Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung I A-7216/2024
Urteil v o m 2 5 . März 2026 Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Claudia Burri.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizer Armee Kommando Ausbildung (Kdo Ausb), Personelles der Armee, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Militärdienstpflicht; Nichtrekrutierung; Verfügung vom 16. Oktober 2024.
A-7216/2024 Sachverhalt: A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS; nachfolgend Fachstelle) unterzog den Stellungspflichtigen A._______ einer Personensicherheitsprüfung zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials in Bezug auf die persönliche Armeewaffe. Nach der Ankündigung, dass bei der Datenerhebung ein erhöhtes Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial festgestellt worden sei und er als Sicherheitsrisiko erachtet werde, gewährte sie ihm das rechtliche Gehör. Er äusserte sich innert Frist nicht zur Angelegenheit. B. Am 11. Juni 2024 stellte die Fachstelle eine Risikoerklärung aus, mit der Empfehlung, A._______ keine persönliche Waffe abzugeben. Unangefochten erwuchs die Risikoerklärung formell in Rechtskraft. Das Kommando Ausbildung der Schweizer Armee (Kdo Ausb) kündigte ihm am 11. September 2024 an, dass er aufgrund der Risikoerklärung nicht für die Schweizer Armee rekrutiert werde und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Er nahm innert Frist keine Stellung. C. Am 16. Oktober 2024 verfügte das Kdo Ausb (nachfolgend: Vorinstanz) seine Nichtrekrutierung. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, das Verfahren sei zu sistieren, «um die Möglichkeit zu erhalten, den bereits abgeschlossenen Fall mit der Staatsanwaltschaft (…) wieder aufzunehmen und relevante Informationen zu beschaffen, die bislang nicht in die Beurteilung eingeflossen» seien. D. Die Vorinstanz hält an ihrer Verfügung fest und beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht den Sistierungsantrag ab. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Schlussbemerkungen ein.
A-7216/2024 F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Vorinstanz ist eine Organisationseinheit des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat der angefochtenen Nichtrekrutierungsverfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und von Rechtsfehlern
A-7216/2024 bei der Ausübung des Ermessens, sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Zunächst erhebt der Beschwerdeführer die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig beziehungsweise mangelhaft festgestellt. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es gebe seit dem Nichtrekrutierungsentscheid der Vorinstanz neue, unberücksichtigte Informationen, die für sein abgeschlossenes Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Obwalden relevant seien. Diese Tatsachen könnten «von wesentlicher Bedeutung für die Risikoeinschätzung sein» und in der Folge das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung und somit die Grundlage der verfügten Nichtrekrutierung in die Armee in Frage stellen. Sinngemäss macht er damit geltend, dass die Vorinstanz aufgrund eines unvollständigen Sachverhalts entschieden habe. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet, es sei nicht belegt, dass angeblich neue relevante Tatsachen bestünden. Zudem sei sein Strafverfahren nicht Grundlage für den Nichtrekrutierungsentscheid. Sie sehe keinen Anlass, die formell rechtskräftige Risikoerklärung als Grundlage für den Nichtrekrutierungsentscheid in Frage zu stellen. 3.3 Die zuständige Behörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Trotz geltendem Untersuchungsgrundsatz bleibt es jedoch Aufgabe der Parteien, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) neue Sachverhaltselemente zu belegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A–4313/2016 vom 25. Januar 2017 E. 3). Kann eine rechtserhebliche Tatsache nicht bewiesen werden, muss diejenige Partei die Folgen tragen, welche daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 151 II 237 E. 4.3.1). 3.4 Weder aus dem unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Entscheids neue massgebliche Sachverhaltselemente vorliegen. Vielmehr gibt dieser selbst an, dass er die vorgebrachten relevanten Informationen erst sammeln müsse. Die formell rechtskräftige Risikoerklärung ist somit nicht anzuzweifeln und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
A-7216/2024 Die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist demzufolge unbegründet. 4. Strittig und zu prüfen ist vorliegend in der Hauptsache, ob die Verfügung der Nichtrekrutierung in die Armee gestützt auf die formell rechtskräftige Risikoerklärung zu Recht erfolgte. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Nichtrekrutierungsentscheid gestützt auf die formell rechtskräftige Risikoerklärung sei keine sachgerechte und faire Entscheidung, da sie nicht auf einer aktuellen Grundlage basiere. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet, Stellungspflichtige dürften zwingend nicht rekrutiert werden, wenn ein Hinderungsgrund zur Überlassung einer persönlichen Armeewaffe bestehe. Die Fachstelle habe den Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko erachtet und die Empfehlung abgegeben, ihm keine persönliche Waffe zu überlassen. Diese gravierenden sicherheitsrelevanten Bedenken würden zu einer Untragbarkeit des Beschwerdeführers für die Armee und im Hinblick auf die Beurteilung der Militärdienstfähigkeit zu einer funktionalen Untauglichkeit führen. Aus den Akten würden zudem keine Anhaltspunkte hervorgehen, die sie dazu veranlassen würden, von der Einschätzung der Fachstelle abzuweichen. 4.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 113 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG, SR 510.10) darf Angehörigen der Armee keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass sie sich selbst oder Dritte mit dieser Waffe gefährden (Bst. a) oder sie oder Dritte diese Waffe missbrauchen könnten (Bst. b). Anlässlich der Rekrutierung wird im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG durch die spezialisierte Fachstelle geprüft, ob bei Stellungspflichtigen ein solcher Hinderungsgrund vorliegt (vgl. Art. 12 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 8. November 2023 [VPSP, SR 128.31]). Erkennt diese ein Sicherheitsrisiko, stellt sie eine Risikoerklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit (Informationssicherheitsgesetz, ISG, SR 128) aus, die von der geprüften Person beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Verzichtet die geprüfte Person auf eine Anfechtung oder bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Risikoerklärung, erwächst diese in formelle Rechtskraft (vgl. Urteil des BVGer A–2606/2022
