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Bundesverwaltungsgericht 25.01.2017 A-7678/2015

25 janvier 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,856 mots·~34 min·2

Résumé

Mehrwertsteuer | Rückerstattung der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Entscheid teilweise bestätigt durch BGer.

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 18.09.2018 (2C_240/2017)

Abteilung I A-7678/2015

Urteil v o m 2 5 . Januar 2017

Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG, vertreten durch Von Graffenried AG Treuhand, Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Medien, Sekt. Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Vorinstanz.

Gegenstand Rückerstattung der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

A-7678/2015 Sachverhalt: A. Mit BGE 141 II 182 ff. (Urteil 2C_882/2014 vom 13. April 2015) erkannte das Bundesgericht, dass im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren keine Mehrwertsteuerpflicht besteht. B. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 ersuchte A._______ die Billag AG (im Folgenden: Billag oder Erstinstanz) unter Berufung auf das genannte Bundesgerichtsurteil um Rückerstattung der von ihm «ab Ende Januar 2007 [im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren] bezahlten Mehrwertsteuer» und um «die Bezahlung der aufgelaufenen Zinsen» (S. 1 des Schreibens). Wie dem Anhang zu diesem Rückerstattungsgesuch zu entnehmen ist, beschlägt die verlangte Rückerstattung seitens der Erstinstanz unter dem Titel «Mehrwertsteuer» in Rechnung gestellte Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 45.35. Im Gesuch erklärt A._______ ferner, er behalte sich eine weitergehende Rückforderung vor, falls nachgewiesen werden könne, «dass eine arglistige Täuschung im Hinblick auf die Mehrwertsteuerpflicht bezüglich der Radio- / TV-Gebühren vorliegt» (S. 1 des Gesuches). C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 wies die Billag das Begehren A._______s um Rückerstattung der bezahlten Mehrwertsteuerbeträge ab. D. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. November 2015 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Erstinstanz anzuweisen, ihm die im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren unter dem Titel «Mehrwertsteuer» ab Ende Januar 2007 gemachten Zahlungen zuzüglich Zins zurückzuerstatten. Zudem erklärt er, es bleibe eine «weitere Rückforderung vorbehalten», sofern im Laufe des Verfahrens «ein rechtswidriges Verhalten» im Hinblick auf die Einforderung der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit den Radio- und Fernsehempfangsgebühren nachgewiesen werden könne (vgl. Beschwerde, S. 1). Ferner fordert der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten der Erstinstanz. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es seien schriftliche Auskünfte des Bundesamtes für Kommunikation (nachfolgend:

A-7678/2015 BAKOM oder Vorinstanz), der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und der Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR; nachfolgend: SRG) zur tatsächlichen Erhebung der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit den Radio- und Fernsehempfangsgebühren seit dem Jahre 1995 einzuholen (Beschwerde, S. 2 f.). Die Vorinstanz leitete das bei ihr eingereichte Rechtsmittel mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 zur Behandlung als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter. E. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 liess die SRG um Beiladung zum vorliegenden Verfahren ersuchen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Bundesverwaltungsgericht das Beiladungsgesuch mit Zwischenentscheid vom 10. März 2016 ab. Die SRG erhob gegen diesen Zwischenentscheid am 28. April 2016 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 2C_373/2016). F. Die neu rechtsvertretene Erstinstanz liess mit Eingabe vom 11. April 2016 erklären, dass sie auf die Einreichung einer einlässlichen Vernehmlassung verzichte. Sie machte zudem geltend, dass sie bei der Erhebung der streitbetroffenen Mehrwertsteuerbeträge lediglich Stellvertreterin des BAKOM gewesen sei und folglich nicht Schuldnerin allfälliger diesbezüglicher Rückerstattungsansprüche sein könne. G. Das BAKOM stellte mit Vernehmlassung vom 13. April 2016 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der ESTV Gelegenheit, als Fachbehörde eine Stellungnahme einzureichen. Am 23. Mai 2016 reichte die ESTV eine Stellungnahme sowie ein von ihr verfasstes, an das BAKOM gerichtetes Schreiben vom 23. August 2013 ein.

A-7678/2015 I. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 24. Juni 2016 auf die Einreichung einer Stellungnahme. J. Der Beschwerdeführer hält mit Schreiben vom 26. Juni 2016 unter Einreichung weiterer Unterlagen an seiner Beschwerde fest. K. Die Erstinstanz liess sich innert der ihr angesetzten Frist nicht erneut vernehmen (vgl. Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016). L. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_373/2016 betreffend die Frage der Beiladung der SRG. M. Mit Urteil 2C_373/2016 vom 17. November 2016 wies das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der SRG vom 28. April 2016 ab. N. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2016 ordnete das Bundesverwaltungsgericht an, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Zugleich räumte es den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur freigestellten Stellungnahme ein. O. Die Vorinstanz hält mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer und die Erstinstanz liessen sich in der angesetzten Frist bis 9. Januar 2017 nicht vernehmen. P. Auf die weiteren Eingaben der Verfahrensbeteiligten, ihre Vorbringen und die vorliegenden Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

