Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung I A-8246/2024
Urteil v o m 2 4 . April 2026 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Stephan Metzger, Gerichtsschreiber Ivan Gunjic.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Serafe AG, Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Vorinstanz.
Gegenstand Haushaltabgabe; Verfügung vom 22. November 2024.
A-8246/2024 Sachverhalt: A. Mit Zahlungsbefehl vom 7. September 2023 leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (SERAFE AG) die Betreibung gegen A._______ beim Betreibungsamt […] ein (Betreibung Nr. […]). Die geltend gemachte Forderung umfasst die Abgabe für Radio und Fernsehen (Haushaltabgabe) für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. November 2020 und vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 in der Höhe von Fr. 1'034.60 zuzüglich Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 35.–. Gegen den Zahlungsbefehl vom 7. September 2023 erhob A._______ Rechtsvorschlag. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 beseitigte die SERAFE AG den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] und erteilte die definitive Rechtsöffnung. Weiter verpflichtete sie A._______ zur Zahlung der Haushaltabgabe zuzüglich der Mahn- und Betreibungsgebühren. C. Dagegen erhob A._______ am 28. November 2023 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM. Mit Verfügung vom 22. November 2024 wies das BAKOM die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, dass A._______ für den dargelegten Zeitraum der Haushaltabgabe unterliege, und beseitigte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […]. Die Verfahrenskosten setzte es auf Fr. 150.–. fest und auferlegte sie A._______. D. Gegen diese Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A._______ (Beschwerdeführerin) am 30. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung der Verfügung. Sie rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und macht geltend, nicht in der Lage gewesen zu sein, die Haushaltabgabe zu bezahlen, und über kein Empfangsgerät verfügt zu haben. Ferner beanstandet sie die Zuständigkeit der SERAFE AG zur Erhebung der Abgabe und die Auferlegung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
A-8246/2024 E. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gut und befreite sie von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses. F. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2025 schliesst die Vorinstanz auf die vollständige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die SERAFE AG (nachfolgend: Erstinstanz) verzichtet am 10. März 2025 darauf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Mit Schlussbemerkungen vom 16. April 2025 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Ausführungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Rechtsschutz im Rahmen des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 99 Abs. 1 RTVG). Demnach beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (vgl. Art. 31 VGG), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung wurde vom BAKOM als Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
A-8246/2024 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Verfahren mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts – und auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Dabei braucht es sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Es kann sich stattdessen auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 150 III 1 E. 4.5). 3. Zunächst bestreitet die Beschwerdeführerin sinngemäss die Zuständigkeit der Erstinstanz zur Erhebung der Haushaltabgabe. 3.1 Der Bund erhebt zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen eine Abgabe (Art. 93 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 68 Abs. 1 RTVG). Der Bundesrat kann die Erhebung der Haushaltabgabe pro Haushalt und die damit verbundenen Aufgaben einer Erhebungsstelle ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen (Art. 69d Abs. 1 RTVG). Die Erhebungsstelle kann gegenüber Abgabeschuldnerinnen und -schuldnern Verfügungen über die Abgabepflicht erlassen (Art. 69e Abs. 1 Bst. a RTVG). Sie wird dabei als Verwaltungsträgerin ausserhalb der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG tätig (Art. 69e Abs. 2 RTVG). 3.2 Gemäss Art. 62 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK für die Übertragung der Erhebung der Haushaltabgabe auf eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung zuständig (Abs. 1). Das UVEK und die Erhebungsstelle regeln die Einzelheiten des Leistungsauftrages und die Entschädigung der Erhebungsstelle in einem Vertrag (Abs. 3). Im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens hat das UVEK der Secon AG für die Tochtergesellschaft SERAFE AG am 7. März 2017 das Mandat zur Erhebung der Haushaltabgabe für den Leistungszeitraum 2019 bis 2025 erteilt (vgl. SIMAP-Meldungsnummer 958531, SIMAP-Projekt-ID 143903). Das Mandat wurde mit Zuschlag vom 14. September 2024 für den Leistungszeitraum 2026 bis 2034 verlängert (vgl. SIMAP-Meldungsnummer 1435961, SIMAP-Projekt-ID 273398).
