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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2016 A-768/2016

2 mars 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·903 mots·~5 min·3

Résumé

Verfahrenskosten | Neuverlegung der Verfahrenskosten

Texte intégral

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Abteilung I A-768/2016

Urteil v o m 2 . März 2016 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Bernhard Keller.

Parteien 1. Martin Stoll, Recherchedesk, Dammweg 9, 3001 Bern, 2. Titus Plattner, Recherchedesk, Dammweg 9, 3011 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Fellerstrasse 21, 3003 Bern, vertreten durch lic. iur. LL.M. Carole Gehrer Cordey, Rechtsanwältin, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen, Vorinstanz.

Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten.

A-768/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL mit Verfügung vom 22. Januar 2014 auf das Gesuch von Martin Stoll und Titus Plattner um Zugang zu amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit den Beschaffungszahlen 2011 teilweise nicht eingetreten ist, es teilweise abwies und im Übrigen Zugang zu einzelnen verlangten Dokumente in anonymisierter Form gewährte, insbesondere zu einer anonymisierten Liste der 40 umsatzstärksten Lieferfirmen des Eidgenössischen Finanzdepartements, dass Martin Stoll und Titus Plattner (Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung am 21. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und unter anderem Zugang zu einer nicht anonymisierten und nicht auf die 40 umsatzstärksten Lieferfirmen beschränkten Liste verlangten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 9. Dezember 2014 in Bezug auf 7 Dokumente guthiess und die Angelegenheit insofern an die Vorinstanz zurückwies, im Übrigen jedoch die Beschwerde, insbesondere in Bezug auf die erwähnte anonymisierte Liste, abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte und das Verfahren nicht gegenstandslos geworden war, dass das Bundesgericht auf Beschwerde von Martin Stoll und Titus Plattner hin mit Urteil vom 2. Dezember 2015 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts teilweise aufhob, das BBL anwies, Zugang zur Liste der 40 umsatzstärksten Lieferfirmen ohne Anonymisierung zu gewähren sowie die Sache zur Neuverlegung der Kostenfolgen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an dieses zurückwies, dass das Bundesgericht demnach die Beschränkung der Liste auf die 40 umsatzstärksten Lieferfirmen bestätigte, jedoch den Zugang zu ihr ohne Anonymisierung anordnete, im Übrigen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 nicht angefochten war oder bestätigt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur neuen Kostenverlegung wieder aufgenommen hat und unter der Geschäftsnummer A-768/2016 weiterführt,

A-768/2016 dass die Verfahrenskosten in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen sind und bei nur teilweisem Unterliegen die Verfahrenskosten ermässigt werden (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 2. Dezember 2015 die Beschwerdeführer in grösserem Umfang, aber weiterhin nicht vollständig obsiegen und die Vorinstanz in entsprechend geringerem Umfang obsiegt, dass daher die den Beschwerdeführern mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 auferlegten ermässigten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.— auf Fr. 400.— zu reduzieren sind und der Rest von Fr. 200.— auf die Vorinstanz entfällt, sie indessen gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten zu tragen hat, dass der Betrag von Fr. 400.— dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 1'100.— den Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 keine (gekürzte) Parteientschädigung zugesprochen worden ist, da keine die Geringfügigkeit übersteigenden Kosten zu erkennen waren und sich daran mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2015 nichts geändert hat, weshalb daran festzuhalten ist, dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 und 8 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Den Beschwerdeführern werden für das Verfahren A-931/2014 Kosten im Betrag von Fr. 400.— auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'100.— wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu haben die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ihre Postkontooder Bankverbindung anzugeben.

A-768/2016 2. Für das Verfahren A-931/2014 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. A2013.1 1.21-0007/2013-00132/ 23.12.2013/KD; Einschreiben) – das Generalsekretariat EFD (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Bernhard Keller

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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