A-7678/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die von ihm unter dem Titel «Mehrwertsteuer» ab Ende Januar 2007 an die Erstinstanz bezahlten Beträge in seinem Rückerstattungsgesuch vom 9. Juli 2015 auf insgesamt Fr. 45.35 beziffert, muss der vorliegende Beschwerdeantrag auf Rückerstattung der ab Ende Januar 2007 unter dem Titel «Mehrwertsteuer» geleisteten Zahlungen zuzüglich Zins als Antrag auf Rückerstattung des erwähnten Betrages von insgesamt Fr. 45.35 zuzüglich Zins verstanden werden. 1.1.2 Der Beschwerdeführer erklärt, es bleibe eine weitere Rückforderung vorbehalten, falls im Laufe des Verfahrens «nachgewiesen werden können, dass ein rechtswidriges Verhalten im Hinblick auf die Einforderung der Mehrwertsteuer auf den Radio- / TV-Gebühren vorliegt» (Beschwerde, S. 1). Der Beschwerdebegründung lässt sich dabei entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einem entsprechenden rechtswidrigen Verhalten (einzig) eine unzulässige Weiterleitung der als «Mehrwertsteuer» von den Gebührenpflichtigen eingenommenen Beträge an die SRG meint (Beschwerde, S. 4 f.). Der vom Beschwerdeführer erklärte «Vorbehalt» kann nach Treu und Glauben nicht als sinngemäss gestellter Antrag auf Rückerstattung anderer als der hiervor genannten Zahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 45.35 verstanden werden. Denn namentlich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer schon bei der Erstinstanz einen im Wesentlichen gleichlautenden Vorbehalt angebracht hat, kann dieser «Vorbehalt» nur dahingehend verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer damit die Möglichkeit der Einreichung eines allfälligen weiteren Rückerstattungsgesuches bei der Erstinstanz offenhalten will. An dieser Beurteilung kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Beschwerdeführer seinen Beweisantrag auf Einholung von schriftlichen Auskünften beim BAKOM, der ESTV und der SRG im Zusammenhang mit dem erwähnten «Vorbehalt» stellt. Anzumerken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung eines Begehrens auf Rückerstattung anderer als der hiervor genannten Zahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 45.35 ohnehin funktional nicht zuständig wäre.

A-7678/2015 1.2 Wie bereits in E. 1.1 ff. der Zwischenverfügung vom 10. März 2016 ausgeführt wird, ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Sprungbeschwerde zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung der Erstinstanz vom 30. Oktober 2015 zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch hat er dieses Rechtsmittel frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). 1.3 Auf die Sprungbeschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 1.4 Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, mit Hinweis). Dem Beweisantrag des Beschwerdeführers, es seien schriftliche Auskünfte des BAKOM, der ESTV und der SRG zur tatsächlichen Erhebung der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit den Radio- und Fernsehempfangsgebühren seit dem Jahre 1995 einzuholen, ist – selbst wenn er im vorliegenden Verfahren streitbetroffene Mehrwertsteuerbeträge betreffen sollte (vgl. dazu E. 1.1.2) – in antizipierter Beweiswürdigung nicht stattzugeben. Denn es muss als erstellt gelten, dass die vom Beschwerdeführer als «Mehrwertsteuern» an die Billag bezahlten Beträge nicht als Steuern an die SRG weitergeleitet wurden. Bezeichnenderweise unwidersprochen geblieben sind nämlich die Ausführungen der ESTV, wonach das BAKOM als mehrwertsteuerpflichtige Person die auf den Empfangsgebühren in Rechnung gestellten Mehrwertsteuern stets mit der Steuerbehörde abgerechnet hat (vgl. S. 4 der Stellungnahme der ESTV vom 23. Mai 2016). Ebenso wenig bestritten wurde im vorliegenden Verfahren die Darstellung im Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2016, dass die vom Beschwerdeführer bezahlten Mehrwertsteuerbeträge zweifelsfrei der ESTV zugeflossen sind (E. 5.3.3 des Zwischenentscheids; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 2C_373/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2). 1.5 Verwaltungsverordnungen wie bspw. die MWST-Info, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc. sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen

A-7678/2015 der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3; MI- CHAEL BEUSCH, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2005, S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (MICHAEL BEUSCH, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 102 N. 15 ff.). Nicht verbindlich sind sie für Justizbehörden, wobei diese die Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen sollen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Hierbei darf eine Verwaltungsverordnung unter keinen Umständen als alleinige Grundlage für die wie auch immer ausgestaltete steuerliche Erfassung eines Sachverhalts dienen bzw. von der gesetzlichen Ordnung abweichen (ausführlich: Urteile des BVGer A-5065/2015 vom 9. Mai 2016 E. 1.5.2, A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 1.3, A-5534/2013 vom 5. November 2014 E. 2.7.1, A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 3.1). 2. 2.1 2.1.1 Am 1. Januar 2010 sind das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) und die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in Kraft getreten. Die neuen Verfahrensbestimmungen finden auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren sofort Anwendung (vgl. Art. 113 Abs. 3 MWSTG). In materieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschriften auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, entstandenen Rechtsverhältnisse und erbrachten Leistungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG). Der vorliegende Sachverhalt untersteht nach dem Gesagten in Bezug auf sich stellende materiell-rechtliche Fragen des Mehrwertsteuerrechts, soweit er die Zeit ab Ende Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 betrifft, dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347), und mit Bezug auf die Zeit danach dem MWSTG und der MWSTV.

A-7678/2015 2.1.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in materiell-rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 130 V 329 E. 2.3). Für die Frage des vorliegend streitigen, die Zeit ab Ende Januar 2007 bis 9. Juli 2015 betreffenden Rückerstattungsanspruches in materieller Hinsicht nicht anwendbar sind vor diesem Hintergrund die Gesetzesänderungen, welche am 1. Juli 2016 mit der auf den 26. September 2014 datierenden Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) in Kraft getreten sind (vgl. dazu AS 2016 2131 ff.), und die auf den 1. Juli 2016 in Kraft gesetzte, am 25. Mai 2016 vorgenommene Änderung der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401; vgl. zu dieser Änderung AS 2016 2151 ff.). Soweit im Folgenden auf Vorschriften des Radio- und Fernsehrechts Bezug genommen wird, sind deshalb jeweils die vor Inkrafttreten dieser Rechtsänderungen gültig gewesenen Bestimmungen gemeint. 2.2 Der Mehrwertsteuer unterliegen durch steuerpflichtige Personen im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen bzw. im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen, sofern diese Umsätze nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind (vgl. Art. 5 Bst. a und b aMWSTG bzw. Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsaustauschverhältnis» oder «Leistungsverhältnis»). 2.3 2.3.1 Aufgrund der im Mehrwertsteuerrecht der Rechnung zukommenden Bedeutung hat sich in konstanter Rechtsprechung zum aMWSTG der Grundsatz «fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer» entwickelt; dieser Grundsatz gilt selbst für den Fall, dass die Steuer fälschlicherweise fakturiert worden ist oder auf der Gutschrift erscheint bzw. es sich bei den Leistungserbringern oder den Leistungsempfängern um nicht Steuerpflichtige handelt (vgl. dazu BGE 131 II 185 E. 5; Urteil des BGer 2C_285/2008 vom 29. August 2008 E. 3.3; Urteile des BVGer A-3497/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2.1, A-6743/2009 vom 3. Mai 2010 E. 3.2). 2.3.2 Im neuen Mehrwertsteuerrecht ist mit Art. 27 Abs. 2 MWSTG für die hiervor genannte Praxis eine gesetzliche Grundlage geschaffen worden (Urteil des BGer 2C_411/2014 vom 15. September 2014 E. 2.3.7; Urteil des

