, den Eintrag im Strafregister zu löschen. Er begründet dies im Wesentlichen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und macht geltend, dass den Parteien nach der Schweizerischen Strafprozessordnung der Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen sei, wenn ihnen zuvor ein erhobenes Rechtsmittel angezeigt werde. Da er beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben habe, hätte eine entsprechende Mitteilung erfolgen müssen. Eine solche sei jedoch bis heute ausgeblieben. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dürfe daher davon ausgegangen werden, dass vom Urteil vom 29. Januar 2024 des Obergerichts keine Rechtskraft

A-868/2025 ausgehe, weil es auf einer nicht in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 30. März 2023 basiere. Mangels mitgeteilter Rechtskraft entfalte das Urteil vom 29. Januar 2024 des Obergerichts keine Rechtswirkung. Q. Mit Eingabe vom 21. Juni 2026 erkundigte sich der Beschwerdeführer über den Verfahrensstand. Zudem macht er geltend, dass seine Beschwerde vollumfänglich gutgeheissen werden müsse, da das Urteil vom 29. Januar 2024 des Obergerichts auf der nicht in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 30. März 2023 basiere. R. Mit Schreiben vom 2. Juli 2026 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit, dass das Urteil vom 29. Januar 2024 des Obergerichts auf diverse Entscheide referenziere, die bis heute nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. S. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. 1.2 1.2.1 Das Schreiben vom 5. Februar 2025 der Vorinstanz, gegen welches sich die vorliegende Beschwerde richtet, ist nicht als Verfügung bezeichnet und enthält keine Rechtsmittelbelehrung (vgl. Art. 35 Abs. 1 sowie Art. 38 VwVG). Dies gibt Anlass zu der Prüfung, ob es sich beim Schreiben der Vorinstanz vom 5. Februar 2025 um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und mithin um ein taugliches Anfechtungsobjekt handelt. 1.2.2 Verfügungen sind Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die unter anderem die

A-868/2025 Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a) oder die Abweisung von oder das Nichteintreten auf entsprechende Begehren (Bst. c) zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 [Bst. a und c] VwVG). Auch der Entscheid über Begehren im Sinne von Art. 25a Abs. 1 VwVG gilt als Verfügung (Art. 5 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 25a Abs. 2 VwVG). Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie etwa in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, hinreichend zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die rechtliche Qualifizierung eines Verwaltungsaktes als Verfügung bestimmt sich nach seinem tatsächlichen rechtlichen Gehalt und nicht nach seiner (äusseren) Form, also einzig und alleine danach, ob die inhaltlichen Voraussetzungen – hoheitlich, auf den Einzelfall bezogen, auf öffentlichem Recht basierend und verbindliche Regelung eines Rechtsverhältnisses – kumulativ erfüllt sind. Ist dies der Fall, liegt eine Verfügung vor, andernfalls nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_721/2012 vom 27. Mai 2013 E. 1.3; MAR- KUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 5 Rz. 15). Dasselbe gilt für den Inhalt einer Verfügung; Verwaltungsverfügungen sind nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt und nicht nach ihrem zuweilen nicht treffend verfassten Wortlaut zu verstehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A- 6143/2017 vom 4. Juni 2019 E. 1.1.2 m.w.H.). Aus einer mangelhaften Eröffnung – darunter fallen z.B. die unrichtige Bezeichnung oder eine fehlende Rechtsmittelbelehrung – darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Im Falle von Unklarheiten über den Verfügungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht, sondern ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (vgl. Urteil des BVGer A- 2923/2015 vom 27. Juli 2015 E. 1.1.1). Ein Informationsschreiben seitens der Behörde begründet keine Rechte und Pflichten und ist nicht auf ein aktives Tun, Dulden oder Unterlassen ausgerichtet, sodass einem solchen Schreiben kein Verfügungscharakter zukommt. Es dient lediglich dazu, über eine Tatsache zu orientieren, ohne dabei Rechtswirkungen zu begründen. Mangels Rechtswirkungen und Rechtsverbindlichkeit geht bloss staatlichen Informationsaktivitäten der Verfügungscharakter ab. Zu erwähnen sind hier zunächst die individuellen Informationsakte wie Belehrungen, Auskünfte, Mitteilungen, Vorabentscheide und Meinungsäusserungen. Die individuellen Rechte und Pflichten