A-7216/2024 vom 10. August 2023 E. 3.1 m.w.H.). Die Erklärung der Fachstelle hat jedoch nur empfehlenden Charakter (Art. 41 Abs. 1 ISG). Über die Nichtrekrutierung in die Armee entscheidet die Vorinstanz (Art. 32 Abs. 1 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht [VMDP, SR 512.21]), wobei sie ihrem Entscheid die Beurteilung und die Empfehlung der Fachstelle zu Grunde legt. Bei Vorliegen von Tatsachen, die erst nach Erlass der Risikoerklärung beziehungsweise deren allfälliger Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht eingetreten und für die Risikobeurteilung massgeblich sind, hat die Behörde bei ihrem Entscheid zu prüfen, ob diese Tatsachen einem Abstellen auf die formell rechtskräftige Risikoerklärung entgegenstehen. Gleiches gilt für das Bundesverwaltungsgericht, das sich bei der Prüfung einer Beschwerde gegen einen solchen Entscheid aus den genannten Gründen ebenfalls auf die Beurteilung und die Empfehlung der Fachstelle stützen kann (vgl. Urteil A–2606/2022 E. 3.4 m.w.H.). 4.4 Die Fachstelle hat im Rahmen der Personensicherheitsprüfung festgestellt, dass bei der Datenerhebung diverse Verzeichnungen und Vorgänge erfasst wurden, nach deren Würdigung beim Beschwerdeführer von einem erhöhten Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial im Zusammenhang mit der persönlichen Waffe ausgegangen werden müsse und beurteilte ihn als Sicherheitsrisiko. Sie stellte ihm eine formell rechtskräftige Risikoerklärung aus mit der Empfehlung, ihm keine persönliche Armeewaffe abzugeben. Somit besteht ein Hindernisgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Art. 113 Abs. 1 MG und folglich nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b MG ein Nichtrekrutierungsgrund für die Armee. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch den Akten ergeben sich massgebliche Anhaltspunkte, welche die formell rechtskräftige Risikoerklärung in Frage stellen oder als überholt erachten lassen würden (vgl. E. 3.4). Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen keinen Anlass sah, die Risikoerklärung als Grundlage für den Nichtrekrutierungsentscheid in Frage zu stellen, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 4.5 Die Vorinstanz hat sich für die Nichtrekrutierung in die Armee zu Recht auf die Beurteilung in der Risikoerklärung gestützt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. 5. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Verfügung der Nichtrekrutierung verhältnismässig war.
A-7216/2024 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nichtrekrutierung in die Armee beeinträchtige seine beruflichen und persönlichen Möglichkeiten und habe direkte Auswirkungen auf seine Rechte und Pflichten als Schweizer Bürger. 5.2 Die Vorinstanz hält entgegen, dass das öffentliche Schutz- und Sicherheitsinteresse des Staates und der Bevölkerung sowie das öffentliche Interesse, das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Armee zu wahren und die Armeeangehörigen zu schützen, gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers überwiegen. 5.3 Die Vorinstanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet und erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (Urteil des BVGer A–5246/2017 vom 14. März 2018 E. 5.5.1 m.w.H.). 5.4 Beim Bestehen eines personenimmanenten Sicherheitsrisikos durch einen Stellungspflichtigen ist die Nichtrekrutierung in die Armee ein geeignetes und erforderliches Mittel, um den Missbrauch der persönlichen Armeewaffe zu verhindern und das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Armee zu wahren. Zumal anderweitige mildere beziehungsweise flankierende Massnahmen, die das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten, im konkreten Fall nicht ersichtlich sind. Im Rahmen der Interessenabwägung ist seitens des Beschwerdeführers zu beachten, dass mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei einer Nichtrekrutierung die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar sind. Die vorgebrachten beruflichen und persönlichen Einschränkungen stehen dem öffentlichen Interesse entgegen, Sicherheit zu generieren und zu wahren und Gewaltdelikte mit Armeewaffen zu verhindern. Das öffentliche Schutz- und Sicherheitsinteresse des Staates und der Bevölkerung überwiegt das entgegenstehende private Interesse an einer Aus-
A-7216/2024 übung des Militärdienstes beziehungsweise keine Wehrpflichtersatzabgabe leisten zu müssen. Die verfügte Nichtrekrutierung erweist sich damit auch als zumutbar, zumal die Möglichkeit besteht, bei Wegfallen des Hinderungsgrundes für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Art. 113 Abs. 1 MG ein Gesuch um Zulassung zur erneuten Rekrutierung nach Art. 21 Abs. 2 Bst. b MG zu stellen. 5.5 Die verfügte Nichtrekrutierung in die Armee ist demzufolge verhältnismässig. Die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1’000.– festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. VGKE) und sind dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 6.2 Der Beschwerdeführer gilt als unterliegend, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 7. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Es erwächst daher mit seiner Eröffnung in Rechtskraft.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-7216/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von ihm einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat VBS.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Metzger Claudia Burri
Versand:
A-7216/2024 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Generalsekretariat VBS (Einschreiben)