A-7678/2015 BVGer A-3497/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2.2, mit Hinweis). Danach schuldet die ausgewiesene Steuer, wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist, oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, es sei denn, es erfolgt eine Korrektur der Rechnung (Art. 27 Abs. 2 Bst. a MWSTG), oder – was gegenüber dem bisherigen Recht und der diesbezüglichen Praxis eine Neuerung darstellt – er weist nach, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 27 Abs. 2 Bst. b MWSTG). 2.4 Die steuerpflichtige Person steht in einem Subordinationsverhältnis zur Eidgenossenschaft, welche durch die ESTV vertreten ist. Dieses Rechtsverhältnis bildet das sog. Steuerrechtsverhältnis, das eine Erscheinung des öffentlichen Rechts bildet (vgl. BVGE 2015/15 E. 1.2; BÉATRICE BLUM, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012, Art. 66 N. 1). Materieller Teil dieses Steuerrechtsverhältnisses ist das Steuerschuldverhältnis, das insbesondere die Steuerforderung des Gemeinwesens zum Gegenstand hat (vgl. zum Begriff des Steuerschuldverhältnisses MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 5 N. 4 ff.). 2.5 2.5.1 Die Mehrwertsteuersystematik ist grundsätzlich auf die Überwälzbarkeit der Steuer vom steuerpflichtigen Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger ausgerichtet (vgl. Art. 1 Abs. 2 aMWSTG bzw. Art. 1 Abs. 3 Bst. c MWSTG). Die eigentliche Überwälzung der Steuer richtet sich dabei freilich nach den Verhältnissen am Markt und gemäss Art. 6 Abs. 1 MWSTG nach privatrechtlichen Vereinbarungen. Dies gilt auch nach der Rechtsprechung zum früheren Recht (vgl. Urteil des BGer 2A.326/2002 vom 2. Juni 2003 E. 5.2; Urteil des BVGer A-6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.6). Art. 6 Abs. 2 MWSTG sieht dementsprechend vor, dass zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung die Zivilgerichte zuständig sind. 2.5.2 Das Bundesgericht führt in BGE 140 II 80 ff. aus, der Gesetzgeber habe bei der Schaffung von Art. 6 MWSTG «die typische Situation (Privatautonomie) vor Augen» gehabt und wohl nicht bedacht, dass das Leistungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur sein könne. Gestützt auf diese Überlegung kommt es zum Schluss, dass der Erstinstanz betreffend Mehrwertsteuerfragen im Zusammenhang mit der Erhebung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren Verfügungskompetenz zukommt und insofern der öffentlich-rechtliche Rechtsweg zu beschreiten ist. Mit Art. 6 MWSTG

A-7678/2015 soll nach Auffassung des Bundesgerichts (nur) rein deklaratorisch festgehalten werden, dass bei mehrwertsteuerlich relevanten Leistungsverhältnissen die ESTV nicht zuständig ist, sich zur Frage der Überwälzung zu äussern (s. zum Ganzen BGE 140 II 80 E. 2.5.4). In materieller Hinsicht gibt dieses Urteil – obschon damit nur über die Zuständigkeitsordnung zu befinden war – zwingend vor, dass sich die Überwälzung der Mehrwertsteuer dann, wenn die steuerbaren Leistungen auf dem öffentlichem Recht beruhen, nach diesem Recht richtet (vgl. die Regeste von BGE 140 II 80). 3. 3.1 Analog zu den privatrechtlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) gilt auch im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgte Zuwendungen (bzw. rechtsgrundlos erbrachte Leistungen) zurückzuerstatten sind (BGE 139 V 82 E. 3.3.2, 138 V 426 E. 5.1, 135 II 274 E. 3.1, 124 II 570 E. 4b; Urteile des BGer 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.3, 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012 E. 4.1; Urteil des BVGer A-5361/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 3.9; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 62; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, 1986, S. 287; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 148 ff.; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Band II, 3. Aufl., 2011, S. 168; MARIANNE RY- TER SAUVANT, Allgemeine Rechtsgrundsätze – Analogien zum Privatrecht, 2005, S. 26 f., S. 189 f.). Ungerechtfertigt sind insbesondere Leistungen, auf welche materiell-rechtlich kein Anspruch besteht (BGE 124 II 570 E. 4b, 98 V 274 E. 2). 3.2 Eine Leistung ist nicht rechtsgrundlos erbracht worden, wenn sie aufgrund einer zwar materiell-rechtlich falschen, aber rechtskräftigen Verfügung erfolgt ist und sofern kein Grund besteht, auf diese Verfügung zurückzukommen (BGE 124 II 570 E. 4c, 111 V 329 E. 1). 3.3 Gemäss Art. 63 OR kann, wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt hat, das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befand. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis ist für den Bereich der sog. Leistungskondiktion eine gegenüber der allgemeinen Regel von Art. 62 OR abweichende Spezialregelung festgelegt (BGE 123 III 101 E. 3a).