A-868/2025 des Adressaten bleiben durch sie unverändert (vgl. MARKUS MÜLLER, in: VwVG-Kommentar, a.a.O. Art. 5 Rz. 94 m.w.H.). 1.2.3 Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 15. Dezember 2024 um Löschung des Eintrags des Urteils vom 29. Januar 2024 des Obergerichts im Schweizerischen Strafregister. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Urteil nicht rechtskräftig sei. In der Folge teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2025 mit, dass seinem Ersuchen nicht entsprochen werden könne, da das gegen ihn erlassene Urteil vom 29. Januar 2024 des Obergerichts rechtskräftig und die Eintragung im Schweizerischen Strafregister rechtmässig sei. 1.2.4 Die Vorinstanz ist das für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA verantwortliche Bundesorgan (Art. 3 Abs. 1 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 (StReG, SR 330). Die registerführende Stelle der Vorinstanz hat dabei unter anderem die Aufgabe, von Amtes wegen oder auf Gesuch einer betroffenen Person zu kontrollieren, ob die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden und ob sie vollständig, richtig und nachgeführt sind; zu diesem Zweck ist sie berechtigt, auf die in der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Protokolle sowie auf die automatisch protokollierten Abfragen (Art. 25 StReG) zuzugreifen (Art. 3 Abs. 2 Bst. g StReG). Stellt die Person fest, dass ihre Daten nicht korrekt eingetragen sind, so kann sie ihre Ansprüche nach Art. 41 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) geltend machen (Art. 57 Abs. 5 StReG). Nach Art. 41 Abs. 2 DSG kann die gesuchstellende Person insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan die betreffenden Personendaten berichtigt, löscht oder vernichtet. 1.2.5 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, dass sie die Abweisung des Gesuches um Löschung des Eintrags des Urteils vom 29. Januar 2024 des Obergerichts im Schweizerischen Strafregister nicht verfügt habe, weist ihr Schreiben vom 5. Februar 2025 Verfügungscharakter auf. Bei diesem Schreiben handelt es sich nicht lediglich um eine schriftliche Orientierung über die Sach- und Rechtslage, bei welcher der Verfügungscharakter praxisgemäss zu verneinen wäre. Die Vorinstanz hielt im Schreiben vom 5. Februar 2025 nämlich fest, dass dem Ersuchen (des Beschwerdeführers) um Löschung des Strafregistereintrages nicht entsprochen werden könne. Sie begründete dies damit, dass das gegen ihn erlassene Urteil vom 29. Januar 2024 des Obergerichts rechtskräftig und die Eintragung im Schweizerischen Strafregister rechtmässig sei. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass das Schweizerische Strafregister seine Frage mit

A-868/2025 diesem Schreiben als hinreichend beantwortet betrachte und weitere Korrespondenz in dieser Sache nicht mehr berücksichtigt werde. Daraus kann geschlossen werden, dass die Vorinstanz endgültig über das Gesuch des Beschwerdeführers entschieden hat und ihm lediglich noch die Beschwerde dagegen zur Verfügung stand. Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 der Vorinstanz regelte diese rechtsverbindlich, dass der Strafregistereintrag bestehen bleibt und das Gesuch um Löschung abgewiesen wird. Mithin handelt es sich bei diesem Schreiben um eine Verfügung nach Art. 5 VwVG. 1.2.6 Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Diese stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 1.3.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Gestützt auf die Eventualmaxime sind im Beschwerdeverfahren sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen. Erst in der Replik gestellte neue Begehren beziehungsweise beantragte Varianten sind daher unzulässig und es ist nicht darauf einzutreten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8, 208 und 2.213a, je mit Hinweisen).