A-8246/2024 3.3 Die Zuständigkeit der Erstinstanz zur Erhebung der Haushaltabgabe ist somit gegeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird im Übrigen kein Vertragsverhältnis zwischen der Erhebungsstelle und den Abgabeschuldnerinnen und -schuldnern vorausgesetzt (vgl. auch Urteile des BVGer A-2082/2024 vom 5. August 2024 E. 1.4.5 und A-1703/2023 vom 27. März 2024 E. 4.2). 4. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. 4.1 In der angefochtenen Verfügung stellt die Vorinstanz fest, dass die Erstinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, da sie sich nicht zu einer Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2023 geäussert habe. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Heilung nicht zulässig sei. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser bundesverfassungsmässige Anspruch wird für das Verwaltungsverfahren durch die Bestimmungen von Art. 29 ff. VwVG konkretisiert (BGE 143 III 65 E. 3.3). Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (Art. 32 VwVG) als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde alle erheblichen Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Prozesspartei tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (statt vieler BGE 137 II 266 E. 3.2; Urteil des BVGer A-4914/2023 vom 9. März 2026 E. 5.2; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Grundsätzlich führt seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (statt vieler BGE 149 I 91 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_475/2025 vom 13. Februar 2026 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es ausnahmsweise zulässig, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen beziehungsweise die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dürfen der betroffenen Partei durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (BGE 146 III 97 E. 3.5.2; 142 III 48 E. 4.3; 133 I 201 E. 2.2).
A-8246/2024 4.3 Im vorliegenden Fall hat die Erstinstanz die Verfügung vom 31. Oktober 2023 erlassen, ohne sich dabei zu einer Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2023 betreffend die Zuständigkeit der Erstinstanz zur Erhebung der Haushaltabgabe geäussert zu haben. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihres Verfahrens eine Stellungnahme der Erstinstanz eingeholt und der Beschwerdeführerin anschliessend Gelegenheit gegeben, selbst dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der Erstinstanz. Basierend darauf fällte die Vorinstanz einen begründeten Beschwerdeentscheid. In der angefochtenen Verfügung befasste sich die Vorinstanz namentlich mit den erheblichen Vorbringen der Beschwerdeführerin aus der bisher unberücksichtigten Eingabe vom 26. Oktober 2023. Damit hat die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren die Versäumnisse der Erstinstanz hinreichend nachgeholt. Eine Gehörsverletzung liegt daher nicht vor. 5. In der Hauptsache macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht in der Lage, die geforderte Haushaltabgabe zu bezahlen. Zudem habe sie während eines längeren Zeitraums über keine Empfangsgeräte verfügt. 5.1 Die Haushaltabgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Haushaltabgabe in gleicher Höhe zu entrichten. Die Gebühr ist pro Haushalt und nicht pro Person geschuldet. Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). 5.2 Die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte ist in Art. 69b RTVG in Verbindung mit Art. 61 RTVV geregelt. Gemäss Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHVoder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetztes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
A-8246/2024 Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. Der Bezug von Sozialhilfe ist dagegen in den einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht als Grund zur Befreiung von der Haushaltabgabe aufgeführt und darf somit von der Erhebungsstelle nicht berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat alternative Kriterien für die Befreiung von Haushalten aus sozialpolitischen Gründen geprüft, diese jedoch verworfen, da er sie als nicht sachgerecht oder als zu aufwändig im Vollzug einstufte (Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen, BBl 2013 4975, 4991; vgl. auch Urteile des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.3 und 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.3.2 f.). Dass lediglich Beziehende von Ergänzungsleistungen aus finanziellen Gründen von der Abgabe befreit sind, nicht jedoch andere Personen, die am oder unter dem Existenzminimum leben, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 2C_852/2021 E. 2.3 m.w.H.). Zudem hält die Botschaft explizit fest, dass eine Befreiung von Personen, die Sozialhilfe empfangen, nicht angebracht ist. Grund dafür ist, dass die von den Kantonen anerkannten Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe die Kosten für die Empfangsgebühr im Existenzminimum berücksichtigten (BBl 2013 4975, 4991). Da die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG zu beziehen, kann sie sich nicht auf fehlende finanzielle Mittel berufen. 