A-7678/2015 Die Regeln des Zivilrechts sind auf individualisierbare Einzelfälle zugeschnitten. Sie können nicht in jeder Hinsicht unbesehen auf das öffentliche Recht übertragen werden, namentlich wenn es sich um Rechtsbeziehungen im Bereich der Massenverwaltung handelt. Es ist deshalb im Bereich des öffentlichen Rechts – anders als nach Art. 63 OR – nicht in allen Konstellationen ein zwingendes Erfordernis für die Zulässigkeit einer Leistungskondiktion, dass die einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machende Privatperson individuell nachweist, dass sie sich über den Bestand der Schuld geirrt oder die Leistung versehentlich erbracht hat (vgl. zum Ganzen BGE 124 II 570 E. 4e). 3.4 Gemäss Art. 64 OR, der bei der Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Rückerstattung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen grundsätzlich analog anwendbar ist (vgl. Urteil des BGer 2C_534/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 5.3 f.), kann die Rückerstattung insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste. 4. 4.1 Im öffentlichen Recht ist die Frage der Verjährung von Amtes wegen zu berücksichtigen, sofern das Gemeinwesen Gläubiger der Forderung ist (vgl. BGE 133 II 366 E. 3.3, 106 Ib 357 E. 3a, 101 Ib 348; Urteil des BGer 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 4.3.5). Ist ein Privater Gläubiger, muss die Verjährung hingegen nur auf Einrede des Staates hin beachtet werden (HÄFELIN et al., a.a.O., N. 775 f.). 4.2 Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen mit Beginn des Verzuges grundsätzlich zu verzinsen (Urteil des BVGer A-4873/2014 vom 21. Oktober 2015 E. 9.1; HÄFELIN et al., a.a.O., N. 191). 5. Mit der Erhebung der Empfangsgebühr beauftragt ist die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Art. 69 RTVG in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.1.2]; Art. 65 RTVV in der hier massgebenden Fassung [vgl. E. 2.1.2]). Die Eidgenossenschaft hat die Billag im Rahmen einer Beleihung mit der Funktion als Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehgebühren betraut (vgl. BGE 140 II 80

A-7678/2015 E. 2.5.1). Zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Billag besteht ein entsprechender Leistungsauftrag (vgl. Urteil des BVGer A-4130/2013 vom 11. September 2013). 6. 6.1 Vor Ergehen von BGE 141 II 182 ff. fakturierte die Billag als Gebührenerhebungsstelle unbestrittenermassen zusammen mit den Empfangsgebühren jeweils Mehrwertsteuern. In der damaligen Rechtsprechung zum Radio- und Fernsehrecht wurden die Radio- und Fernsehempfangsgebühren als Entgelt für die Einräumung des Rechts zum Empfang in- und ausländischer Fernseh- oder Radioprogramme und damit als Regal- bzw. Konzessionsabgaben betrachtet (vgl. BGE 121 II 183 E. 3 und 4a, 109 Ib 308 E. 2, 3 und 5; Urteile des BGer 2C_320/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.2, 2A.200/2006 vom 22. September 2006 E. 2.3). In Einklang mit dieser Qualifikation ging die ESTV seinerzeit im Zusammenhang mit den Radio- und Fernsehempfangsgebühren von einem mehrwertsteuerlichen (Dienst-)Leistungsverhältnis zwischen dem BAKOM und dem Gebührenpflichtigen aus. Auf dieser Grundlage hielt die ESTV etwa in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 gültig gewesenen Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer fest, dass die vom BAKOM «vereinnahmten Konzessionsgelder» steuerbar sind bzw. im Zusammenhang mit diesen Geldern von steuerbaren Umsätzen auszugehen ist (vgl. Ziff. 336 der Wegleitung). Ferner erklärte sie in der MWST-Branchen-Info 13 Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen, die Erlöse aus Empfangsgebühren für Radio- und Fernsehprogramme, welche der SRG und den anderen lokalen sowie regionalen Sendern vom BAKOM zugeteilt würden, seien ein Entgelt für die steuerbare Einräumung eines Rechts (vgl. Ziff. 4.10.1 der MWST-Branchen-Info 13). 6.2 Das Bundesgericht befasst sich in BGE 141 II 182 ff. mit einer Überwälzungsstreitigkeit. Denn im betreffenden Fall geht es um einen gebührenpflichtigen Empfänger von Radio- und Fernsehempfangsgebühren, welcher sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Mehrwertsteuerbeträgen im Zusammenhang mit Gebührenrechnungen der Billag wehrte. Das Bundesgericht erklärt in E. 6.4 und 6.7 des Urteils, dass im Lichte der in seinem Entscheid dargelegten «aktuellen Rechtslage» an der Qualifikation der Empfangsgebühr als Regalabgabe nicht mehr festgehalten werden könne und diese Gebühr stattdessen eher als Zwecksteuer oder Abgabe

A-7678/2015 sui generis zu qualifizieren sei. Das Gericht nimmt dabei Bezug auf die Entwicklung des Radio- und Fernsehrechts bis und mit dem Erlass des am 1. April 2007 in Kraft getretenen neuen RTVG (vgl. E. 6.3.2 ff. des Urteils). Es kommt namentlich mit Blick auf den Ausschluss der Qualifikation der Empfangsgebühr als Regalabgabe zum Schluss, dass im Zusammenhang mit dieser Gebühr mangels mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausches keine (objektive) Mehrwertsteuerpflicht besteht (E. 6.7 ff. des Urteils). Gestützt auf diese Begründung heisst es die Beschwerde des Gebührenpflichtigen gut, soweit es darauf eintritt (vgl. E. 6.9 des Urteils). 7. 7.1 Im vorliegenden Fall ist über die Rückerstattung von Beträgen zu befinden, die seitens der Billag unter dem Titel «Mehrwertsteuer» im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren in Rechnung gestellt worden waren und vom Beschwerdeführer bezahlt wurden. Die Angelegenheit bildet dabei eine Überwälzungsstreitigkeit, da es um die Frage geht, ob dem Beschwerdeführer vom BAKOM als (vermeintlichem) Steuersubjekt (vermeintlich) geschuldete Mehrwertsteuern (via die Billag) weiterbelastet werden durften und diese Weiterbelastung im Falle ihrer Unzulässigkeit rückgängig zu machen ist. Die zu beurteilende Rückerstattungsforderung steht unbestrittenermassen nicht im Zusammenhang mit einem Steuerrechtsverhältnis, dem der Beschwerdeführer unterworfen war oder ist (vgl. zum Begriff des Steuerrechtsverhältnisses E. 2.4). 7.2 Da das Verhältnis der Erstinstanz zu den Gebührenpflichtigen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung uneingeschränkt öffentlich-rechtlichen Charakter trägt (BGE 140 II 80 E. 2.5.1), richtet sich die Frage der Überwälzung allfälliger Mehrwertsteuern im Zusammenhang mit Radiound Fernsehempfangsgebühren auf den Gebührenpflichtigen – jedenfalls nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung – entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 MWSTG nach dem öffentlichen Recht. Dementsprechend ist auch für die mit der Beschwerde geforderte Rückerstattung der streitbetroffenen, unter dem Titel «Mehrwertsteuern» bezahlten Beträge an den Beschwerdeführer das öffentliche Recht massgebend. Mit Blick auf das Fehlen eines Steuerrechtsverhältnisses zum Beschwerdeführer (vgl. E. 7.1) gehen die Verfahrensbeteiligten zu Recht übereinstimmend davon aus, dass das Mehrwertsteuerrecht selbst keine Anspruchsgrundlage für die geforderte Rückerstattung enthält.