A-868/2025 1.3.2 Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet das Begehren des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Genugtuung. Die Verantwortlichkeit des Bundes beziehungsweise der Behördenmitglieder und Bediensteten richtet sich im Allgemeinen nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) und bildet Gegenstand eines Staatshaftungsverfahrens vor dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD). Auf das Begehren um Zusprechung einer Genugtuung ist daher vorliegend nicht einzutreten. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt des hiervor unter E. 1.3 Ausgeführten – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihm die Stellungnahme vom 16. Januar 2025 des Obergerichts des Kantons Zürich (Rechtskraftbescheinigung) nicht zugestellt habe. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, ihm diese zuzustellen, damit er sich dazu äussern könne. Anschliessend habe sich die Vorinstanz mit seinen Argumenten zu befassen und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. 3.2 Die Vorinstanz hat sich dazu nicht vernehmen lassen. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Voraussetzung des

A-868/2025 Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4; Urteil des BGer 2C_50/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.1 m.w.H.). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 135 I 279 E. 2.3; 111 Ia 273 E. 2b). Entscheidend ist, ob der betroffenen Person ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1). Anspruch auf rechtliches Gehör besteht nur im Verfahren auf Erlass einer Sachverfügung. Bei reinen Vollstreckungsverfügungen ist der Betroffene nicht noch einmal anzuhören: Seine Argumente zur Sache konnte er ja bereits im früheren Verfahren vorbringen. Nachdem er nun auch alle Zeit hatte, seine rechtskräftig festgesetzten Pflichten zu erfüllen, ist nicht zu sehen, worin ein legitimiertes Interesse an einer Anhörung zur behördlichen Durchsetzung des Versäumten bestehen soll. Immerhin kann gegen die Vorllstreckungsverfügung Beschwerde eingereicht werden (TSCHAN- NEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 898, so auch Art. 30 Abs. 2 Bst. d VwVG). 3.4 Bei der Rechtskraftbescheinigung handelt es sich um eine Bestätigung der Behörde, von welcher der Entscheid stammt, dass ihr Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Der gesetzlich vorgesehene Strafregistereintrag ist eine Vollstreckungshandlung der zuständigen Behörde. Nach dem hiervor Ausgeführten war die Vorinstanz nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer noch einmal anzuhören. Wie hiernach in E. 6.3.2 ausgeführt wird, kann gegen den Entscheid über die Rechtskraft Beschwerde geführt werden, wobei der Beschwerdeführer in dieser Sache angehört wird. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf rechtliches Gehör mithin nicht verletzt. 4. 4.1 Mit Schreiben vom 4. April 2025 beantragt der Beschwerdeführer, den «E- Brief» aus dem Recht zu weisen. Er begründet dies damit, der «E- Brief», der sich in den von der Vorinstanz vorgelegten Akten befinde, genüge den Anforderungen an eine elektronische Nachricht im Rechtsverkehr nicht, zumal die Eingabe nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei. Da kein Konnex zum Streitgegenstand bestehe, könne dieser «E-Brief» ohne Weiteres aus den Akten entfernt werden.

A-868/2025 4.2 Die Vorinstanz hat sich dazu nicht vernehmen lassen. 4.3 Aus dem Ersuchen des Beschwerdeführers lässt sich nicht erkennen, auf welchen «E-Brief» sich der Beschwerdeführer bezieht. Den vorinstanzlichen Akten liegt einerseits eine E-Mail vom 5. Dezember 2024 vor, mit welcher die Vorinstanz die gleichentags eingegangene Anfrage des Beschwerdeführers zur Erledigung intern weitergeleitet hat. Andererseits liegt eine E- Mail vom 16. Januar 2025 des Obergerichts des Kantons Zürich an die Vorinstanz vor, mit welcher letzterer die Rechtskraftbescheinigung zugestellt wurde. Die Vorinstanz leitete diese E-Mail am 10. März 2025 innerhalb ihrer Organisation weiter. Weder die Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) noch die Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV, SR 172.021.2) sind vorliegend anwendbar. Diese Verordnungen regeln insbesondere die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Behörden im Rahmen von Verfahren, auf welche unter anderem die Strafprozessordnung Anwendung findet respektive zwischen einer Partei und einer Verwaltungsbehörde des Bundes im Rahmen von Verfahren, auf die das VwVG Anwendung findet. Bei den hiervor erwähnten E-Mails handelt es sich jedoch um eine behördeninterne Kommunikation respektive um eine Kommunikation zwischen den Behörden. Das Ausführungsreglement vom 16. Juni 2020 des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien (ERV- BVGer, SR 173.320.6) ist auf die E-Mails im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls nicht anwendbar. Der Antrag des Beschwerdeführers, den «E- Brief» aus dem Recht zu weisen, ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz habe – nachdem sie ihm das rechtliche Gehör gewährt habe – eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Damit rügt er eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz. 5.2 Die Vorinstanz entgegnet, sie habe die Schreiben vom 4. und 15. Dezember 2024, sowie die E-Mail vom 5. Dezember 2024 mit Schreiben vom 5. Februar 2025 beantwortet. Eine beschwerdefähige Verfügung habe der Beschwerdeführer jedoch nie verlangt. 5.3 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ein förmliches Rechtsmittel, mit dem eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, welche das