5.3 Die Haushaltabgabe ist seit dem 1. Januar 2019 geräteunabhängig geschuldet. Die Abgabepflicht besteht somit unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügen (Art. 95 RTVV). Dieses System wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer wurde, was ein «Empfangsgerät» ist. Die Eignung als Empfangsgerät ergibt sich nun aus der konkreten Nutzung. Mithilfe moderner Geräte wie Computern, Smartphones oder Tablets ist es problemlos möglich, Radio- und Fernsehprogramme zu empfangen. Demnach besitzt praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (statt vieler Urteil des BVGer A-962/2025 vom 2. März 2026 E. 3.1.1; vgl. BBl 2013 4975, 4981 ff.). Als Übergangsbestimmung hält Art. 109c Abs. 1 RTVG fest, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in welchem kein zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, auf Gesuch hin für eine Abgabeperiode von der Abgabe befreit werden (sog. «Optingout»). Diese Möglichkeit bestand in Anwendung von Art. 109c Abs. 7 RTVG bis zum 31. Dezember 2023. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend
A-8246/2024 macht, vorgängig ein entsprechendes Gesuch eingereicht zu haben, greift der Ausnahmetatbestand nach Art. 109c Abs. 1 RTVG nicht. 5.4 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin unbehilflich. 6. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Spruchgebühr von Fr. 150.– auferlegen durfte. 6.1 Die Vorinstanz war beim Erlass der angefochtenen Verfügung als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz tätig (vgl. Art. 69d Abs. 2 RTVG). In dieser Funktion fällt sie in den Anwendungsbereich der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR 172.041.0, nachfolgend: VKEV). Dies im Gegensatz zur Erstinstanz, die Verwaltungsgebühren nach Art. 100 RTVG in Verbindung mit Art. 78 RTVV erhebt. Auf das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren finden die Bestimmungen nach Art. 1 bis Art. 10 VKEV Anwendung. Gemäss Art. 19 VKEV gelten subsidiär die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllGebV, SR 172.041.1). 6.2 Art. 2 VKEV legt den Rahmen der Spruchgebühr fest. Beim Streitwert von Fr. 1'069.60 im vorinstanzlichen Verfahren beträgt die Spruchgebühr Fr. 100.– bis Fr. 4'000.– (Art. 2 Abs. 2 VKEV). Gestützt auf Art. 4a Bst. b VKEV können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. Ein solcher Grund kann insbesondere darin liegen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren geheilt beziehungsweise behoben wird, selbst wenn die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen ist. Beim Kostenentscheid kommt der Behörde ein grosses Ermessen zu (statt vieler BVGE 2017 I/4 E. 3 und 5.2; Urteil des BVGer A-2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 8.3.1). 6.3 Die Vorinstanz setzte die Verfahrenskosten auf Fr. 150.– fest und auferlegte sie der Beschwerdeführerin. Dabei hat die Vorinstanz die Heilung des verletzten Anspruchs auf rechtliches Gehör berücksichtigt. Im Rahmen ihres Verfahrens holte die Vorinstanz die Akten der Erstinstanz ein, führte einen einfachen Schriftenwechsel durch und fällte nach dem Studium der Eingaben sowie der übrigen Akten einen begründeten Entscheid. In Beachtung des Ermessensspielraums der Vorinstanz sowie des betriebenen
A-8246/2024 Aufwandes sind die auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 150.– nicht unangemessen, zumal sich die Höhe unmittelbar an der unteren Grenze des massgeblichen Kostenrahmens von Fr. 100.– bewegt. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht eine Spruchgebühr von Fr. 150.– auferlegt. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen (vgl. Sachverhaltsabschnitt E. hiervor), weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. 8.2 Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
A-8246/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Erstinstanz, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alexander Misic Ivan Gunjic
A-8246/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-8246/2024 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)