A-7678/2015 7.3 Der Beschwerdeführer macht indessen insbesondere geltend, ein Anspruch auf Rückerstattung der von ihm bezahlten Beträge ergebe sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach rechtsgrundlos erbrachte Leistungen zurückgefordert werden können. Im Folgenden wird daher zu prüfen sein, ob nach diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. E. 3) ein Rückerstattungsanspruch des Beschwerdeführers besteht. 8. Zu prüfen ist zunächst, ob vorliegend im Sinne des erwähnten Rechtsgrundsatzes eine Leistung rechtsgrundlos erbracht wurde (vgl. E. 3.1 f.). 8.1 Gemäss BGE 141 II 182 ff. bezahlt bzw. leistet ein Radio- und Fernsehempfänger dann ohne Rechtsgrund Beträge als vermeintliche «Mehrwertsteuern» an die Billag bzw. das BAKOM, wenn es im Zusammenhang mit der Empfangsgebühr an einem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch fehlt. Denn in diesem Urteil, das – wie ausgeführt – eine Überwälzungsstreitigkeit betrifft (vgl. E. 6.2), schliesst das Bundesgericht bezeichnenderweise allein gestützt auf die Verneinung eines mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnisses auf die Unzulässigkeit der Überwälzung von Mehrwertsteuern auf den Gebührenpflichtigen. Folglich kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der mehrwertsteuerliche Grundsatz «fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer» nicht herangezogen werden, um eine Leistungspflicht des Radio- und Fernsehempfängers gegenüber der Billag oder dem BAKOM zu begründen. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend (in E. 8.2) zu klären, ob ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch im Zusammenhang mit den Radiound Fernsehempfangsgebühren in Bezug auf die hier streitbetroffene Zeitspanne fehlte. Wäre dies der Fall, hätte der Beschwerdeführer die vorliegend streitigen Beträge ohne Rechtsgrund an die Billag bzw. das BAKOM geleistet. 8.2 8.2.1 Aus BGE 141 II 182 ff. und der darin enthaltenen Verweisung auf das Radio- und Fernsehrecht gemäss dem RTVG in der hier massgebenden, bis zum 30. Juni 2016 gültig gewesenen Fassung (vgl. E. 2.1.2) ist abzuleiten, dass jedenfalls seit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 2007 im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren bis zum 30. Juni 2016 keine Mehrwertsteuerpflicht aufgrund eines Leistungsverhältnisses mehr bestand.

A-7678/2015 In Bezug auf den hier ebenfalls interessierenden kleinen Zeitraum von Ende Januar bis Ende März 2007 galt noch das frühere Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601 ff., mit späteren Änderungen). Zwar hatte das Bundesgericht im Urteil BGE 141 II 182 ff. nicht darüber zu befinden, ob auch mit Bezug auf die frühere Empfangsgebühr im Sinne des aRTVG vom Fehlen eines mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnisses auszugehen ist. Indessen weist das Bundesgericht in diesem Urteil darauf hin, dass gemäss dem aRTVG der Empfang der an die Allgemeinheit gerichteten Programme nicht mehr – wie früher – einer Konzessionspflicht unterstellt ist und das Gericht trotz dieser geänderten Rechtslage etwa in BGE 121 II 183 ff. die Empfangsabgabe weiterhin als Regalabgabe qualifiziert hat (vgl. BGE 141 II 182 E. 6.3.3 f.). Im Kontext der weiteren Erwägungen des Urteils steht denn auch fest, dass (auch) die Empfangsgebühr im Sinne des aRTVG nach richtigem Verständnis nicht als Regalabgabe zu qualifizieren ist. Darüber hinaus ist aus dem Urteil zwingend zu schliessen, dass auch im Zusammenhang mit der Empfangsgebühr des aRTVG kein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch mit dem Gebührenpflichtigen angenommen werden kann. Nach dem Gesagten hätte das BAKOM im Zusammenhang mit den vorliegend in Frage stehenden Radio- und Fernsehempfangsgebühren nicht aufgrund eines mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnisses Mehrwertsteuern entrichten müssen. 8.2.2 Am hiervor (E. 8.2.1) gezogenen Schluss kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Empfangsgebühr nach der früheren Rechtsprechung als Regalabgabe betrachtet wurde: Soweit die Empfangsgebühr in der Rechtsprechung als Regalabgabe qualifiziert wurde, betraf dies nämlich einzig das Radio- und Fernsehrecht. Nur im aufgehobenen Urteil des BVGer A-850/2014 vom 20. August 2014 E. 6.2 wurde für die Beurteilung mehrwertsteuerlicher Probleme an diese Qualifikation angeknüpft (dabei wurde freilich die Frage offengelassen, ob die Rechtsnatur der Abgabe in der früheren radio- und fernsehrechtlichen Rechtsprechung richtig bestimmt worden ist). Es bestand folglich in der Judikatur keine Praxis, wonach in mehrwertsteuerlicher Hinsicht von einer Qualifikation der Radio- und Fernsehempfangsgebühren als Regalabgaben auszugehen und dementsprechend in diesem Zusammenhang ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch zu bejahen ist.