A-868/2025 Ausbleiben einer Verfügung zur Folge hat. Mit dieser Beschwerde wird eine formale Streitfrage zur Überprüfung gebracht, nämlich die Frage, ob beziehungsweise wann behördliches Handeln angezeigt ist, das heisst, ob eine erwartete Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert wird (vgl. Urteil des BVGer A-2740/2025 vom 11. Mai 2026 E. 1.2 m.w.H.). Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Sie kann explizit (z.B. durch formloses Schreiben, schriftliche oder mündliche Mitteilung) oder implizit (z.B., wenn keine Anzeichen vorliegen, dass sich die Behörde demnächst der Sache annimmt) erfolgen. Die Rechtsverzögerung stellt eine abgeschwächte Form der Rechtsverweigerung dar und ist anzunehmen, wenn das behördliche Handeln nicht grundsätzlich in Frage steht, jedoch nicht in angemessener Frist erfolgt (vgl. MÜLLER/BIERI, in: VwVG- Kommentar, a.a.O., Art. 46a Rz. 9, 13 und 16). Streitgegenstand der Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde kann somit lediglich die Verweigerung bzw. Verzögerung der anbegehrten Verfügung sein, nicht jedoch deren materieller Aspekt. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich bei Rechtsverweigerungsbeschwerden mithin auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht (vgl. Urteil des BVGer A- 2740/2025 vom 11. Mai 2026 E. 1.2 m.w.H.). 5.4 Wie hiervor unter E. 1.2.5 ausgeführt, ist das Schreiben vom 5. Februar 2025 der Vorinstanz als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat damit eine anfechtbare Verfügung erlassen, die der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat. Eine Rechtsverweigerung liegt damit nicht vor. Diese Rüge erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. 6.1 Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung respektive die Löschung des Urteils vom 29. Januar 2024 des Obergerichts aus dem Strafregister begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass das Urteil inhaltliche Mängel aufweise respektive die Gerichtsinstanzen Verfahrensfehler und Rechtsverletzungen begangen hätten und deswegen das Urteil vom 29. Januar 2024 des Obergerichts nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer bringt konkret vor, die Anklage vom 30. März 2023 verletze den Anklagegrundsatz. Zumal es keine Rechtsgrundlage gebe, um die Plädoyernotizen schriftlich einzureichen, liege Willkür und eine