A-7678/2015 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Vernehmlassung des BAKOM vom 13. April 2016, S. 12) kann eine solche Rechtsprechung auch nicht darin erblickt werden, dass in der Judikatur verschiedentlich Beschwerden gegen die Beseitigung von Rechtsvorschlägen durch die Billag – nota bene – ohne ausdrückliche Thematisierung von Mehrwertsteuerfragen abgewiesen wurden und die damit bestätigten Forderungsbeträge regelmässig – wenn auch in den Urteilen nicht als solche ausgewiesene – Mehrwertsteuerbeträge mitumfassten, denn in den betreffenden Fällen wurden jeweils einzig die Empfangsgebühren, nicht aber die Mehrwertsteuern bestritten (vgl. etwa Urteile des BVGer A-466/2014 vom 20. Juni 2014, A-4481/2010 vom 8. Dezember 2010). Auch soweit etwa im Urteil des BVGer A-4463/2011 vom 29. November 2011 E. 4.6 erklärt wird, die von der Billag für drei Monate auf Fr. 115.50 bezifferte Höhe der Empfangsgebühren sei zutreffend, weil die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen sei, lässt sich nicht von einer Praxis sprechen, nach welcher im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren trotz (was massgebend ist) fehlenden Leistungsaustausches Mehrwertsteuern zu überwälzen sind. In letzterem Urteil wurde nämlich nicht ausgeführt, weshalb die Mehrwertsteuer geschuldet sein soll, sondern nur rein rechnerisch der Gesamtbetrag der Forderung bestätigt. 8.2.3 8.2.3.1 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist als erstellt zu betrachten, dass es im Zusammenhang mit den vorliegend in Frage stehenden Radio- und Fernsehempfangsgebühren nach vom Bundesgericht als richtig erkannter Rechtsanwendung an einem mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnis fehlte. Daran kann – wie im Folgenden ersichtlich wird – auch der Umstand nichts ändern, dass die ESTV in ihrer «Verwaltungspraxis» im Zusammenhang mit diesen Gebühren von steuerbaren Umsätzen sprach (vgl. E. 6.1) und sie diese Betrachtung (erst) aufgrund von BGE 141 II 182 ff. geändert (bzw. aufgegeben) haben dürfte. 8.2.3.2 Gemäss der Rechtsprechung zum Mehrwertsteuerrecht von 1999 findet im Falle einer Änderung der Verwaltungspraxis die neue Praxis nur dann rückwirkend Anwendung, wenn der Steuerpflichtige bei der korrekten Abrechnung jeweils einen Vorbehalt angebracht hat, aus welchem eindeutig zu entnehmen ist, dass er mit der angewendeten Praxis nicht einverstanden ist (vgl. Urteil des BGer 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.4; zum Mehrwertsteuerrecht von 1994 schon Urteil des BVGer A-1422/2006 vom 23. Oktober 2007 E. 2.2.2). Diese Rechtsprechung gründete auf dem mehrwertsteuerrechtlichen Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 46 f.

A-7678/2015 aMWSTG), wonach der Steuerpflichtige die Verantwortung für die richtige und vollständige Versteuerung seiner Umsätze trägt (vgl. Urteil des BVGer A-1422/2006 vom 23. Oktober 2007 E. 2.2.2). Gemäss dieser Judikatur bringt der Steuerpflichtige mit der vorbehaltlosen Zahlung zum Ausdruck, dass er mit der geltenden Praxis einverstanden ist (vgl. auch zum Folgenden NIKLAUS HONAUER/LINDA GRAFF BRAKEMEIER, Praxisänderungen – Praxispräzisierungen, in: ST 2008, S. 721 ff., S. 722; DORIAN ZARDIN et al., Rückforderung zu Unrecht bezahlter MWST, in: ST 2004, S. 119 ff., S. 121 f., mit Rechtsprechungshinweisen). Wurden Mehrwertsteuern vorbehaltlos bezahlt, wurde dementsprechend angenommen, dass mangels Bezahlung einer Nichtschuld kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Rückerstattung gegenüber dem Fiskus besteht, wenn sich nachträglich herausstelle, dass für die Zahlung keine rechtliche Grundlage bestand. Zwar besteht mit Blick auf diese mehrwertsteuerrechtliche Rechtsprechung allenfalls die Möglichkeit, dass das BAKOM von der ESTV die Beträge, welche es im Zusammenhang mit den Radio- und Fernsehempfangsgebühren unter dem Regime des aMWSTG als (vermeintlich) geschuldete Mehrwertsteuern abgeliefert hat, nicht oder nicht mehr vollumfänglich zurückverlangen kann. Auch würde Entsprechendes gegebenenfalls in Bezug auf die für die Zeitspanne ab dem 1. Januar 2010 vom BAKOM der ESTV entrichteten Beträge gelten, wenn unter dem MWSTG von einem Grundsatz der Nichtrückwirkung von Praxisänderungen auszugehen wäre (vgl. für einen solchen Grundsatz im neuen Mehrwertsteuerrecht BÉATRICE BLUM, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], a.a.O., Art. 65 N. 18; CAMENZIND et al., a.a.O., N. 2158; a. M. anscheinend MARLISE RÜEGSEGGER, Ausgewählte Aspekte des neuen Verfahrensrechts, in: ASA 79 S. 85 ff., S. 87 ff.). Weil der Beschwerdeführer als vermeintlicher Leistungsempfänger ausserhalb des vermeintlichen Steuerrechtsverhältnisses zur ESTV stand und steht, kommt ein allfälliges Verbot rückwirkender mehrwertsteuerlicher Praxisänderungen hinsichtlich der hier zu klärenden Rückerstattungsfrage aber von vornherein nicht zur Anwendung. Mangels Beteiligung an einem Steuerrechtsverhältnis als Mehrwertsteuerpflichtiger galt für den Beschwerdeführer auch das mehrwertsteuerrechtliche Selbstveranlagungsprinzip nicht. Da ihm mit anderen Worten keine Verantwortung für die korrekte und vollständige Mehrwertsteuerdeklaration des BAKOM zukam, besteht kein Grund zur Annahme, dass er mit einer vorbehaltlosen Zahlung der vermeintlichen Mehrwertsteuerbeträge an die Billag in für ihn verbindlicher Weise kundgetan hat, die frühere Verwaltungspraxis der ESTV zu

A-7678/2015 akzeptieren. Ohnehin musste der ausserhalb eines Mehrwertsteuerrechtsverhältnisses stehende Beschwerdeführer die frühere Verwaltungspraxis der ESTV nicht kennen. Folglich kann das BAKOM gegen einen Anspruch dieses Gebührenpflichtigen auf Rückerstattung der bezahlten «Mehrwertsteuerbeträge» wegen ungerechtfertigter Bereicherung nicht mit Erfolg einwenden, es hätte die Mehrwertsteuer «in Übereinstimmung mit der damaligen Verwaltungspraxis der ESTV» deklariert sowie abgeliefert (vgl. BGE 124 II 570 E. 4g). Das Risiko, dass diese Verwaltungspraxis nicht gesetzeskonform ist, trägt mit anderen Worten allein das BAKOM und nicht der (vermeintliche) Leistungsempfänger. Ob das BAKOM Anlass hatte, die frühere Praxis der Steuerverwaltung in Frage zu stellen (vgl. dazu S. 6 der Stellungnahme der ESTV vom 23. Mai 2016), ist in diesem Kontext irrelevant. Denn für einen Anspruch auf Rückerstattung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen in Analogie zu Art. 62 ff. OR bedarf es keines Verschuldens des Bereicherten (vgl. zum privatrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung BGE 129 III 422 E. 4; HERMANN SCHULIN, in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Aufl. 2015, Art. 62 N. 10e). 8.2.4 Es ergibt sich somit, dass das BAKOM – soweit vorliegend interessierend – nicht aufgrund eines mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnisses zur Entrichtung von Mehrwertsteuern im Zusammenhang mit den Radio- und Fernsehempfangsgebühren verpflichtet war. 8.3 8.3.1 Aus dem Gesagten folgt, dass materiell-rechtlich gesehen kein Rechtsgrund bestand, die streitbetroffenen Mehrwertsteuern auf den Beschwerdeführer zu überwälzen. 8.3.2 Zu klären ist aber, ob die fraglichen Mehrwertsteuerbeträge ungeachtet der vorstehenden materiell-rechtlichen Würdigung vom Beschwerdeführer als nicht rechtsgrundlos bezahlt gelten müssen, weil sie aufgrund von (wenn auch materiell-rechtlich unrichtigen, aber) rechtskräftigen Verfügungen geleistet wurden und kein Grund besteht, auf diese Verfügungen zurückzukommen (vgl. E. 3.2). Rechnungsstellungen besitzen rechtsprechungsgemäss regelmässig keinen Verfügungscharakter (BVGE 2008/41 E. 6.4; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, N. 2297).

A-7678/2015 Da der Beschwerdeführer betreffend die Bezahlung der streitbetroffenen Mehrwertsteuerbeträge unbestrittenermassen lediglich Rechnungen der Billag erhalten hat, hat er diese Beträge nicht aufgrund von Verfügungen geleistet. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die im Streit liegenden, gemäss den Rechnungen der Erstinstanz unter dem Titel «Mehrwertsteuer» bezahlten Beiträge von insgesamt Fr. 45.35 ohne Rechtsgrund geleistet hat. 9. Zu prüfen bleiben die weiteren Voraussetzungen eines Rückerstattungsanspruchs wegen rechtsgrundlos erbrachter Leistungen. 9.1 Vorliegend kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diejenigen Gebührenpflichtigen, welche den Rechnungen der Billag vertrauten und damit Mehrwertsteuerbeträge an die Erstinstanz bezahlten, der Meinung waren, diese Beträge zu schulden. Unter diesen Umständen kann – anders als nach Art. 63 OR – nicht verlangt werden, dass die einzelnen Gebührenpflichtigen nachweisen, sich über den Bestand der Schuld geirrt oder die Leistung versehentlich erbracht zu haben (vgl. E. 3.3). Ein solcher Nachweis ist denn auch nicht vom Beschwerdeführer zu verlangen. 9.2 Das BAKOM bestreitet den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückforderungsanspruch unter Berufung auf die Entreicherungseinrede, wie sie nach der analog anwendbaren Vorschrift von Art. 64 OR grundsätzlich zulässig ist (vgl. E. 3.4). Es macht geltend, die vom Beschwerdeführer erhaltenen Mehrwertsteuerbeträge seien an die ESTV weitergeleitet worden und von dort in erster Linie in die allgemeine Bundeskasse geflossen sowie im Übrigen zweckgebunden (für AHV, IV, Prämienverbilligungen der Krankenversicherung und Eisenbahngrossprojekte) verwendet worden. Beim BAKOM sei somit keine Bereicherung mehr vorhanden. Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Weil das BAKOM als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. d der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]) nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist und es folglich keinen vom Bund getrennt existierenden Rechtsträger bildet, kann nämlich für die Frage, ob eine der Rückerstat-