A-868/2025 Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor. Des Weitern würden die Oberrichter lügen, wenn sie behaupten würden, es habe eine Berufungsverhandlung stattgefunden. Eine solche habe nämlich nicht stattgefunden, was eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstelle. Auch sei das Urteil nicht von einem unparteiischen Gericht gefällt worden. Zudem sei im Laufe des Strafverfahrens seine Schuldunfähigkeit eingetreten, sodass gegen ihn keine Strafe hätte verhängt werden dürfen. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, er habe beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben. Den Parteien sei gemäss Art. 438 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) mitgeteilt worden, dass ein Rechtsmittel ergriffen worden sei. Hingegen seien sie nie über den Eintritt der Rechtskraft des Urteils informiert worden. Entsprechend könne nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass vom Urteil vom 29. Januar 2024 des Obergerichts keine Rechtskraft ausgehe. Auch weil es auf einer nicht rechtskräftigen Verfügung vom 30. März 2023 basiere. 6.2 Die Vorinstanz macht zusammengefasst geltend, das Obergericht des Kantons Zürich habe am 16. Januar 2025 als zuständige Behörde die Rechtskraft des Urteils vom 29. Januar 2024 des Obergerichts bestätigt. Die Rechtskraftbescheinigung datiere vom 3. Oktober 2024 und sei auf Seite 35 des Urteils vom 29. Januar 2024 des Obergerichts zu finden. 6.3 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Urteil vom 29. Januar 2024 des Obergerichts sei nicht rechtskräftig geworden, weil es inhaltliche Mängel ausweise, ist er damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu hören. Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil vom 29. Januar 2024 des Obergerichts Beschwerde erhoben. Diese wurde mit Urteil vom 3. September 2024 (6B_223/2024) des Bundesgerichts abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Auf das dagegen eingereichte Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. November 2024 (6F_19/2024) nicht ein. Die strafrechtlich abgeurteilte Sache kann im vorliegenden Verfahren nicht nochmals überprüft werden. Insbesondere steht es dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu, darüber zu befinden, ob unter anderem der Anklagegrundsatz verletzt wurde, ob das Urteil auf der nicht rechtskräftigen Verfügung vom 30. März 2023 der Staatsanwaltschaft (…) basiert, ob Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt und ob das Urteil vom 29. Januar 2024 des Obergerichts von einem unparteiischen Gericht gefällt wurde, sowie ob die Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers im Laufe des Strafverfahrens eingetreten ist.

A-868/2025 6.3.2 Soweit der Beschwerdeführer den Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 29. Januar 2024 des Obergerichts bestreitet, weil dieses auf diverse Urteile verweise, die nicht rechtskräftig seien oder weil der Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 29. Januar 2024 des Obergerichts den Parteien nicht mitgeteilt worden sei (Art. 438 Abs. 2 StPO), ist auf Art. 438 Abs. 3 und 4 StPO hinzuweisen. Ist der Eintritt der Rechtskraft strittig, so entscheidet darüber die Behörde, die den Entscheid gefällt hat (Art. 438 Abs. 3 StPO). Gegen den Entscheid über die Rechtskraft ist die Beschwerde zulässig (Art. 438 Abs. 4 StPO). Dass der Beschwerdeführer gegen die Rechtskraft des Urteils vom 29. Januar 2024 des Obergerichts Beschwerde erhoben hat oder eine solche gutgeheissen worden wäre, ergibt sich aus den Akten nicht und wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 16. Januar 2025 des Obergerichts des Kantons Zürich ist das Urteil vom 29. Januar 2024 des Obergerichts in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das rechtskräftige Urteil gebunden. Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a StReG werden Schweizerische Grundurteile, die ein von einer erwachsenen Person begangenes, im Bundesrecht geregeltes Delikt zum Gegenstand haben, eingetragen, wenn sie rechtskräftig sind, von einer zivilen oder militärischen Strafbehörde oder von einer Verwaltungsstrafbehörde ausgefällt worden sind und insbesondere einen Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens betreffen. Der Beschwerdeführer wurde wegen falscher Anschuldigung, Freiheitsberaubung begangen in mittelbarer Täterschaft und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Damit kann festgehalten werden, dass das rechtskräftige Urteil zu Recht im Strafregister eingetragen wurde respektive die Vorinstanz das Gesuch um Löschung des Urteils vom 29. Januar 2024 aus dem Strafregister zu Recht abgewiesen hat. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, hat er keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Dem Beschwerdeführer steht als unterliegende Partei keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-868/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Marcel Tiefenthal Gloria Leuenberger-Romano

A-868/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-868/2025 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

A-868/2025 — Bundesverwaltungsgericht 15.07.2026 A-868/2025 — Swissrulings