A-7678/2015 tungspflicht entgegenstehende Entreicherung eingetreten ist, nicht entscheidend sein, ob die vom Beschwerdeführer bezahlten Beträge auf Seiten des Bundes beim BAKOM verblieben (was nicht der Fall ist; vgl. E. 1.4) oder als Steuergelder vereinnahmt (sowie weitergeleitet) und verwendet wurden. Der Bund ist aufgrund des Umstandes, dass die Gelder dem Fiskus zugekommen sind, (nach wie vor) insofern bereichert, als er die rechtsgrundlos vereinnahmten Beträge für etwas verwenden konnte, was er sonst mit seinen übrigen Mitteln finanziert hätte und hätte finanzieren müssen (sog. Ersparnisbereicherung; vgl. zu diesem Begriff SCHULIN, a.a.O., Art. 64 N. 5). Selbstredend kann im Übrigen als bereicherte Person vorliegend nicht die Billag betrachtet werden, da diese die Mehrwertsteuerbeträge als Gebührenerhebungsstelle eingefordert und diese Beträge unbestrittenermassen an das BAKOM weitergeleitet hat. Dementsprechend ist statt der Billag das BAKOM als Schuldner des vorliegenden Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung zu betrachten. 9.3 Zur Frage, ob ein (allfälliger) Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt ist, macht das BAKOM zwar Ausführungen in seiner Vernehmlassung. Indessen bringt es bezeichnenderweise nicht vor, der vorliegend in Frage stehende Anspruch auf Rückerstattung von Fr. 45.35 sei verjährt. Da ein öffentlich-rechtlicher Anspruch eines Privaten gegen den Staat in Frage steht, ist vor diesem Hintergrund mangels Verjährungseinrede des Staates die Frage der Verjährung nicht von Amtes wegen zu prüfen (E. 4.1) und erübrigen sich somit diesbezüglich weitere Ausführungen. 10. Gemäss dem Gesagten ist das BAKOM zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den unter dem Titel «Mehrwertsteuern» geforderten und rechtsgrundlos bezahlten Betrag von insgesamt Fr. 45.35 zurückzuerstatten. 11. Entsprechend dem vorn erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsatz ist die dem Beschwerdeführer zustehende Rückerstattungsforderung zu verzinsen (vgl. E. 4.2). Was die Höhe des Zinses betrifft, der bei Verzug in Bezug auf eine Forderung auf Rückerstattung von rechtgrundlos auf den Gebührenpflichtigen überwälzten Mehrwertsteuern im Zusammenhang mit Radio- und Fernseh-

A-7678/2015 empfangsgebühren zu entrichten ist, fehlt es sowohl im Mehrwertsteuerrecht als auch im Radio- und Fernsehrecht an einer Regelung. Insbesondere ist die mehrwertsteuerliche Ordnung eines (allfälligen) Vergütungszinses bei der Rückvergütung von Mehrwertsteuern an die steuerpflichtige Person nicht direkt anwendbar, weil es vorliegend um eine Überwälzungsstreitigkeit geht, bei welcher der rückerstattungsberechtigte Beschwerdeführer lediglich als (vermeintlicher) «Steuerträger», nicht jedoch als Steuerpflichtiger mit Mehrwertsteuern konfrontiert war (vgl. dazu auch Urteil des BGer 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.4, wo eine mehrwertsteuerrechtliche Vergütungszinspflicht auf der Rückvergütung der Mehrwertsteuer an den Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland im Vergütungsverfahren nach Art. 90 Abs. 2 Bst. b aMWSTG bezeichnenderweise unter anderem mit der Begründung verneint wurde, dass die rückerstattungsberechtigte Person nicht mit der steuerpflichtigen Person identisch sei). Vor diesem Hintergrund hat das Gericht – mangels Gewohnheitsrecht – nach der Regel zu entscheiden, welche es als Gesetzgeber aufstellen würde (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB). Es kann zwecks Schliessung der (echten) Lücke auch auf Regelungen greifen, welche sich analog anwenden lassen. Der Analogieschluss setzt freilich hinreichend gleichgelagerte Verhältnisse voraus (BGE 132 V 32 E. 6.5.2, 130 V 71 E. 3.2.1; s. zum Ganzen auch Urteil des BGer 2C_188/2010 und 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 E. 7.2.1). Ob vorliegend die Höhe des Verzugszinses nach Privatrecht oder nach öffentlichem Recht zu bestimmen ist, hängt davon ab, mit welcher Ordnung hinreichende Gemeinsamkeiten für eine analoge Anwendung bestehen (vgl. Urteil des BGer 2C_188/2010 und 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 E. 7.2.1; Urteil des BVGer A-4873/2014 vom 21. Oktober 2015 E. 9.3). Zwar besteht in Art. 40 Abs. 2 RTVV in der hier massgebenden Fassung (vgl. E. 2.1.2) in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 der Finanzhaushaltsverordnung vom 5. April 2006 (FHV, SR 611.01) eine Regelung der Verzinsung der vom Bund eingenommenen, jedoch nicht ausgegebenen Gebührenanteile nach Art. 40 RTVG in der hier massgebenden Fassung (vgl. E. 2.1.2). Danach bestimmt die Eidgenössische Finanzverwaltung die Zinssätze unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse sowie der Art und Dauer des entsprechenden Guthabens (vgl. Art. 70 Abs. 2 FHV). Angesichts des Umstandes, dass der vorliegend in Frage stehende Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz bildet, welcher

A-7678/2015 grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR zu konkretisieren ist (vgl. E. 3.1), rechtfertigt es sich, in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht diese Zinsregelung oder mehrwertsteuerrechtliche Vorschriften, sondern die privatrechtliche Bestimmung von Art. 104 Abs. 1 OR mit einem Zinssatz von 5 % analog heranzuziehen. 12. Nach dem Gesagten ist das BAKOM unter Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Verfügung der Erstinstanz vom 30. Oktober 2015 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den unter dem Titel «Mehrwertsteuer» bezahlten Betrag von Fr. 45.35 zuzüglich 5 % Zins ab Verzug zu bezahlen. 13. 13.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden jedoch keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Da vorliegend die Billag und das BAKOM unterliegen, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. auch Urteile des BVGer A-3982/2015 vom 4. Januar 2016 E. 8.1, A-6360/2009 vom 22. August 2011 E. 6). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 13.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist sodann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige oder verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 8 Abs. 1 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-7678/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutheissen. Die Verfügung der Erstinstanz vom 30. Oktober 2015 wird aufgehoben. Das BAKOM wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den unter dem Titel «Mehrwertsteuer» bezahlten Betrag von Fr. 45.35 zuzüglich Zins im Sinne der Erwägungen zurückzuerstatten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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